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3920 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung der Organisation des Heeres (Trupp en Ordnung), sowie der Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der Landsturm-Infanterie.

(Vom 19. Juni 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In den letzten Monaten ist auf Grund der Erfahrungen in den Kursen der Grenztruppen der Jahre 1988 und 1939 die bestehende Organisation der Grenztruppen gründlich überprüft worden. Da und dort zeigte sich die Notwendigkeit, kleinere Änderungen in der Zusammensetzung der Verbände vorzunehmen.

Die Anlage von Befestigungen hat an verschiedenen Orten überdies eine Anpassung der Truppengliederung an die neuen Werke erfordert. Abgeklärt ist nun auch die Frage des Baues weiterer Werke, so dass nun die damit zusammenhängende Organisation der Besatzungen geregelt werden kann. Wenn in der letzten Zeit die Organisation der Grenztruppen eine mehrmalige Änderung der Truppenordnung bedingte, so darf dies nicht als mangelnde Voraussicht angesehen werden. Es liegt schliesslich im wohlverstandenen Interesse der Schlagkraft des Grenzschutzes selbst, wenn die Erfahrungen der erstmaligen Nutzanwendung auch zweckmässig verwertet werden.

Selbstverständlich ist zudem, dass die Anpassung an die Befestigungsbauten nur nach Massgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten erfolgen konnte.

Aus allen diesen Erwägungen ergab sich die Notwendigkeit, einige Änderungen an den Bestimmungen und Tabellen der Truppenordnung 1936 sowie des Beschlusses der Bundesversammlung über die Landwehr zweiten Aufgebots und die Landsturm-Infanterie zu treffen.

I. Organisation des Heeres.

A. Höhere Kommandostäbe.

Es hat sich als zweckmässig erwiesen, die Gebirgsbrigade 9, die bisher in Abweichung von der normalen Truppengliederung der 9. Division unterstellt war, neu als Grenzbrigade zu behandeln. Die Tabelle A der Truppenordnung

35 1936 hat in ihrer heute geltenden Fassung die Zahl der Gebirgsbrigadestäbe auf vier festgesetzt. Wenn nun aber die Gebirgsbrigade 9 in Zukunft als Grenzbrigade gelten soll, so ist die entsprechende Zahl der Gebirgsbrigadestäbe von vier auf drei herabzusetzen.

Unter den höhern Kommandostäben der Tabelle A der Truppenordnung 1936 sind heute noch 8--12 Brigadestäbe für Grenzschutz, Fortifikationskommandos aufgeführt. Dabei handelt es sich um Stäbe von Grenztruppen und Festungsbesatzungen, deren Organisation gemäss Art. 5, Abs. 2, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 (Truppenordnung) bundesrätlicher Verordnung vorbehalten wurde.

Abgesehen davon, dass die Zahl dieser Brigadestäbe nicht mehr stimmt, ist es unzweckmässig, in der Tabelle A Belange zu regeln, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen. Diese Brigadestäbe sollen daher nicht mehr aufgeführt werden. Dagegen bleibt bestehen die Aufzählung des Stabes der Fliegerund Fliegerabwehrtruppen, die nach Beschluss der Bundesversammlung vom 27. Oktober 1937 (1. Abänderung der Truppenordnung) neu in Tabelle A aufgenommen wurde.

B. Truppengattungen.

Bei der Infanterie haben sich folgende Änderungen als notwendig erwiesen : Nach Beschluss der Bundesversammlung vom 3. Februar 1939 betreffend die Abänderung der Truppenordnung 1936/37 hätte der Kanton Genf drei Schützen-Kompagnien zu stellen, davon sollten zwei Kompagnien zum Schützen-Bataillon l, die dritte zum Füsilier-Bataillon 13 gehören.

Aus Gründen der Überlieferung soll nun die für das Füsilier-Bataillon 13 bestimmte Schützen-Kompagnie dem Schützen-Bataillon l zugeteilt und im Füsilier-Bataillon 13 durch eine genferische neue Füsilier-Kompagnie ersetzt werden. Danach hätte der Kanton Genf in Zukunft eine Schützen-Kompagnie weniger, dafür eine Füsilier-Kompagnie mehr zu stellen.

Im Füsilier-Bataillon 58 kann der Kanton Aargau aus Gründen, die mit dem Grenzschutz im Zusammenhang stehen, nur noch eine statt zwei FüsilierKompagnien stellen. Dagegen soll diese ausfallende Kompagnie neu durch den Kanton Baselstadt gestellt werden.

Das im Kanton St. Gallen vorgesehene und mit Beschluss der Bundesversammlung vom 3. Februar 1939 bereits aufgestellte neue Bataillon zu fünf Kompagnien soll nicht eidgenössisches Schützen-Bataillon, sondern kantonales Füsilier-Bataillon werden.
Das Gebirgs-Füsilier-Bataillon 77 muss seiner Aufgabe entsprechend durch eine neue vierte Füsilier-Kompagnie verstärkt werden.

Die Gesamtzahl der Füsilier- und Schützen-Kompagnien der Armee wird durch diese Änderungen gegenüber dem Beschlüsse der Bundesversammlung vom 3. Februar 1939 von 377 um eine Kompagnie auf 378 erhöht. Dagegen bleibt die Gesamtzahl von 122 Füsilier- und Schützen-Bataillonen zusammen bestehen.

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Diese vorgeschlagenen Neuerungen bedingen eine Abänderung der Tabelle A, II. Truppengattungen, I.Infanterie, und der Tabelle B nebst zudienenden Ziffern l und 2 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 8. Februar 1989.

Die neuen Befestigungsanlagen und die Organisation des Grenzschutzes bedingen die Bildung einer neuen Telegraphen-Kompagnie, zweier neuen Sanitäts-Kompagnien, einer neuen Sanitäts-Kolonne und einer neuen VerpflegungsKompagnie. Diese Neuaufstellungen gehen über die im Beschluss der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 festgesetzten Zahlen hinaus. Dementsprechend ist eine weitere Änderung der Tabelle A, II. Truppengattungen, 6. Genietruppen, 7. Sanitätstruppe und 9. Verpflegungstruppe notwendig.

C. Abänderung weiterer Bestimmungen.

Schon im Beschlüsse vom 7. Oktober 1936 hat die Bundesversammlung ihr-zustehende Befugnisse im Eahmen der Organisation des Heeres (Truppenordnung) dem Bundesrate übertragen. Es betrifft dies die Organisation der Grenztruppen und Festungsbesatzungen (Art. 5), die Sollbestände der Einheiten und Stäbe (Art. 6), die Zusammensetzung von Stäben und Einheiten aus Wehrpflichtigen verschiedener Heeresklassen (Art. 8), die Organisation der Fliegerabwehr sowie der Formationen des Nach- und Bückschubdienstes (Art. 10).

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben nun gezeigt, dass über Verhältnismassig geringfügige Veränderungen der Zahlen der Infanterie-Kompagnien und Füsilier-Bataillone, die von jedem Kanton zu stellen sind, jeweils die Bundesversammlung zu befinden hatte. Im Sinne einer Vereinfachung erachten wir es deshalb als gegeben, dass dem Bundesrate durch entsprechende Ergänzung von Art. 7 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 die Befugnis eingeräumt wird, notwendig werdende Verschiebungen in den Zahlen der Tabelle B von sich aus zu verfügen.

Eine letzte Änderung, die wir Ihnen vorschlagen, besteht darin, dass in Zukunft durch entsprechende Abänderung von Art. 8, Abs. 2, die Möglichkeit besteht, eine Mischung von Auszugs-infanterie und Landwehr-Infanterie ersten Aufgebots in ein und derselben Einheit vorzunehmen.

Die Belassung, von Angehörigen der Landwehr ersten Aufgebots in den Füsilier- und Schützen-Kompagnien des Auszuges beantragen wir, um jederzeit in der Lage zu sein, die Bestände der Einheiten auf der erforderlichen Höhe zu
erhalten und zu diesem Zwecke die entsprechenden Ausgleiche vornehmen zu können.

D. Kosten.

Die Kosten für diese Neuaufstellungen sind bereits im Beschluss der Bundesversammlung vom 3. Februar 1939 betreffend Abänderung desjenigen vom 7. Oktober 1936/27. Oktober 1937 berücksichtigt worden, indem dort ein Kredit von Fr. 7 100 000 bewilligt wurde.

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IL Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der Landsturm-Infanterie.

In Art. 5 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Oktober 1937 über die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der LandsturmInfanterie ist die Zahl der zu bildenden Territorial-Eegimenter auf 12--16 festgesetzt. Die Organisation der Festungsbesatzungen und des Grenzschutzes bedingt nun aber die Aufstellung von mehr Territorial-Begimentern. Wir beantragen Ihnen deshalb, diese Zahl auf 16--22 zu erhöhen, während die Territorial-Bataillone und -Einheiten nicht vermehrt werden sollen.

Gestützt auf unsere Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Entwürfe zu : 1. Abänderung der Beschlüsse der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936, 27. Oktober 1937 und 3. Februar 1939 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung); 2. Abänderung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22, Oktober 1937 über die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der Landsturm-Infanterie, zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Juni 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bun-despräsident :

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

38 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Abänderung des Beschlusses der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung).

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1939, beschliesst : Art. 1.

Art. 7 und 8, Abs. 2, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 *) betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 7. Die Zahl der von jedem Kanton in Auszug und Landwehr ersten Aufgebots zu stellenden Infanterie-Kompagnien, Füsilier-Bataillone und Dragoner-Schwadronen wird durch Tabelle B im Anhang dieses Beschlusses festgesetzt. Der Bundesrat ist aber befugt, notwendig werdende Verschiebungen in den Zahlen der Tabelle B von sich aus zu verfügen.

Art. 8, Abs. 2. Aus den Jüngern Jahrgängen der Landwehr-Infanterie werden Landwehrbataillone ersten Aufgebots in gleicher Zusammensetzung wie die Auszugsbataillone gebildet, oder aber Bataillone, die aus Wehrpflichtigen des Auszugs und der Landwehr ersten Aufgebots gemischt sind.

Art. 2.

Die im vorgenannten Beschluss der Bundesversammlung [Fassung vom 27. Oktober 1937 **)] enthaltene Tabelle A wird im Abschnitt I. Höhere Kommandostäbe aufgehoben und ersetzt wie folgt: *) A. S. 52, 881.

**) A. S. 58, 871.

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I. Höhere Kommandostäbe.

l 8 9 3 l

Armeestab, Armeekorpsstäbe, Divisionsstäbe, Gebirgsbrigadestäbe, Stab der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen.

Art. 3.

Die im vorgenannten Beschluss der Bundesversammlung [Fassung vom 3. Februar 1939 *)] enthaltene Tabelle A wird im Abschnitt II. Truppengattungen, 1.Infanterie, 6. Genietruppen, 7. Sanitätstruppe und 9. Verpflegungstruppe aufgehoben und ersetzt wie folgt: 1. Infanterie: 337 Füsilier-Kompagnien 41 Schützen-Kompagnien 128 Mitrailleur-Kompagnien 111 Füsilier- Stabskompagnien 11 Schützen-Stabskompagnien 17 Infanterie-Parkkompagnien 5 Infanterie-Saumkolonnen 111 Füsilier-Bataillone 11 Schützen-Bataillone 2 Gebirgs-Mitrailleur-Abteilungen 37 Infanterie-Regimenter 6. Genietruppen: 41 Sappeur-Kompagnien 14 Sappeur-Stabskompagnien 3 Motor-Sappeur-Kompagnien 4 Mineur-Kompagnien 9 Pontonier-Kompagnien 19 Telegraphen-Kompagnien 8 Motor-Telegraphen-Kompagnien 2 Motor-Telegraphen-Detachemente 6 Funker-Kompagnien 14 Sappeur-Bataillone l Mineur-Bataillon 3 Pontonier-Bataillone l Funker-Abteilung 7. Sanitätstruppe: 38 Sanitäts-Kompagnien 34 Ambulanzen 67 Sanitäts- Kolonnen 9 Sanitäts-Abteilungen 5 Feld-Lazarette 5 Sanitäts-Transport-Abteilungen

*) A. S. 55, 247.

,

40 9. Verpflegungstruppe: 20 Verpflegungs-Kompagnien 14 Bäcker-Kompagnien 11 Verpflegungs-Abteilungen

Art. 4.

Die im vorgenannten Beschluss der Bundesversammlung [Fassung vom 3. Februar 1939 *)] enthaltene Tabelle B mit zudienenden Ziffern l und 2 wird aufgehoben und ersetzt wie folgt:

Tabelle B.

Die Kantone haben in Auszug und Landwehr I zu stellen: FUsilierKompagnien

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug . . . .

Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

'

.

.

46 61 15 4 8 2 -- 3 3 14 12 12 6 3 4 2 22 13 21 12 10 22 19 7 7 328

Schätzen- l Füsilier- l DragonerKompagnien Bataillone Schwadronen

12 3

l l

l 2

4 4 l 3 l 4 2 39

15 20 5 l 2 l l 4 4 3 l l l 5 3 7 3 3 6 5 2 2 95

2 7 2

l

2 2 2 3

21

1. Von den 39 Schützen-Kompagnien sind 6 vereinzelt, d. h. Füsilier-Bataillonen zugeteilt. Aus den verbleibenden 33 Schützen-Kompagnien werden 11 SchützenBataillone gebildet, wovon 3 Bataillone im Kanton Zürich, je l Bataillon in den Kantonen Bern, St. Gallen, Aargau, Tessin, Neuenburg und ferner je l Bataillon Baselstadt/Baselland, Waadt/Genf und Zürich/Schaffhausen/Thurgau.

2. Die Füsilier- und Schützen-Kompagnien werden gebildet; entweder als Auszugseinheiten oder als Landwehr-I-Einheiten oder als Einheiten, die Auszugs- und Landwehr-1-Jahrgänge enthalten.

*) A. S. 55, 247.

41 3. Aus Wehrmännern verschiedener Kantone setzen sich zusammen : a. Kompagnien: l Füsilier-Kompagnie aus Waadt und Genf, l Schützen-Kompagnie aus Bern und Freiburg, 1 Füsilier-Kompagnie aus Bern und Freiburg, 2 Füsilier-Kompagnien aus Solothurn und Bern, l Füsilier-Kompagnie aus Appenzell A.-Rh. und I.-Rh., l Gebirgs-Füsifier-Kompagnie aus Ob- und Nidwaiden und Zug, l Füsilier-Kompagnie aus Zürich und Aargau, l Füsilier-Kompagnie aus Zürich und Schaffhausen, l Schützen-Kompagnie aus Zürich, Schaffhausen und Thurgau, l Gebirgs-Füsilier-Kompagnie aus St. Gallen und Graubünden.

Total 11 eidgenössische Kompagnien.

b. Füsilier-Bataillone: l Bataillon aus Waadt und Genf, l Bataillon aus Bern und Freiburg, l Bataillon aus Freiburg und Neuenburg, l Bataillon aus Waadt und Wallis, l Bataillon aus Baselstadt und Baselland, l Bataillon aus Bern, Solothurn und Baselland, l Bataillon aus Aargau, Baselstadt und Baselland, l Bataillon aus Zürich und Uri, l Bataillon aus Schwyz, Ob- und Nidwaiden und Zug, l Bataillon aus Zürich, Aargau und Schaffhausen, l Bataillon aus St. Gallen und Thurgau, l Bataillon aus Appenzell A.-Rh. und I.-Rh. und St. Gallen, l Bataillon aus Appenzell I.-Rh. und A.-Rh., l Bataillon aus Ob- und Nidwaiden, l Bataillon aus St. Gallen und Graubünden, l Bataillon aus Glarus, St. Gallen und Graubünden.

Total 16 eidgenössische Füsilier-Bataillone.

o. Dragoner-Schwadronen:

l Schwadron aus Waadt, Wallis und Genf, l Schwadron aus Freiburg (fre.) und Waadt, l Schwadron aus Bern (frz.) und Neuenburg, 1 Schwadron aus Bern und Freiburg (deutsch), 2 Schwadronen aus Bern und Solothurn, l Schwadron aus Baselstadt und Baselland, l Schwadron aus Zürich, Zug, Schwyz und Glarus, l Schwadron aus Schaffhausen und Thurgau.

Total 9 eidgenössische Schwadronen.

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

1336

42 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Abänderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der Landsturm-Infanterie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1939, beschliesst : Art. 1.

Art. 5 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 22. Oktober 1937 *) über die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der LandsturmInfanterie wird aufgehoben und ersetzt wie folgt: Art. 5. Es werden folgende Einheiten und Truppenkörper gebildet : 235--253 Territorial-Füsilier-Kompagnien, 89-- 95 Territorial-Mitrailleur-Kompagnien, 73-- 79 Territorial-Bataillone, 16-- 22 Territorial-Regimenter.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

*) A. S. 53, 878.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung der Organisation des Heeres (Truppenordnung), sowie der Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und der Landsturm-Infanterie. (Vom 19. Juni 1939.)

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1939

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21.06.1939

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