662 d. h. bis 28. Februar .1941, gewählt: Sanitätskorporal Josef Odermatt; Gerichtsschreiber, in Buochs, bisher Ersatzrichter;, als Ersatzrichter dieses Gerichts: Sanitätskorporal Jakob Flubacher, Staatsanwaltsstellvertreter, in Liestal.

' ' .

(Vom 21. November 1939.)

Als Vizedirektor der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird gewählt: Herr J. Landis, ing. agr., von Hirzel (Zürich), zurzeit I. Sektionschef dieser Abteilung.

1586

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Bekanntmachung an

die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger.

Ein Dekret vom 19. Oktober 1939, im französischen Amtsblatt vom 27. Oktober 1939 veröffentlicht, setzt für die in Frankreich geborenen Ausländer das Optionsalter von 21 auf 18 Jahre herab. Die Ausländer, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Dekretes mehr als 18 und weniger als 22 Jahre alt sind, werden endgültig Franzosen, wenn sie nicht innert einer Frist von drei Monaten, von der Veröffentlichung des Dekretes an gerechriet, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen.

Infolgedessen müssen die in Frankreich geborenen Schweizer männlichen Geschlechts, um sich der französischen Staatsangehörigkeit zu entledigen, von jetzt an und während der Dauer des Krieges bzw. bis zur Aufhebung des angeführten Dekretes, binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte, da sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen; dies jedoch nur dann, wenn auch die Mutter in Frankreich geboren ist oder wenn zwar beide Eltern ausserhalb Frankreichs geboren sind, jedoch in dem Zeitpunkte, da der Sohn das 18. Altersjahr erreicht, in Frankreich wohnen.

Die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger männlichen Geschlechts, die heute schon im Alter zwischen 18 und 22 Jahren stehen und deren Mutter in Frankreich geboren ist oder deren beide ausserhalb Frankreichs geborenen Eltern in Frankreich wohnen, müssen, um sich der französischen

663 Staatsangehörigkeit zu entledigen, diese bis s p ä t e s t e n s zum 27. J a n u a r 1940 vor dem französischen Konsulat, in dessen Bezirk sie wohnen, ausschlagen.

Zur Ausschlagungserklärung sind folgende Aktenstücke beizubringen: 1. der Geburtsschein; 2. die Geburtsscheine des Vaters und der Mutter oder deren Eheschein, .wenn darin deren Geburtsorte angegeben sind; 3. eine Bescheinigung, dass der Erklärende das Schweizerbürgerrecht besitzt ; 4. nötigenfalls eine Bescheinigung über das schweizerische Militärverhältnis des Erklärenden; 5. eine vom gesetzlichen Vertreter des Erklärenden ausgestellte legalisierte Ermächtigung, wenn dieser weniger als 21 Jahre alt ist.

Die unter 8 und 4 angeführten Bescheinigungen werden, nach Vorweisung des Heimatscheins und des Dienstbüchleins oder eines gleichwertigen Schriftstücks, von der eidgenössischen Polizeiabteilung in Bern ausgestellt.

Die jungen Schweizerbürger, die dies betrifft, werden aufgefordert, so rasch als möglich die nötigen Bescheinigungen zu beschaffen und die Ausschlagungserklärung abzugeben, damit sie nicht ausser dem Schweizerbürgerrecht noch die französische Staatsangehörigkeit erlangen.

Auf Verlangen erteilt die eidgenössische Polizeiabteilung alle nötigen Auskünfte.

Bern, den 20. November 1989.

lesi

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Polizeiabteilung.

Verzeichnis der

Monopol- und Ausgleichgebühren.

Auf Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 21. September 1982, vom 28. Dezember 1938 und vom 21. November 1939, werden die Monopol- und Ausgleichgebühren für nachstehende im Gebrauchstarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 23 à1. Äpfel und Birnen zu Mostzwecken unterliegen mit Bezug auf deren Trester einer Monopolgebühr, die jährlich von der eidgenössischen Alkoholverwaltung festgesetzt wird.

664

Das Brennen des aus den eingeführten Früchten gewonnenen Mostes, sowie dessen Hefe, ist monopolpflichtig und darf nur mit Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung und nach Bezahlung der von letzterer zu bestimmenden Monopolgebühr vorgenommen werden.

NB. ad 23b/24b. Frische Kirschen, Zwetschgen, Pflaumen und andere Obstsorten der Nrn. 23/246, die nachträglich zur Alkoholgewinnung Verwendung finden, unterliegen der Monopolgebühr nach Massgabe der im NB. ad 30 für die eingestampften Früchte vorgesehenen Ansätze. Die Anmeldung hat spätestens im Zeitpunkte der Übergabe der Ware an den Brenner bei der Alkoholverwaltung stattzufinden.

Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zur Alkoholgewinnung, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 24 per q brutto.

NB. ad 29b/c. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol: wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c, mit Ausnahme von Kirschensaft mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 6% Graden und der übrigen Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 4% Graden, die folgenden Monopolgebühren unterliegen: Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 5.35 per Grad und q brutto.

Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 6.65 per Grad und q brutto.

T7T-T-

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto: für Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen Fr. 67 für Kifschen, eingestampft oder entstielt » 33 für Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft » 29 für andere Steinobstsorten, eingestampft » 27 für Kernobstsorten, eingestampft » 27 für Beerenobst, anderes, eingestampft » 13 für Wacholderbeerentrester (Wacholdertreber) » 67 Wacholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 67 per q brutto.

NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft, zur Kelterung, für ihre Trester Fr. 8 per q brutto.

NB. ad 33/34. Die nach Nrn. 33/34 verzollbaren getrockneten Weintrauben, welche bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

Getrocknete Weintrauben zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 147 per q brutto.

665 NB. ad 36b2. Orangen und Mandarinen, eingestampft, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 13 per q brutto.

NB. ad 37b. Monopolgebühr für Feigen, zur Alkoholgewinnung, Fr. 160 per q brutto.

NB. ad 101 a/6. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. o/c.

NB. ad 102. Monopolgebühr für mit Liqueur gefüllte Bonbons : wie für Liqueur, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. o/c.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c.

NB. ad 106. Presshefe unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 5.85 per q brutto.

NB. ad 117/120. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt unterliegen für jeden Grad über 15 einer Monopolgebühr von Fr. 5.35 per q brutto.

Für Weinspezialitäten und Süssweine bleiben die besondern Bestimmungen der Handelsverträge vorbehalten.

, ,

Trübe und essigstichige Weine, zur Alkoholgewinnung, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 53 per q brutto.

NB. ad 129b. Monopolgebühr für Wermut mit mehr als 18 Grad Alkoholgehalt: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziff. II, lit. a/e.

Wermut bis und mit 18 Grad Alkoholgehalt (Nr. 129a), ohne Bücksicht auf dessen Herkunft, unterliegt der Einfuhrbeschränkung.

NB. ad 1251129.

I. Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol darf nur durch die Alkoholverwaltung eingeführt werden. Alcohol absolutus und andere Sprit- und Spiritusspezialitäten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden, gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Monopolgebühren: a. für Alcohol absolutus: Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . . . . . .

per q brutto; Sendungen unter 50 kg brutto per q brutto.

Fr. 667 » 800

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

666

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus zu technischen Zwecken, zur Denaturierung bestimmt, ist dagegen eine besondere Bewilligung der Alkoholverwaltung erforderlich und es ist überdies, infolge des Alkoholmonopols, eine Verwaltungsgebühr von Fr. 10 per q brutto zu entrichten.

&. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten: gemäss Ziffer II hiernach.

II. Monopolgebühr auf Branntwein und andern geistigen Getränken, ferner auf Liqueurs, Liqueurweinen usw.: a. unter 20 Grad Alkoholgehalt: per q bruito . 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr Fr. 267 2. Sendungen unter 50 kg brutto » 338 b. von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr » 533 2. Sendungen unter 50 kg brutto » 667 c. von mehr als 75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad 2. Sendungen unter 50 kg brutto nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad

» » » »

533 5.35 667 6.65

NB. ad 130J131. Essig und Essigsäure unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von 20 Ep. per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 213. Johannisbrot zur Alkoholgewinnung unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 133 per q brutto.

NB. ad 218. Monopolgebühren : Trauben- und Obsttrester: Fr. 27 per q brutto.

Weinhefe, dick- oder dünnflüssig (Druse): -- bis und mit 13 Grad Alkoholgehalt: Fr. 53 per q brutto.

-- von 13,1 bis und. mit 15 Grad Alkoholgehalt: Fr. 80 per q brutto.

-- von 15,1 Grad und darüber Alkoholgehalt: Fr. 5.35 per Grad und q brutto.

N B. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 24 per q brutto ; Topinambour (Helianthus tuberosus) und Weisswurzeln (Helianthus diornicoides) einer solchen von Fr. 37 per q. brutto.

NB. ad 9661967. Wacholderbeeren, frisch, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der

667 Ì

Entrichtung der Monopolgebühr befreit. Die Importeure haben über die Verwendung Buch zu führen.

Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 67 per q brutto.

JVB. ad 968. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen der Monopolgebühr gemäss NB. ad 981, Ziffern l und 2; eingedickte Wacholderbeeren (Latwerge, Mus, Honig, Saft und dergleichen) einer solchen von Fr. 147 per q brutto.

Produkte tierischen Ursprungs, in Sprit konserviert (Ovarien, Placenten usw.), unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Verwaltungsgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 974 fe. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 20 per q brutto ; Chloräthyl in Ampullen einer solchen von Fr. 8 per q brutto ; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 667 per q brutto.

Alkoholhaltige Desinfektionsmittel dieser Tarifposition unterliegen der Monopolgebühr gemäss NB. ad 981, Ziffern l und 2.

NB. ad 976. Chloral und Chloralhydrat unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 18 per q brutto.

N^B. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Erzeugnissen, die nicht zu l Trinkzwecken dienen können : _ e r . j,ruu0 -- unter 20 Grad' Alkoholgehalt Fr. 50 -- von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt » 200 -- über 75 Grad Alkoholgehalt » 800 2. auf allen.andern als den vorstehend genannten alkoholhaltigen Erzeugnissen der Nr. 981 : Monopolgebühren gemäss NB. ad 125/129, Ziff. II, lit. a/c.

NB. ad 982/983. Alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel, die nicht zu Trinkzwecken dienen können, unterliegen folgenden Monopolgebühren: per q brutto -- unter 20 Grad Alkoholgehalt Fr.' 50 -- von 20 bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt » 200 t -- über 75 Grad Alkoholgehalt » 300 i Erzeugnisse, die zu Trinkzwecken dienen können : Monopolgebühr gemäss i NB. ad 125/129, Ziff. II, lit. a/c.

N\B. ad 997. Weinhefe', getrocknet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr ; von Fr. 21 per q brutto.

668

NB. ad 1048h. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1052. Fruchtäther mit einem Alkoholgehalt bis und mit 10 Volumprozenten unterliegen folgenden Monopolgebühren: Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 5.35 per Grad und q brutto Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 6.65 per Grad und q brutto.

Fruchtäther mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumprozenten gehören unter die Nr. 981 (Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziff. II, lit. a/o).

NB. ad 1059. Kollodium unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Monopolgebühr von Fr. 150 und für den darin enthaltenen Äther zugleich einer Ausgleichgebühr von Fr. 30 per q brutto. Bromäthyl unterliegt einer Ausgleichgebühr von Fr. 6, Chloräthyl einer solchen von Fr. 8, Jodäthyl einer solchen von Fr. 6 und andere alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition einer solchen von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1062. Schwefeläther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 48 per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterhegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 12 per q brutto.

NB. ad 1070. Sprit, Spiritus, Weingeist, Alcohol absolutus, denaturiert, dürfen nur durch die Alkoholverwaltung eingeführt werden (s. a. NB.

ad 125/129).

NB. ad 10811). Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1082. Kollodiumwolle mit Spiritus angefeuchtet unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 6 per Grad und q brutto.

NB. ad 1107J1111. Alkoholhaltige Farben aller Art unterliegen, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 111211112 a. Alkoholhaltige Kitte, die weniger als 6 % ihres Gewichts an Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 6 per Grad und q brutto ; solche mit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6 % und darüber unterliegen infolge des Alkoholmonopols, ohne Eücksicht auf den Alkoholgehalt, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1113.

1. Alkoholhaltige Firnisse, Polituren, Lacke aller Art (ausgenommen Zaponlacke und Zaponlackverdünnungen), Sikkative und dergleichen,

669 die weniger als 6 % ihres Gewichts an Harzen oder andern Substanzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 6 per Grad und q brutto; solche mit einem Gehalt an Harzen oder andern Substanzen von 6 % und darüber, unterliegen infolge des Alkoholmonopols, ohne Bücksicht auf den Alkoholgehalt, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

2. Für Lösungen von Harzen in Schwefeläther, Bssigäther oder Mischungen von solchen mit Holzgeist, Azeton und dergleichen, auch ohne Alkohol, ist infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichgebühr von Fr. 15 per q brutto zu entrichten.

NB. ad 1138/1139. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifpositionen unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

NB. ad 1142. Flüssige, alkoholhaltige Seifen unterliegen einer Monopolgebühr gemäss NB. ad 982/983.

NB. ad 1143 a/b. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarif position unterliegen, infolge des Alkoholmonopols, einer Ausgleichgebühr von Fr. 10 per q brutto.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 21. September 1932 betu effend die Erhebung von Monopol- und Ausgleichgebühren auf monopolP: lichtigen Waren.

Obige Monopol-, Ausgleich- und Verwaltungsgebühren gelangen vom 2:. November 1939 an zur Erhebung.

Bern, den 21. November 1939.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen,

Lieferung von Brot, Fleisch und Käse.

Es werden hiermit die Brot-, Fleisch- und Käselieferungen für 1940 ausgeschrieben fit die Militärschulen und -kurse auf den Waffenplätzen Genf, Bière, Lausanne, Sitten, Yverdon, Colombier, Payerne, Freiburg, Bern, Wangen a. A., Thun, Liestal, Basel, Aarau, Brugg, ZUrich, DUbendorf, Kloten, Bülach, Winterthur, Frauenfeld, St. Gallen, Herlsau, Wallenstadt, Luziensteig. Chur, Luzern, Zug, Stans und Bellinzona; Monte Ceneri (nur Brot und Fleisch); Besatzung St-Maurice, Andermatt und Airolo (nur Fleisch). Die Zuteilung derselben erfolgt jedoch zunächst nur bis 31. März 1940.

Die Lieferungsvorschriften können bei unterzeichneter Amtsstelle bezogen werden.

Die Angebote sind mit der Aufschrift ,,Angebot für Brot, Fleisch oder Käse" bis zum 80. November 1939 franko einzureichen an (2..)

A r m e e - H a u p t q u a r t i e r , den 11. November 1939.

585

Armeestab: Rückwärtiger Dienst; Oberkriegskommissariat, Feldpost.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1939

Année Anno Band

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47

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1939

Date Data Seite

662-669

Page Pagina Ref. No

10 034 134

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