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3865 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für eine Limmatkorrektion, sowie die Erstellung eines neuen Wehres in Zürich zwecks Regulierung der Wasserstände des Zürichsees.

(Vom 4. Februar 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Dem Kanton Zürich wurde durch Bundesbeschluss vom 24. Juni 1938 für die Korrektion der Limmat und die Erstellung eines neuen Wehres in Zürich zwecks Regulierung der Wasserstände des Zürichsees ein Bundesbeitrag von 40 % der wirklichen Kosten, höchstens aber Fr. l 780 000, d. h.

40 % der Voranschlagssumme von 4,45 Millionen Franken zugesichert.

Gemäss Art. 6, Abs. 2, dieses Beschlusses wird dem Kanton Zürich eine Frist von 10 Monaten gewährt, um zu erklären, ob er den erwähnten Bundesbeschluss annehmen wolle, ansonst dieser dahinfällt. Die Annahmefrist läuft am 23. April 1939 ab.

Die Eegierung von Zürich richtete nun am 19. Januar 1939 ein Schreiben an den Bundesrat, in dem sie das Gesuch stellt, die Annahmefrist bis 31. Dezember 1939 zu verlängern. Zur Begründung ihres Gesuches führt sie aus, dass sie erst in der Lage sein werde, die gewünschte Annahmeerklärung abzugeben, nachdem das Zürcher Volk in einer Abstimmung den erforderlichen Kredit für den auf den Kanton Zürich entfallenden Kostenanteil bewilligt habe.

Diese Abstimmung habe bis heute nicht durchgeführt werden können, da sich bis anhin mit den mitinteressierten Kantonen Schwyz und St. Gallen eine Verständigung über die Kostenverteilung nicht erzielen liess.

Wir halten dafür, es sei das Gesuch der Zürcher Eegierung begründet und ihm daher zu entsprechen. Wir möchten Sie jedoch ersuchen, den Bundesrat allgemein zu ermächtigen, die zu gewährende Frist im vorhegenden Falle zu verlängern, sofern die Umstände es rechtfertigen.

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In diesem Sinne gestatten wir uns, Ihnen den hier beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Februar 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für eine Limmatkorrektion, sowie die Erstellung eines neuen Wehres in Zürich zwecks Regulierung der Wasserstände des Zürichsees.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches des Eegierungsrates des Kantons Zürich vom 19. Januar 1939, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 1939, beschliesst : Einziger Artikel.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die durch Art. 6, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1938 betreffend die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für eine Limmatkorrektion, sowie die Erstellung eines neuen Wehrs in Zürich zwecks Eegulierung der Wasserstände des Zürichsees *) vorgesehene Frist zu verlängern, sofern die Umstände es rechtfertigen.

*) A. S. 54, 289.

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Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

3865

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.02.1939

Date Data Seite

168-169

Page Pagina Ref. No

10 033 872

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