176 Ablauf der Referendumsfrist:

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9. Mai 1939.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Verlängerung der Rekrutenschulen und Neuordnung der Unteroffiziers- und Offiziersschulen.)

(Vom 3. Februar 1939.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1938, beschliesst:

Art. 1.

Die Art. 118, Abs. 2, 119, Abs. l, 127, 128, 130 und 134 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation in der durch die Bundesgesetze vom 28. September 1934 und 9. November 1938 erhaltenen Passung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 118, Abs. 2. Die Dauer der Rekrutenausbildung beträgt bei sämtlichen Truppengattungen 116 Tage, für die Dragoner 130 Tage.

Art. 119, Abs. 1. Die für die Kranken- und Verwundetenpflege bestimmten Sanitätsrekruten bestehen einen Spitalkurs (Sanitätsgefreitenschule), dessen Dauer von der Eekrutenschule in Abzug gebracht wird. In diesen Kurs können auch Sanitätssoldaten einberufen werden.

Art. 127. Die zu Unteroffizieren vorgeschlagenen Gefreiten und Soldaten haben eine Unteroffiziersschule zu bestehen : ihre Dauer beträgt achtzehn Tage, bei der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe und den Genietruppen fünfundzwanzig Tage.

Die Einberufung in die Unteroffiziersschule erfolgt gestützt auf einen Vorschlag, der in Rekrutenschulen von den vorgesetzten Truppen- und Instruktionsoffizieren, in den Wiederholungskursen von den Offizieren der betreffenden Einheit gemacht wird.

Den in ihrer Eekrutenschule für die Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier vorgeschlagenen Studierenden der Heilkunde werden die in der Unteroffiziersschule zu leistenden Diensttage von der Dauer der Eekrutenschule abgezogen.

177 Art. 128. Neu ernannte Korporale haben als solche eine Eekrutenschule zu bestehen.

Diese Verpflichtung besteht nicht für die zum Besuch der Sanitäts- oder Veterinär-Offiziersschule vorgeschlagenen Unteroffiziere. Die zum Besuche der Offiziersschule vorgeschlagenen Korporale der Fliegertruppe haben in der Eegel keine Eekrutenschule zu bestehen. Korporale der Artillerie und der Fliegerabwehrtruppe, die zum Besuche der Offiziersschule vorgeschlagen sind, bestehen in der Eegel eine halbe Eekrutenschule, die Artillerie-Korporale ausserdem einen Spezialkurs, dessen Dauer durch den Bundesrat festzusetzen ist.

Art. 130. Die Ausbildung zum Offizier erfolgt in einer Offiziersschule; ihre Dauer beträgt: 1. bei der Infanterie, den leichten Truppen und den Genietruppen achtundachtzig Tage; 2. bei der Artillerie und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe einhundertzwei Tage; . 3. bei der Sanitäts- und Veterinärtruppe dreiundfünfzig Tage; 4. bei der Verpflegungs- und Traintruppe sechzig Tage; 5. bei der Motortransporttruppe einundachtzig Tage.

Die Durchführung der Offiziersschule in zwei Teilen, mit Einschaltung eines praktischen Dienstes der Offiziersschüler, bleibt vorbehalten.

' Art. 134. Es haben zu bestehen: 1. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Infanterie, der. leichten Truppen, der Artillerie, der Fliegerund Fliegerabwehrtruppe und der Genietruppen eine Zentralschule I von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Sanitäts-, der Verpflegungs-, der Motortransport- und der Traintruppe sowie die Pferdärzte bestehen an Stelle der Zentralschule I einen taktisch-technischen Kurs I in der Dauer von achtzehn Tagen.

2. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Oberleutnants der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Fliegerund Fliegerabwehrtruppe, der Genietruppen, der Verpflegungs-, der Motortransport- und der Traintruppe eine Unteroffiziersschule und eine Eekrutenschule in der Stellung als Einheitskommandant.

Die zur Beförderung zum Hauptmann des Parkdienstes in Aussicht genommenen Oberleutnants sowie die Oberleutnants der Sanitätstruppe, des Veterinär- und Quartiermeisterdienstes bestehen statt der Unteroffiziersschule und Eekrutenschule als Einheitskommandant Dienst in
einer Eekrutenschule oder anderen entsprechenden Dienst (Eekrutierungsdienst, Dienst in Eemontenkursen und dergleichen) in der Dauer von mindestens sechzig Tagen.

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. I.

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178 3. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe, der Genietruppen und der Sanitätstruppe eine Zentralschule II in der Dauer von fünfundzwanzig Tagen.

Die .zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute des Park- und des Veterinärdienstes, der Verpflegungs-, der Motortransportund der Traintruppe bestehen an Stelle der Zentralschule II einen taktischtechnischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Sanitätstruppe können an Stelle der Zentralschule II in einen taktischtechnischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen aufgeboten werden.

Die Durchführung dieses Kurses in zwei Teilen bleibt vorbehalten.

4. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute aller Truppengattungen, mit Ausnahme der Sanitäts- und Veterinärtruppe sowie der Kommissariatsoffiziere und Quartiermeister Dienst als Bataillons- oder Abteilungskommandant in einer Rekrutenschule in der Dauer von mindestens vier Wochen.

Diesen Dienst haben auch die Generalstabsoffiziere vor oder unmittelbar nach der Übertragung eines Bataillons- oder Abteilungskommandos zu leisten.

5. Die zur Beförderung in Aussicht genommenen Offiziere mit besonderen Funktionen, wie Adjutanten, Nachrichtenoffiziere, Gasoffiziere und Offiziere der Grenz- und der Territorialtruppen die vom Bundesrat festzusetzenden Schulen und Kurse.

6. Die zur Beförderung zum Obersten in Aussicht genommenen Stabsoffiziere der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe und der Genietruppen einen Kurs für höhere taktische Ausbildung in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Dienstchef in einem höheren Stab in Aussicht genommenen Stabsoffiziere des Park- und des Veterinärdienstes, der Sanitäts-, Verpflegungs-, Motortransport- und Traintruppe bestehen an Stelle des Kurses für höhere taktische Ausbildung den Kurs für Dienste hinter der Front in gleicher Dauer.

Die Einberufung in diese Schulen und Kurse erfolgt gestützt auf einen Vorschlag des verantwortlichen Vorgesetzten und das in einer früher bestandenen Schule oder in einem früher bestandenen Kurs erworbene Zeugnis der voraussichtlichen Eignung für den höhern Grad.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die verschiedenen Truppengattungen.

179 Also beschlossen vom, Ständerat, B e r n , den 3.Februar 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 3. Februar 1939.

Der Präsident: Vallotton.

Der Protokollführer: Gr. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 3. Februar 1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung : 8. Februar 1939.

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Mai 1939.

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Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation. (Verlängerung der Rekrutenschulen und Neuordnung der Unteroffiziers- und Offiziersschulen.) (Vom 3. Februar 1939.)

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08.02.1939

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