958 6. Dieses Urteil ist dem Vertreter der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen und für die Angeklagten einmal im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Lausanne, den 20. November 1939..

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Der Protokollführer: gez. Blocher.

gez. Fässler.

1657

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung über

den Verkauf von Industriesprit und Brennspiritus.

(Vom 15. Dezember 1939.)

Die eidgenössische Alkoholverwaltung, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend den Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, verfügt: Art. 1.

Die Kontingentierung des Verkaufes von Industriesprit und Brennspiritus durch die Alkoholverwaltung gemäss Verfügung vom 1. September 1939 wird bis auf weiteres aufgehoben.

Art. 2.

Die Alkoholverwaltung wird die Bestellungen im Rahmen des normalen Bedarfes der einzelnen Bezüger ausführen. Sie behält sich vor, Angaben über die beabsichtigte Verwendung der bestellten Ware zu verlangen, Bestellungen übersetzter Mengen zu kürzen oder die Lieferung ganz-zu verweigern.

959

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 15. Dezember 1939 in Kraft. Sie ersetzt, was den Industriesprit und Brennspiritus anbetrifft, die Verfügung vom 1. September 1939 über die Kontingentierung des Verkaufes gebrannter Wasser.

. Bern, den 15. Dezember 1939.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

1673

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Oktober . . . .

November Januar bis Ende November . " . . .

1939

1938

1986 103.

2089

1620 166 1786

Zu-oder Abnahme

366 -- 63 -f 303

Bern, den 16. Dezember 1939.

1657

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Monopolgebühren auf eingeführten gebrannten Wassern.

Die eidgenössische Alkoholverwaltung teilt mit, dass sie die Differenz zwischen den vor dem 21. November 1939 und den seither geltenden Monopolgebührenansätzen für Sendungen von gebrannten Wassern zurückerstattet, die bis und mit dem 20. November 1939 mit direktem Frachtbrief nach der Schweiz aufgegeben und bei der Ankunft zur sofortigen Verzollung angemeldet worden sind. Die Gesuche um Eückerstattung sind bis Ende Dezember 1939 unter Beilage der Frachtbriefe und der Zollquittungen bei der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Bern einzureichen.

Bern, den 18. Dezember 1939.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

1657

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Eidgenössische Stempelabgaben.

Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe (1938) der Sammlung ,,Eidgenössische Stempelabgaben" herausgegeben. Diese Ausgabe ist bereinigt worden und enthält daher auch das Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1937 mit Vollziehungsverordnung. Sie ist in deutscher und französischer Sprache erhältlich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1939

Date Data Seite

958-959

Page Pagina Ref. No

10 034 165

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