170 Ablauf der Referendumsfrist:

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9. Mai 1939.

Bundesgesetz über

die Melioration der Linthebene in dein Kantonen Schwyz und St. Gallen.

(Vom 3. Februar 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 23 und 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1938, beschliesst:

Art. 1.

Unter dem Namen «Linthebene-Melioration» wird ein eidgenössisches Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit, errichtet.

Es hat als Selbstverwaltungskörper den Zweck, die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und auf Grund des von der Sektion für Bodenverbesserungen, Abteilung für Landwirtschaft, aufgestellten Projektes durchzuführen und zu erhalten.

Die Melioration umfasst die Korrektion der Wildbäche, die Entwässerung, die Güterzusammenlegung und die Weganlagen.

Der Bundesrat bestimmt den Sitz des Werkes.

Art. 2.

.

Alle im Meliorationsgebiet liegenden und die an der Korrektion der Wildbäche interessierten Grundstücke bilden den Perimeter der Melioration.

Art. 3.

Die Kosten des Meliorationswerkes sind zu 12730000 Fr. veranschlagt, und zwar: A. Linksseitige Linthebene, umfassend ein Meliorationsgebiet von 1670 ha in den Kantonen Schwyz und St. Gallen Fr. 5 000 000 B. Eechtsseitige Linthebene, Unteres Gebiet, Uznach-Benken, Kanton St. Gallen, umfassend 1200 ha » 4 000 000 C. Eechtsseitige Linthebene, Oberes Gebiet, Schanis, Kanton St. Gallen, umfassend 1130 ha .

» 3730000 Zusammen Fr. 12730000

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Die Kosten werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes : 60 % der Baukosten, b. Beiträge der Kantone, Bezirke und Gemeinden, c. Beiträge der Perimeterpflichtigen, d. anderweitige Beiträge.

Der Finanzausweis bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Der Bund leistet zinsfreie Vorschüsse im Eahmen der zugesicherten Beiträge, im Maximum Fr. 750 000 pro Jahr.

An Kreditüberschreitungen nimmt der Bund nur dann teil, wenn sie auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen sind.

Art. 4.

Der Bund übernimmt die Oberaufsicht über die Ausführung und den Unterhalt des Werkes.

Art. 5.

Die Organe des Werkes sind: 1. die Meliorationskommission, 2. die Vollzugskommissionen, 3. die Schätzungskommissionen, 4. die Eekurskommission.

Art. 6.

Die Meliorationskommission ist die oberste Behörde des Werkes. Sie besteht aus elf Mitgliedern. Der Obmann, sein Stellvertreter, ein Vertreter der Linthkommission und ein Vertreter des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements werden vom Bundesrat ernannt; sie dürfen keinem der beteiligten Kantone angehören.

Zwei Mitglieder werden von der Eegierung des Kantons Schwyz und fünf Mitglieder von der Eegierung des Kantons St. Gallen gewählt.

Die Meliorationskommission bestellt die technische Oberleitung und erlässt, unter dem Vorbehalte der Genehmigung durch denBundesrat, die für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes erforderlichen Eeglemente und Vorschriften sowie die Bestimmungen über die Vertretung des Werkes.

Art. 7. .

Für die drei Meliorationsgebiete werden besondere Vollzugskommissionen bestellt.

Allen drei Vollzugskommissionen gehören der Obmann der Meliorationskommission und der Linthingenieur an. Der Obmann führt den Vorsitz. Die weitern Mitglieder der Vollzugskommissionen sind:

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1. Vollzugskommission A (linksseitige Linthebene): Drei Vertreter des Kantons Schwyz, zwei Vertreter des Kantons St. Gallen.

· 2. Vollzugskommission B (rechtsseitige Linthebene, Unteres Gebiet): Drei Vertreter des Kantons 8t. Gallen.

3. Vollzugskommission C (rechtsseitige Linthebene, Oberes Gebiet): Drei Vertreter des Kantons St. Gallen.

Die kantonalen Vertreter werden von den Regierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen ernannt.

Die Vollzugskommissionen treffen auf Grund der Vorschriften der Meliorationskommission alle Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten in ihrem Meliorationsgebiet. Sie genehmigen insbesondere die Bauprojekte und Arbeitsprogramme, vergeben die Arbeiten und überwachen die Ausführung.

Art. 8.

Für die drei Meliorationsgebiete werden besondere Schätzungskommissionen bestellt, bestehend aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.

Der Bundesrat ernennt den gemeinsamen Präsidenten der drei Kommissionen; er darf keinem der beteiligten Kantone angehören.

Für das linksseitige Gebiet ernennen die Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen je ein Mitglied und einen Ersatzmann.

Für die rechtsseitigen Gebiete werden die Mitglieder und Ersatzmänner von der Eegierung des Kantons St. Gallen ernannt.

Die Mitglieder der Schätzungskommissionen dürfen nicht Grundeigentümer im Perimetergebiet sein.

Die Schätzungskommissionen legen für die einzelnen Meliorationsgebiete den Perimeter fest; sie bonitieren die in die Melioration einbezogenen Grundstücke und bestimmen den Kostenverteiler; sie ordnen die Neuregelung der Unterhaltspflicht an Gräben und Strassen im Perimetergebiet.

Art. 9.

Die Eekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.

Der Präsident der Eekurskommission ist ein Mitglied des Bundesgerichtes ; er wird vom Bundesrat ernannt.

Je ein Mitglied und dessen Ersatzmann werden von den Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen bezeichnet.

Die Mitglieder der Eekurskommission dürfen keiner der vorgenannten Kommissionen angehören und nicht Grundeigentümer im Perimetergebiet sein.

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Art. 10.

Die Amtsdauer der Mitglieder aller Kommissionen umfasst sechs Jahre.

Die Entschädigungen für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ordnet der Bundesrat in einem Eeglement.

Art. 11.

Die Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen haben bei der Ernennung der kantonalen Vertreter in der Meliorationskommission und in den Vollzugskommissionen die Perimeterpflichtigen der Meliorationsgebiete angemessen zu berücksichtigen.

Art. 12.

Dem Meliorationswerk steht für die Durchführung der Meliorationsarbeiten das Enteignungsrecht zu. Die Enteignung richtet sich nach dem Bundesgesetze vom 20. Juni 1930 über die Enteignung, jedoch mit folgenden Abweichungen: 1. An Stelle der eidgenössischen Schätzungskommission treten die in Art. 8 genannten Schätzungskommissionen.

2. Die Entscheide der Schätzungskommission, die im Enteignungsgesetz nicht als endgültig bezeichnet sind, können nicht an das Bundesgericht, sondern nur an die im Art. 9 genannte Eekurskommission weitergezogen werden.

Art. 13.

Alle Einsprachen administrativer oder technischer Natur werden erstinstanzlich von den Vollzugskommissionen und letztinstanzlich von der Meliorationskommission entschieden.

Alle Eekurse gegen die Perimeterpflicht, die Bonitierung und die Festsetzung der Beitrags- und Unterhaltspflicht der Grundeigentümer werden erstinstanzlich von den Vollzugskommissionen und letztinstanzlich von der Eekurskommission entschieden.

' Die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen Organe sind vollstreckbaren Urteilen des Bundesgerichts gleichgestellt.

Art. 14.

Die Vollzugskommissionen setzen die Beiträge -der Grundeigentümer an die Erstellungskosten gemäss Kostenverteiler fest.

Diese Beiträge können durch Landabtretung geleistet werden.

Art. 15.

Die Unterhaltskosten des Meliorationswerkes fallen zu Lasten der Perimeterpflichtigen, soweit nicht anderweitige Beiträge zur Verfügung stehen.

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Art. 16.

Wenn das meliorierte Land vor Ablauf von 25 Jahren nach Vollendung des Werkes der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, sind die entsprechenden Beiträge des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden von den Grundeigentümern zurückzuerstatten.

Werden innert dieser Frist Grundstücke für Anlagen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, so können diese Beiträge in angemessenem Umfang dem Eigentümer angerechnet werden, soweit nicht durch allfälligen Eigentumswechsel ein Ausgleich bereits stattgefunden hat.

Art. 17.

Zur Sicherung der Grundeigentümerbeiträge an die Erstellungs- und Unterhaltskosten des Werkes sowie der Eückerstattungspflicht gemäss Art. 16 besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

Es ist im 'Grundbuch anzumerken.

Art. 18.

Die Meliorationskommission ordnet die im Interesse des Naturschutzes notwendigen Massnahmen an. Diese dürfen die Durchführung des Werkes nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 19.

Die Meliorationskommission hat alljährlich dem Bundesrat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und Eechnung abzulegen.

Art. 20.

Die Kantone Schwyz und St. Gallen werden in ihren Gebieten im Einvernehmen mit der Meliorationskommission Vorsorge treffen, um eine der Melioration unmittelbar folgende zweckmässige Umstellung der Betriebsweise sowie eine den örtlichen Verhältnissen Eechnung tragende Besiedlung rechtzeitig sicherzustellen.

Art. 21.

Den Kantonen Schwyz und St. Gallen wird eine Frist von einem Jahr eingeräumt, um sich darüber zu erklären, ob sie die Bedingungen dieses Bundesgesetzes annehmen.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Bestimmungen dieses Gesetzes, falls nicht das ganze Werk verwirklicht werden kann, auch für einzelne Meliorationsgebiete anzuwenden. In diesem Falle ist er befugt, an der Bestellung und Besetzung der in den Art. 6 bis 9 vorgesehenen Kommissionen diejenigen Änderungen vorzunehmen, die notwendig sind, um die Interessenvertretung der Teillösung anzupassen.

Art. 22.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 2. Februar 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 3.Februar 1939.

Der Präsident: Vallotton.

Der Protokollführer : Gr. Bovet.

Der schweizerische Bundes rat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend «Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 3. Februar 1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

1055

Datum der Veröffentlichung: 8. Februar 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 9. Mai 1939.

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Bundesgesetz über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen.

(Vom 3. Februar 1939.)

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08.02.1939

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