592 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 24. März 1939.

Der Präsident: Vallotton.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 4. April

1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

B e r n , den 4. April 1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : G. Bovet.

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Bundesversammlung.

Die Frühjahrssession ist am 6. April 1939 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt werden.

1258

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 5. April 1939.)

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Jugoslawien ist Herr Milan Savitch von seinem Amte als Generalkonsul dieses Landes in Zürich zurück-

593 getreten. Herr Ante Pavelitch, Vizekonsul, ist mit der Leitung des Generalkonsulates betraut worden.

(Vom 6. April 1939.)

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Eenato Eino de Carvalho zürn Berufsgeneralkonsul von Brasilien in Genf, mit Amtsbefugnis über die Kantone Genf, Bern, Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg ernannten Herrn Milton César de Weguelin Vieira wird das Exequatur erteilt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Société des forces motrices de 1'Avancen in Bex stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie von Bex über Gryon und Villars nach Chesières von 13,850 km Baulänge, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen für Fr. 4 700 000 im I. Range zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines Obligationenanleihens von Fr. 4 500 000, das zur Bückzahlung bestehender Obligationenanleihen und Darlehen sowie zur Konsolidierung schwebender Schulden dienen soll.

Soweit die Bahnlinie auf öffentlichen Strassen angelegt ist, soll der Strassengrund von der Pfandhaft ausgeschlossen sein.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit 29. April 1939 schriftlich einzureichen.

Bern, den 4. April 1939.

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Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss ' den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1939

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15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1939

Date Data Seite

592-593

Page Pagina Ref. No

10 033 932

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