958 6. Dieses Urteil ist dem Vertreter der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen und für die Angeklagten einmal im Bundesblatt zu veröffentlichen.
Lausanne, den 20. November 1939..
Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Der Protokollführer: gez. Blocher.
gez. Fässler.
1657
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
# S T #
Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung über
den Verkauf von Industriesprit und Brennspiritus.
(Vom 15. Dezember 1939.)
Die eidgenössische Alkoholverwaltung, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend den Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, verfügt: Art. 1.
Die Kontingentierung des Verkaufes von Industriesprit und Brennspiritus durch die Alkoholverwaltung gemäss Verfügung vom 1. September 1939 wird bis auf weiteres aufgehoben.
Art. 2.
Die Alkoholverwaltung wird die Bestellungen im Rahmen des normalen Bedarfes der einzelnen Bezüger ausführen. Sie behält sich vor, Angaben über die beabsichtigte Verwendung der bestellten Ware zu verlangen, Bestellungen übersetzter Mengen zu kürzen oder die Lieferung ganz-zu verweigern.
959
Art. 3.
Diese Verfügung tritt am 15. Dezember 1939 in Kraft. Sie ersetzt, was den Industriesprit und Brennspiritus anbetrifft, die Verfügung vom 1. September 1939 über die Kontingentierung des Verkaufes gebrannter Wasser.
. Bern, den 15. Dezember 1939.
Eidgenössische Alkoholverwaltung.
1673
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat
Januar bis Ende Oktober . . . .
November Januar bis Ende November . " . . .
1939
1938
1986 103.
2089
1620 166 1786
Zu-oder Abnahme
366 -- 63 -f 303
Bern, den 16. Dezember 1939.
1657
Eidgenössisches Auswanderungsamt.
Monopolgebühren auf eingeführten gebrannten Wassern.
Die eidgenössische Alkoholverwaltung teilt mit, dass sie die Differenz zwischen den vor dem 21. November 1939 und den seither geltenden Monopolgebührenansätzen für Sendungen von gebrannten Wassern zurückerstattet, die bis und mit dem 20. November 1939 mit direktem Frachtbrief nach der Schweiz aufgegeben und bei der Ankunft zur sofortigen Verzollung angemeldet worden sind. Die Gesuche um Eückerstattung sind bis Ende Dezember 1939 unter Beilage der Frachtbriefe und der Zollquittungen bei der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Bern einzureichen.
Bern, den 18. Dezember 1939.
Eidgenössische Alkoholverwaltung.
1657
# S T #
Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.
Eidgenössische Stempelabgaben.
Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe (1938) der Sammlung ,,Eidgenössische Stempelabgaben" herausgegeben. Diese Ausgabe ist bereinigt worden und enthält daher auch das Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1937 mit Vollziehungsverordnung. Sie ist in deutscher und französischer Sprache erhältlich.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1939
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
51
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.12.1939
Date Data Seite
958-959
Page Pagina Ref. No
10 034 165
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.