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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 28. Juni 1989.

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Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist:

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26. September 1939.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Organisation des Militärdepartements und Armeeleitung.)

(Vom 22. Juni 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1988, beschliesst : Art. 1.

Art. 42, Art. 70, der Titel des Abschnittes II des dritten Teils, die Art. 106, 110 und 117, der Titel und die Abschnitte II und III des vierten Teils des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreff end ' die Militärorganisation werden aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: Art. 42. Der Generalstab besteht aus dem Generalstabskorps und Eisenbahnoffizieren.

An der Spitze des Generalstabes steht der Generalstabschef.

Art. 70. Die Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung und Beförderung .der Stabsoffiziere werden von der Landesverteidigungskommission ausgestellt.

Art. 70bis. Die Anträge zuhanden der entscheidenden Stelle für die Beförderung, Einteilung und Entlassung stellt bei Subalternoffizieren und Hauptleuten der Kommandant der Heereseinheit, bei Stabsoffizieren die Landesverteidigungskommission auf Grund der Vorschläge der Heereseinheitskommandanten und des Armeeinspektors. Pur die nicht in Heereseinheiten eingeteilten Offiziere werden die Anträge von den zuständigen Waffen- oder Abteilungschefs gestellt.

Bundesblatt.

91. Jahrg. Bd. 11.

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62 Der Antrag zur Übertragung eines Kommandos kann von der entscheidenden Stelle unter Angabe der Gründe zurückgewiesen werden. In diesem Falle ist ein neuer Antrag zu stellen.

Titel wn Abschnitt H des dritten Teils: II. Unterricht.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 106. An der Spitze des Instruktionskorps jeder Truppengattung steht der Chef der betreffenden Abteilung des eidgenössischen Militärdepartements.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Oberwaffenchefs.

Art. 110. Die Landesverteidigungskommission bezeichnet für der» Unterricht die allgemeinen Ausbildungsziele.

Auf Grund'des Erlasses über die Ausbildungsziele stellen die Schulund Truppenkommandanten die Arbeitspläne für die Schulen und Kurse auf, deren Leitung ihnen übertragen ist, und unterbreiten sie der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten.

Art. 117. Über den Verlauf von Schulen und Kursen hat der Kommandant einen kurzen Bericht zu erstatten, dem der Inspektor seinen Befund beifügt. Die Heereseinheitskommandanten, Waffen- und, Abteilungschef9 prüfen die Berichte und leiten wichtige Anträge und Bemerkungen auf dem Dienstweg an den Armeeinspektor.

Titel des vierten Teils:

Vierter Teil.

Militärverwaltung, Armeeleitung und Truppenkommandanten.

I. Bund und Kantone.

Abschnitt II des vierten Teils:

II. Organisation des eidgenössischen Militärdepartements nnd Zuständigkeit seiner Abteilungen.

Art. 167. Das eidgenössische Militärdepartement umfasst folgende Dienstabteilungen : 1. die Generalstabsabteilung; die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, die Kriegstechnische Abteilung, die Abteilung für Militärversicherung, die Abteilung für Luftschutz, die Direktion der Militärverwaltung;

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2. die Abteilung für Sanität, die Abteilung für Veterinärwesen, das Oberkriegskommissariat, die Kriegsmaterialverwaltung, die Abteilung für Landestopographie ; 3. die Abteilung für Infanterie, die Abteilung für leichte Truppen, die Abteilung für Artillerie, die Abteilung für Genie.

· Es sind unterstellt: die Abteilungen unter Ziffer l unmittelbar dem Chef des eidgenössischen · Militärdepartements, die Abteilungen unter Ziffer 2 dem Generalstabschef, die Abteilungen unter Ziffer 8 dem Oberwaffenchef.

Art. 168. Die Direktion der Militärverwaltung bearbeitet selbständig die verwaltungsmässigen Geschäfte und verkehrt hiefür direkt mit den andern Dienstabteilungen des Departements.

Es sind ihr unterstellt: die Militärkanzlei mit dem Personaldienst und dem Eechtsdienst ; das Bureau für Notunterstützung; die Häuptbuchhaltung des Militärdepartements, der die Finanzrevision der Militärverwaltung obliegt; das Bureau für Kontrolle über die Auslandschweizer.

Ihr ist ferner administrativ unterstellt die Zentralstelle für Soldatenfürsorge.

Art. 169. Die Abteilungschefs erledigen im Eahmen der vom Departement .erlassenen Weisungen und des bewilligten Voranschlages die Geschäfte ihrer Abteilung selbständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bundesversammlung 'oder des Bundesrates fallen oder soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften Beschränkungen vorgesehen sind.

In Sachen, die ihren Geschäftskreis betreffen, aber von einer höhern Stelle zu entscheiden sind, haben sie Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Insbesondere haben sie die einschlägigen Gesetzesvorlagen, Verordnungen, Eeglemente und übrigen Vorschriften vorzubereiten, den jährlichen Voranschlag für ihre Abteilung aufzustellen und über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten.

In Verwaltungssachen verkehren die Abteilungen unter sich, mit den Militärbehörden der Kantone, mit den Kommandanten der Heereseinheiten und Truppenkörper und mit den Offizieren ihrer Truppengattung direkt.

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Art. 170. Chef der Generalstabsabteilung ist der Generalstabschef.

Die Generalstabsabteilung trifft die Vorbereitungen für die operative und materielle Kriegsbereitschaft, insbesondere für die Mobilmachung, die Grenzsicherung und den Aufmarsch der Armee.

Sie leitet das Pestungs- und Zerstörungswesen, den Gasdienst, die Evakuationen, den Eückwärtigen Dienst, den Transportdienst, den Territorialdienst, sowie den Nachrichtendienst.

Sie bearbeitet alle Fragen der Heeresorganisation.

Es liegen ihr ausserdem ob: a. die Ausbildung der Generalstabsoffiziere, der Offiziere der Dienste hinter der Front, des Transportdienstes, des Eückwärtigen Dienstes und des Territorialdienstes, der Mobilmachungsfunktionäre und der Stabssekretäre ; b. die Zuteilung der Generalstabsoffiziere und Stabssekretäre zu den Stäben, nach Anhörung der betreffenden Kommandanten; die Einteilung der Offiziere des Transportdienstes, des Eückwärtigen Dienstes und des Territorialdienstes, sowie der von ihr ernannten Mobilmachungsfunktionäre ; c. die Behandlung der personellen Fragen der unier b genannten Offiziere und Unteroffiziere, einschliesslich die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse bis und mit der Beförderung zum Hauptmann; d. der Verkehr mit den Militärattaches und die Abkommandierung zu fremden Armeen; e. die Organisation der Heerespolizei; /. die Organisation der Feldpost; g. die Oberleitung der Aushebung; h. die Organisation und Verwendung der Hilfsdienste; i. die Leitung des Kartenwesens der Armee; fc. die Verwaltung der Militärbibliothek.

Art. 171. Chef der Abteilungen für Infanterie, für leichte Truppen, für Artillerie, für Flugwesen und Fliegerabwehr und für Genie ist der betreffende Waffenchef.

Diesen Abteilungen liegen ob: a. die Bearbeitung der ihre Waffe betreffenden Angelegenheiten; b. die Ausbildung der Waffe und die Organisation der Schulen und Kurse, soweit sie nicht den Kommandanten der Heereseinheiten unterstehen; c. die Begutachtung der persönlichen Angelegenheiten der Offiziere ihrer Waffe (Beförderung, Einteilung, Entlassung usw.), sowie die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung der Hauptleute und Subalternoffiziere ; d. die Verwaltung der vom Bund zu bildenden Einheiten und Stäbe; e. die Behandlung von Dispensationsbegehren, soweit sie nicht den Kantonen zufällt.

65 Der Waffenchef steht an der Spitze des Instruktionskorps seiner Waffe. Er verfügt über die Instruktionsoffiziere, unter Vorbehalt der Weisungen des Oberwaffenchefs.

Der Waffenchef hat Besuchsrecht bei allen Truppenübungen, bei denen seine Waffe Verwendung findet.

Die gleichen Obliegenheiten kommen zu dem Oberfeldarzt für die Sanitätstruppe, dem Oberpferdarzt für die Veterinärtruppe, dem Oberkriegskommissär für die Verpflegungstruppe.

Art. 172. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Infanterie sind : a. die Leitung des Vorunterrichts ; b. die Leitung des Schiesswesens.

Art. 173. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für leichte Truppen sind: a. Ankauf, Dressur und Abgabe der Bundespferde; Oberleitung des Kavallerieremontendepot und der eidgenössischen Pferderegieanstalt ; b. Ausbildung und Verwaltung der Motortransporttruppe und Organisation des Motorfahrzeugdienstes; Oberleitung des Armee-Motorfahrzeugparks.

Art. 174. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Artillerie sind: Ausbildung der Traintruppe und der Offiziersordonnanzen, deren Zuteilung an die Stäbe und Einheiten, sowie deren Verwaltung, soweit diese nicht anderen Abteilungen zugewiesen sind.

Art. 175. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Plugwesen und Fliegerabwehr sind: o. die Leitung des fliegerischen Vorunterrichts; b. der Flieger-Beobachtungs- und Meldedienst; c. die örtliche Fliegerabwehr; d. Bereitstellung und Unterhalt der Flugzeuge und des technischen Korpsmaterials der Fliegertruppe; e. die Vorbereitung der Mobilmachung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe ; /. die Organisation des Eück- und Nachschubes der Fliegertruppe.

Dir ist die Direktion der Militärflugplätze mit den zugehörigen Werkstätten unterstellt.

Art. 176. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Genie sind: a. Leitung des Baues und des baulichen Unterhaltes der permanenten Befestigungen, soweit sie nicht andern Stellen zugewiesen ist; b. Leitung der die Kriegsvorbereitung betreffenden Arbeiten der IngenieurOffiziere ; c. die Sorge für die Vorräte an Sprengstoffen, Werkzeugen und Materialien für Zerstörungsarbeiten; technische Leitung des Minenwesens;

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d. die Vorbereitungen für den technischen Übermittlungsdienst in Kriegszeiten und für die Überwachung des Telephon- und Funkverkehrs, Feldtelegraphendienst ; e. die Leitung des Brieftaubendienstes.

Art. 177. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Sanität sind: a. die Leitung des gesamten Militärsanitätswesens einschliesslich der freiwilligen Sanitätshilfe ; b. die Leitung der sanitarischen Untersuchung der Wehrpflichtigen.

Art. 178. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Veterinärwesen sind: a. die Leitung des gesamten Veterinärdienstes; b. die Zentralleitung der Pferdelieferung; c. die Ein- und Abschätzung der Dienstpferde; d. die Behandlung der Abschätzungsansprüche.

Art. 179. Das Oberkriegskommissariat ist die Zentralstelle für das Eechnungs-, Verpflegungs- und Unterkunftswesen der Armee. Es beschafft und verwaltet ausserdem die Motortriebstoffe der Armee.

Art. 180. Die Kriegstechnische Abteilung besorgt alle Arbeiten für die Beschaffung und Verbesserung des Kriegsmaterials. Sie beschafft die persönliche Ausrüstung, soweit diese nicht von den Kantonen zu liefern ist. Sie stellt Antrag für den Erlass der nötigen Weisungen und Eeglemente über Kriegsmaterial und persönliche Ausrüstung und über die Ordonnanzerklärungen von Kriegsmaterial. Sie übergibt das fertige Material den zuständigen Abteilungen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landesverteidigungskommission und der Generalstabsabteilung.

Der Kriegstechnischen Abteilung sind unterstellt die Militärwerkstätten des Bundes mit Einschluss der Pulverfabriken, die Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen und die Munitionskontrolle.

Art. 181. Die Kriegsmaterialverwaltung besorgt die Unterbringung, Inventarisation und Verteilung des ihr von der Kriegstechnischen Abteilung übergebenen Materials. Sie verteilt und übergibt solches, soweit es für kantonale Einheiten bestimmt ist, an die Kantone. Sie sorgt für den Unterhalt des in der Verwaltung des Bundes verbleibenden Materials, sie leitet den Dienst in den Zeughäusern, Munitions- und Sprengstoffmagazinen des Bundes und übt die Oberaufsicht aus über den Dienst in den kantonalen Zeughäusern und Munitionsmagazinen. Sie versieht Schulen und Kurse mit Material und Munition.

Die Kriegsmaterialverwaltung verwaltet in gleicher Weise die vom Bunde zu liefernde persönliche Ausrüstung. Sie
besorgt insbesondere die Abgabe der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung der Offiziere.

Ihr steht die Aufsicht zu über die kantonalen Ausrüstungsbestände. Ihr ist die Kontrolle über die in Händen der Truppe befindliche Bewaffnung und persönliche Ausrüstung unterstellt.

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Art. 182. Die Abteilung für Landestopographie besorgt die Landesvermessung und die Erstellung und Abgabe von Karten für die Zwecke ·der Armee und der Zivilbevölkerung.

Art. 183. Die Abteilung für Militärversicherung behandelt die mit der Versicherung der Militärpersonen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und Unfällen zusammenhängenden Geschäfte.

Art. 183*"*. Die Abteilung für Luftschutz besorgt die Massnahmen zum Schütze der Bevölkerung, sowie von Anlagen und Einrichtungen von besonderer Bedeutung gegen die Wirkungen von Luftangriffen.

Art. 184. Durch Bundesratsbeschluss können einzelne Dienstabteilungen des Militärdepartements vereinigt oder getrennt oder sonstige Änderungen mit Bezug auf Unterstellung und Aufgaben der Dienstabteilungen verfügt werden.

Abschnitt III des vierten Teils:

III. Armeeleitnng und Truppenkommandanten.

Art. 185. Dem Chef des Militärdepartements ist die Landesverteidigungskommission beigegeben.

Sie besteht aus dem Chef des Militärdepartements als Vorsitzendem, dem Armeeinspektor als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Generalstabschef, den Kommandanten der Armeekorps, dem Oberwaffenchef.

Die Landesverteidigungskommission zieht nach Bedarf Heereseinheitskommandanten, Abteilungschefs und andere Sachverständige zur Beratung bei.

Ist der General ernannt, so tritt die Landesverteidigungskommission ausser Funktion.

Art. 185bi3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Landesverteidigungskommission nach Bedarf oder auf Vorschlag des Armeeinspektors ein.

Art. 186. Die Landesverteidigungskommission ist oberstes beratendes Organ in allen Fragen der Landesverteidigung.

Sie berät und stellt Antrag insbesondere über: die Eiehtlinien und Ziele für die Kriegsvorbereitung der Armee, die Organisation der Truppen, die Bewaffnung und Ausrüstung der Armee, die allgemeinen Dienstvorschriften, Eeglemente und Verordnungen.

Sie bezeichnet Bahmen und Ziele der Truppenübungen und der Offizierskurse.

Sie entscheidet über Auslegung der Dienstvorschriften und Keglemente, insbesondere über die grundsätzlichen Fragen der Ausbildung.

Durch Beschluss des Bundesrates können der Landesverteidigungskommission weitere Geschäfte zum endgültigen Entscheid zugewiesen werden.

Die Mitglieder der Landesverteidigungskommission haben Besuchsrecht in allen Schulen, Kursen und Übungen der Stäbe und Truppen, ebenso in allen Anstalten, die der Armee oder der Landesverteidigung zu dienen bestimmt sind.

Art. 187. Über Neuerungen im Heerwesen werden die Kommandanten der Heereseinheiten in einer Konferenz orientiert, die wenigstens einmal im Jahr stattfindet und vom Chef des Militärdepartements geleitet wird. An dieser Konferenz nehmen die Mitglieder der Landesverteidigungskommission und die vom Militärdepartement bezeichneten Abteilungschefs teil.

Ari. 188. Der Armeeinspektor sorgt für die einheitliche Durchführung der Vorschriften und wacht über die übereinstimmende Ausbildung in allen Schulen und Kursen der ganzen Armee, sowie über die Einheitlichkeit der Führungsgrundsätze.

Lu Eahmen dieser Aufgabe erlässt er die erforderlichen Weisungen und Befehle.

Der Armeeinspektor hat das Inspektionsrecht in der ganzen Armee und allen zugehörigen Institutionen.

Er prüft die Kriegsbereitschaft der Stäbe und Truppen.

Über seine Beobachtungen meldet er dem Departementschef und stellt die erforderlichen Anträge.

Er prüft mit dem Generalstabschef den operativen Einsatz der Armee.

Er erteilt die Weisungen über die Durchführung der Inspektionen nach Art. 144 M. 0.

Art. 189. Der Generalstabschef leitet die Vorbereitungen für die operative und materielle Kriegsbereitschaft. Er stellt Antrag in allen Fragen der Heeresorganisation und des Armeestabes, sowie der Bewaffnung und Ausrüstung und begutachtet die damit zusammenhängenden Anträge der andern Mitglieder der Landesverteidigungskommission.

Art. 190. Die Kommandanten der Heereseinheiten sind verantwortlich für die Kriegsbereitschaft der ihnen unterstellten Stäbe und Truppen, insbesondere für deren Ausbildung.

Sie sind verpflichtet, sich persönlich vom Stande der Ausbildung, der Kriegstüchtigkeit der Truppe und der Eignung der Führer zu überzeugen.

Sie leiten die Ausbildung in den Wiederholungskursen und den Offizierskursen im Truppenverband ihrer Heereseinheit, sowie in den Schulen und Kursen, die ihnen durch Bundesratsbeschluss übertragen sind.

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Für die Armeetruppen kommt den Abteilungschefs die Stellung der Kommandanten der Heereseinheiten zu.

Art. 191. Der Oberwaffenchef leitet die soldatische und taktischeAusbildung in den Eekruten- und Kaderschulen aller Truppengattungen, mit Ausnahme der durch Bundesratsbeschluss den Heereseinheitskommandanten unterstellten Schulen und Kurse.

Der Oberwaffenchef stellt die nötigen Anträge zur Sicherstellung kriegsgenügender soldatischer und taktischer Ausbildung in der ganzen Armee. Er bearbeitet auf Grund der Beschlüsse der Landesverteidigungskommission die Eeglemente und andern Vorschriften für die Ausbildung..

Er behandelt alle Fragen betreffend das Instruktionskorps, ist verantwortlich für die Weiterausbildung der Instruktionsoffiziere, sorgt für deren Abkommandierung zu andern Truppengattungen und ins Ausland,, bearbeitet den Lehrplan der militärwissenschaftlichen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule und unterbreitet ihn der Landesverteidigungskommission zur Genehmigung.

Er regelt die Belegung der Waffen- und Schiessplätze und stellt zuhanden der Landesverteidigungskommission den Entwurf des Schultableaus auf.

Art. 192. Allen Truppenkommandanten soll der ihrem Kommando zukommende Einfluss auf die Kriegstüchtigkeit und die Kriegsbereitschaft ihrer Truppe gewahrt werden. Danach ist die Militärverwaltung einzurichten.

Das Dienstreglement bestimmt ihre Verantwortlichkeit für Dienstauffassung, Disziplin und Ausbildung der ihnen unterstellten Offiziere und Truppen und. ihre Befugnisse in personellen Belangen.

Sie wachen über die Vollständigkeit der Bestände ihrer Truppen und kontrollieren deren persönliche Ausrüstung und Bewaffnung, sowie dieKorpsausrüstung.

Art. 193. Jeder Truppenkommandant hat bei den Vorschlägen zur weitern Ausbildung und zur Beförderung der ihm untergebenen Offizieremitzuwirken, ebenso bei der Besetzung der ihm unmittelbar unterstellten Kommandos und bei Zuteilungen zu seinem Stab.

Der Armeeinspektor wirkt mit bei den Vorschlägen für Stabsoffiziere..

Das Nähere wird in der Verordnung über den Dienstkreis geregelt..

Art. 194. Durch Verordnung des Bundesrates werden geregelt : der Dienstkreis der Mitglieder der Landesverteidigungskommission, der Heereseinheits-, der Truppenkommandanten und der Abteilungschefs, sowie der Dienstgang in ihrem Verkehr; die Führung der Kontrollen insbesondere über die Dienstleistungen und Qualifikationen der Offiziere und Unteroffiziere, die Aufstellung der Bestandesberichte.

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Art. 194 bis. Der Bundesrat ordnet dieRechtsstellungg der Mitglieder der Landesverteidigungskommission und der Kommandanten der Heereseinheiten, setzt insbesondere deren Entschädigungen fest und trifft Bestimmungen über das ihnen zuzuteilende Personal.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1989.

Der Präsident: Vallotton.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1939.

Der Präsident: E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1989.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 26. September 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation. (Organisation des Militärdepartements und Armeeleitung.) (Vom 22.

Juni 1939.)

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1939

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1939

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61-70

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