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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 25. Oktober 1989.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

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Bericht der

Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit vom 1 Oktober 1938 bis zum 30. September 1939.

(Vom 5. Oktober 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Art. 12 des Regulativs für die gemeinsame Finanzdglegation der eidgenössischen Eäte (vom 25. September 1907) Bericht zu erstatten.

I. Personelles.

Am 1. Oktober 1938 war die Finanzdelegation bestellt aus den Herren Nationalräten Berthoud, Troillet und Oprecht; Ständeräten Suter, Bolla und Winzeler.

Als Ersatzmänner amteten die Herren Nationalräte Seiler, von Weber und Schmid; Ständeräte Müller, Weck und Klöti.

Herr Nationalrat Troillet, dessen Amtsdauer Ende Dezember 1938 ablief, wurde durch Herrn von Weber ersetzt und Herr Oprecht durch Herrn Schmid, bisher Ersatzmänner. Die Herren Duft und Müller (Biel) sind als Ersatzmänner der Finanzdelegation gewählt worden.

Am Ende des Berichtsjahres war die Finanzdelegation wie folgt zusammengesetzt : Mitglieder: Nationalräte Berthoud, von Weber und Schmid; Ständeräte Suter, Bolla und Winzeler.

Ersatzmänner: Nationalräte Seiler, Duft und Müller; Ständeräte Müller, Weck und Klöti.

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. 11.

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486 II. Sitzungen.

Im Berichtsjahre fanden 10 Sitzungen in Bern statt.

III. Yerhandlungsgegenstände.

1.

2.

8.

4.

5.

6.

Voranschlag des Bundes für das Jahr 1989.

Eidgenössische Staatsrechnung 1938.

Nachtragskredite II. Folge 1938 und I. Folge 1989.

Kreditübertragungen von 1938 auf 1939.

886 von der eidgenössischen Finanzkontrolle verfasste Eevisionsprotokolle.

Anregungen der eidgenössischen Finanzkontrolle über die Verwendung der Kredite.

7. 1049 Bundesratsbeschlüsse, den Finanzhaushalt des Bundes betreffend.

8. Euhegehälter der Mitglieder des Bundesrates.

9. Verwendung der ausserordentlichen Wehrkredite.

10. Vereinfachung der Buchhaltung (Voranschlag und Staatsrechnung).

Einzelne Eevisionsprotokolle und Anregungen der Finanzkontrolle gaben Anlass zu Anfragen oder zur Bekanntgabe des Standpunktes der Finanzdelegation.

Zahlreiche Geschäfte, die Gegenstand unserer Beratungen waren, veranlassten uns, dem Bundesrat oder seinen Departernenten unsere Meinung bekannt zu geben. Wir erwähnen hier nur einige Geschäfte, denen wir grundsätzliche Bedeutung beimessen.

1. Verwendung der ausserordentlichen Wehrkredite. -- Der Bundesrat erstattet zuhanden unserer Finanzdelegation periodisch Bericht über die Verwendung der ausserordentlichen Wehrkredite. Auf diese Weise werden die Kontrollorgane des Parlamentes über die Beanspruchung der für die Verstärkung der Landesverteidigung bewilligten bedeutenden Kredite auf dem Laufenden gehalten. Die von der Finanzdelegation ausgeübte Kontrolle ist und kann nicht präventiv sein. Auf militärischem Gebiete tauchen zahllose Fragen technischer Natur auf, die nur durch Fachleute beantwortet werden können. Die Verantwortung für die auf dem Gebiete der Landesverteidigung gemachten Ausgaben lastet deshalb ausschliesslich auf dem Bundesrat und seinen vollziehenden Organen. Das schliesst aber nicht aus, dass die Finanzdelegation die Verwendung jener Kredite genau verfolgt.

2. Rechte des Parlaments hinsichtlich Voranschlag und Spezialfonds. -- Trotz Mahnung ist uns der schon im Jahre 1937 verlangte Bericht über die Frage der Spezialfonds *) noch nicht zugekommen. In einem konkreten Falle wurde eine von den eidgenössischen Eäten im Voranschlag festgelegte Subvention ohne vorherige Bekanntgabe vom Bundesrat erhöht. Die Finanzdelegation hat gegen dieses Verfahren, welches das Budgetrecht des Parlamentes beeinträchtigt, Einsprache erhoben.

*) Bundesbl. 1937, III, 421.

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3. Voranschlag und Nachtragskredite. -- Bei der Behandlung von Bundesbeschluss-Entwürfen betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten wurde festgestellt, dass gewisse Ausgaben, die bei der Aufstellung des Voranschlages schon vorausgesehen werden konnten, nicht rechtzeitig für das Budget angefordert wurden, sondern dass sich die Verwaltung vorbehielt, die erforderlichen Mittel auf dem Weg.über die Nachtragskredite zu verlangen. Wir halten dieses Vorgehen nicht für richtig, weil der Voranschlag alle Kredite enthalten sollte, deren Verwendung für das kommende Jahr vorausgesehen werden kann.

So war z. B. der von den eidgenössischen Bäten genehmigte Voranschlag für das Jahr 1938 nicht vollständig; die Nachtragskredite und Kreditübertragungen haben sich für 1938 auf 48 Millionen Franken belaufen. Obschon sie nicht in vollem Umfange beansprucht wurden und einige Ausgabenreduktionen auf einzelnen Budgetposten erzielt werden konnten, lässt sich nicht leugnen, dass diese 48 Millionen stark übersetzt erscheinen. Daraus ersieht man, wie notwendig es ist, alle voraussehbaren Ausgaben in den Voranschlag einzustellen und von dem etwas starren Prinzip, nur solche Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen, für die die Eechtsgrundlage bereits besteht, da, wo es nötig erscheint, abzugehen.

Die Bemühungen zum Wiederaufbau der Finanzen der Eidgenossenschaft werden nutzlos bleiben, wenn man die ohnehin schon besorgniserregenden budgetären Aussichten im Laufe eines Eechnungsjahres noch verschlimmert.

Dem Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartementes fällt die keineswegs beneidenswerte, aber gebieterische Aufgabe zu, von seinen Kollegen zu verlangen, dass sie ihre Kreditbegehren rechtzeitig, d. h. im Zeitpunkt der Aufstellung des Voranschlages stellen. Gegen allfällige Gesuche um Krediterhöhungen, die in einem spätem Zeitpunkt gestellt werden, hat er sich energisch zu wehren, wenn sie nicht durch eine offensichtliche und dringende Notwendigkeit begründet werden können.

4. Personalmassnahmen. -- Gemäss Art. 37, Abs. 2, des Beamtengesetzes kann der Bundesrat Besoldungszulagen bewilligen, so z. B. wenn es sich darum handelt, eine wirklich hervorragende Arbeitskraft dem Bunde zu erhalten oder die Mitarbeit einer vorzüglich qualifizierten Person zu gewinnen. Die Finanzdelegation hat den Bundesrat wiederholt" ersucht,
grösste Zurückhaltung in der Anwendung dieser Bestimmung zu üben, die der Gesetzgeber als ganz ausnahmsweise Massnahme gedacht hat. Unsere Hoffnung, der Bundesrat' werde in Zukunft im Interesse der Bundesfinanzen von solchen Massnahmen absehen, ist nicht in Erfüllung gegangen, denn es wurden weiterhin neue ausserordentliche Besoldungszulagen auf Grund der erwähnten Gesetzesbestimmung bewilligt. Wir sprechen nochmals die Erwartung aus, dass mit Ausnahme wirklich ganz ausserordentlicher Fälle von der in jenem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Umgang genommen werde.

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Laut Art. 44, Abs. l, des Beamtengesetzes ordnet der Bundesrat den Anspruch auf Ersatz von Auslagen für Umzug beim Dienstantritt und bei Änderung des Dienstortes. Die Finanzdelegation findet die Entschädigung des Beamten bei Versetzung an einen andern Dienstort durchaus normal und begründet. Dagegen erscheint es weniger verständlich, Umzugskosten beim Dienstantritt zu Lasten der Bundeskasse auszurichten. Da niemand zur Annahme einer Bundesbeamtung verpflichtet werden kann, ist die Auffassung berechtigt, dass, wer sich um eine Bundesstelle bewirbt, es in seinem Interesse tut und folgerichtig auch für die daraus entstehenden Umzugskosten aufzukommen hat, falls seine Bewerbung von Erfolg begleitet ist. Glaubt man jedoch von diesem Grundsatz abgehen zu sollen, so darf es nur ganz ausnahmsweise geschehen und auch nur wenn nachgewiesen wird, dass die Bundesverwaltung daran ein Interesse hat. Wir sind deshalb der Ansicht, dass die konkreten Fälle mit grösster Zurückhaltung geprüft werden sollen, damit Umzugskosten, die von den in Frage kommenden Beamten zu tragen sind, nicht der Bundeskasse belastet werden. Das eidgenössische Finanzdepartement hat sich grundsätzlich unserem Standpunkt angeschlossen.

IT. Yerkehr mit der eidgenössischen Finanzkontrolle.

Die Finanzdelegation erhielt von der eidgenössischen Finanzkontrolle im Berichtsjahre die im Abschnitt III erwähnten Revisionsprotokolle zur Einsichtnahme, ebenso die Berichte, welche sich auf Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen.

Es ist uns ein Bedürfnis, einmal mehr auf die wertvolle Mitarbeit der eidgenössischen Finanzkontrolle an den Bestrebungen unserer Delegation hinzuweisen; wir haben erneut feststellen können, dass die Kontrolle mit Verständnis und peinlicher Sorgfalt im Interesse der Bundesfinanzen durchgeführt wird.

T. Inspektionen.

Im Berichtsjahre wurde eine kleinere Anzahl von Inspektionen durchgeführt. Die damit betrauten Organe haben dabei im allgemeinen einen vorzüglichen Eindruck von den Bundesbetrieben erhalten. Dort, wo es angebracht erschien, wurden zuhanden der zuständigen Stellen Anregungen im Sinne von Vereinfachungen usw. gemacht.

Bern, den S.Oktober 1939.

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Im Namen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, Der Präsident: Dr. H. Berthoud, Nationalrat.

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Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates über ihre Tätigkeit vom 1. Oktober 1938 bis zum 30.

September 1939. (Vom 5. Oktober 1939.)

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25.10.1939

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