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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung.

(Vom 14. März 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Unter Hinweis auf Art. 46, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes beehren wir uns, Ihnen hinsichtlich unseres Beschlusses vom 30. Januar 1939 über die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die ausserordentlichen Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung folgenden Bericht zu unterbreiten : Gestützt auf den Art. 53, Abs. l, des Finanzprogramms 1936, der den Bundesrat ermächtigte, die zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig erachteten Massnahmen zu treffen, erging am 27. September 1936 in Verbindung mit dem Abwertungsbeschluss der Bundesratsbeschluss über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung. Er wurde ergänzt durch einen Bundesratsbeschluss vom 10. November 1936, und eine weitere Abänderung erfuhr er durch den Bundesratsbeschluss vom 23. April 1937 betreffend die Einsetzung einer strafrechtlichen Rekurskommission des Volkswirtschaftsdepartementes.

Der Art. 46 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 ermächtigt den Bundesrat neuerdings, Notmassnahmen zur Erhaltung des Landeskredites zu ergreifen. Dabei hatte es die Meinung, dass die gestützt auf Art. 53 getroffenen Erlasse auch unter der Finanzordnung 1939--1941 grundsätzlich weiterhin Geltung haben. Jedoch stipuliert Art. 46 der Finanzordnung 1939--1941, ausgehend vom Grundsatz der Gewaltentrennung, dass «in Verwaltungs-, Zivil- und Strafsachen der ordentliche Eechtsweg vorbehalten bleibt». Infolgedessen hatten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung (wie auch die hiefür vom VolkswirtBundesblatt. 91. Jahrg. Bd. I.

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schaftsdepartement erlassenen Ausführungsvorschriften) eine entsprechende Anpassung zu erfahren. Insbesondere bedingte dies eine Aufhebung der strafrechtlichen Rekurskommission des Volkswirtschaftsdepartements, indem nunmehr bei Widerhandlungen hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege ausschliesslich Anwendung findet. Gemäss den Art. 321 ff. dieses Bundesgesetzes werden bei Übertretungen administrativ Bussenmandate erlassen -- welche Befugnis vom Chef der eidgenössischen Preiskontrollstelle ausgeübt werden soll -- wobei der Bestrafte die Beurteilung durch den ordentlichen Eichter verlangen kann.

Um geringfügige Widerhandlungen gegen Preisvorschriften nicht unbedingt mit einer Geldbusse ahnden zu müssen, empfahl es sich, bei dieser Gelegenheit in den Bundesratsbeschluss vom 27. September 1936 als Strafart auch den Verweis aufzunehmen.

Nachdem die Finanzordnung 1939--1941 mit Wirkung ab 1. Januar 1939 in Kraft getreten ist, war auch der hier in Frage stehende Bundesratsbeschluss auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

Wir bitten Sie, vom vorstehenden Bericht Kenntnis nehmen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung "unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. März 1939.

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Im Namen des Schweiz; Bundesrates: Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

Beilage: BundesratsbeschluBB vom 80. Januar 1939 über die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die ausserordentlichen Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung.

415 Beilage.

Bundesratsbeschluss über

die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die ausserordentlichen Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung.

(Vom 80. Januar 1989.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Art. 46 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1988 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 28. April 1987 betreffend die Einsetzung einer strafrechtlichen Bekurskommission des Volkswirtschaftsdepartements ist aufgehoben. Die bei der Bekurskommission bereits hängigen Fälle können von dieser noch beurteilt werden, wobei der Gebüsste im Entscheid darauf aufmerksam zu machen ist, dass er innert 14 Tagen seit der Mitteilung der StrafVerfügung durch Einsprache beim Sekretariat des Volkswirtschaftsdepartements die Entscheidung der ordentlichen Gerichte anrufen kann.

Art. 2.

Der Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1986 über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung wird durch einen Absatz 2 folgenden Wortlauts ergänzt: Art. 3, Abs. 2. In geringfügigen Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Art. 8.

Die dem Volkswirtschaftsdepartement auf Grund des Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1986 zustehende Befugnis, Bussenverfügungen zu erlassen, wird durch den Chef der Preiskontrollstelle ausgeübt, und zwar nach Massgabe der Art. 821 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung. (Vom 14. März 1939.)

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1939

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11

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3874

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1939

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413-415

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