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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der abgeänderten §§ 28 und 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt.
(Vom 20. Juli 1939.)
Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren!
In der Volksabstimmung vom 3./4. Juni 1939 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt eine vom Grossen Bat am 26. Januar 1989 beschlossene Eevision der Kantonsverfassung vom 2. Dezember 1889 angenommen. Die von der Eevision erfassten §§28 und 53 der Verfassung lauten in ihrem bisherigen und neuen Texte wie folgt: Bisheriger Text.
Neuer Text.
§ 28, Alinea 1; Eine Anzahl von tausend Stimmberechtigten ist befugt, jederzeit beim Grossen Eate das Begehren um Eevision der Verfassung oder einzelner Bestimmungen derselben, sowie um Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder Grossratsbeschlusses zu stellen (Initiative).
§ 28, Alinea 1.
Eine Anzahl von zweitausend
§ 53.
Der Grosse Eat kann jederzeit entweder von sich aus oder auf das Initiativbegehren von tausend Stimmberechtigten (§ 28) eine Eevision der Verfassung oder einzelner Bestimmungen derselben beschliessen.
§ 53.
... zweitausend Stimmberechtigten (§ 28) ...
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Mit Schreiben vom 15. Juni 1989 hat der Begierungsrat des Kantons Basel-Stadt für die abgeänderten Bestimmungen die Gewährleistung des Bundes nachgesucht.
§ 28 der Kantonsverfassung erstreckt sich sowohl auf die Verfassungsais auf die Gesetzesinitiative und verlangt für beide die nämliche Zahl von Unterschriften. Das Bundesrecht seinerseits befasst sich mit der kantonalen Gesetzesinitiative überhaupt nicht, mit der Verfassungsinitiative nur in Art. 6, lit. c, der Bundesverfassung in dem Sinne, dass jede Kantonsverfassung auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Bürger muss revidiert werden können.
Sämtliche Kantone geben die Möglichkeit einer Eevision auf Initiative einer Zahl von Bürgern, die weit unter der absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten liegt (vgl. darüber die dem «Batschlag» des Begierungsrates von BaselStadt zur vorliegenden Bevision beigefügte Tabelle). Wenn nun der Kanton Basel-Stadt, der heute annähernd 50 000 Stimmberechtigte zählt, die Zahl der erforderlichen Unterschriften von 1000 auf 2000 erhöht, so ist diese noch immer bescheidene Erhöhung verständlich und bleibt durchaus im Bahmen des Bundesrechts. § 53 sodann wird lediglich dem abgeänderten § 28 angepasst. Es ist offensichtlich,,dass die neuen Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, was dem Bundesrecht zuwiderlaufen würde.
Wir beantragen Ihnen deshalb, durch Annahme des nachstehenden Bundesbeschlussesentwurfs in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung dieser Verfassungsänderung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 20. Juli 1939.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :
Pilet-Golaz.
Der Bundeskanzler: G. Bovet.
148 (Entwurf.)
Bundesfoeschluss über
die Gewährleistung der abgeänderten §§ 28 und 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Juli 1989, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:
Art. 1.
Den in der Volksabstimmung vom 8./4. Juni 1939 angenommenen abgeänderten §§ 28 und 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird die Genehmigung des Bundes erteilt.
Art. 2.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährleistung der abgeänderten §§ 28 und 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt. (Vom 20. Juli 1939.)
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Jahr
1939
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
30
Cahier Numero Geschäftsnummer
3927
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.07.1939
Date Data Seite
146-148
Page Pagina Ref. No
10 034 035
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