966

(Vom 20. Dezember 1939.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für die Erstellung einer Weganlage in der Gemeinde Vermes; 2. Waadt: für Wiederaufforstungs- und Verbauungsarbeiten «des Verraux», Gemeinde Châtelard-Montreux.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bekanntmachung an

die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger.

Ein Dekret vom 19. Oktober 1939, im französischen Amtsblatt vom 27. Oktober 1939 veröffentlicht, setzt für die in Frankreich geborenen Ausländer das Optionsalter von 21 auf 18 Jahre herab. Die Ausländer, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Dekretes mehr als 18 und weniger als 22 Jahre alt sind, werden endgültig Franzosen, wenn sie nicht innert einer Frist von drei Monaten, von der Veröffentlichung des Dekretes an gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen.

Infolgedessen müssen die in Frankreich geborenen Schweizer männlichen Geschlechts, um sich der französischen Staatsangehörigkeit zu entledigen, von jetzt an und während der Dauer des Krieges bzw. bis zur Aufhebung des angeführten Dekretes, binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte, da sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen; dies jedoch nur dann, wenn auch die Mutter in Frankreich geboren ist oder wenn zwar beide Eltern ausserhalb Frankreichs geboren sind, jedoch in dem Zeitpunkte, da der Sohn das 18. Altersjahr erreicht, in Frankreich wohnen.

Die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger männlichen Geschlechts, die heute schon im Alter zwischen 18 und 22 Jahren stehen und deren Mutter in Frankreich geboren ist oder deren beide ausserhalb Frankreichs geborenen Eltern in Frankreich wohnen, müssen, um sich der französischen.

Staatsangehörigkeit zu entledigen, diese bis spätestens zum 27. Januar 1940 vor dem französischen Konsulat, in dessen Bezirk sie wohnen, ausschlagen.

Zur Ausschlagungserklärung sind folgende Aktenstücke beizubringen:

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1. der Geburtsschein; 2. die Geburtsscheine des Vaters und der Mutter oder deren Eheschein, wenn darin deren Geburtsorte angegeben sind; 8. eine Bescheinigung, dass der Erklärende das Schweizerbürgerrecht besitzt ; 4. nötigenfalls eine Bescheinigung über das schweizerische Militärverhältnis des Erklärenden; 5. eine vom gesetzlichen Vertreter des Erklärenden ausgestellte legalisierte Ermächtigung, wenn dieser weniger als 21 Jahre alt ist.

Die unter 3 und 4 angeführten Bescheinigungen werden, nach Vorweisung des Heimatscheins und des Dienstbüchleins oder eines gleichwertigen Schriftstücks, von der eidgenössischen Polizeiabteilung in Bern ausgestellt.

Die jungen Schweizerbürger, die dies betrifft, werden aufgefordert, so rasch als möglich die nötigen Bescheinigungen zu beschaffen und die Ausschlagungserklärung abzugeben, damit sie nicht ausser dem Schweizerbürgerrecht noch die französische Staatsangehörigkeit erlangen.

Auf Verlangen erteilt die eidgenössische Polizeiabteilung alle nötigen Auskünfte.

Bern, den 20. November 1939.

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Polizeiabteilung.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Ma.x M ü l l e r , von Ossiogen und Wetzikon (Zürich); André S a l o m o n i , von Pruntrat (Bern); Jean-Pierre Veillon, von Bex (Waadt) und Cernier (Neuenburg).

B e r n , den 22. Dezember 1939.

Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachung.

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 1939 einen Beschluss über eine provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an aktivdiensttuende Arbeitnehmer erlassen. Der Beschluss kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden (Preis 80 Ep.).

Der Beschluss tritt am 1. Januar 1940 in Kraft. Die Bezugsberechtigung der im Aktivdienst befindlichen Arbeitnehmer, sowie die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden am I . F e b r u a r 1940 beginnen.

968 Bis zum 20. Januar 1940 haben Berufsverbände der Arbeitgeber, welche zur Durchführung des Ausgleichs der Einnahmen und Ausgaben des einzelnen Arbeitgebers eine Verbandsausgleichskasse schaffen, dies dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen. Die Réglemente dieser Kassen sind von deren Trägern, d. h. von den Verbänden dem Departement bis Ende gleichen Monats zur Genehmigung einzureichen.

Der Bundesrat hat eine eidgenössische Aufsichtskommission zu ernennen, in welcher die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft mit je fünf Mitgliedern, ferner das Personal der Verwaltungen und Betriebe des Bundes einerseits und das Personal der übrigen öffentlichen Verwaltungen und Betriebe anderseits durch je ein Mitglied vertreten sein werden. Den vertretenen Kreisen steht für ihre Vertretung das Vorschlagsrecht zu. Solche Vorschläge nimmt das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bis zum 9. Januar 1940 entgegen. Die Verbände der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer werden ersucht, für die einzelnen Delegationen wenn immer möglich gemeinsame Vorschläge einzureichen.

Bern, den 21. Dezember 1939.

1658

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Der Stellvertreter: R. Minger.

Notifikation.

Am 4. Dezember 1939, ca. morgens 6 Uhr, fand ein Grenzwächter des Zollamtes Miécourt in der Nähe des Bahngeleises zwischen Alle und Vendlincourt zwei Ballots, enthaltend zusammen 2840 Heftchen zu je 150 Blatt Zigarettenpapier. Die Heftchen trugen keine Steuerbanderolen. Aus den Umständen muss geschlossen werden, dass die Ware von einem Schmuggler von Frankreich her unverzollt über die Grenze gebracht, hierauf aber im Stiche gelassen worden war.

Gestützt auf Art. 102, Abs. l, des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, sind die beiden Ballots vom Zollamt Vendlincourt beschlagnahmt worden. Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Abs. 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt.

Er kann dieselbe binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektioh in Basel durch Beschwerde anfechten. Meldet sich innert dieser Frist kein Ansprecher, so wird über die Ware gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 und des Bundesratsbeschlusses über die Besteuerung des Tabaks vom 24. Dezember 1937 verfügt.

Bern, den 20. Dezember 1939.

1658

Eidgenössische Oberzolldirektion.

969

Auslosung von Obligationen der 3% Eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der auf 15. April 1940 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o Eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Montag, den 15. Januar 1940, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern, stattfinden.

B e r n , den 18. Dezember 1939.

Eidgenössische Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung der gesetzlich geschützte Meistertitel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: Diplomierter Photograph: 1.

2.

3.

4.

Grämiger Hans, in Winterthur Köberle Eugen, in St. Gallen Lunte Albert Heinrich, in Zürich Meerkämper Emil, in Davos

.

5.

6.

7.

8.

Müller-deMontet, Frau Anne, in Zürich Both Otto, in Herzogenbuchsee Vicari Vincenzo, in Lugano Vulliemin Maurice, Lausanne

Bern, den 21. Dezember 1939.

1658

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Zusammensetzung der Pfandschätzungskommissionen für das Pfandnachlassverfahren für die Jahre 1940 bis und mit 1942.

Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, vom 18. Dezember 1939.

Hotelpfandschätzungskommissionen.

I. Kommission.

Präsident: Mitglieder:

Dr. F. Goetzinger, Prof., Basel.

Karl Cassani, Hotelexperte, Bern.

A. Bringolf, jun., Architekt, Luzern.

Ersatzmitglieder: H. Schenk, Hoteldirektor, Interlaken.

A. Brüderlin, Hotelier, Basel.

Carl Griot-Wehrli, Architekt, Luzern.

970 II. Kommission.

Präsident : Ed. v. Tscharner, Chur.

Mitglieder : Th. Wirth, Hotelbesitzer, Interlaken.

S. Prader, Baumeister, Davos.

Ersatzmitglieder: H. Golden, Hotel Habis-Royal, Zürich.

H. E. Prager, Carlton Elite Hotel, Zürich.

And. Trippel, Baumeister, Chur.

> III. Kommission.

Präsident: H.-S. Bergier, Notar, Lausanne.

Mitglieder: E. Bron, Architekt, Eiex sur Gully.

Ch. Fr. Butticaz, Grand Hôtel Alexandra, Lausanne.

Ersatzmitglieder: P. Tavernier, ehemaliger Hotelbesitzer, Vevey.

Alphonse de Kalbermatten, Architekt, Sion.

Präsident : Mitglieder : Ersatzmitglied :

IV. Kommission.

G. Nessi, Bankdirektor, Lugano.

M. Schnyder, Hotelbesitzer, Lugano.

A. Marazzi, Architekt, Lugano.

Ed. v. Tscharner, Chur.

Stickereipfandschätzungskommission: Dr. W. Wegelin, Kantonsrichter, St. Gallen.

Otto Huber, Kirchberg (St. Gallen).

Ar. Zach, Birnbäumen, St. Gallen.

Ersatzmitglieder: J. Schneider-Mäder, Eebstein.

Alfred Keller, Gähwil.

K. Wagner, Lütisburg.

1658 Bundesgerichtskanzlei.

Präsident : Mitglieder :

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden.

11. Heft (1987).

Das 11. Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.50 nebst Portospesen bezogen werden.

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1939

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52

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27.12.1939

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966-970

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10 034 169

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