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Bericht der

Finanzkommission an den Ständerat betreffend die Revision der Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates.

(Vom: 15. Februar 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen einen Bericht samt Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates zu unterbreiten.

Die Ausrichtung von Euhegehältern an Mitglieder des Bundesrates, die vom Amte zurücktreten, wurde durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 1919 eingeführt. Die zurzeit geltende Ordnung beruht auf dem Bundesbeschluss vom 28. Juni 1920 über die Euhegehälter der Mitglieder des Bundesrates.

Dieser Bundesbeschluss sieht neben Euhegehältern auch Leistungen an die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern des Bundesrates und Euhegehaltsbezügern vor.

I. Ruhegehälter.

a. Die geltende Ordnung.

Nach dem Bundesbeschluss vom 28. Juni 1920 besteht ein Anspruch auf ein Euhegehalt, wenn das zurückgetretene Mitglied das 55. Altersjahr überschritten und zehn Amtsjahre zurückgelegt hat. Ergibt die Summe aus Alters- und Amtsjahren 65, so beträgt das Euhegehalt 40 % der Jahresbesoldung. Ist das Mitglied älter oder stand es länger im Amte, so steigt das Euhegehalt für je drei Jahre über 65 hinaus um 4 % bis zum Maximum von 60 % der Jahresbesoldung. Besteht kein Anspruch, so beschliesst die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung an das zurückgetretene Mitglied; sie kann statt des Euhegehaltes eine einmalige Leistung zuerkennen, die dessen Barwert nicht übersteigen darf.

417 Gestützt auf diese Ordnung werden zurzeit Kuhegehälter an fünf zurückgetretene Mitglieder des Bundesrates ausgerichtet. In vier Fällen waren die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt. In einem Fall setzt die Bundesversammlung auf dem Budgetweg eine jährlich wiederkehrende Leistung fest.

Im Anschluss an diesen letztern Fall hat die Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte am 5. Mai 1930 beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement eine Milderung der Voraussetzungen angeregt, an die der Euhegehaltsanspruch geknüpft ist. Die Wünschbarkeit einer Neuordnung zeigte sich erneut beim letzten Bücktritt eines Mitgliedes des Bundesrates, das Ende 1988 im Alter von 69 Jahren nach neun Amtsjahren ohne Anspruch auf ein Kuhegehalt zurückgetreten ist. Von den zurzeit dem Bundesrate angehörenden Mitgliedern hätten auf das Ende der laufenden und auch der neuen vierjährigen Amtsdauer, d. h. auf Ende 1943, nur zwei einen Buhegehaltsanspruch. Die Zubilligung von Buhegehältern an fünf Mitglieder würde auf diese beiden Zeitpunkte wiederum in das Ermessen der Bundesversammlung fallen.

b. Die Revision der geltenden Ordnung.

1. Der Anspruchsfall. -- Gegen die bestehende Ordnung ist im Schosse sowohl der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte als Ihrer Finanzkommission erneut eingewendet worden, dass die Voraussetzungen für den Anspruch zu starr seien. Man empfindet es als stossend, dass ein Mitglied, das im Alter von 54 Jahren nach 20jähriger Zugehörigkeit zur Behörde) oder ein Mitglied, das im Alter von 69 Jahren mit neun Amtsjahren .zurücktritt, noch keinen Buhegehaltsanspruch besitzt.

Die Anspruchsbedingungen könnten, unter weitgehender Anlehnung an die heutige Ordnung, dadurch gemildert und beweglicher gestaltet werden, dass auf ein bestimmtes Lebensalter verzichtet wird, vorausgesetzt, dass das Mitglied das Amt während fünf Jahren bekleidet hat und die Summe aus Lebens- und Amtsjahren eine Mindestzahl von 60 ausmacht.

Im Schosse der Finanzdelegation und Ihrer Finanzkommission sind verschiedene Möglichkeiten besonders erwogen worden, wobei folgende Lösung in den Vordergrund trat, weil sie das Schwergewicht nicht auf die Altersjahre, sondern auf die Amtsjahre legt: Der Anspruch auf das Buhegehaltsminimum besteht, wenn die Summe aus Lebensjahren und doppelt gezählten Amtsjahren wenigstens 60
ausmacht. Das Buhegehalt würde um 2 % für je drei in der Summe über 60 hinaus enthaltene Jahre, höchstens jedoch auf das bisherige Maximum, steigen.

Zur Erläuterung dieser Lösung mögen einige Beispiele dienen.

418 Im Zeitpunkte des Ausscheidens aus der Behörde zurückgelegte Jahre Lebensjahre 40 42 44 45 45 46 48.

50 50 50 50 50 55 55 55 55 55 55 60 60 60 60 60 60 65 65 70 70

Amtsjahre 10 9 8 10 15 7 6 5 8 12 16 20 5 12 16 20 24 25 5 8 10 12 15 20 5 10 5 10

Ruhegehalt in % des Jahresgehaltes

Zusammen, Amtsjahre doppelt gezählt 60 60 60 65 75 60 60 60 66 74 82 90 65 79 87 95 108 105 70 76 80 84 90 100 .

75 85 80 90

Geltende Ordnung

40 48 52 56 60 44 48 52 60 52 60

Entwurf 40 40 40 42 50 40 40 40 44 48 54 60 42 52 58 60 60 60 46 50 52 56 60 60 50 56 52 60

In Art. l, Abs. 2, wird bestimmt, dass Bruchteile von mehr als sechs Monaten in der Lebens- und Amtsdauer als ganze Jahre zählen. Gegenüber der bisherigen Ordnung bedeutet diese Bestimmung "eine Neuerung, deren Aufnahme Ihrer Kommission als gerechtfertigt erscheint. Denn von den sieben Mitgliedern des Bundesrates haben nicht weniger als vier ihr Amt jeweilen im Laufe des ersten Semesters angetreten. Es wäre deshalb nicht billig, wenn ihnen diese Zeit nicht angerechnet würde. Um jedes Missverständnis

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in dieser Bez ietìung von vorneherein auszuschliessen, schlagen wir vor, diese Bestimmung in den neuen Bundesbeschluss aufzunehmen.

2. Der Ermessensfall. -- Trifft beim Ausscheiden eines Mitgliedes die an den Euhegehaltsanspruch geknüpfte Voraussetzung nicht zu, so entscheidet nach der geltenden Ordnung die Bundesversammlung nach Entgegennahme eines Berichtes des Bundesrates über die Zuerkennung einer wiederkehrenden Leistung, die jedoch 40 % der Jahresbesoldung, d. h. des Buhegehaltsminimums, nicht übersteigen darf.

Ihre Finanzkommission vertritt die Auffassung, dass die Ordnung, wonach die Bundesversammlung zuständig ist, eine wiederkehrende Leistung auszusetzen, wenn kein Euhegehaltsanspruch besteht, grundsätzlich nicht beizubehalten sei, wie immer auch die Anspruchsbedingungen festgesetzt werden.

Wir sind der Meinung, dass der Bundesrat und nicht die Bundesversammlung über solche Fälle -- die sich für eine öffentliche Behandlung nicht eignen -- befinden soll. Wir halten auch dafür, dass der Höchstbetrag dieser Leistung auf 33% % der Jahresbesoldung zu begrenzen sei. Diese Auffassung lässt sich vollauf rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung gegenüber der bisherigen Ordnung eine Milderung erfahren.

Um der parlamentarischen Kontrolle Genüge zu leisten, verbindet Ihre Finanzkommission damit den Wunsch, dass der Bundesrat seine Anträge betreffend die Ermessensfälle jeweilen der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte vorlegen möchte.

Nach dem Bundesbeschluss vom 23. Juni 1920 kann die Bundesversammlung statt des Euhegehaltes eine einmalige Entschädigung zuerkennen, die dessen Barwert nicht übersteigen darf (Art. 2).

Ihre Finanzkommission beantragt Ihnen, von der Aufnahme dieser Bestimmung in den neuen Beschluss Umgang zu nehmen, weil sich eine solche Bestimmung "mit Bezug auf ausscheidende Bundesräte nicht rechtfertigt; aus dem Amte ausgeschiedene Bundesräte sollen nicht Kapitalabfindungen, sondern Buhegehälter erhalten. Wir sehen dagegen die Möglichkeit vor, regelmässige Leistungen an die Hinterlassenen eines Bundesrates durch eine Kapitalabfindung abzulösen. Je nach dem Fall -- der verstorbene Bundesrat hat vielleicht Kinder, die bereits studieren oder im Begriffe sind, Hochschulstudien zu machen -- würde es sich rechtfertigen, eine einmalige Entschädigung
auszurichten, die bessere Dienste leisten könnte als eine jährlich wiederkehrende Pension.

3. Die Kürzung von Ruhegehältern beim Vorliegen von Arbeitseinkommen. -- Wir haben auch die Frage aufgeworfen, ob nicht im Bundesbeschluss ein Vorbehalt über die Kürzung des Euhegehaltes anzubringen sei, wenn der Buhegehaltsbezüger aus einer Betätigung ein dauerndes Einkommen bezieht, das, zusammen mit dem Buhegehalt, die Jahresbesoldung eines Bundesrates übersteigt.

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· Diese Frage gibt uns zu folgenden Bemerkungen Anlass: Art. 27, Abs. 2, der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse bestimmt : «Erzielt während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente der männliche oder weibliche Berechtigte aus anderweitigem dauerndem Arbeitsverdienst ein Einkommen, das zusammen mit der Rente sein früheres Gehalt oder seinen frühern Lohn übersteigt, so soll die Rente um diesen Mehrbetrag gekürzt werden. Die Rentenbezüger sind zu wahrheitsgetreuen Angaben hierüber verpflichtet. Die Einschränkung hört für männliche Rentenbezüger mit dem Alter von sechzig Jahren und für weibliche Rentenbezüger mit dem Alter von fünfzig Jahren auf.»

Den gleichen Fall der Eentenkürzung sehen die Statuten der Pensionsund Hilfskasse der S. B. B. vor.

Durch Art. 30 des Finanzprogrammes 1936 wurde die Möglichkeit eingeführt, diese Vorschriften über die Eentenkürzung auch auf die Buhegehaltsbezüger anzuwenden. Die Bestimmung ist wörtlich in Art. 21, Abs. 3, der Finanzordnung 1939/41 (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938) übernommen worden; sie lautet: «Die für die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes bestehenden Vorschriften über die Kürzung der Renten bei Vorhandensein eines anderweitigen Einkommens sind auf die Bezüger von Ruhegehältern und Hinterbliebenenleistungen sinngemäss anzuwenden.»

Diese Bestimmung ermöglicht, Euhegehälter bei entsprechendem Arbeitseinkommen solange zu kürzen, als die Euhegehaltsbezüger das 60. Altersjahr nicht vollendet haben. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Finanzprogrammes 1938 hatten sämtliche ein Euhegehalt beziehende ehemalige Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des eidgenössischen Versicherungsgerichtes, die Professoren der E. T. H. und die Heereseinheitskommandanten das 60. Altersjahr bereits überschritten; gestützt auf Art. 21 der Finanzordnung 1939/41 können deshalb zurzeit keine Euhegehälter gekürzt werden.

Unserer Anregung kommt indessen hauptsächlich dann praktische Bedeutung zu, wenn, eine Altersbeschränkung nicht vorgesehen wird und wenn in die Berechnung des Gesamteinkommens sämtliche dauernde Einkünfte (ausgenommen reine Vermögenserträge), besonders also das Einkommen aus Beamtung oder anderem Dienstverhältnis, sowie Honorare und Tantiemen als Verwaltungsratsmitglied und dergleichen, einbezogen werden.

Wir gelangen zum Schlüsse, eine solche Anordnung sei zweckmässig, halten es aber nicht für angezeigt, den Bundesrat zu ermächtigen, von Fall zu Fall das Nötige vorzukehren. Wir beantragen Ihnen deshalb die Aufnahme einer Bestimmung, wie sie in Art. 3 des Beschlussesentwurfes enthalten ist.

Wir sind fest davon überzeugt, dass diese Bestimmung allgemein erwartet wird und dass sie nicht unbillig ist. Es ist gewiss angezeigt, die Euhegehälter für Magistraten, welche die Verantwortung der Eegierung tragen, in liberaler und in einer ihres hohen Amtes würdigen Weise zu ordnen. Wenn aber das Euhegehalt und ein allfälliges Einkommen aus dauerndem Arbeitsverdienst die Besoldung eines Bundesrates übersteigt, so soll das Euhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt werden.

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II. Hinterbliebenenleistimgen.

a. Die geltende Ordnung.

Nach dem Bundesbeschluss vom 23. Juni 1920 hat die Witwe eines.Mitgliedes des Bundesrates, das beim Ausscheiden aus der Behörde einen Euhegehaltsanspruch besass, für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Euhegehaltes. Liegen die Voraussetzungen für einen Euhegehaltsanspruch beim Tode eines Mitgliedes des Bundesrates nicht vor, so entscheidet wiederum die Bundesversammlung über die Zuerkennung einer Pension an die Witwe. Diese Pension darf 20 % der Jahresbesoldung nicht übersteigen.

Hinterlässt ein verwitwetes Mitglied des Bundesrates Kinder unter 18 Jahren, so kann ihnen die Bundesversammlung für die Zeit bis zur Zurücklegung des 18. Jahres Pensionen zuerkennen, deren jährlicher Gesamtbetrag 20 % der Besoldung des Vaters nicht übersteigen darf. Dasselbe gilt, wenn die Witwe eines frühern Mitgliedes, die eine Pension bezog, aus der Ehe mit diesem stammende Kinder unter 18 Jahren hinterlässt. Leistungen an Waisen, deren Mutter eine Pension bezieht, sind nicht vorgesehen. Hinterlässt dagegen ein Mitglied neben einer pensionsberechtigten Witwe Kinder unter 18 Jahren aus einer frühern Ehe, so entscheidet die Bundesversammlung über die Verteilung der Pension zwischen Witwe und den Kindern; der Gesamtbetrag der jährlichen Zuwendungen darf jedoch 20 % der Jahresbesoldung nicht übersteigen.

b. Die Revision der geltenden Ordnung.

Finanzdelegation und Finanzkommission sind der Auffassung, dass für die Waisen vom Witwenanspruch unabhängige, selbständige Ansprüche vorgesehen werden sollten. Die Lebensbedürfnisse wachsen, sobald im Haushalt der Witwe noch unerwachsene Waisen leben. Immerhin sollte die Summe der Hinterbliebenenleistungen immer unter dem Buhegehalt bleiben müssen.

1. Der Anspruchsfall. -- Trifft beim Ausscheiden eines verheirateten Mitgliedes des Bundesrates die an den Euhegehaltsanspruch geknüpfte Voraussetzung zu, so hat nach seinem Tode die Witwe für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte und die Waise bis zum vollendeten 18. Altersjahr auf 10 % des Euhegehaltes des Verstorbenen. Handelt es sich um Doppelwaisen, so erhöht sich der Anspruch auf 20 %. Die Hinterbliebenenleistungen sollen in Prozenten des Euhegehaltes berechnet werden, wobei sie zusammen zwei Drittel desselben nicht übersteigen dürfen.

2. Der Ermessensfall. -- Besteht beim Tode eines verheirateten Mitgliedes kein Euhegehaltsanspruch, so soll, in Übereinstimmung mit der Eegelung für den Ermessensfall beim Euhegehalt selbst, der Bundesrat und nicht die Bundesversammlung über die Zuerkennung von jährlich wiederkehrenden Leistungen an die Witwe und Waisen entscheiden. Für diese Zuwendungen wären die Vorschriften über den Ermessensfall beim Euhegehalt und über die Höhe der Hinterbliebenenpensionen sinngemäss anzuwenden.-

422 Danach würden folgende Hinterbliebenenleistungen in Frage kommen: Neue Ordnung

Geltende Ordnung

.

Anspruchsfall Ermessensfall

Wit wen 50 % des Buhegehaltes 50% des Kuhegehaltes1) höchstens 20 % der höchstens 16 2 / 3 %der Jahresbesoldung Jahresbesoldung 2)

Anspruchsfall Ermessensfall

Wa isen 10%des Ruhegehaltes1) höchstens S% % der Jahresbesoldung 2)

Anspruchsfall Ermessensfall

--

Doppe waisen 20% des Euhegehaltes1) zusammen höchstens höchstens 6 2 / 3 % der Jahresbesoldung 2) 20% der Jahresbesoldung

J

) Die anspruchsmässigen Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen 662/3 % des Buhegehaltes nicht übersteigen.

2 ) Die ermessensmässigen Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen 222/9 % der Jahresbesoldung nicht übersteigen.

In jedem Falle, in dem der Bundesrat wiederkehrende Leistungen zuerkennen darf, soll er an deren Stelle einmalige Leistungen bewilligen können, die deren Barwert nicht übersteigen dürfen.

III. Besoldnngsnachgenuss.

Die geltende Ordnung ermächtigt den Bundesrat, wenn Leistungen von der bisher erläuterten Art nicht in Frage kommen, dem ausscheidenden Mitglied oder seinen Hinterbliebenen einen Nachgenuss der Besoldung bis zur Höhe einer Jahresbesoldung zu bewilligen. Ihre Finanzkommission ist der Auffassung, dass sich die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den neuen Bundesbeschluss erübrige, weil diese Fälle selten sein werden. Dazu kommt, dass der Bundesrat immer die Möglichkeit hat, in solchen Fällen einen Besoldungsnachgenuss zu bewilligen, unter Belastung des Kredites «Unvorhergesehenes» des Voranschlages.

In ihrer Gesamtheit weicht die finanzielle Tragweite der neuen Ordnung der Euhegehälter von der alten nicht wesentlich ab. Wir stellen zunächst

423 fest, dass die auf Grund der bisherigen Ordnung festgesetzten Kuhegehälter nicht revidiert werden; sodann wird sich die vorgeschlagene Eegelung erst vom 31. Dezember 1938 hinweg auswirken. Obschon letztere gegenüber der bisherigen Ordnung einen unbestreitbaren Fortschritt bedeutet, hauptsächlich vom Standpunkte des Anspruches auf ein Euhegehalt bzw. auf Leistungen für die Hinterlassenen, wird sich daraus nicht zwangsläufig eine fühlbare Mehrbelastung für den Bund ergeben, einmal weil der Kreis der Bezugsberechtigten eng gezogen ist und sodann, weil der Höchstansatz des Buhegehaltes keine Erhöhung erfährt. Vom finanziellen. Standpunkt aus zögert daher die Finanzkommission nicht, Ihnen die Annahme der neuen Ordnung zu empfehlen.

Der Bundesbeschluss vom 23. Juni 1920 über die Buhegehalte der Mitglieder des Bundesrates wurde unterm 7. Juli 1920 öffentlich bekanntgemacht *) gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse. Der neue Beschluss ist deshalb ebenfalls in der gleichen Form bekanntzugeben.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unterbreiten wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf. Wir ersuchen Sie, auf die Vorlage eintreten und unsere Anträge gutheissen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Februar 1939.

Im Namen der Finanzkommission des Ständerates, Der Präsident : Dr. A. Sater.

!) Siehe Bundesblatt vom Jahre 1920, Bd. III, S. 818.

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(Entwurf.)

Bundesbesfliluss über

die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 85, Ziff. 3, der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. 1.

Mitglieder des Bundesrates, die nach wenigstens fünfjähriger Bekleidung des Amtes aus der Behörde ausscheiden, haben Anspruch auf ein jährliches Euhegehalt von 40 % der Jahresbesoldung, wenn die Summe der Lebensjahre und der doppelt gezählten Amtsjahre wenigstens 60 ausmacht.

2 Es erhöht sich um 2 % für je drei in der Summe über 60 hinaus enthaltene Jahre; sein Maximum beträgt 60 % der Jahresbesoldung.

3 Bruchteile von mehr als sechs Monaten in der Lebens- und Amtsdauer zählen als ganze Jahre.

Art. 2.

Trifft beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Bundesrate die Voraussetzung von Art. l, Abs. l, nicht zu, so kann ihm der Bundesrat ein Euhegehalt, das ein Drittel der Jahresbesoldung nicht übersteigen darf, zuerkennen.

1

Art. 3.

Solange ein ehemaliges Mitglied des Bundesrates eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Euhegehalt die Jahresbesoldung eines Mitgliedes des Bundesrates übersteigt, wird das Euhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt.

Art. 4.

1

Trifft beim Ausscheiden eines verheirateten Mitgliedes die Voraussetzung von Art. l, Abs. l, zu, so hat nach seinem Tode die Witwe für die

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Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte und jede Waise bis zum vollendeten 18. Altersjahre · auf 10 % des Euhegehaltes des Verstorbenen.

Für Doppelwaisen erhöht sich der Anspruch auf 20 % des Buhegehaltes.

2 Diese Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen zwei Drittel des Euhegehaltes nicht übersteigen.

Art. 5.

Trifft beim Tode eines verheirateten Mitgliedes die Voraussetzung von Art. l, Abs. l, nicht zu, so kann der Bundesrat jährlich wiederkehrende Leistungen an die Witwe und an Waisen bewilligen. Für diese Zuwendungen sind die einschlägigen Vorschriften der Art. 2 und 4 massgebend.

2 Der Bundesrat kann statt wiederkehrender Leistungen eine einmalige Leistung zuerkennen, die deren Barwert nicht übersteigen darf.

1

Art. 6.

Buhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene sind auf Grund dieses Beschlusses festzusetzen, wenn das die Leistung begründende Ereignis am 81. Dezember 1988 oder später eingetreten ist.

2 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss.

1

Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Bericht der Finanzkommission an den Ständerat betreffend die Revision der Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates. (Vom 15. Februar 1939.)

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1939

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11

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3868

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15.03.1939

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416-425

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