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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 7. September 1939.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

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Botschaft de

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 9. März 1939 zwischen der Schweiz und Deutschland vereinbarten Abkommens über den kleinen Grenzverkehr.

(Vom 29. August 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die grenznachbarlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem heutigen Deutschen Reich finden sich gegenwärtig an der Nordgrenze durch das deutsch-schweizerische Abkommen vom 19. Mai 1933 über den kleinen Grenzverkehr, an der Ostgrenze durch die Zusatzbestimmungen zu Art. 12 (Anlage C) des Handelsvertrages vom 6. Januar 1926 zwischen der Schweiz und Österreich geregelt.

Als Folge der Vereinigung des österreichischen Staates mit dem Deutschen Reich sind die vorgenannten Verträge durch ein neues Abkommen zu ersetzen, in welchem der Grenzverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland einheitlich geordnet wird.

Im Monat August 1938 wurde der Abteilung für Auswärtiges durch die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin ein vom Finanzministerium des Deutschen Reiches ausgearbeiteter und zur Eegelung des Grenzverkehrs an der deutsch-schweizerischen Grenze von Basel bis Martinsbruck bestimmter Vertragsentwurf zugestellt.

Dieser Entwurf entsprach im grossen und ganzen der Ansicht, die sich unsere Verwaltungen über die Frage gebildet hatten. Er stützte sich zur Hauptsache auf das deutsch-schweizerische Abkommen vom 19. Mai 1933 und war durch einige, den Zusatzbestimmungen zu Art. 12 des schweizerisch-österreichischen Handelsvertrages entnommene Vorschriften, sowie durch besondere Begehren in bezug auf die Lage gewisser deutscher Grenzbewohner ergänzt. Der deutsche Entwurf war von einer Note betreffend die schweizerische Talschaft Samnaun begleitet. Bekanntlich gilt das Samnaun als schweizerisches Zollausschlussgebiet, so dass es von jeder schweizerischen ZollBundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

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230 kontrolle befreit ist. In der erwähnten Note vmrde die schweizerische Zollverwaltung ersucht, zweckdienliche Massnahmen zu treffen, um dem Schmuggel von Tabak, Zucker und Kaffee vom Zollausschlussgebiet nach der benachbarten deutschen Grenzzone zu begegnen.

Gestützt auf die ßückäusserungen der Interessentenkreise hat die Oberzolldirektion einen Gegenentwurf ausgearbeitet, der durch Vermittlung des eidgenössischen Politischen Departements an die zuständige Amtsstelle in Berlin weitergeleitet wurde.

Zur Prüfung dieser beiden Entwürfe sind die von Herrn Oberzollinspektor Häusermann geführte schweizerische Delegation und die unter der Leitung des Ministerialdirektors im Eeichsfinanzministerium, Herrn Dr. Wucher, stehende deutsche Delegation am 27. Februar 1939 in Bern zusammengetreten.

Nach Abschluss der im Sinne der gegenseitigen Verständigung geführten Besprechungen wurde am 9. März 1939 ein neues schweizerisch-deutsches Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unterzeichnet. Diese Vereinbarung, welche 9 Artikel, ein Sitzungsprotokoll und Beilagen umfasst, behandelt folgende Punkte: Art. l enthält eine genaue Begriffsbestimmung des kleinen Grenzverkehrs.

Letzterer umfasst den nachbarlichen Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstossenden Grenzzonen, die sich, unter Vorbehalt der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf eine Entfernung von 10 km von der Zollgrenze ab erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

Die für die Grenzzonen geltenden Bestimmungen finden auf die Zollausschlussgebiete entsprechende Anwendung.

Art. 2 befasst sich mit dem landwirtschaftlichen Grenzverkehr, dem kleinen Grenz- und Marktverkehr, der Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakwaren sowie dem Veredlungsverkehr.

Abschnitt A enthält die Bestimmungen von Art. 2, lit. A, des Abkommens von 1933. Ausserdem regelt er den täglichen und saisonweisen Weideverkehr sowie die Zollbefreiung für die innerhalb dieses Grenzverkehrs eingeführten Milchprodukte. Schliesslich wurde auch die Bestimmung der Anlage C zum schweizerisch-österreichischen Handelsvertrag betreffend die vorübergehende Einfuhr von Vieh nach der Talschaft Samnaun aufgenommen.

Unter Abschnitt B figurieren die Bestimmungen der Anlage C ad Art. 12, § 2, Ziffer 2, des schweizerisch-österreichischen Handelsvertrages, wonach die Bewohner der Grenzzonen für ihren eigenen Bedarf natürliche und künstliche Düngmittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter, Stroh, Waldstreu, Moos, Biedstreu, gemeinen Bausand, Kieselsteine, gemeine Tonund Töpfererde, Torf- und Moorerde zollfrei einführen dürfen. Unter Aus-

231 schiusa von Lebensmitteln und Getränken wird überdies die zollfreie Wiedereinfuhr der von Handwerkern einer Grenzzone selbstverfertigten Erzeugnisse, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der andern Grenzzone verbracht und unverkauft zurückgenommen werden, vorgesehen.

Gemäss Abschnitt C, Ziffer l, werden die Nahrungsmittel und Getränke, die von Bewohnern der einen Grenzzone zur Arbeit in der andern Grenzzone mitgenommen werden, wie bisher zollfrei zugelassen. Auf andere alkoholhaltige Getränke als Traubenwein, Apfelwein (Most) und Bier findet diese Vergünstigung allerdings nicht Anwendung. Unter Ziffer 2 des Abschnittes C ist die Zollbefreiung für eine bestimmte Tagesmenge Zigarren, Stumpen, Zigaretten und Eauchtabak, die von männlichen Personen von über 16 Jahren zum persönlichen Verbrauch aus der benachbarten Grenzzone mitgebracht werden, vorgesehen. Die im Abkommen festgesetzten Mengen entsprechen dem Tagesverbrauch eines Eauchers.

Unter Ht. D wird der Veredlungs- und Eeparaturverkehr behandelt.

Dabei sind keinerlei Neuerungen, sondern nur die bereits erprobten Bestimmungen aufgenommen worden. Wie bis anhin wurden die Zugeständnisse an die Bedingung gebunden, dass die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern.

Art. 3 umfasst die einseitigen Vergünstigungen, welche sich die beiden Staaten zugestanden haben, um den Abschluss des Abkommens zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um folgende Punkte: 1. Einfuhr nach der Schweiz.

Deutschland wurde wie bisher die zollfreie Zulassung von 100 kg Gemüse und Kartoffeln, welche die Produzenten der deutschen Grenzzone einmal im Tag zum Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für ihren eigenen Bedarf einführen, zugestanden.

Sodann ist die Einfuhr von jährlich 150 q Küfer- und Küblerwaren, die im Laternser Tal hergestellt werden, zum ermässigten Zollansatz von Fr. 10 per q vorgesehen.

Auch das frühere Zugeständnis in bezug auf die Zulassung der im deutschen Teil des Bodensees gefangenen und zum Verbrauch in der schweizerischen Grenzzone bestimmten Fische bis zum Jahreskontingent von 250 q zu Fr. 2 per q ist beibehalten worden.

Ausserdem kann unzerkleinerter Kies und Sand in offenen Wagen- oder Schiffsladungen aus dem Bodensee oder der deutschen Grenzzone zollfrei eingeführt werden, sofern
diese Produkte für die Verwendung in der schweizerischen Grenzzone bestimmt sind.

2. Einfuhr nach Deutschland.

Die im schweizerisch-deutschen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr vom 19. Mai 1988 vorgesehenen Kleinmengen, die bisher über die

232 schweizerisch-deutsche Grenze frei von Ein- tind Ausgangsabgaben nach Deutschland eingeführt werden konnten, dürfen nunmehr auch über die schweizerisch-österreichische Grenze nach Österreich verbracht werden. Ausserdem hat sich die Keichsregierung verpflichtet, die Bestimmungen über die zollfreie Einfuhr in Kleinmengen bei Kaffee, Tee, Kakaopulver, Schokolade, Müllereierzeugnissen, Zucker, Teigwaren oder Seife unverändert beizubehalten.

Solange das Fürstentum Liechtenstein durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist, werden bei der Einfuhr in die deutsche Grenzzone über zwei gemeinsam zu bezeichnende Zollämter jährlich 100 q liechtensteinischer Sauerkäse ohne Zollbelastung und 200 q gemuckerte Ofenkacheln zum ermässigten Zollansatze von l HM. per q zugelassen.

Sodann wird für Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken, oder offen in Kisten oder Körben bis zu einem Jahreskontingent von 40 000 q die Zollbefreiung gewährt, sofern diese Produkte aus der schweizerischen Grenzzone stammen und zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone des Vorarlberges bestimmt sind. Die Einfuhr hat über höchstens drei gemeinsam zu bezeichnende Zollämter zu erfolgen.

Art. 4 enthält die Bestimmungen von Art. 4 des Grenzabkommens von 1938. Demnach werden die Erleichterungen, die bisher in bezug auf die zum religiösen Gebrauch dienenden Gerätschaften, die Maschinen, Werkzeuge und Instrumente, welche Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte, Tierärzte und Hebammen zur Ausübung ihres Berufes benötigen, sowie die von Grenzbewohnern in den Apotheken der benachbarten Grenzzone gekauften Verbandsstoffe und Arzneiwaren und die anlässlich eines Trauerfalles etc.

nach der gegenüberliegenden Grenzzone verbrachten Trauerkränze gewährt wurden, auch weiterhin beibehalten.

Art. 5 befasst sich mit den wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten.

Zugunsten der Kurzwarengeschäfte in der deutschen Grenzzone ist die Möglichkeit des Verkaufs gewisser Haushaltungsartikel an schweizerische Grenzbewohner vorgesehen. Diese Waren dürfen gegen Verzollung ohne besondere Bewilligung eingeführt werden, wenn sie für den Bedarf im eigenen Haushalt oder im landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.

Durch Art. 6
werden die beiden vertragschliessenden Teile ermächtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Ausnützung der gewährten Erleichterungen anzuordnen.

Gemäss Art. 7 bleiben die beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die Vorschriften zum Schütze der Pflanzen durch das Abkommen vorbehalten. Die deutsche Delegation hat sodann Anträge in bezug auf den Abschluss einer veterinärpolizeilichen Übereinkunft zwischen den beiden Staaten gestellt. Der betreffende Entwurf wurde dem

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eidgenössischen Veterinärarnt zur Prüfung überwiesen; er wird später Gegenstand weiterer Verhandlungen in dieser Frage bilden.

Am Schluss dieses Artikels wird vereinbart, dass die Bestimmungen des Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben werden können.

Nach Art. 8 erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, wobei die Grenze zwischen Deutschland und Liechtenstein als Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz zu betrachten ist.

Art. 9 sieht die Eatifikation des Abkommens und den Austausch der Eatifikationsurkunden in Berlin vor. Das Abkommen tritt einen Monat nach diesem Austausch in Kraft; dabei ist zu bemerken, dass die im schweizerisch-österreichischen Handelsvertrag von 1926 enthaltenen Bestimmungen gemäss der an den Verhandlungen von November und Dezember 1938 getroffenen Vereinbarung in Kraft bleiben, bis sie durch den neuen Vertrag ersetzt werden. Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden. Es kann ferner mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden: von schweizerischer Seite, wenn die Deutsche Kegierung die Bestimmung über die zollfreie Einfuhr in Kleinmengen bei Kaffee, Tee, Kakaopulver, Schokolade, Müllereierzeugmssen, Zucker, Teigwaren oder Seife ändert; von deutscher Seite, wenn der schweizerische Bundesrat die Bestimmungen über die zollfreie Einfuhr-von Kleinmengen oder die Eegelung ändert, die im Jahre 1932 für die Einfuhr von Kirschen und Beerenobst galt.

Ein dem Abkommen beigegebenes Sitzungsprotokoll erläutert gewisse Vertragsbestimmungen und erwähnt die Massnahmen, welche zur Wahrung der fiskalischen Interessen beider Staaten in bezug auf das schweizerische Zollausschlussgebiet von Samnaun zu treffen sind.

In den weitern drei Beilagen sind besondere Bestimmungen zur Erleichterung des Warenverkehrs auf den rechtsrheinischen Landstrassen, die über kurze Strecken ausländischen Gebietes führen, enthalten. Sodann wird den schweizerischen Unternehmungen die Gewinnung von Kies und Sand im Bregenzer Becken im bisherigen Umfange gestattet. In der letzten Beilage wird die Beibehaltung der bisherigen deutschen Vorschriften über die zollfreie Zulassung von Kleinmengen im Strassenverkehr zugesichert.

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des neuen Abkommens zur Hauptsache die bisherigen Vereinbarungen über den Verkehr zwischen den beiden benachbarten Grenzzonen bestätigen.

Die getroffenen Änderungen finden sich auf die neuen Verhältnisse, die sich aus dem Anschluss des Landes Österreich an Deutschland ergeben, be-

234 gründet. Die vertragsschliessenden Parteien waren bestrebt, die nachbarlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern der beiden Grenzzonen zu erleichtern und nach Möglichkeit von allen Hindernissen zu befreien.

Unter Berufung auf die vorstehenden Angaben beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. August 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

235

(Entwurf.!

Bundesbeschluss . über

die Genehmigung des am 9. März 1939 zwischen der Schweiz und Deutschland vereinbarten Abkommens über den kleinen Grenzverkehr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1939, beschliesst:

Art. 1.

Dem am 9. März 1939 zwischen der Schweiz und Deutschland unter2eichneten Abkommen über den kleinen Grenzverkehr wird die Genehmigung «rteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisch-deutsches Abkommen über den kleinen Grenzverkehr,, Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Deutsche Eeichskanzler sind übereingekommen, den kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluss. eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: den Oberzollinspektor bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion Herrn Samuel Häusermaan, der Deutsche Eeichskanzler: den Ministerialdirektor im Eeichsfinanzministerium Herrn Dr. Theodor Wacher, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : Artikel 1.

(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstossenden Grenzzonen (Zollgrenzbezirke), die sich, vorbehaltlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der Zollgrenze ab erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

(2) Die Zollverwaltungen der beiden Länder werden Verzeichnisse der deutschen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.

(8) Die für die Grenzzonen geltenden Bestimmungen finden auf die beiderseitigen Zollausschlussgebiete entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen des schweizerisch-deutschen Abkommens über die mit der Einbeziehung des.

Zollausschlussgebiets um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen vom 15. Januar 1936 bleiben unberührt.

23T

Artikel 2.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind', befreit : A. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr: 1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut,.

Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Eebstecken, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluss der Arbeitstiere sowieder erforderlichen Futtermittel und Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone des einen Landes gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzonedes anderen Landes hin- oder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte,.

Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Bückführungnach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch für die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe.

2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer l genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden..

Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Eebbaues.

3. Sämtliche Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft einschliesslich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Eebbaues eines von der Zollgrenze^ durchschnittenen Grundstückes bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.

4. Tiere, die aus der einen Grenzzone auf Weideplätze der anderen Grenzzone geführt und am gleichen Tag wieder zurückgebracht werden. Im Alpenweideverkehr kann, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern, die Vergünstigung über die Grenzzone hinaus und für eine längere Frist gewährt werden. Milch und Milchprodukte der aus einer Grenzzone stammenden, aber in der anderen Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere, die vom Pächter oder Eigentümer der Tiere eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch für Milchprodukte, die erst nach Eückbringung der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Alpentladung eingeführt werden.

Die Abgabenbefreiung gilt auch für Ochsen, Kühe und Jungtiere(einschliesslich der von diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen von der Zollbehörde festzusetzenden
Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach dem Samnauner Tal eingeführt werden, unter der Bedingung der zollamtlichen An- und Abmeldung und der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung.

238 -5. Tiere, die aus der einen Grenzzone zum Verwiegen, Beschlagen oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Grenzzone gebracht und wieder zurückgebracht werden. Ebenso Tiere, die Bewohner der einen Grenzzone, die in der Nähe ihres Wohnortes in der' anderen Zone Feldarbeiten zu verrichten haben, für diese Arbeiten mit sich führen.

Die in den Ziffern l bis 5 vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Eechts in den Grenzzonen zugestanden.

B. Im kleinen Grenzverkehr und Marktverkehr: 1. Soweit es die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grünund Eauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häckerling), Stroh, Waldstreu, Moos, Eiedstrèu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und Moorerde, die aus der Grenzzone des einen Landes stammen, für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner des anderen Landes.

a. Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Landes, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluss von Lebensmitteln und Getränken.

C. Beim Eingang von Lebensrnitteln und Tabakwaren: 1. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholhaltige Getränke mit Ausnahme von Traubenwein, Apfelwein (Most) und Bier.

2. Die von männlichen Bewohnern der einen Grenzzone im Alter von mehr als 16- Jahren zum persönlichen Verbrauch aus der anderen Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es sich um nicht mehr 'als 5 Kopfzigarren oder 10 Stumpen oder 25 Zigaretten oder 50 g Eauchtabak -- und zwar lose oder in angebrochenen Packungen -- handelt und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.

D. Im Veredelungsverkehr: 1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Landes zur handwerksmässigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Landes verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern.

Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleich-

239 zustellen. Die handwerksmässige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben unter anderem auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Zollbefreiung auch auf die bei der Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.

2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Einde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen zum Pressen, Hanf zum Eeiben, Flachs zum Brechen, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist jedoch, dass. die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und dass die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind.

Artikel 3.

Einseitige Vergünstigungen.

A. Einfuhr nach Deutschland.

1. Arbeitnehmer, die in der deutschen Grenzzone ansässig sind, jedoch in der schweizerischen Grenzzone ständig arbeiten (sogenannte Grenzgänger), dürfen täglich einmal Brot in Mengen von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Verbrauch oder, wenn sie einen eigenen Haushalt führen, in Mengen von nicht mehr als 500 g für den Kopf ihres Haushaltes zum Verbrauch im Haushalt frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am folgenden Werktag dürfen sie, wenn sie an diesem Tage kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von nicht mehr als insgesamt 500 g zum persönlichen Verbrauch oder, wenn sie einen eigenen Haushalt führen, in Mengen von nicht mehr als insgesamt 500 g für den Kopf ihres Haushaltes zum Verbrauch im Hanshalt aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.

2. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der deutschen Grenzzone bleibt gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein vom Zoll befreit: Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus Labquark in Würfeloder Laibform, nicht in Einzelpackungen von 2% kg Eohgewicht oder darunter), aus Nr. 135 des deutschen Zolltarifs.

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 100 dz nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei 'Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Eegierungen bestimmt werden.

3. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb der deutschen Grenzzone unterliegen gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein einem Zollsatz von l EM. für l dz :

240

Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert (sogenannte gemuckerte Ofenkacheln), aus Nr. 722 des deutschen Zolltarifs.

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 dz nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden.

Eegierungen bestimmt werden.

4. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone vom Zoll befreit: Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, frisch unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken, oder offen in Kisten oder Körben, aus Nr. 47 des deutschen Zolltarifs.

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 40 000 dz nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens drei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Eegierungen bestimmt werden.

B. Einfuhr nach der Schweiz.

1. Frisches Gemüse und Kartoffeln, die in der deutschen Grenzzone ihren Ursprung haben und von den Erzeugern, deren Angehörigen oder Angestellten oder von der zuständigen Absatzorganisation (Verteiler) der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit; die vom einzelnen Einbringer mitgeführte Menge an Gemüse und Kartoffeln darf jedoch insgesamt 100 kg nicht überschreiten. Dem Absatz auf Märkten wird es gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.

2. Beim Eingang zum Gebrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermässigten Zollsatz von 10 Fr. für l dz: Küfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen (Nr. 256 a, b und o des schweizerischen Zolltarifs), die nachweislich im Laternser Tal hergestellt worden sind.

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 dz nicht übersteigen.

8. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermässigten Zollsatz von 2 Fr. für l dz: Süsswasserfische, einschliesslich Felchen und Forellen (Nr. 87 a, a l und a 2 des schweizerischen Zolltarifs), die nachweislich im Bodensee gefangen sind.

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 250 dz nicht übersteigen.

4. Bei der Einfuhr zur Verwendung innerhalb der schweizerischen Grenzzone bleiben von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit :

241 Unzerkleinerter Kies und Sand, roh, in offenen Wagen- oder Schiffsladungen (aus Nr. 585 des schweizerischen Zolltarifs).

Der Kies und Sand muss nachweislich im Bodensee oder in der an die Schweiz anstossenden deutschen Grenzzone gewonnen worden sein.

Artikel 4.

(1) Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die in Ausübung ihres Berufs mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, dass besondere Verdachtsgründe vorliegen. Die in der einen Grenzzone ansässigen Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibenden, Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihres Berufs erforderlichen Geräte, Maschinen und Instrumente zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone frei von allen Einund Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren einführen und wieder zurückbringen.

(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder welche die Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Eezepten nicht erforderlich.

(3) Die Bewohner der einen Grenzzone dürfen Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauche bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren einführen und wieder zurückbringen.

(4) Trauerkränze, ferner. Sträusse aus Blumen oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, bleiben frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren
Gebühren, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Artikel 5.

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2 bis 4 erwähnten Waren keine Anwendung. Im übrigen dürfen im Eahmen

242

der Deutschland zustehenden Kontingente Glas-, Porzellan- und Tonwaren in Mengen bis zu "5 kg, ferner Haushaltungsartikel mit Ausnahme von Schuhen und Kleidungsstücken, soweit diese in der deutschen Grenzzone gekauften Artikel für den eigenen Bedarf oder für den Bedarf im eigenen Haushalt bestimmt sind, ohne besondere Bewilligung du:rch Bewohner der schweizerischen Grenzzone eingeführt werden.

Artikel 6.

(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschliessenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherurigsmassnahmen anzuordnen, um eine missbräuchliche Ausnutzung der in den Artikeln l bis 5 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber gegenseitig ins Benehmen setzen.

(2) Die Überwachungsmassnahmen sollen auf das geringste mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Mass beschränkt werden. Insbesondere wird in den Fällen des Artikels 2 Abschnitt A Ziffer 4 Satz l von einem Vormerkverfahren abgesehen werden, sofern nicht im Einzeliall Missbräuche zur Anwendung dieses Kontrollverfahrens Anlass geben.

(8) Sofern die örtlichen Verhältnisse os erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2 Abschnitt A und Abschnitt B Ziffer l, unter Artikel 4 Ziffer l hinsichtlich der Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Land- und Waldarbeiter in Ausübung ihres Berufs sowie unter Artikel 4 Ziffern 2 und 8 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, dass der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstrassen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.

Artikel 7.

(1) Durch · die Vereinbarungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen · Vorschriften zum Schütze dei- Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden oder zur Erzeugung von monopolisierten Waren bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Artikel 8.

Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Grenze zwischen Deutschland und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Grenze zwischen dem Deutschen Eeich und der Schweiz.

243: Artikel 9.

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen soll1 einen Monat nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft treten; es tritt an die Stelle des schweizerisch-deutschen Abkommens über den kleinen.

Grenzverkehr vom 19. Mai 1933.

(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden. Es kann ferner jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden: von deutscher Seite, wenn der schweizerische Bundesrat die Bestimmungen über die zollfreie Einfuhr von Kleinmengen oder die Eegelung ändert, die im Jahre 1932 für die Einfuhr von Kirschen und Beerenobst galt; von schweizerischer Seite, wenn die deutsche Eegierung die Bestimmungen über die zollfreie Einfuhr in Kleinmengen bei Kaffee, Tee, Kakaopulver, Schokolade, Müllereierzeugnissen, Zucker, Teigwaren oder Seifeändert.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern am 9. März 1939.

(gez.) Häusermann.

.

(gez.) Th. Wucher.

244

SitzungsprotoltolL Bei den Verhandlungen, die zum Abschluss eines schweizerisch-deutschen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr vom heutigen Tage geführt haben, "wurde folgendes festgestellt: I.

Es besteht Einverständnis darüber, dass bei der Abgabenbefreiung nach Artikel 2 Abschnitt A Ziffer 4 für Milchprodukte davon ausgegangen wird, dass nach den bisherigen Erfahrungen regelmässig täglich gewonnen werden: Käse: je Kuh 0,3 kg je Ziege 0,06kg je Schaf 0,03 kg Butter: je Kuh 0,2 kg je Ziege 0,04kg II.

Es besteht Einverständnis darüber, dass für den Fall der Einführung von Kontrollkarten im kleinen Grenzverkehr (Hausstandskarten oder dgl.) die Erteilung der Karten an die Grenzbewohner ohne Eücksicht auf ihre soziale Stellung zu erfolgen hat.

III.

Es besteht Einverständnis darüber, dass den Grenzbewohnern durch entsprechende Eegelung der Dienststunden bei den einzelnen Grenzzollämtern es ermöglicht werden soll, die Vorteile des Abkommens beim Einkauf von Waren auch in den Abendstunden bis zu dem Zeitpunkt auszunutzen, in dem im Wohnort des Grenzbewohners die entsprechende Einkaufsmöglichkeit besteht.

IV.

Zum Zwecke möglichster Verhinderung; einer missbräuchlichen Wiederausfuhr von Waren, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden, wird die Schweizerische Zollverwaltung zum Transitverkehr durch die Schweiz nach dem Schweizerischen Zollausschlussgebiet Samnaun ohne Entrichtung von Zollgebühren und sonstigen Abgaben nur die zum Verbrauch im genannten Gebiet erforderlichen Mengen zulassen. Die Deutsche

245 Zollverwaltung wird dafür sorgen, dass Transitwaren durch das Deutsche Eeich, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden, nur über das Zollamt Martinsbruck zum Ausgang nach dem Zollausschlussgebiet Samnaun abgefertigt werden.

f j V.

Die Schweizerische Delegation nimmt davon Kenntnis, dass vom Zollamt Trasadingen zum Bahnhof Erzingen ein besonderer Durchgang für die schweizerischen Benutzer der Züge von und nach Schaffhausen über den Bahnhof Erzingen erstellt werden soll, damit Personen, die diesen Durchgang benützen, von allen Zollförmlichkeiten befreit bleiben.

Bern, den Q.März 1939.

(gez.) Häusermann.

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

(gez-) Th. Wucher.

20

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Notenaustausch.

Beim Abschluss des deutsch-schweizerischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr sind zwischen den Vorsitzender, der beiden Delegationen Noten ausgetauscht worden. Hiernach folgt der Text dieser Noten.

Bern, den 9. März 1939.

Herr Vorsitzender!

Im Laufe der Unterhandlungen über das heute unterzeichnete Abkommen für den kleinen Grenzverkehr wurde es als nützlich erachtet, die Frage der Ausdehnung der in Art. 19, 20, 21, 22 und ÌÌ3 des Abkommens vom 15. Januar 1936 betreffend das frühere Zollausschlussgebiet um Jestetten enthaltenen Bestimmungen auf den ganzen gegenseitigen Landstrassenverkehr auf der rechtsrheinischen Seite zu besprechen.

Dabei wurde vereinbart:

§ 1. Die auf Grund des Heidelberger Abkommens vom 15. Januar 1936 im Zwischenauslandsverkehr durch das frühere Zollausschlussgebiet um Jestetten sowie von demselben nach Deutschland und umgekehrt eingeführten Erleichterungen haben sich bewährt. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass es zweckmässig und wünschenswert ist, dieses Verfahren auf den rechtsrheinischen Landstrassenverkehr an der ganzen deutsch-schweizerischen Grenze anzuwenden. In dem Bestreben, d:!e wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern und den" Durchgangsverkehr zu erleichtern, ist die schweizerische Zollverwaltung bereit, für diesen Verkehr folgende Erleichterungen zuzugestehen : 1. Die Durchschriften der Abfertigungspapiere des einen Staates sollen, soweit tunlich, auch von dem andern Staat verwendet werden.

2. Die von den Zollbehörden des einen Staates angelegten Zollverschlüsse sollen von den Zollbehörden des andern .Staates anerkannt werden.

3. Der Verkehr bleibt von der statistischen Anmeldung und der statistischen Gebühr befreit.

4. Die Hinterlegung einer Zollsicherheit wird von den als zuverlässig bekannten Warenführern nicht verlangt werden. Unzuverlässige Warenführer teilen sich die Zollstellen gegenseitig mit.

5. Die beiderseitigen Zollbehörden werden zusammenarbeiten, um Missbräuche jeder Art während der Durchfuhr zu verhindern. Sie werden sich bei Nachforschungen nach dem Verbleit' von Durchfuhrsendungen und Fahrzeugen gegenseitig unterstützen.

247 § 2. Auf diese erleichterte Art der Abfertigung besteht kein Bechtsanspruch. Es bleibt daher den zuständigen Dienststellen der beiderseitigen Zollverwaltungen überlassen, sie aus sachlichen oder aus in der Person des Antragstellers hegenden Gründen zu versagen.

§ 3. Den beiderseitigen Zollbehörden (schweizerische Zollkreisdirektion oder deutsches Hauptzollamt) bleibt es überlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse als wünschenswert erscheinen lassen, im gegenseitigen Benehmen gegebenenfalls nach Zustimmung der vorgesetzten Behörde ein erleichtertes Verfahren auch für den Zwischenauslandsverkehr auf Eisenbahnen und Wasserwegen einzuführen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Häusermann.

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation, Herrn Ministerialdirektor Wucher, zurzeit in Bern.

Bern, den 9. März 1989.

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage des nachstehenden Inhalts zu bestätigen: (Es folgt der Text des vorhergehenden Briefes.)

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass ich mit dem Inhalt des vorstehenden Schreibens einverstanden bin.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Wacher.

An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Oberzollinspektor Häusermann, Bern.

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Bern, den 9. März 1989.

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen im Auftrage meiner Regierung folgendes hinsichtlich der Gewinnung von Kies und Sand im Bregenzer Becken zu erklären: Die unmittelbare oder mittelbare Gewinnung von Kies und Sand im Bregenzer Becken wird schweizerischen Firmon in der bisherigen Weise und im bisherigen Umfang gestattet werden. Das einer schweizerischen Firma unmittelbar zustehende Baggerrecht wird von den zuständigen deutschen Behörden gegebenenfalls im Rahmen der jeweils geltenden allgemeinen Bestimmungen im bisherigen Umfang an die Rechtsnachfolgerin oder an eine neue schweizerische Firma verliehen werden.

Sollte durch eine Änderung in den bestehenden Beteiligungsverhältnissen die mittelbare Gewinnung von Kies und Sand im Bregenzer Becken durch schweizerische Firmen unmöglich werden, so werden die beiden Regierungen in gemeinsamem Einvernehmen einen gerechlen Ausgleich zur Wahrung der schweizerischen Interessen herbeiführen.

Die Ausfuhr des durch schweizerische Firmen im Bregenzer Becken gewonnenen Kieses und Sandes nach der Schweiz wird durch innerdeutsche Bewirtschaftungsmassnahmen nicht gestört werden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Wucher.

An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Oberzollinspektor Häusermann, Bern.

Bern, den 9. März 1989.

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres 'Schreibens vom heutigen Tage des nachstehenden Inhalts zu bestätigen: (Es folgt der Text des vorhergehenden Briefes.)

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass ich mit dem Inhalt des vorstehenden Schreibens einverstanden bin.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Häusermann.

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation, Herrn Ministerialdirektor Wucher, zurzeit in Bern.

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Bern, den 9. März 1939.

Herr Vorsitzender!

Im Laufe unserer Verhandlungen über die Eegelung des kleinen Grenzverkehrs haben Sie die -Frage gestellt, ob die derzeit im Deutschen Eeich geltenden Vorschriften über die Verzollung von Kleinmengen im Landstrassenverkehr, soweit die Schweiz an ihnen interessiert ist, durch das demnächst in Kraft tretende neue deutsche Zollgesetz geändert werden.

Ich beehre mich, Ihnen meine mündliche Erklärung zu bestätigen, dass die bisher geltenden Vorschriften auf diesem Gebiet unverändert in das neue deutsche Zollgesetz und die Ausführungsbestimmungen hiezu übernommen werden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Wucher.

An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation, Herrn Oberzollinspektor Häusermann, Bern.

Bern, den 9. März 1939.

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage des nachstehenden Inhalts zu bestätigen: (Es folgt der Text des vorhergehenden Briefes.)

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass ich von vorstehender Erklärung Kenntnis genommen habe.

Genehmigen Sie,. Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Häusermann.

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation, Herrn Ministerialdirektor Wucher, zurzeit in Bern.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 9.

März 1939 zwischen der Schweiz und Deutschland vereinbarten Abkommens über den kleinen Grenzverkehr. (Vom 29. August 1939.)

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1939

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07.09.1939

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229-249

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