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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 24. Mai 1939.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- and Postbestettangsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de, in Bern.

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Zu 3908

II Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1939.

(Vom 19. Mai 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter-Vorlage der Akten über weitere 13 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

95. Charles Collet, 1893, Spengler, Baulmes (Waadt).

(Zuständigkeitsfrage in einer Jagdsache.)

95. Charles Collet ist am 21. Januar 1938 vom Statthalter von Orbe gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 mit Fr. 300 Busse bestraft worden, weil er ein Eeh geschossen hatte, obschon die Eehjagd bereits geschlossen war. Collet zahlte die Busse bereits tags darauf, erhielt jedoch vom Statthalter am 1. Februar die Mitteilung, dass ihn dieser entgegen seiner Zusicherung auf Grund von Art. 38, Ziff. l, des kantonalen Jagdgesetzes, in Verbindung mit Art. 58 des Bundesgesetzes, auch noch mit 3 Jahren Ausschluss von der Jagdberechtigung bestrafe.

Für Collet ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass des Jagdberechtigungsentzuges. Das formwidrige Strafverfahren wird beanstandet und betont, der Begnadigungsweg könnte hier, nach Unterlassen des Eekurses an das zuständige Gericht, die rechtsgleiche Erledigung des Falles herbeiführen. Für Einzelheiten wird auf das Gesuch selbst verwiesen.

In Übereinstimmung mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist die Bundesanwaltschaft zunächst auf das Gesuch nicht eingetreten, jedoch legen wir es heute vor, nachdem der Eechtsanwalt in einer zweiten Eingabe die Zuständigkeit zur Begnadigung näher erörtert.

Wir schicken dabei voraus, dass die Bundesversammlung im Jahre 1931 in -der gleichgearteten Strafsache Baillif ihre Zuständigkeit bereits einmal antrags Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. 1.

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gemäss verneint hat (Antrag 72 im I. Bericht vom 15. Mai 1931, Bundesbl. I, S. 591/592).

Art. 58, Abs. 5 des eidgenössischen Jagdgesetzes stellt den Kantonen frei, zu bestimmen, «dass bei Übertretung einer der im dritten Absatz dieses Artikels genannten Strafbestimmungen schon bei erstmaliger Verurteilung über den Täter der Ausschluss von der Jagdberechtigung verhängt werden kann». Es ist im Falle Collet nicht bestritten, dass der Jagdberechtigungsentzug sich auf den in Verbindung mit Art. 58 des Bundesgesetzes ergangenen Art. 88, Ziff. l, des kantonalen Jagdgesetzes stützt. Die Bundesbehörden erblicken in diesem Artikel eine Betätigung kantonaler Bechtssetzung, ergangen innerhalb der dem Kantone zukommenden Freiheit eigener Jagdgesetzgebung. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 58, Abs. l--8, die eidgenössische Nebenstrafe des Ausschlusses von der Jagdberechtigung geregelt, in Art. 58, Abs. 5, ermächtigt er die Kantone, den Ausschluss von der Jagdberechtigung unter gewissen Voraussetzungen als kantonale Strafe zu verhängen. Der Kanton Waadt hat in Art. 88 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Die kantonale (waadtländische) Nebenstrafe unterscheidet sich von der eidgenössischen durch den kürzeren Strafrahmen (8--5 Jahre, eidgenössische: 8--10 Jahre) und dadurch, dass sich ihre Wirkung nur auf das Kantonsgebiet erstreckt, während die eidgenössische Nebenstrafe für das ganze Gebiet der Schweiz gilt. Der Verfasser des Gesuches hinwiederum verwirft diese Auffassung, wobei er das Justizund Polizeidepartement des Kantons Waadt zur Seite hat. Die dem Kanton eingeräumte Freiheit bestehe nur bei gewissen, an sich bereits bundesrechtlich mit Strafe bedrohten Handlungen und erweise sich deshalb bloss als eine bestimmte Anwendung und Ausführung von Bundesrecht. Sei die Hauptstrafe, d. h. die Busse, bundesrechtlich, so müsse dies auch für die Nebenstrafe gelten.

In Fischereipolizeisachen werde die Zuständigkeit zur Begnadigung in Anspruch genommen, obschon sich der Fischereirechtsentzug auf eine Bestimmung des interkantonalen Konkordates stütze.

Demgegenüber beantragen wir, wie seinerzeit in Sachen Baillif, auch vorliegend Nichteintreten mangels Zuständigkeit. Die waadtländische Nebenstrafe des Ausschlusses von der Jagdberechtigung ist eine nach S t r a f rahmen und räumlicher Geltung selbständige Strafe des
kantonalen Jagdstrafrechtes; Träger des Begnadigungsrechtes ist nach geltendem Eecht der strafanspruchsberechtigte Staat, mithin der Kanton Waadt, ob dieser das Begnadigungsrecht für administrativ erkannte Strafen zulasse oder nicht. Die vom Gesuchsverfasser herangezogenen Fischereipolizeisachen sind deshalb anders geartet, weil der Bundesgesetzgeber die interkantonalen Fischerei-.

konkordate obligatorisch vorsieht. -- Im Zweifelsfalle kann heute die Zuständigkeitsfrage um so eher erneut verneint werden, als mit dem baldigen Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches die Begnadigung in Jagdstrafsachen ohnehin gänzlich Kantonssache wird.

915 96. Christian Blaser, 1887, Schreinermeister, Vorimholz (Bern).

(Unfallversicherungsgesetz.)

96. Christian Blaser ist am 11. November 1988 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg gemäss Art. 65 und 66 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 100 Busse verurteilt worden, weil er Weisungen der Unfallversicherungsanstalt zur Anbringung von Schutzvorrichtungen seit Jahren nicht befolgt hat.

Blaser ersucht um gänzlichen Erlass sowohl der Gefängnisstrafe wie der Busse. Als Kleinmeister, Vater von sieben Kindern, mit überschuldetem Grundeigentum sei seine Lage «im ganzen genommen ohne Unterstützung unhaltbar».

Er könne die Busse und die Kosten nicht entrichten.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes erachtet einen Bussenerlass als nicht gerechtfertigt; die Schutzvorrichtungen seien seit 10 Jahren fällig.

Die Direktionen des Innern und der Polizei beantragen den Erlass der Bussenhälfte, sofern Blaser den Weisungen der Anstalt nunmehr nachkomme. Die Unfallversicherungsanstalt beantragt in zwei Berichten Abweisung.

Die Bundesanwaltschaft hat angesichts dieses Abweisungsantrages die Einvernahme Blasers angeordnet und hierbei ohne Erfolg den Gesuchsrückzug zu erlangen gesucht.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. Der neueste Kontrollbericht der Unfallversicherungsanstalt vom 21. April 1939 lässt offenbar eine Begnadigung nicht zu.

97. André Dürr, 1895, Mechaniker, zurzeit in Strafhaft (Lausanne).

(Zollvergehen.)

97. André Dürr ist am 5. August 1932 von der Zolldirektion des VI. Kreises gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen mit Fr. 3920.40 Busse, herabgesetzt bis Fr. 2618.60, bestraft worden, weil er in raffinierter Weise den Schmuggel mit Butter und Honig betriehen hatte. Dürr entrichtete in Teilzahlungen insgesamt Fr. 1767.60, wovon ihm- Fr. 1410.15 an die Busse verrechnet wurden, so dass er noch Fr. 1208.45 aufzubringen hätte; seit dem 28. April 1989 verbüsst er die entsprechende Umwandlungsstrafe.

Dürr ersucht um teilweisen Erlass der Umwandlungsstrafe, was er mit seinen bisherigen Zahlungen begründet.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, auf deren Bericht wir verweisen, empfiehlt den Erlass eines Straf dritteis. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Waadt, die zum Mitbericht eingeladen wurde, weil sie sich mit der Umwandlungsstrafe zu befassen hatte, ist mit einer Teilbegnadigung einverstanden und erklärt, diese könne unbedenklich weiter gehen als nach Antrag der Oberzolldirektion.

In Würdigung dieser Vernehmlassungen beantragen wir, Dürr die Umwandlungsstrafe vom Zeitpunkt des Beschlusses der Begnadigungskommis-

916 sion an zu erlassen; stimmt die Begnadigungskommission diesem Antrag zu, so wird die Bundesanwartschaft dafür besorgt sein, dass Dürr unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Begnadigungsbehörde aus der Strafhaft entlassen wird. Unser Antrag ist geeignet, der nachträglich nötig gewordenen Umwandlungsstrafe eine offenbare Härte zu nehmen, was sich bei den geleisteten Zahlungen aufdrängt, so dass wir davon absehen .können, auf die Strafsache und die Person des kriminell vorbestraften Gesuchstellers näher einzutreten.

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Emil Soder, 1878, Hilfsarbeiter, Möhlin (Aargau), Jakob Tobler, 1920, Gelegenheitsarbeiter, Bach-Starkenbach (St. Gallen), Jakob Siegwart, 1911, Landwirt, Tobel-Eaperswilen (Thurgau), Adolf Indergand, 1906, Landwirt und gew. Wildhüter, Silenen, Eied (Uri), Adolf Trost, 1876, pensionierter S. B. B.-Vorarbeiter, Adolf Trost, 1907, Mechaniker, Gustav Trost, 1912, Mechaniker, Anna Trost* 1882, Hausfrau, Elsa Streullet, 1913, Hausfrau, alle Oberrohrdorf (Aargau).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 98. Emil Soder, verurteilt am 21. Februar 1939 vom Bezirksgericht Eheinfelden gemäss Art. 45 des Jagdgesetzes, in Verbindung mit dem Tierseuchenpolizeigesetz, zu Fr. 40 Busse, weil er seinen Wolfshund laufen liess, ·der Eehe jagte, wobei es sich um ein wegen der Maul- und Klauenseuche als Infektionszone bezeichnetes Gebiet handelte.

Soder ersucht um Erlass der Busse, die er wegen Arbeitslosigkeit unmöglich bezahlen könne.

Das Bezirksgericht Eheinfelden und der Finanzdirektor des Kantons Aargau beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die schreibt, strolchende Wolfshunde gehörten zu den ärgsten Schädlingen des Wildbestandes, beantragen wir desgleichen Abweisung.

99. Jakob Tobler, verurteilt am 23. November, 1938 von der Bezirksgerichtskommission Obertoggenburg gemäss Art. 40 und 43, Ziff. 5, Abs. l, 'des Bundesgesetzes zur Fr. 200 Busse, nebst Einziehung des Flobertgewehres, weil er betroffen worden war, als er auf Wild anstand.

Für den noch nicht Neunzehnjährigen ersucht der Vater um Begnadigung.

An die Busse sind Fr. 50 abbezahlt.

Der Gemeinderat Alt St. Johann befürwortet das Gesuch.

917 Mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Erlass der verbleibenden Fr. 150. Die Jugendlichkeit des Bestraften, sein sofortiges Geständnis und die finanziellen Verhältnisse der elterlichen Familielassen dieses Entgegenkommen zu.

100. Jakob Siegwart, verurteilt am 30. November 1938 vom Bezirksamt.

Steckborn gemäss Art. 39, Abs. 2, und Art. 40, Abs. l und 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse, weil er an einem Novembersonntag auf der Freveljagd nach Eehen ertappt worden war. Innert zweier Jahre hat er vier Rehböcke, zweiKitzböcke und einen Fuchs gefrevelt.

Siegwart ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200, da er unmöglich.

Fr. 600 aufbringen könne.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Bezirksamt Steckborn, dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Siegwart wegen Jagdfrevels vorbestraft ist und hier die hohe Busse den insgesamten Verumständungen des Falles entspricht, wie dies des nähern den Darlegungen der Kantonsbehörden entnommen werden kann.

101. Adolf Indergand, verurteilt am 5. Dezember 1988 vom Landgericht Uri gemäss Art. 39, 56, 57 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und dreijährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung, weil er im September 1935' eine säugende Gemsgeiss geschossen und hernach das sie begleitende Gemskitz, erlegt hatte.

Indergand ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Er hat wegen des im Jahre 1935 begangenen, erst kürzlich bekanntgewordenen Jagdfrevels die seit 1936 bekleidete Wildhüterstelle verloren.

Wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die kantonale Justizdirektion und das Landgericht Uri halten auch wir eine Bussenermässigung für zulässig und beantragen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der Bussenhälfte. Indergand hat als Wildhüter dea 1936 neu geschaffenen eidgenössischen Wildasyls Fellital befriedigt, wurdeaber wegen des Jahre zurückliegenden eigenen Jagdfrevels untragbar. Das Landgerichtspräsidium Uri benutzt den Anlass, um die Bussenansätze des Jagdgesetzes als exorbitant hoch zu bezeichnen, besonders im Vergleich zu den Strafandrohungen bei anderen, sogar schweren Delikten,
weshalb eine Gesetzesrevision dringlich sei.

102.--106. Adolf Trost, Vater, und Mitbeteiligte, verurteilt am 16. Februar 1937 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 39, Abs. 2, 40, Abs. l, 43,.

Ziff. 2 und 5, 53 des Bundesgesetzes wegen wiederholten Wilderns, wie Frevel von drei Rehböcken und einer Rehgeiss, widerrechtlichen Verwendens eines Tellereisens, und Begünstigung zum Jagdfrevel, zu folgenden Bussen: Adolf Trost, Vater und Sohn, zu je Fr. 600. die drei andern zu je Fr. 100 Busse, nebst Wertersatz im Betrage von Fr. 930.

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Für die Bestraften ersuchte ein Kechtsanwalt im März 1987 um Herabsetzung der Bussen von Fr. 600 bis Fr. 100 bzw. von Fr. 100 bis Fr. 20. Es handle sich um drakonische Strafen.

Da eine Begnadigung im anbegehrten Umfang von vorneherein ausgeschlossen war, wurde den Gebüssten zunächst einmal bedeutet, die Leistung namhafter Teilzahlungen sollte der Gesuchsbehandlung vorausgehen. Heute sind an die Gesamtbussen von Fr. 1500 in Baten Fr. 700 entrichtet worden. Der Finanzdirektor des Kantons Aargau erhebt gegen einen teilweisen Erlass der Bestbussen keine Einwendungen, und der Justizdirektor beantragt den Erlass der Bestbussenhäfte, mithin Fr. 400 von den verbleibenden Fr. 800, so dass insgesamt Fr. 1100 bezahlt werden müssten. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Erlass von Fr. 600, so dass insgesamt Fr. 900 zu entrichten wären.

Unserseits beantragen wir, als vermittelnde Lösung, die Gesamtbussen von Fr. 1500 um ein Drittel, mithin bis Fr. 1000 zu ermässigen, so dass zu den bereits aufgebrachten Fr. 700 noch weitere Fr. 800 zu zahlen sind. In Berücksichtigung des betätigten Sühnewillens kann der Angelegenheit mit unserem Antrag eine gewisse Härte genommen werden.

107. Fernand Fournier, 1905, Chauffeur, Genf.

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

107. Fernand Fournier ist am 10. Juni 1987 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 25, 58 und 59 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, zu Fr. 100 Bussò.verurteilt worden, .weil er angetrunken und ohne die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen ein Automobil geführt hatte.

Fournier, der Fr. 60 entrichtet hat, ersucht um Erlass der Bestbusse, wozu er seine Verhältnisse schildert, die ergangenen Vorzeigungen als übertrieben bezeichnet und versichert, die ihm mögliche Summe bezahlt zu haben.

Demgegenüber beantragen wir mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und der Polizeiabteilung, das Gesuch ohne weiteres abzuweisen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Mai 1989.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: 6. Bovet.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Junisession 1939. (Vom 19. Mai 1939.)

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