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3993 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Ausführungsbeschlusses über die Ausgleichsteuer.

(Vom 20. Dezember 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

I.

Am 6. April 1939 haben die eidgenössischen Eäte eine Ergänzung der Bundesverfassung beschlossen, die sich auf die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bezieht. Der Beschluss ist in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1939 sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger (445 622 gegen 199 540 Stimmen) als auch von der Mehrheit der Kantone (19 gegen 3 Stände) angenommen worden.

Art. 3 dieses Bundesbeschlusses verleiht dem Bund die Befugnis zur Erhebung einer Ausgleichsteuer. Er hat folgenden Wortlaut: » 1 Der Bund ist befugt, zur teilweisen Tilgung der Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung eine jährlich zu berechnende Ausgleichsteuer zu_ erheben von Unternehmungen des Detailhandels, deren Umsatz im Detailverkauf in dem der Veranlagung vorausgehenden Jahre den Betrag von Fr. 200 000 überstiegen hat. Unter diese Bestimmung fallen auch Selbstbedienungs- und Automatenrestaurants, sowie industrielle und gewerbliche Betriebe, die eigene oder fremde Erzeugnisseimi Detail abgeben. Die Ausgleichsteuer wird so lange erhoben, bis ihr Ertrag ohne Zins die Summe von 140 Millionen Franken erreicht haben wird.

2 Die Steuer ist progressiv und bemisst sich nach dem Detailumsatz unter Berücksichtigung der Geschäftsart. Der Umsatz mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, ist zusammenzurechnen.

3 Die Ausführungsbestimmungen werden für Warengattungen, für die besondere Verhältnisse vorliegen, Erleichterungen oder Steuerfreiheit vorsehen. Sie werden für eine staffelweise Einführung der Ausgleichsteuer in den ersten zwei Steuerjahren sorgen.

911 4 Die Belastung des steuerbaren Umsatzes beträgt mindestens zwei vorn Tausend und höchstens: a. vier vom Hundert für Einheitspreisgeschäfte: b. zweieinhalb vom Hundert für Waren- und Kaufhäuser, Unternehmungen mit fahrenden Läden und für Versandgeschäfte, die mehrere Warengattungen führen; c. anderthalb vom Hundert für Filialunternehmungen sowie für Versandgeschäfte, die nur eine Warengattung führen; d. siebeneinhalb vom Tausend für Selbsthilfegenossenschaften und für Detailunternehmungen anderer Art.

Die Höchstbelastung beginnt in allen Fällen bei einem Jahresumsatz von zehn Millionen Franken.

5 Bezahlte Ausgleichsteuern sind bei der Einschätzung für eidgenössische und kantonale direkte Steuern als geschäftsmässig begründete Unkosten anzuerkennen und dürfen nicht als Bestandteil des reinen Einkommens, Erwerbs oder Ertrags belastet werden.

6 Über die zur Durchführung dieser Verfassungsbestimmung erforderlichen Vorschriften beschliesst die Bundesversammlung endgültig.»

Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf für einen Ausführungsbeschluss zu dieser Verfassungsbestimmung. Dieser wurde vom Finanzdepartement ausgearbeitet, welches indessen im Hinblick auf die gewerbepolitischen Nebenzwecke der Ausgleichsteuer stets in Fühlung mit dem Volkswirtschaftsdepartement geblieben ist, als dessen Experte Herr Prof. Marbach in Bern sich an den Vorarbeiten beteiligte. Bevor die neue Vorlage dem Bundesrat zur Beschlussfassung unterbreitet wurde, erhielten die eidgenössische Preisbildungskommission und die hauptsächlich interessierten Wirtschaftsverbände Gelegenheit, ihre Meinung zu äussern. Die gemachten Anregungen wurden berücksichtigt, soweit es mit den Verfassungsvorschriften und den Zwecken der Ausgleichsteuer vereinbar schien.

Die eigenartige Verbindung fiskalischer und wirtschaftspolitischer Zwecke, denen die neue Steuer dienen soll, ist in den Botschaften vom 7. Juni und 9. September 1938 zur Verfassungsvorlage *) sowie im Bericht des Bundesrates vom 18. Oktober 1938 **) einlässlich erörtert worden. Es bleibt nur nachzutragen, dass die ursprüngliche Verfassungsvorlage im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen einige wesentliche Änderungen erfahren hat.

Insbesondere ist dem Einwand weitgehend Bechnung getragen worden, die zuerst vorgesehene Belastung sei zu hoch und berücksichtige zu wenig die Unterschiede, die hinsichtlich der Geschäftsgebarung sowie der wirtschaftlichen und steuerlichen Leistungsfähigkeit zwischen den verschiedenen Arten von Detailhandelsunternehmungen bestehen. An Stelle eines einheitlichen Höchst*) Bundesbl. 1938, I, 857 und II, 421.

**) Bundesbl. 1938, II, 557.

912 satzes von 5 % sind nach der Geschäftsart; abgestufte Maximalsteuersätze in der Höhe von 4, 2% und 1% % des Detailumsatzes getreten. Die Ausdehnung der Steuerpflicht auf Spezialgeschäfte des Detailhandels ohne Filialen und auf Selbsthilfegenossenschaften (mit einem Höchststeuersatz von % %) bewirkte eine erhebliche Abschwächung der Belastungsspanne. Die eingetretene Milderung und Verfeinerung muss bei der Beurteilung der Ausgleichsteuer gewürdigt werden. Mancher die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse fordernde Antrag, der gegenüber einer Steuer der ursprünglich vorgesehenen Art berechtigt gewesen sein mochte, ist infolge der beschlossenen Änderungen gegenstandslos geworden.

Die Verfassungsvorschrift von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 gibt in die Einzelheiten gehende Anweisungen für den Ausbau der Ausgleichsteuer. Im Ausführungsbeschluss bleiben darum verhältnismässig wenige Punkte selbständig zu ordnen. Abgesehen vom Verfahrens- und Strafrecht handelt es sich hauptsächlich um die Umschreibung der Geschäftsarten (Feststellung der Begriffe Warenhaus-Kaufhaus, Filialunternehmung usw.), um die Entscheidung darüber, für welche Warengattungen die Steuerfreiheit vorzusehen ist, und um die Festsetzung des Steuertarif es.

1. Als besonders schwierig hat es sich erwiesen, den Begriff des Warenhauses und Kaufhauses befriedigend zu umschreiben. Es konnte nicht einfach die im Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1937 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, .Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften gegebene Definition (« Grossbetriebe des Detailhandels, in denen Waren verschiedenartiger Kategorien verkauft werden») übernommen werden, weil in einem Steuergesetz der Begriff «Grossbetrieb des Detailhandels» allgemeingültig festgelegt werden müsste, damit im voraus jeder steuerpflichtige Betrieb sich selbst als solchen klassieren könnte, während beim Vollzug des Bundesbeschlusses über die Warenhäuser usf. die Möglichkeit bestand, von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und genauer Untersuchung des Betriebes, den Entscheid zu fällen, ob ein Betrieb dem fraglichen Bundesbeschluss unterstellt sei oder nicht.

Für die Ausgleichsteuer wäre aber anderseits auch eine Umschreibung untauglich, die sich, wie es gewünscht worden ist,
nur auf die Unternehmungen bezieht, welche gemeinhin als Warenhäuser angesehen werden, d. h. auf Grossuntemehmungen, welche eine grosse Zahl von Waren verschiedenster Gattungen im Detailverkauf abgeben. Denn neben den Warenhäusern soll die Definition auch die Kaufhäuser erfassen, und als solche sind die Übergangsformen zwischen dem Warenhaus und dem Spezialgeschäft anzusehen. Diesem Tatbestand trägt die im Entwurf für den Ausführungsbeschluss vorgesehene Begriffsumschreibung Eechnung, indem sie bestimmt, dass als Warenhäuser und Kaufhäuser die Detailverkaufsunternehmungen anzusehen seien, bei denen weniger als achtzig Prozent des gesamten Detailwarenumsatzes auf die zwei wichtigen von mehreren feilgebotenen Warengattungen entfällt. Um die für ein Steuergesetz nötige Eindeutigkeit herzustellen, wird die Definition in einer Anlage durch ein Ver-

913 zeichnis ergänzt, aus -welchem ersichtlich ist, was als Warengattung zu gelten hat. Die angewendete Methode ist von den Experten und den Wirtschaftsverbänden als grundsätzlich richtig anerkannt worden. Die Abänderungsvorschläge beziehen sich nur darauf, ob statt 2 Hauptwarengattungen deren 3 zuzulassen seien, und ob die Warengattungen enger oder weiter umschrieben werden sollen.

2. Nach Abs. 3 der Verfassungsbestimmung sollen für Warengattungen, für welche besondere Verhältnisse vorliegen, in den Ausfuhrungsbestimmungen Erleichterungen oder Steuerfreiheit vorgesehen werden. Während der Vorberatungen war stark umstritten, auf welche Waren diese Vorschrift Anwendung finden könne. Übereinstimmung der Auffassungen bestand nur in bezug auf Milch und Milchprodukte, mit Eücksicht auf die staatliche Preisstützung.

Auch die Anträge, welche von den Interessentenverbänden nach Abschluss der Beratungen gestellt worden sind, gehen sehr weit auseinander.

Wenn in der Verfassungsbestimmung von besondern Verhältnissen gesprochen wird, die vorliegen müssen, um eine Befreiung zu rechtfertigen, so kann es sich nur um solche handeln, die berücksichtigt werden können, ohne da ss den Zwecken, die der Steuer gesetzt sind, Abbruch getan wird. Diese Zwecke bestehen, wie in den Botschaften zum Verfassungsartikel dargestellt wurde und wie sich aus der Bezeichnung der Steuer ergibt, darin, zugunsten der Kleinunternehmungen einen gewissen Ausgleich gegenüber den Bationalisierungsvorteilen der Grossbetriebe zu'schaffen. Darauf nehmen alle jene Vorschläge nicht gebührend Eücksicht, welche darauf ausgehen, die Waren des notwendigen Lebensbedarfes, namentlich die wichtigsten Lebensmittel, von der Besteuerung auszunehmen ; denn die vielen Kleinbetriebe des Lebensmittelhandels verdienen gegenüber der Konkurrenz der Grossbetriebe gewiss nicht weniger einer Stützung als die Kleinbetriebe anderer Branchen.

Als besondere Verhältnisse im Sinne der Verfassungsbestimmung können nur solche gelten, wie sie bei der Milch vorliegen. Es muss sich um Waren handeln, deren Preis vom Staat gestützt wird oder deren allgemein verbindliche Festsetzung nur eine für die Unterbringung der Ausgleichsteuerbelastung nicht hinreichende Gewinnmarge zulässt. Wo die Preisbildung frei ist, wird der Grossbetrieb gegenüber dem Kleinbetrieb in der Eegel
seine wirtschaftliche Überlegenheit zur Geltung bringen können, und wo bei verbindlichen Preisen die Gewinnspanne normal ist, liegt ein Anlass zur Begünstigung nicht vor. Eine Eücksichtnahme ist ferner zu verantworten bei Waren, die hohen Fiskalzöllen unterliegen oder Gegenstand kantonaler Gewerberegalien sind. Zu weitgehende Steuerbefreiungen würden sich für die begünstigten Unternehmungen einfach als eine Herabsetzung der Durchschnittsbelastung auswirken, und es bestände keine Gewähr dafür, dass sie ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich den Lieferanten oder Käufern der steuerbefreiten Warengattungen zugute kommen. Die Überwälzungsvorgänge lassen sich ja bei einer Steuer der vorliegenden Art nicht gesetzlich dirigieren.

914 3. Für die Gestaltung des Steuertarifs sind in der Verfassungsbestimmung die Grenzen abgesteckt. Die Mindestbelastung ist für alle Geschäftsarten auf 2°/00 festgesetzt, die Höchstbelastung hat je nach der Geschäftsart 4, 2%, 1% oder % % zu betragen. Die Höchstbelastung soll bei einem Jahresdetailumsatz von 10 Millionen Franken beginnen. Innert dieser Schranken ist ein progressiver Tarif auszugestalten.

Da der Verfassungsgrundsatz «die Höchstbelastung beginnt in allen Fällen bei einem Jahresumsatz von 10 Millionen Franken» nicht absolut eindeutig ist, hat sich die Streitfrage erhoben, ob der Steuertarif nach dem Grundsatz der überschiessenden Progression in der Weise auszubauen sei, dass nur der den Betrag von 10 Millionen Franken übersteigende Teil des Jahresumsatzes einer Unternehmung mit dem Höchstsatz erfasst werden dürfe, die ersten 10 Millionen aber mit einer niedrigeren Steuer (z. B. die erste Million mit 1/10, die zweite Million mit 2/10 des Höchstsatzes usw.), oder ob ein Jahresumsatz, der 10 Millionen Franken erreicht oder übersteigt, in seinem vollen Umfang zum Höchstsatz belastet werden müsse. Aus der Entstehungsgeschichte des Verfassungstextes ergibt sich indessen, dass die letztere Auffassung vom Bundesrate stets vertreten worden ist. Alle Tarifbeispiele, welche den Kommissionen der Eäte unterbreitet worden sind, und alle amtlichen Berechnungen des Steuerertrages beruhten auf dieser Voraussetzung. Es liegt darum kein Grund vor, nachdem die Höchstsätze gegenüber der ursprünglichen Vorlage allgemein stark ermässigt worden sind, eine Lösung zu wählen, die den Ertrag stark beeinträchtigen und die Erhebungsdauer der Ausgleichsteuer um mehrere Jahre verlängern würde.

Ursprünglich war, wie sich aus der Botschaft vom 7. Juni 1988 ergibt (Bundesbl.

1938, I, S. 915), vorgesehen, die Belastung nach dem Grundsatz der überschiessenden Progression ansteigen zu lassen, d. h. die Steuersätze nur für die neu hinzukommenden Stufen des Umsatzes zu steigern. Dadurch wäre eine fliessende Kurve der Belastung erreicht worden. Um aber das von der Botschaft ebenfalls gesteckte Ziel, die Maximalbelastnng bei 10 Millionen Franken Umsatz zu erreichen, wäre es nötig gewesen, in einem solchen Tarif die obern Umsatzschichten mit Steuersätzen zu belegen, die den für die Gesamtbelastung massgebenden Höchstsatz
überstiegen hätten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein solcher Tarif zu Missverständnissen Anlass geben kann. Darum wurde schon im Oktober 1938 ein Klassensatztarif von der Art in Aussieht genommen, wie er dem Entwurf zum Ausführungsbeschluss als Anlage I beigegeben ist.

Dieser Tarif hat den Vorteil, dass sich daraus der für die Belastung eines Jahresumsatzes von bestimmter Höhe gültige Steuersatz unmittelbar entnehmen lässt. Eine annähernd fliessende Belastungskurve ist durch die Schaffung einer grossen Zahl von Klassen erzielt worden, was zur Folge hat, dass die Belastungsunterschiede von einer Klasse gegenüber der nächsten nur gering sind.

Für jede Geschäftsart ist eine Progression vorgesehen, die in Abständen von je 100 000 Franken von 0,5 bis 10 Millionen Franken geradlinig ansteigt. Die Umsätze von 200 000 bis 500 000 Franken sollen einheitlich mit der Minimalsteuer von 2 "/,,o belegt werden.. Das wird die Durchführung der Steuer ausser-

915 ordentlich erleichtern, weil für die grosse Masse der kleinern und mittlern Betriebe die fiskalisch bedeutungslose, aber viel Konfliktstoff in sich bergende Unterscheidung nach Geschäftsarten hinfällig wird.

II.

Zu den einzelnen Artikeln des Beschlussentwurfes ist folgendes zu bemerken : Zu Art. 2. Es empfiehlt sich, die Ausgleichsteuer wie die eidgenössischen Stempelabgaben durch die eidgenössische Steuerverwaltung und nicht wie die Krisenabgabe durch die Kantone erheben zu lassen. Die Zahl der Steuerpflichtigen wird nur ungefähr 1500 betragen. Es wird darum eines sehr bescheidenen Verwaltungsapparates bedürfen, der sich weitgehend die für den Bezug der Stempelabgaben bestehenden Einrichtungen nutzbar machen kann.

Da viele der steuerpflichtigen Unternehmungen Niederlassungen in mehreren Kantonen besitzen, ist es für sie einfacher, wenn sie nur mit einer Amtsstelle zu verkehren haben. Endlich ist bei zentralisierter Steuererhebung die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung am besten gewährleistet.

Zu Art. 4. Die Ordnung des Einsprache- und Eekursrechtes entspricht derjenigen, welche sich auf dem Gebiete der Stempelabgaben bewährt hat.

Neuartig ist, dass eine begutachtende Kommission in das Einspracheverfahren eingeschaltet wird. Sie ist mit Eücksicht darauf vorgesehen worden, dass die Leistungspflicht bei der Ausgleichsteuer zum Teil an Tatbestände geknüpft ist.

die nur Sachverständige, welche mit den wirtschaftlichen Verhältnissen im Detailhandel vertraut sind, zuverlässig zu beurteilen vermögen. Es wird dem Steuerpflichtigen zur Beruhigung gereichen und für die entscheidenden Behörden, einschliesslich des Bundesgerichts, wertvoll sein, wenn die Entscheidungen, bei denen besondere kommerzielle Verhältnisse zu berücksichtigen sind, auf Grund von Gutachten eines Expertenkollegiums getroffen werden können.

Die Organisation der Ausgleichsteuerkommission soll dem Bundesrat überlassen werden, damit sie den Erfahrungen angepasst werden kann. Ihrer Bestimmung gemäss wird die Kommission vorwiegend aus Fachleuten der Wirtschaft zu bestellen sein.

Zu Art. 5. Der Steueranspruch entsteht und verfällt ohne Zutun der Steuerbehörde (Art. 13). Diese hat lediglich Überwachungsfunktionen, die ordentlicherweise erst nach Eintritt der Steuerfälligkeiteii, oft sogar längere Zeit nach diesem Termin, einsetzen können. Die Anspruchsverjährung ist deshalb, wie bei den Stempelabgaben, auf fünf Jahre anzusetzen. Überdies ist vorzusehen, dass jede auf Geltendmachung des Anspruchs gegen den Steuerpflichtigen gerichtete Handlung
die Verjährung unterbricht, weil sonst Steueransprüche, deren Existenz innert der Verjährungsfrist ermittelt wird, unter Umständen durch trölerisches Verhalten des Steuerpflichtigen gefährdet werden könnten.

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Zu Art. 6. Die Bestimmung entspricht Abs. 5 des Verfassungsartikels.

Als kantonale Steuern sind alle aus der kantonalen Hoheit hergeleiteten Steuern zu verstehen, also auch die Steuern der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke.

Zu Art. 7. In Abs. l der Verfassungsbestimniung wird festgestellt,'dass der Steuerpflicht die Unternehmungen unterliegen, deren Umsatz im Detailverkauf in dem der Veranlagung vorausgehenden Jahre den Betrag von 200 000 Franken überstiegen hat. Massgebend für die Steuerpflicht ist also verfassungsmässig der gesamte Detailumsatz. Die von verschiedenen Seiten beantragte Beschränkung auf Unternehmungen, deren steuerbarer Umsatz (Gesamtumsatz abzüglich des Umsatzes an steuerfreien Waren) 200 000 Franken übersteigt, wäre auch sachlich ungerechtfertigt; denn die betriebswirtschaftlichen Vorteile des Grossbetriebes kommen auch dann zur Geltung, wenn nur ein Teil des Umsatzes auf steuerbare Waren entfällt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von l Million Franken, wovon 850 000 Franken auf befreite Waren entfallen, für den Bestumsatz von 150 000 Franken nicht der Ausgleichsteuer unterliegen sollte. (Vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu Art. 11, Abs. 2.)

In Abs. 4 wird festgestellt, dass mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen als wirtschaftliche Einheit anzusehen und ihre Umsätze zusammenzurechnen sind, wenn es sich um Betriebe'gleicher oder verwandter Art handelt, die unmittelbar oder mittelbar von der gleichen Unternehmerschaft abhängen.

Das Bestehen einer gemeinsamen Einkaufsorganisation mehrerer selbständiger Unternehmungen begründet nicht ohne weiteres eine derartige Einheit. Die Bestimmung von Abs. 4 tritft darum nicht zu auf die der Usego, dem Verband schweizerischer Konsumvereine oder einer ähnlichen Körperschaft angeschlossenen Detailhändler oder Konsumgenossenschaften, weil diese Verbände und die Mitgliederunternehmungen nicht von der nämlichen Unternehmerschaft abhängig sind. Die Auslegung von Abs. 4 wird erhebliche Anforderungen an das wirtschaftliche Verständnis der entscheidenden Behörde stellen. Darum soll in Einsprachefällen, die sich auf solche Fragen beziehen, stets die Ausgleichsteuerkommission konsultiert werden.

Zu Art. 8. Die hier über die Steuersukzession der Erben und die
Haftung der Liquidatoren aufgestellten Vorschriften sind zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig und entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen des Krisenabgaberechts. Als Erben im Sinne von Abs. l sind, wie bei der Krisenabgabe, nur die Personen zu verstehen, welche die Erbschaft antreten. Abs. 2 erfasst auch, die Fälle der Fusion und der Übernahme der Unternehmung durch eine Körperschaft des öffentlichen Eechts.

Zu Art. 9. In Abs. 2 dieses Artikels wird der Grundsatz aufgestellt, dass als Warenumsatz die Summe der während eines Steuerjahres geleisteten, d. h. wirklich vereinnahmten oder mit irgendeiner Gegenleistung verrechneten Entgelte zu gelten hat. Der Kaufpreis für auf Kredit gelieferte Waren braucht

917 also erst in dem Jahre versteuert zu werden, in welchem er bezahlt oder durch eine sonstige Gegenleistung des Käufers beglichen wird. Wird für eine Lieferung kein Entgelt geleistet, weil es erlassen wird, oder weil der Käufer sich als zahlungsunfähig erweist, so ist die Ausgleichsteuer nicht zu entrichten. Rabatte und Preisrückvergütungen, sind vom Umsatz des Steuerjahres abzuziehen, in welchem sie vergütet werden. Da die strikte Durchführung dieser Eegel für manche Unternehmung gewisse, mit der Organisation der Buchführung zusammenhängende Schwierigkeiten bieten könnte, wird in der Vollziehungsverordnung neben der Berechnung nach vereinnahmten auch die Berechnung nach vereinbarten Entgelten zugelassen werden unter Bedingungen, welche die Belastungsgleichheit sichern.

Bei den steuerbaren Lieferungen wird es sich hauptsächlich um solche aus Kauf- oder Tauschvertrag handeln. Indessen sind auch Lieferungen aus anderm Rechtsgrund von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Insbesondere sind, wie im Beschlussentwurf ausdrücklich festgestellt wird, die Detaillieferungen steuerbar, die im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Werkvertrages ausgeführt werden. In solchen Fällen wird aber nur der Teil des Entgeltes steuerbar, welcher dem Wert des vom Unternehmer gelieferten Stoffes entspricht, und nicht auch der Teil, welcher den Werklohn darstellt.

In logischer Verfolgung des Grundsatzes, dass nicht die Lieferung der Ware, sondern die Leistung des Entgelts die Steuerpflicht begründet, wird in Abs. 3 festgestellt, dass auch die während der Liquidation einer Unternehmung für Detaillieferungen eingezogenen Entgelte der Ausgleichsteuer unterliegen.

In Abs. 4 wird der Begriff des Detail Warenumsatzes umschrieben. Als Detailumsatz ist nach der Definition der Umsatz anzusehen, durch welchen die Ware dem privaten Verbrauch zugeführt wird. Lieferungen zum Wiederverkauf, zum gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch dagegen sollen steuerfrei sein, sofern dafür nicht Kleinverkaufspreise (Ladenpreise) zu bezahlen sind.

Auf die Menge der gelieferten Waren nimmt die Definition dagegen nicht Rücksicht. Auch Bezüge in grössern Quantitäten sind darum steuerbar, wenn sie die Waren dem privaten Verbrauch zuführen. Derartige Lieferungen der Grossbetriebe konkurrenzieren die Kleinbetriebe des Detailhandeis nicht weniger als der
Verkauf in kleinen Mengen. Es dürfte auch praktisch unmöglich sein, allgemein brauchbare Kriterien für eine von der Warenmenge ausgehende Abgrenzung des Detailumsatzes vom Migros- oder Engrosumsatz ausfindig zu machen. So ist beispielsweise die von dritter Seite vorgeschlagene Umschreibung : Detailverkauf = «Verkauf über den Ladentisch, Warenversand im Detail, Hausierwarenhandel», viel zu unbestimmt für ein Steuergesetz.

Zu Art. 10. Dieser Artikel bezieht sich auf die von der Ausgleichsteuerbelastung auszunehmenden Warengattungen. Die grundsätzlichen Fragen, welche sich auf diese Begünstigungen beziehen, sind unter Ziff. 2 im Abschnitt I dieser Botschaft besprochen worden.

918 Während der Beratungen des Verfassungsartikels und in einer Beine von Eingaben ist für folgende Waren die Steuerbefreiung beantragt worden : Milch, sämtliche Milchprodukte, landwirtschaftliche Produkte, Obst- und Gemüsekonserven, Brot, Mehl, Backwaren, Fleisch-und Wurstwaren, Eier, Wein, Kraftfuttermittel, Kunstdünger, Sämereien, feste und flüssige Brenn- und Treibstoffe, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, die Waren, die an Bahnhofkiosken umgesetzt werden, Arzneimittel, Klaviere, Automobile und Autobestandteile.

Die Auswahl, die wir unter diesen Waren getroffen haben, stellt einen Kompromiss dar, der sich vielleicht vertreten lässt. Die Befreiung der Milch und der wichtigsten Milchprodukte ist mit Bücksicht auf die staatliche Preisstützung während der Beratung der Verfassungsvorlage in Aussicht gestellt worden. Die im Entwurf für den Bundesbeschluss vorgeschlagene Formulierung (Molkereiprodukte) bringt zum Ausdruck, dass Milch, Butter und die Käsesorten gemeint sind. Die Begünstigung auch auf Produkte wie Eisrahm, Kondensmilch, Milchschokolade usw. auszudehnen, scheint uns unbegründet, weil in bezug auf diese Artikel die Gestaltung der Preise und Gewinnmargen frei ist. Die flüssigen Treibstoffe (darunter fallen die im Zollgebrauchstarif vom 1. Dezember 1985 unter den Positionen 1065 b, 1126 a, 1127 a und 1128a aufgeführten Stoffe: Benzin, Benzol, Petroleum, Petroleumsurrogate und Dieselöl) unterliegen bereits einer hohen fiskalischen Belastung, und das Kochsalz ist Gegenstand eines kantonalen Gewerberegals.

Zu Art. 11. Der Artikel behandelt die Steuerberechnung. Die Überlegungen, welche für die Ausgestaltung des Steuertarifs leitend waren, sind in Abschnitt I, Ziff. 3, dargelegt worden.

In Abs. 2 wird der Grundsatz aufgestellt, dass für die Bestimmung des anzuwendenden Tarifsatzes der gesamte Detailumsatz massgebend ist und nicht nur der steuerbare Teil dieses Umsatzes*). Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass der Grad der wirtschaftlichen Überlegenheit eines Grossbetriebes gegenüber dem Kleinbetriebe von der Höhe des Gesamtumsatzes abhängig ist. Vgl. auch die Ausführung zu Art. 7, Abs. 1.

Verschiedene Filialunternehmungen des Lebensmittelhandels haben darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsteuer auch in der gemilderten Form, die sie im Verlauf der Beratung des Verfassungsartikels
angenommen hat, betriebswirtschaftlichen Unterschieden bei den verschiedenen Unternehmungen dieser Geschäftsart nicht genügend Bechnung trage. Einzelne Filialgeschäfte, welche sich auf den Verkauf verhältnismässig weniger typisierter Waren des Massenverbrauchs beschränken, seien in der Lage, ihre Betriebe aufs äusserste zu rationalisieren und eine Preispolitik zu betreiben, die für Kleinbetriebe be*) Beispiel: Eine Selbsthilfegenossenschaft hat in einem Steuerjahre einen Detailumsatz von 6 Millionen Pranken. Davon entfallen 5 Millionen auf steuerbare und l Million auf gemäss Art. 10 steuerbefreite Waren. Der nach dem Gesamtumsatz von 6 Millionen Pranken bestimmte Steuersatz beträgt nach dem Tarif in Anlage I (Klasse 57): 5,192 %,,. Er ist anzuwenden auf den steuerbaren Teil des Umsatzes, d. h. auf 5 Millionen Pranken. Die Ausgleichsteuer beträgt mithin 5,192x5 000 Fr.

= Fr. 25 960.

919 drohlicher sei als die von Filialunternehmungen, die sich die Befriedigung spezialisierter Wünsche ihrer Kundschaft zur Aufgabe gesetzt haben. Die Unterschiede seien unschwer an der Höhe des Umsatzes, der auf die Einheit des im Kiemverkauf beschäftigten Personals entfällt, zu messen.

Die Bestimmung von Abs. 4 stellt einen Versuch dar, diesem Einwand Eechnung zu tragen. Nach der Auffassung der Preisbildungskommission lässt sich eine Erleichterung rechtfertigen, wenn unter im übrigen normalen Verhältnissen der Umsatz per Verkaufsperson im Lebensmitteldetailhandel den Betrag von Fr. 30 000 nicht erreicht. Die Steuerermässigung soll höchstens 25 Prozent betragen. Ihre Höhe wird davon abhängig zu machen sein, um wieviel die kritische Summe von 30 000 Franken unterschritten wird. Bei der Beurteilung entsprechender Gesuche wird auch gewürdigt werden können, ob im Detailverkaufsgeschäft qualifiziertes und normal belohntes Personal verwendet wird. Wenn künstlich, etwa durch Lehrlingszüchterei oder ähnliche Mittel, die Umsatzhöhe pro Verkaufsperson herabgedrückt würde, so wäre der Anspruch auf eine Begünstigung verwirkt. Sofern für andere Filialunternehmungen oder für Waren- und Kaufhäuser ähnliche Verhältnisse festgestellt werden sollten, könnte nach dem Beschlussentwurf der Bundesrat analoge Vorschriften aufstellen. Die Handhabung dieser Bestimmung wird nicht leicht sein. Die in Abs. 5 vorgesehene Mitwirkung der Ausgleichsteuerkommission bei der Entscheidung über einschlägige Fälle dürfte aber die Schwierigkeiten überwinden helfen, besonders, da das Mass der zulässigen Erleichterungen ziemlich eng begrenzt ist.

Zu Art. 12. In diesem Artikel wird umschrieben, was unter den verschiedenen Typen von Detailhandelsunternehmungen, für welche der Steuertarif besondere Steuersätze vorsieht, zu verstehen ist. Die Definitionen sind von den befragten Experten im wesentlichen als zutreffend anerkannt worden. In bezug auf die wichtigsten Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Abschnitt I, Ziff. l, verwiesen. Allfällige Auslegungsschwierigkeiten werden sich unter der vorgesehenen Mitwirkung der Ausgleichsteuerkommission überwinden lassen.

Zu Art. 13. Der Verfall der Steuer wird einheitlich auf den letzten Tag des Steuerjahres festgesetzt. Das Verfalldatum ist nicht mit dem Datum der Steuerzahlung identisch. Für
die Aufstellung der Jahresabrechnungen muss den steuerpflichtigen Unternehmungen genügend Zeit gelassen werden.

In der Vollziehungsverordnung wird darum für die Abrechnung ein Termin von 3 Monaten nach Steuerverfall vorgesehen werden, wie es in bezug auf verschiedene Arten der eidgenössischen Stempelabgaben der Fall ist.

Anderseits besteht kein Anlass, mit der Erhebung der Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres zuzuwarten. Die der Ausgleichsteuer unterworfenen Unternehmungen werden mit der Ausgleichsteuerbelastung als Unkostenfaktor zu rechnen haben und mithin die für die Steuerbezahlung nötigen Beträge im Laufe des Kalenderjahres ansammeln. Es stellt also keine ungebührliche Forderung dar, wenn die Leistung von vierteljährlichen Abschlagszahlungen verlangt wird in der Höhe entsprechender Bruchteile der Steuer vom mut-

920 masslichen Jahresumsatz. Dieses Verfahren empfiehlt sich schon wegen der damit verbundenen Sicherung des Steuereinganges. Es hat sich bei analogen Verhältnissen auf dem Gebiete des eidgenössischen Stempelsteuerrechts seit über 20 Jahren bewährt.

Zu Art. 14. Es ist denkbar, dass Detailhandelsunternehmungen ohne eigene Schuld in eine Lage kommen, in welcher die Ausgleichsteuerbelastung ihr Fortkommen ernstlich in Frage stellt.. Für solche Fälle wird die Möglichkeit teilweisen oder gänzlichen Steuererlasses vorgesehen. Die Voraussetzungen, die an die Gewährung solcher Erleichterungen zu stellen sind, müssen bei einer Steuer mit gewerbepolitischen Zwecken streng sein. Insbesondere darf der Umstand, dass kein oder ein geringer Eeingewinn ausgewiesen wird, nicht ohne weiteres als Erlassgrund anerkannt werden. Sonst könnte die Vergünstigung auch von solchen Unternehmungen beansprucht werden, die eine leichtfertige Preispolitik betreiben und dadurch nicht nur die eigene Lage, sondern auch die Interessen der konkurrierenden Detailunternehmungen gefährden.

Einspracheentscheidungen, welche sich auf die Anwendung von Art. 14 beziehen, sollen nur getroffen werden, nachdem die Ausgleichsteuerkommission Gelegenheit hatte, ihr Gutachten abzugeben. So wird den Ausgleichsteuerpflichtigen, und zwar sowohl dem Gesuchsteller wie seinen an einer vorsichtigen Handhabung der Erlassbefugnisse interessierten Konkurrenten Gewähr dafür geboten, dass alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände eine sachkundige Würdigung erfahren.

° Zu Art. IS bis 20. De'r sechste Abschnitt des Beschlussentwurfes enthält die unerlässlichen Strafbestimmungen. Die vorgesehene Ordnung lehnt sich an das Straf recht in Stempelsteuersachen (Art. 52 bis 63 des Stempelgesetzes, Art. 12 bis 15 des Couponsteuergesetzes) an, das sich bewährt hat.

Art. 15 umschreibt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht genüge, nur die vorsätzliche Hinterziehung unter Strafe zu stellen. Eine solche Lösung würde sieh aber bei der Ausgleichsteuer so wenig wie bei den übrigen Bundessteuern empfehlen. Es ist nicht einzusehen, weshalb keine Straffolgen eintreten sollten, wenn sich ein Steuerpflichtiger der Hinterziehung dadurch schuldig macht, dass er die durch die Umstände gebotene Sorgfalt ausser acht lässt,
indem er z. B. die Bücher nicht in Ordnung hält, zu deren Führung er vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet ist. Der Grad des Verschuldens ist im Strafmass jeweilen zu würdigen. Eine Zusatzstrafe ist vorzusehen für den Fall der betrügerischen Steuerhinterziehung. Anderseits gewährt Art. 15, Abs. 2, einen weitreichenden Schutz vor der Hinterziehungsstrafe bei freiwilligem Eingeständnis der nicht vorsätzlich begangenen Hinterziehung.

Art. 16 ermächtigt den Bundesrat, die Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen (Verletzung der Deklarations- und der Auskunftspflicht usw.) mit Ordnungsstrafen zu bedrohen.

921 Art. 17 erweitert den Strafrahmen für rückfällige Steuerdelinquenten.

Die Strafverschärfung soll aber nicht verbindlich vorgeschrieben werden, damit den besondern Verhältnissen des Einzelfalles genügend Eechnung getragen werden kann.

Art. 18 stellt in Übereinstimmung mit Art. 826 des Schweizerischen Strafgesetzbuches den Grundsatz auf, dass bei Übertretungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen werden, die Strafbestimmungen nicht auf die juristische Person oder Gesellschaft, sondern auf deren Vertreter Anwendung finden.

Daneben soll aber in bezug auf die Geldstrafe Zahlungssolidarität der juristischen Person oder der Gesellschaft bestehen.

Art. 19 bestimmt, dass die für eine Steuerhinterziehung verantwortlichen Personen auch für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch haften. Lässt sich die hinterzogene Steuer rechnerisch nicht genau bestimmen, so soll sie auf den höchsten Betrag angesetzt werden, der sich nach den Ergebnissen der Untersuchung rechtfertigt.

Art. 20 ordnet die Strafverfolgung. Diese richtet sich nach den im Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege enthaltenen Vorschriften über das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze (administrative Strafverfügung, gerichtliche Beurteilung auf Begehren des Beschuldigten, Kassationsbeschwerderecht). Indessen ist die für die Verfolgungs verjährung gültige Frist, in Übereinstimmung mit der für die Stempelsteuern geltenden Ordnung, auf fünf Jahre anzusetzen.

Zu Art. 21. Dieser Artikel enthält die Ausführungsvorschrift zu Abs. 8, 2. Satz, der Verfassungsbesfimmung, welche die staffelweise Einführung der Ausgleichsteuer in den ersten zwei Steuerjahren vorschreibt. Den Ausgleichsteuerpflichtigen soll durch diese Massnahme die Anpassung an die neue Belastung erleichtert werden. Da vorauszusehen ist, dass die Steuer erst auf den 1. Juli 1940 in Kraft gesetzt werden kann, wird die erste Etappe vermutlich nur den Umsatz von 6 Monaten umfassen *).

*) Wie die Steuer für diesen Zeitraum zu. berechnen ist, wird im folgenden Beispiel dargetan: Ein Warenhaus erzielt im 2. Semester 1940 einen Umsatz von 4 Millionen Pranken. Dieser Umsatz ist in Anwendung von Art. 11, Abs. 8, für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes auf ein volles Jahr umzurechnen. Der einem
Jahresumsatz 2x4 Millionen Pranken = 8 Millionen Pranken entsprechende Steuersatz beträgt nach Klasse 77 des Tarifs in Anlage I: 20,164 °/oo- Die zu diesem Steuersatz von 4 Millionen Pranken steuerbaren Umsatzes im 2. Semester 1940 berechnete Abgabe macht 20,164 x Fr. 4000 = Fr. 80 656 aus. Davon ist nach Art. 21 ein Drittel = Fr. 26 885.80 zu erheben.

Für das Jahr 1941 gestaltet sich die Berechnung für das gleiche Unternehmen bei o 8 Millionen Franken Jahresumsatz wie folgt : 20,164 x Fr. 8 000 X -5 = Fr. 107 541.80.

o

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

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922 Zu Art. 22. In der Vollziehungsverordnung wird insbesondere das Steuererhebungsverfahren zu ordnen sein. Dieses kann ähnlich gestaltet werden wie dasjenige, das sich bei den Stempelabgaben von Kassenobligationen und auf dem Wertpapierumsatz bewährt hat.

Zu Art. 23. Als Inkrafttretenstermin wird, wie schon oben ausgeführt wurde, vermutlich der 1. Juli 1940 in Frage kommen. Dem Gesetz Bückwirkung zu verleihen, scheint uns bei einer Massnahme von der Art der Ausgleichsteuer nicht angängig.

Sobald die Ausgleichsteuer, einschliesslich des Ertrages der im Zusammenhang mit ihrer Durchführung eingezogenen Geldstrafen, einen Reinertrag (Rohertrag abzüglich der Verwaltungskosten) von 140 Millionen Franken abgeworfen hat, wird sie nach Abs. l der Verfassungsbestimmung ausser Kraft treten. Wenn zuletzt noch ein Betrag zu decken übrig bleibt, der geringer ist als eine Jahressteuer, soll der Bundesrat befugt sein, für das letzte Steuerjahr die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese Anordnung wird darin bestehen, dass je nach der Grosse des noch zu deckenden Restes der Verzicht auf den Weiterbezug, die Steuererhebung zu ermässigten Steuersätzen oder mit vollen Steuersätzen für einen angemessenen Jahresbruchteil verfügt wird.

Zu Anlage I. Vgl. die Bemerkungen zu Art. 11.

Zu Anlage II. Das Verzeichnis der Warengattungen musste dem Beschlussentwurf beigefügt werden, weil es einen integrierenden Bestandteil der Umschreibung des Warenhaus-Kaufhausbegriffes bildet und weil dieser Begriff, je nachdem engere oder weitere Warengruppen gebildet werden, seinen Inhalt ändert. Die Bundesversammlung muss darum zu dem Verzeichnis Stellung nehmen. Da sich indessen die Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten zum voraus übersehen lassen, enthält Art. 12, Abs. 2, die Anordnung, dass der Bundesrat nach Einholung des Gutachtens der Ausgleichsteuerkommission Abänderungen vornehmen kann.

III.

Der volle Jahresertrag der Ausgleichsteuer kann wie folgt veranschlagt werden : pf_ 1. Einheitspreisgeschäfte l 200 000 2. Waren- und Kaufhäuser; bewegliche Verkaufsstellen der Unternehmungen mit fahrenden Läden ; Versandgeschäfte, die mehrere Warengattungen führen : a. Unternehmungen mit mindestens Fr. 10 000 000 Fr.

Detail-Warenumsatz 8700000 b. Übrige Unternehmungen 200000 >-

Übertrag

3 900 000

5100000

923 Übertrag

Fr.

5 100 000

8. Filialunternehmungen, die nicht eine Unternehmung der in Ziff. l und 2 bezeichneten Art betreiben ; Versandgeschäfte, die nur eine Warengattung führen; feste Verkaufslokale der Unternehmungen mit fahrenden Läden: Fr.

a. Unternehmungen mit mindestens Fr. 10 000 000 Detail-Warenumsatz ' 2000000 b. Übrige Unternehmungen l 400 000 8 400 000

a. Selbsthilfegenossenschaften jeder Geschäftsform, die die Belieferung der eigenen Mitglieder bezwecken : aa. Unternehmungen mit mindestens Franken 10 000 000 Detail-Warenumsatz . . .

650 000 Hb. Übrige Unternehmungen 550 000 b. Übrige Detailunternehmungen (Spezialgeschäfte) 8 500 000 5. Total 6. Abzug für steuerfreie Detail-Warenumsätze (Art. 10 der Vorlage) 7. Jährlicher Ertrag

4700000 18 200 000 l 200 000 12 000 000

Für das erste Steuerjahr wäre demnach gemäss Art. 21 des Beschlussentwurfes unter der Voraussetzung des Inkrafttretens am 1. Juli 1940 mit 2 Millionen Franken, für 1941 mit 8 Millionen Franken und für die folgenden Jahre mit 12 Millionen Franken Ertrag zu rechnen. Die gesamte Erhebungsdauer der Ausgleichsteuer ist also auf 12--13 Jahre zu veranschlagen, sofern die Bundesversammlung keine wesentlichen Änderungen an dem Beschlussentwurf vornimmt.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. Dezember 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

924 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Ausgleichsteuer.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 6. April 1989 betreffend den Erlass eines Artikels der Bundesverfassung über die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1989, beschliesst : Erster Abschnitt.

· ·

Allgemeine Bestimmungen. , . . . . . .

Art, 1 .

.

Der Bund erhebt nach Massgabe dieses Beschlusses eine Ausgleichsteuer.

Art. 2.

Die Erhebung der Steuer liegt der eidgenössischen Steuerverwaltung ob.

2 Die eidgenössische Steuerverwaltung trifft die für die Durchführung der Steuer notwendigen Entscheide. Sie ist befugt, vom Steuerpflichtigen die erforderlichen Auskünfte, Nachweise und Belege zu verlangen.

1

Art. 8.

Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, der eidgenössischen Steuerverwaltung kostenlos Auskunft über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu erteilen.

Art. 4.

1 Gegen die Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung kann binnen dreissig Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen und unter Beilage der Beweismittel zu begründen.

926 2

Wo es durch diesen Beschluss angeordnet ist (Art. 7, Abs. 4; Art. 11, Abs. 4; Art. 12, Abs. 7; Art. 14), wird die eidgenössische Steuerverwaltung vorgängig ihrem Einspracheentscheide das Gutachten der Ausgleichsteuerkommission einholen. Sie kann 'der Ausgleichsteuerkommission auch andere Fälle zur Begutachtung vorlegen. Die Organisation der Ausgleichsteuerkommission wird durch den Bundesrat bestimmt.

3 Gegen die Einspracheentscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Massgabe des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege zulässig.

Art. 5.

Die Steuer verjä,hrt in 5 Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Steuer. Jede auf Geltendmachung des Anspruches gegen den Steuerpflichtigen gerichtete Handlung unterbricht die Verjährung. Die Art. 185 bis 188 des Obligationenrechts finden sinngemäss Anwendung.

Art. 6.

Bezahlte Ausgleichsteuern sind bei der Einschätzung für eidgenössische und kantonale direkte Steuern als geschäftsmässig begründete Unkosten anzuerkennen und dürfen nicht als Bestandteil des reinen Einkommens, Erwerbs oder Ertrags belastet werden.

Zweiter Abschnitt.

Steuerschuldner.

Art. 7.

1 Steuerpflichtig sind die Unternehmungen des Detailhandels, deren gesamter inländischer Detail-Warenumsatz einschliesslich der nach Art. 10 steuerfreien'Lieferungen in dem dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre den Betrag von 200 000 Franken überstiegen hat.

2 Als Unternehmungen des Detailhandels im Sinne dieses Beschlusses gelten auch die Selbstbedienungs- und Automatenrestaurants sowie industrielle und gewerbliche Betriebe, die eigene oder fremde Erzeugnisse im Detail abgeben.

3 Dauerte die Geschäftstätigkeit in dem dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre keine vollen zwölf Monate, so ist die Unternehmung steuerpflichtig, wenn der auf die kürzere Dauer fallende Detail-Warenumsatz bei Umrechnung in einen Jahresumsatz 200 000 Franken überstiegen hat.

4 Umsätze mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, werden zusammengerechnet. Als wirtschaftliche Einheit gilt die Gesamtheit der Unternehmungen und Betriebe gleicher oder verwandter Geschäftsart, die unmittelbar oder mittelbar von der gleichen Unternehmerschaft abhängig sind. Einsprachen, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergeben, werden nach Einholung eines Gutachtens der Ausgleichsteuerkommission entschieden.

926

Art. 8.

Stirbt der Unternehmer, so haben die Erben persönlich und solidarisch für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Bundesbeschlusse einzustehen.

2 Löst sich eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft auf, so haften die Liquidatoren persönlich und solidarisch dafür, dass die noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Bundesbeschluss vor jeder Verfügung über das Liquidationsergebnis erfüllt werden.

1

Dritter Abschnitt.

Gegenstand der Steuer.

Art. 9.

1 Gegenstand der Steuer ist der während eines Steuerjahres in der Schweiz erzielte Detail-Warenumsatz.

2 Der Warenumsatz bemisst sich nach der Summe der für gelieferte Waren geleisteten Entgelte. Entgelte für im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Werkvertrages gelieferte Waren gelten als Warenumsatz.

3 Steuerjahr ist das Kalenderjahr oder, sofern der Geschäftsbetrieb nicht ein volles Kalenderjahr dauert, der entsprechend kürzere Zeitraum. Als Geschäftsbetrieb im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der Einzug von Ausständen für Detail-Warenlieferungen durch, eine in Liquidation befindliche Unternehmung.

4 Als Detail-Warenumsatz gilt ein Umsatz, sofern die Ware gegen Entgelt und nicht nachweislich für den Wiederverkauf, den gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch zu den für solche Lieferungen gebräuchlichen Vorzugsbedingungen abgegeben wird.

Art. 10.

Von der Steuer ist befreit der Umsatz von o. Milch und Molkereiprodukten; b. frischem Obst, frischem Gemüse, Kartoffeln; c. flüssigen Treibstoffen; d. Kochsalz. ~ Vierter Abschnitt.

Berechnung der Steuer.

Art. 11.

1 Die Steuer wird nach dem Tarif in Anlage I berechnet.

2 Bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes ist der aus steuerfreien Lieferungen erzielte inländische Detail-Warenumsatz mitzuberück-

927

sichtigen und der in festen und fahrbaren Verkaufsstellen erzielte DetailWarenumsatz von Unternehmungen mit fahrenden Läden zusammenzufassen.

8 Stand die Unternehmung nicht während des ganzen Jahres in Betrieb, so ist zwecks Bestimmung des Steuersatzes der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

* Beläuft sich bei einer Filialunternehmung des Lebensrnittel-Detailhandels der im Durchschnitt auf die einzelne im Detailverkaufsgeschät't vollbeschäftigte Person entfallende Detail-Warenumsatz auf weniger als 80 000 Franken jährlich, so kann die nach Anlage I berechnete Steuer um höchstens einen Viertel herabgesetzt werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, analoge Vorschriften auch für Filialunternehmungen und für Waren- und Kaufhäuser, die sich mit dem Detailverkauf anderer Warengattungen befassen, aufzustellen.

Einsprachen, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergeben, werden nach Einholung eines Gutachtens der Ausgleichsteuerkommission entschieden.

Art. 12.

Einheitspreisgeschäfte sind Waren- oder Kaufhäuser, in denen die Waren ausschliesslich oder vorwiegend-in einer oder mehreren bestimmten Preisstufen oder zu Preisen unterhalb einer einheitlichen niedrigen Preisgrenze verkauft werden.

2 Warenhäuser und Kaufhäuser sind Detailverkaufsunternehmungen, bei denen weniger als achtzig vom Hundert des gesamten Detail-Warenumsatzes auf die zwei wichtigsten von mehreren feilgebotenen Warengattungen entfällt.

Als Warengattungen gelten die Warengruppen, die in Anlage II verzeichnet sind. Der Bundesrat kann das Verzeichnis der Warengattungen abändern.

3 Versandgeschäfte sind Unternehmungen, die ihren Kunden die im Detailvorkauf abgegebenen Waren ausschliesslich oder vorwiegend auf Grund von Bestellungen liefern, die auf dem Korrespondenzwege, telephonisch oder durch Eeisende erteilt werden.

4 Filialunternehmungen sind Unternehmungen, welche im Inland mehr als zwei Detailverkaufsstellen unterhalten. Beträgt der Detailumsatz der wichtigsten inländischen Verkaufsstelle mehr als achtzig vom Hundert des gesamten inländischen Detailumsatzes, so gilt die Unternehmung nur dann als Filialunternehmung, wenn sie im Inlande mehr als drei Verkaufsstellen unterhält. Detailverkaufsstellen, die regelmässig nur während eines acht Monate nicht übersteigenden Teiles des Jahres offen gehalten werden (Saisonfilialen), zählen halb.

8 Fahrende Läden sind fahrbare Detailverkaufsstellen. Ausgenommen sind Einrichtungen, welche vorwiegend die Belieferung einer festen Kundschaft von Haus zu Haus bezwecken.

. 8 Selbsthilfegenossenschaften sind Genossenschaften, welche in der Hauptsache die gemeinschaftliche Verwertung von handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Genossenschafter oder die gemeinschaftliche Deckung des Warenbedarfes der Genossenschafter bezwecken und diese Zwecke dauernd verfolgen.

1

928 7

Selbstbedienungs- und Automatenrestaurants sind ständige öffentliche Gaststätten, die Erwerbszwecken dienen und in welchen die Kunden die Speisen und Getränke vorwiegend selbst an einer Abgabestelle abholen.

8 Einsprachen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, werden nach Einholung eines Gutachtens der Ausgleichsteuerkommission entschieden.

F ü n f t e r Abschnitt.

Verfall und Entrichtung der Steuer.

Art. 13.

Die Steuer verfällt am letzten Tage des Steuerjahres. Sie ist auf Grund von Aufstellungen zu entrichten, die nach Ablauf jedes Steuerjahres einzureichen sind. Der Bundesrat kann anordnen, dass während des Steuerjahres Vorauszahlungen zu leisten sind.

Art. 14.

Wenn eine Unternehmung nachweist, dass sie infolge der Ausgleichsteuerbelastung in ihrem Bestand bedroht ist, so kann ihr die Steuer teilweise oder ganz erlassen werden. Einsprachen, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergeben, werden nach Einholung eines Gutachtens der Ausgleichsteuerkommission entschieden.

Sechster Abschnitt.

Übertretungen und Vergehen.

Art. 15.

1 Wer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt, unterliegt einer Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der nicht entrichteten Steuer. Zu dieser Strafe tritt ein Zuschlag bis zu 50 000 Franken, wenn der Steuerpflichtige die Hinterziehung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen Verschleiert hat.

2 Erfolgte die Übertretung nicht vorsätzlich, so wird eine Hinterziehungsstrafe nicht verhängt, wenn der Steuerpflichtige, ohne dazu durch eine unmittel'bare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, die Übertretung selbst anzeigt und gleichzeitig den Betrag der hinterzogenen Steuer zuzüglich Verzugszins entrichtet.

Art. 16.

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsverordnungen zu diesem Beschluss und gegen die von den zuständigen Bundesbehörden in Anwendung dieses Beschlusses oder der Ausführungsvorschriften erlassenen Verfügungen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bedrohen.

929 Art. 17.

Sind zur Zeit der Übertretung noch nicht fünf Jahre verflossen, seit ein in Anwendung des Art. 15 oder der nach Art. 16 vom Bundesrat aufgestellten Strafbestimmungen ausgefälltes Straferkenntnis gegen den Fehlbaren rechtskräftig geworden ist, so kann die Geldstrafe wegen Eückfalles verdoppelt . werden.

Art. 18.

.^ Werden die in Art. 15 bis 17 dieses Beschlusses unter Strafe gestellten Handlungen oder Unterlassungen im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungs- oder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Haftbarkeit der juristischen Person.

2 Werden diese Handlungen oder Unterlassungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die schuldigen Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung, jedoch unter solidarischer Haftbarkeit der Gesellschaft.

3 Es wird nur eine Strafe verhängt; die Schuldigen haften aber für deren Entrichtung solidarisch.

Art. 19.

1 Ausser der in Art. 15 vorgesehenen Geldstrafe haben die für die Nichtentrichtung der Steuer verantwortlichen Personen unter solidarischer Haftbarkeit den geschuldeten Steuerbetrag zu bezahlen.

2 Kann der Steuerbetrag nicht sicher ermittelt werden, so ist er auf die höchste nach den Verhältnissen des Falles mögliche Summe anzusetzen.

Art. 20.

Die Strafverfolgung richtet sich nach den Vorschriften der Art. 280--820 des Bundesgesetzes über dieBundesstrafrechtspflege, jedochmitder Abweichung, dass sie erst in fünf Jahren verjährt.

Siebenter Abschnitt.

Übergangs- und Schiassbestimmungen.

Art. 21.

Für das Jahr 1940 wird die nach Art. 11 berechnete Steuer nur zu einem Drittel, für das Jahr 1941 nur zu zwei Drittem erhoben.

Art. 22.

Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften.

.

930 Art. 28.

Dieser Beschluss tritt am ...

in Kraft. Die Ausgleichsteuer wird so lange erhoben, bis ihr Eeinertrag ohne Zins die Summe von 140 000 000 Franken erreicht haben wird. Bleibt zuletzt nur noch ein Betrag zu decken übrig, der geringer ist als das voraussichtliche Ergebnis des nächsten Steuerjahres, so bestimmt der Bundesrat, wie die Steuer im letzten Jahre zu erheben ist.

2 Das erste Steuerjahr beginnt am ...

und endet am 31. Dezember 1940.

Steuertarif.

Anlage I.

1

Steuersatz In %o des Detailumsatzes

Klasse

1

1 2 8 4 5 6

Jahresumsatz im Detailhandel (1000 Franken)

s

Einheitspreisgeschäfte

Waren- und Kaufhäuser ; bewegliche Verkaufsstellen aer Unternehmungen mit fahrenden Läden; Versandgeschafte, die mehrere Warenga unoen

Filialunternehmungen, die nicht ehe U"e Warennehmungen gattung fahren ; feste Verkaufsstellen der Un'ernenmungen mit fahrenden Laden 6

8

weniger als 500 500-- 600 600-- 700 700-- 800 800-- 900 900-- 1 000

7 8 9 10 11 12 18 14 15 16

1 000-- 1 100-- 1 200-- 1300-- 1 400-- 1 500-- 1 600-- 1 700-- 1 800-- 1 900--

1 100 1 200 1 800 1400 1 500 1 600 1 700 1 800 1 900 2 000

17 18 19 20 21 . 22 28 24 25 26

2 000-- 2 100-- 2200-- 2 300-- 2 400-- 2 500-- 2600-- 2 700-- 2 800-- 2 900--

2 100 2 200 2300 2 400 2 500 2 600 2700 2 800 2 900 3 000

2,0 2,395 2,79 3,185 3,58 3,975

2,0 2,239 2,478

2,0

2,717 2,956 3,195

2,185 2,27 2,405 2,54 2,675

2,0 2,057 2,114 2,171 2,228 2,285

4,37 4,765 5,16 5,555 5,95 6,345 6,74 7,185 7,53 7,926

3,434 8,673 8,912 4,151 4,390 4,629 4,868 5,107 5,846 5,585

2,81 2,945 8,08 8,215 8,35 3,485 3,62 8,755 8,89 4,025

2,342 2.399 2,456 2.513 2,570 2,627 2,684 2,741 2,798 2,855

8,32 8,715 9,11 9,505 9,90 10,295 10,69 11,085 11,48 11,875

5,824 6,068 6,302 6,541 6,780 7,019 7,258 7,497 7,736 7,975

4,16 4,295 4,48 4,565

2,912 2,969 8,026 8,083 8,140 8,197 3,254 3,311 3,868 3,425

.

4,7 4,835 4,97 5,105 5,24 5,375

931 Steuersatz In °/00 des Detailumsatzes

Einheitspreisgeschäfte

Waren- und Kaufhäuser ; bewegliche Verkaufsstellen der Unternehmungen mit fahrenden Laden; Versandgeschäfte, die mehrere Waren-

Jahresumsatz Klasse

i 27

im Detailhandel (1000 Franken)

z

t

FI Ualu n t e 'Dehnungen, die nicht el e Unternehmung der In KoSei bathilf elonnen 3 U"ö 4 bezeichneten Art genossenschaften bet elben ; jeder Beschfiftsform ; V6r83ndQ68chäfte, Detal lunterdio nur e ne Warennehmungen gaitung führen; anderer Art feste Verkaufsstellen der Unternehmungen mit fahrenden Läden 6

0

28 29 80 81 32 88 84 85 36

8 000-- 8 100-- 3 200-- 8 300-- 3 400-- 3 500-- 8 600-- 8 700-- 3 800-- 3 900--

8 100 3 200 3 300 8 400 3 500 8 600 8 700 8 800 8 900 4 000

12,27 12,665 13,06 13,455 13,85 14,245 14,64 15,035 15,43 15,825

8,214 8,453 8,692 8,931 9,170 9,409 9,648 9,887 10,126 10,365

5,51 5,645 5,78 5,915 6,05 6,185 6,82 6,455 6,59 6,725

8,482 8,539 8,596 8,653 8,710 3,767 8,824 8,881 3,988 8,995

37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

4000-- 4 100-- 4200-- 4 300-- 4400-- 4 500-- 4 600-- 4700-- 4 800-- 4 900--

4100 4 200 4300 4 400 4500 4 600 4 700 4800 4 900 5 000

16,22 16,615 17,01 17,405 17,80 18,195 18,59 18,985 19,38 19,775

10,604 10,843 11,082 11,821 11,560 11,799 12,038 12,277 12,516 12,755

6,86 6,995 7,18 7,265 7,4 7,535 7,67 7,805 7,94 8,075

4,052 4,109 4,166 4,228 4,28 4,837 4,394 4,451 4,508 4,565

47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

5 000-- 5 100-- 5 200-- 5 800-- 5 400-- 5 500-- 5 600-- 5 700-- 5 800-- 5 900--

5 100 S 200 5 300 5 400 5 500 5 600 5 700 5 800 5 900 6 000

20,17 20,565 20,96 21,355 21,75 22,145 22,54 22,935 28,33 23,725

12,994 .13,233 18,472 13,711 13,95 14,189 14,428 14,667 14906 15,145

8,21 8,845 8,48 8,615 8,75 8,885 9,02 9,155 9,29 9,425

4,622 4,679 4,786 4,798 4,85 4,907 4,964 5,021 5,078 5,135

57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

6 000-- 6 100-- 6 200-- 6 300-- 6400-- 6 500-- 6 600-- 6 700-- 6 800-- 6 900--

6 100 6 200 6 300 6 400 6500 6 600 6 700 6 800 6 900 7 000

24,12 24,515 24,91 25,305 25,70 26,095 26,49 26,885 27,28 27,675

15,884 15,623 15,862 16,101 16,340 16,579 16,818 17,057 17,296 17,535

9,56 9,695 9,88 9,965 10,10 10,235 10,37 10,505 10,64 10,775

5,192 5,249 5,806 5,868 5,420 5,477 5,534 5,591 5,648 5,705

932 Steuersatz in °/00 des Detailumsatzes

Klasse

Jahresumsatz im Detailhandel (1000 Franken)

Einheitspreisgeschäfte

Waren- und Kaufhäuser ; beweg'Iche Verkaufsslellen der Unternehmungen mit fahrenden Lädon; Versandgeachäfte.

die mehrere Warenga ungen

Flllalunternenmungen, die nicht eine Unternehmung der In Ko-

Selbsthllfebezetchneten Art genossenschaften betreiben ; Jeder Geschäftsform; Versandgeschäfte, Detail Unterdie nur eine Warennehmungen gattung führen ; anderer Art feste Verkaufsstellen der Unternehmungen mit fahrenden Läden

3

t

5

67 68 69 : 70 71 72 73 74 75 76

7 000-- 7 100-- 7 200-- 7 300-- 7 400-- 7 500-- 7 600-- 7 700-- 7 800-- 7 900--

7 100 7 200 7 300 7 400 7 500 7 600 7 700 7 800 7 900 8 000

28,07 28,465 28,86 29,255 29,65 30,045 30,44 30,835 31,23 31,625

17,774 18,013 18,252 18,491 18,730 18,969 19,208 19,447 19,686 19,925

10,91 11,045 11,18 11,315 11,46 11,585 11,72 11,855 11,99 12,125

5,762 6,819 5,876 5,933 .

5,99 6,047 6,104 6,161 6,218 6,275

77 78 79 80 81 82 83 84 85 86

8 000-- 8 100-- 8 200-- 8 300-- 8 400-- 8 500-- 8 600-- 8 700-- 8 800-- 8 900-^

8 100 8 200 8 300 8 400 8 500 8 600 8 700 8 800 8 900 9 000

32,02 32,415 32,81 33,205 33,60 33,995 34,39 34,785 35,18 35,575

20,164 20,403 20,642 20,881 21,120 21,359 21,598 21,837 22,076 22,315

12,26 12,395 12,53 12,665 12,8 12,935 13,07 13,205 13,34 13,475

6,332 6,389 6,446 6,503 6,56 6,617 6,674 6,731 6,788 6,845

87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

9 000-- 9 100 9 100-- 9 200 9 200-- 9 300 9 300-- 9 400 9 400-- 9 500 9 500-- 9 600 9 600-- 9 700 9 700-- 9 800 9 800-- 9 900 9 900--10 000

35,97 36,365 36,76 37,155 37,55 37,945 38,34 38,735 39,13 39,525

22,554 22,793 23,082 23,271 23,510 23,749 23,988 24,227 24,466 24,705

13,61 13,745 13,88 14,015 14,15 14,285 14,42 14,555 14,69 14,825

6,902 6,959 7,016 7,073 7,13 7,187 7,244 7,301 7,358 7,415

97

10 000 und mehr

40,0

25,0

15,0

7,5 .

1

2

e

C-

933

1.

2.

8.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

18.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

Anlage II.

Verzeichnis der Warengattungen.

Als Warengattungen im Sinne von Art. 12, Abs. 2, fallen in Betracht : Lebens- und Genussmittel, ausgenommen die Waren der Kategorien 2 bis 5.

Patisserie und übrige frische Konditoreiartikel.

Weine, Spirituosen, Bier, Most, Mineralwasser.

Tabakwaren und Baucherartikel.

Frischfleisch und frische Wurstwaren.

Bekleidungsstoffe am Meter in Baumwolle, Wolle, Seide, Kunstseide, Mischgewebe.

Möbel-, Vorhang- und Matratzenstoffe, Bettwaren, Decken, Teppiche, Kinderwagen.

Damenkonfektion, Mädchenkonfektion, Modeartikel, ausgenommen Hüte, Berufs- und Sportkleider, Wäsche in Stoff und Wirkerei, Strümpfe, Erstlingskleider und -ausstattungen.

Herrenkonfektion, Knabenkonfektion, Berufs- und Sportkleider, Strümpfe und Socken, Handschuhe und Krawatten, Schirme und Stöcke, Herrenund Knabenhüte und Mützen.

Pelze, Pelzwaren.

Schuhwaren.

Damenhüte und Modeartikel.

Mercerie-, Posamenterie-und Stickereiwaren, Ausputzartikel, Handarbeiten, Garne, Zwirne.

Brennholz, Kohlen, übriges Brenn- und Beleuchtungsmaterial.

Glas-, Porzellan- und Ton waren, Stein- und Gipswaren.

Möbel aller Art (ausgenommen eiserne Gartenmöbel).

Korbwaren, Bürsten, Seile, Netzwaren, Holzgeräte, Küblerwaren, Drechslereiwaren, Schnitzereien.

Spielwaren.

Sportartikel, einschliesslich Sportkleider.

Leder, Lederwaren, Koffern und Eeiseartikel.

Tapeten und Tapetenabschlussleisten, Linoleum, Iniaids und andere Bodenbeläge.

Apothekerwaren, Drogen, Farbwaren, Sanitätsartikel, Seifen, Parfümerien und chemische Produkte zur Körperpflege.

Uhren, Bijouteriewaren, Goldschmiedwaren.

Haushaltartikel aus Metall und Eisen, Messer und Seheren, Metall- und Eisenwaren für den Wohnungsbau, Werkzeug und Gartengeräte, eiserne Gartenmöbel, Gummiwaren.

934

25. Beleuchtungskörper, elektrische Apparate und Zubehör.

26. Chirurgische Bedarfsartikel, Sanitätsartikel.

27. Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder, Nähmaschinen, sowie Zubehör und Ersatzteile.

28. Papeteriewaren, Schreib- und Bureauartikel, Branche zugehöriger Kleinlederwaren, Bücher, Kassenschränke, Kassetten, Schreib- und andere Bureaumaschinen, Bureauausstattungen, Stahlmöbel.

29. Musikinstrumente, Eadioapparate, Musikalien.

80. Optische Artikel und physikalische Apparate und Instrumente, photographische Apparate und Photoartikel, feinmechanische Werkzeuge, Waffen.

81. Sortiments- und Antiquariatsbücher, Zeitungen und Zeitschriften, Papeteriewaren.

82. Antiquitäten, Kunstgegenstände, Gemälde.

88. Saatgut, Düng- und Futtermittel, Gartengeräte, Blumen, Pflanzen, Tiere, Vögel..

1642

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Ausführungsbeschlusses über die Ausgleichsteuer. (Vom 20. Dezember 1939.)

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1939

Année Anno Band

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51

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3993

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1939

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910-934

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