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Schweizerisches Bundesblatt

XXVI. Jahrgang. I.

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Nr. 12.

14. März 1874.

Bundesrathsbeschluss betreffend

den Rekurs der Herren Gaillard aîné, Petit et II albo n in La Ferté-sous-Jouarre, Frankreich, betreffend Vollziehung eines französischen Zivilurtheiles.

(Vom

31. Dezember 1873.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen der Herren G a i l l a r d a î n é , P e t i t et H a i b o n , in La Ferté-sous-Jouarre, Frankreich, betreffend Vollziehung eines französischen Zivilurtheiles; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : I. Seit dem Anfange der 1850ger Jahre hielt die Firma Gaillard aîné, Petit et Haibon in La Ferté-sous-Jouarre (Frankreich) bei dem Franzosen Ambroise Millot in Zürich eine Niederlage von Mühlsteinen. In neuerer Zeit entstanden Rechnungs-Differenzen zwischen ihnen, weßhalb die erstere im September 1869 gegen leztern bei dem Handelsgerichte von Meaux einen Prozeß einleiteten, mit dem Rechtsbegehren, daß Hr. Millot verurtheilt werden möcht e, gewisse Namens der Gesellschaft Gaillard einkassirte Gelder an dieselbe abzuliefern, ferner eine Entschädigung für entzogenen Gewinn zu leisten, sowie die Geschäftsbücher und Skripturen herauszugeben.

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II. Hr. Millot wurde nach Meaux zitirt und ließ sich durch einen Advokaten repräsentiren, welcher die Einrede der Inkompetenz der französischen Gerichte erhob, weil nach den zwischen, Frankreich und der Schweiz bestehenden Verträgen der beklagte Schweizer an seinem Wohnorte belangt werden müsse, und weil ·Hr. Millot größern Grund habe, dieses Recht anzusprechen, da er Franzose sei und in Zürich sein alleiniges Domizil habe. Die Kläger machten dagegen geltend, daß Hr. Millot sich nicht auf den Vertrag mit der Schweiz berufen könne, da dieser nur die Beziehungen zwischen Franzosen und S c h w e i z e r n ordne, und daß die in der Schweiz wohnhaften Franzosen keinen Anspruch auf die Vortheile haben, welche in dem Vertrage den Schweizern gewährt seien.

Das Handelsgericht von Meaux entschied mit Urtheil vom 17.

Dezember 1869 dahin, daß die Kompetenzeinrede des Hrn. Millot unbegründet sei, weil der Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich, auf den er sich berufe, ausdrüklich verbiete, die Angehörigen des einen oder des andern Landes ihrem naturlichen Richter zu entziehen, und nach Art. 15 des Code Napoléon Hr. Millot vor den Gerichten in Frankreich belangt werden könne.

III. Hr. Millot rekurrirte gegen dieses Urtheil, worauf die dritte Kammer des kaiserlichen Gerichtshofes in Paris am 5. August 1870 ebenfalls die französischen Gerichte kompetent erklärte, und zwar einerseits auf die Gründe der ersten Instanz und andererseits gestüzt auf folgende weitere Begründung: ,,Considérant qu'il résulte des documents émanés de l'appelant lui-même que son établissement à Zurich est partiellement au moins un annexe de la maison de la Société dite du bois de la barre existant à la Ferté-sous-Jouarre, et en un magasin de dépôt pour la vente des produits de la dite société; ,,Que dès lors et à défaut d'un autre domicile par lui régulièrement établi en France, Millot a pu être valablement assigné devant le Tribunal de commerce à Mcaux; ,,Considérant d'ailleurs qu'il est constant que les conventions d'entre les parties faisant l'objet du litige ont été arrêtées à la Ferté-sous-Jouarre ; ,,Que l'appelant prenait livraison des marchandises à la Fertôsous-jouarre, qu'enfin il y faisait le paiement des sommes par lui dues, d'où il suit qu'aux termes de l'article quatre cent vingt du code de procédure civile le Tribunal
de commerce de Meavtx a été compétemment saisi."

IV. In Folge dessen nahmen die Kläger und heutigen Rekurrenten vor dem Handelsberichte in Meaux den Prozeß über die

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Hauptsache wieder auf und ließen den Hrn. Millot auf den 10. Mai 1872 vor dieses Gericht zitiren. Diese Zitation wurde vollzogen durch deren Deposition auf der Staatsanwaltschaft (Parquet) in Meaux. Hr. Millot erschien jedoch nicht, weßhalb das Gericht, gestüzt darauf, daß er gehörig zitirt worden, am gleichen 10. Mai 1872 denselben in contumaciam zur Bezahlung des größern Theils der eingeklagten Forderung verurtheilte.

V. Gestüzt auf dieses Urtheil erhob nun Hr. Fürsprecher Dr. Spöndlin in Zürich, im Namen der Rekurrenten, unterm 5.

November 1872 für die Summe von Fr. 6345. 05 Cts., nebst Zinsen, und Fr. 84. 85 Cts. Kosten die Betreibung gegen Hrn. Millot.

Lezterer schlug jedoch Recht vor, indem er die Forderung sowohl, als die Rechtskraft des fraglichen Urtheiles bestritt. Der Präsident des Bezirksgerichtes Zürich erklärte diese Einsprache als begründet und verweigerte die Fortsezung der Betreibung.

Die Kläger rekurrirten an die Zivilabtheilung des Obergerichtes des Kantons Zürich, welche mit Beschluß vom 4. März 1873 ihre Beschwerde abwies, gestüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte: Gemäß Art. 17, Ziff. l des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über zivilrechtliche Verhältnisse vom 15. Juni 1869 müsse einem Zivilurtheil der Gerichte des andern Staates nur dann Vollziehung gewährt werden, wenn es von einem zuständigen Gerichte ausgefällt worden. Bei der Prüfung dieser Frage sei die um Vollziehung angegangene Behörde nicht an die Erörterunger, gebunden, gestüzt auf welche das betreffende Gericht sich zuständig erklärt habe. Vielmehr seien für den Entscheid der Kompetenzfrage die Bestimmungen des Vertrages maßgebend, denn diese gehen den Landesgesezen vor. Nun seien laut Vorschrift von Art. l des Staatsvertrages von 1869 die Forderungsklagen bei dem natürlichen Richter des Beklagten anhängig zu machen. Unter dem natürlichen Richter müsse sovvol im Sinne des Vertrages von 1869, als auch des frühem von 1828, der Richter am Wohnorte des Beklagten verstanden werden, welcher übrigens auch nach dein französischen Zivilprozeßgeseze (Art. 59) der regelmäßige sei. Die Auffassung der Gerichte von Meaux und Paris, daß jeder nach den französischen Gesezen zuständige Richter als der natürliche angesehen werden müsse, sei irrig, denn in diesem Falle müßten auch liejenigen französischen Urtheile
in der Schweiz vollzogen wertden, die gemäß Art. 14 des Code Napoleon gegen in "der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger erlassen würden.

Da nun Hr. Millot schon zur Zeit der Anhebung der Klage und auch seither stets ,den Wohnsiz in Zürich gehabt, so sei das Urtheil des Handelsgerichtes von Meaux vom 10. Mai 1872 von

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einem inkompetenten Gerichte erlassen, und hätte auch dann nicht die Eigenschaft eines rechtskräftigen Urtheiles, wenn Hr. Millot Schweizer wäre. Es frage sich also bloß, ob seine französische Nationalität hieran etwas ändere. Dies sei nicht der Fall, denn die Bestimmungen des erwähnten Staats Vertrages finden auf alle in dem andern Lande wohnenden Personen, ohne Ruksicht auf deren Nationalität, Anwendung. Der in Art. l dieses «Vertrages enthaltene Passus ,,in Streitigkeiten zwischen Franzosen und Schweizern"1 könnte allerdings zu dem Schlüsse führen, daß nur die Beziehungen zwischen Franzosen einerseits und Schweizern andererseits haben geordnet werden wollen. Allein es sprechen mehr Gründe für die obige allgemeinere Interpretation und für die Annahme, daß der angeführte Passus auf einer ungenauen Redaktion beruhe.

Es sei also durch den Staats vertrag der Art. 15 des Code Napoléon außer Wirksamkeit gesezt.

Wenn angenommen würde, daß die Bestimmung von Art. l des Vertrages gegenüber Franzosen, die in der Schweiz wohnen, nicht zur Anwendung komme, so beständen für solche Fälle keine bindenden Vertragsvorschriften für den Entscheid der Kompetenzfrage. In Folge dessen müßten die Geseze des Landes, in welchem die Exekution verlangt werde, maßgebend sein. Es würde also im Spezialfalle die Regel des § 292 der Zivilprozeßordnung von Zürich zur Anwendung kommen, wonach die Urtheile nicht-schweizerischer Gerichte nur dann vollzogen werden dürfen, wenn das betreffende Gericht bei Anhebung der Klage nach zürcherischen Gesezen zuständig gewesen. Dies sei aber hier nicht der Fall, indem nach Vorschrift des zitirten Gesezes die persönlichen Klagen nur am Wohnorte des Beklagten angebracht werden können. Es seien also auch unter der leztern Voraussezung die zürcherischen Behörden nicht gehalten, dem fraglichen Urtheile die Vollziehung zu gewähren.

VI. Mit Eingabe vom 25. Juli 1873 stellte Hr. Dr. Spöndlin in Zürich, Namens der Herren Gaillard, Petit et Haibon bei dem Bundesrathe das Gesuch., es möchte dieser Entscheid des Obergerichtes von Zürich aufgehoben und das Urtheil des Handelsgerichtes Meaux vom 10. Mai 1872 als vollstrekbar erklärt werden. Zur Unterstüzung machte Hr. Spöndlin geltend : Für den Entscheid der Frage, ob die französischen Gerichte zum Urtheile kompetent gewesen, sei Art. l des Staatsvertrages
mit Frankreich vom 15. Juni 1869 nicht maßgebend, weil die Vorschriften dieses Vertrages über den Gerichtsstand nicht auf die Fälle sich beziehen, wo zwischen Franzosen Prozeß bestehe. Es komme nur darauf an, ob der französische Richter nach seiner

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eigenen Gesezgebung zuständig gewesen, und diese Frage, sei an der Hand von Art. 15 des Code Napoléon zu bejahen. Ueb rigens habe Hr. Millot den Entscheid der französischen Gerichte über die Kompetenzfrage selbst provozirt, und es müsse daher dieser Entscheid für ihn bindend sein.

Das Urtheil vom 10. Mai 1872 sei dem Hrn. Millot gehörig notifizirt und von diesem nicht appellirit worden. Ebenso wenig habe er innert nüzlicher Frist gegen dasselbe Opposition erhoben (Art. 162 des französischen Code de procedure civile). Es liege also ein rechtskräftiges Civilurtheil vor, dem lautArt. 15 des Vertrages mit Frankreich die Exekution gewährt werden müsse. Dieser Art. 15 schreibe die Vollziehung der Zivilurtheile der Gerichte des andern Staates in unbedingter Weise vor ; sie könne also auch dann nicht verweigert werden, wenn die Urtheile auf rechtlichen Grundsäzen beruhen, welche für die um Vollziehung angegangene Behörde nicht maßgebend gewesen wären, im Falle sie zu entscheiden gehabt hätte.

VII. Auch die französische Gesandtschaft machte in dieser Angelegenheit eine Eingabe (Note, vom 14. Juli 1873), worin sie die Intervention des Bundesrathes im Sinne der obigen Besehwerde anrief und den Saz vertheidigte, daß durch den Staatsvertrag zwischen Frankreich und der Schweiz vom 15. Juni 1869 der Art. 15 des Code Napoleon bezüglich derjenigen Franzosen, < ie in der Schweiz wohnen, nicht abrogirt worden sei, und daß daher ein französisches Zivilurtheil gegen sie laut Vertrag in der Schweiz vollzogen werden müsse.

VIII. Die Zivilabtheilung des Obergerichts von Zürich bezog sich in ihrer Antwort vom 6. September 1873 auf die. Ausführungen ihres Entscheides und sprach sich im Weitern dahin aus, dass die Ablehnung der verlangten Vollziehung gerechtfertigt sei und zwar sowol wenn man annehmen wolle, der Staatsvertrag beziehe sich nur auf die Schweizerbürger. nicht aber auch auf die in der Schweiz niedergelassenen Franzosen, als unter der andern Voraussezung, daß die in der Schweiz niedergelassenen Franzosen den Schweizerbürgern gleichzustellen seien. Was den Art. 12 des Vertrages betreffe, so seze derselbe voraus, daß das Kontumazurtheil von einem zuständigen Richter erlassen worden sei (Schreiben des Obergerichtes vom 26. August 1873). Würde mau dagegen annehmen, daß der in der Schweiz wohnhafte Beklagte, der
in Nichtachtung des Staatsvertrages vor ein französisches Gericht zitirt und kontumazirt worden, gegen dieses Urtheil in Frankreich opponiren, also dort prozessiren müßte, so wäre wol am gerathensten, den Veitrag

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sobald möglich zu kündigen, da er doch keine Vortheile gewähren würde.

Die Regierung von Zürich erklärte mit Schreiben vom 13 16.

September 1873, daß sie den Standpunkt, auf welchem das Obergericht die Vollziehung des fraglichen Urtheiles abgelehnt, theile und die ausgesprochenen allgemeinen Bedenken billige.

Hr. Fürsprecher Dr. Mousson in Zürich trug, als Anwalt des Hrn. Millot, auf die Abweisung des Rekurses an, indem er sich wesentlich auf die Gründe im rekurrirten Urtheile berief und namentlich noch geltend machte, daß Millot durch seine Einlassung auf die Kompetenzfrage vor den französischen Gerichten, diese nicht auch zum Entscheide über die Hauptsache zuständig anerkannt habe.

In E r w ä g u n g : 1) Der Umstand, daß Hr. Millot sich durch einen Bevollmächtigten vor dem Handelsgerichte in Meaux repräsentiren ließ, vermag allerdings die Kompetenz dieses Gerichtes nicht zu begründen, weil er nur zu dem Zweke erschien, um die Kompetenz dieses Gerichtes zu bestreiteu, und einer solchen Bestreitung unmöglich der Sinn unterlegt werden kann, sie involvire gerade das Gegentheil, nämlich die Anerkennung des Gerichtes.

2) Dagegen ist die Kompetenz des Gerichtes in Meaux aus andern Motiven als begründet anzusehen. -- Schon unter der Herrschaft des Vertrages von 1828 ist die gleiche Streitfrage entstanden, (vide Geschäftsbericht des Bundesrathes für das J. 1868, Bdbl. 1869, Bd. I, Seite 959, in Sachen Schwob). Der Bundesrath vertheidigte damals die gleiche Ansicht, wie die Behörden von Zürich im vorliegenden Falle; allein das französische Ministerium stellte sich entschieden auf den Standpunkt, daß die im Ausland wohnenden Franzosen nach dem Sinn und Wortlaut des Vertrages den Landesgesezen unterworfen bleiben. Es habe wol jeder Staat seinen Angehörigen den Vorrhdl einräumen können, vor dem natürlichen Richter belangt zu werden; alleiu es sei klar, daß weder Frankreich noch die Schweiz daran haben denken können, mit Bezug auf ihre eigenen Bürger Verträge zu schließen, die im Widerspruch ständen mit dem Grundgesez, dem sie unterworfen seien.

3) Da der Bundesrath kein besonderes Interesse zu haben glaubte, den Franzosen eine günstigere Stellung zu verschaffen, als ihre heimatliche Gesezgebung ihnen anweist, so konnte er um so mehr von einer weitern Polemik abstrahiren, als gerade damals über die Revision des Staatsvertrages von 1828 verhandelt 'wurde und man gegenseitig bestrebt war, die obwaltenden Uebelstände durch den neuen Vertrag zu heben.

451 4) In dem neuen Vertrage von 1869 (in Kraft seit 1. Januar 1870) wurde nun in Art. l ausdrüklich festgesezt, daß der Gerichtsstand für persönliche Klagen in Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen bei dem natürlichen Richter des Beklagten sei.

Was in dem frühern Vertrage nicht so klar bestimmt war, ist nun hier präzis dahin normirt worden, daß sich diese Bestimmung über den Gerichtsstand nur auf die Verhältnisse zwischen Schweizern und Franzosen beziehe, keineswegs aber auf die Rechtshändel der Franzosen unter sich.

5) Wenn demnach Hr. Millot sich nicht auf diese Vertragsbestimmung beziehen kann, so hat man es mit einem Urtheile zu thun, das von einem zusändigen französischen Gerichte erlassen ist und dessen Vollziehung nach den Vorschriften der Art. 15, K> und 17 des Vertrages verlangt werden kann, sofern nicht Gründe anderer Art vorhanden sind, welche eine weitere Untersuchung erheischen oder der Vollziehung sonst im Wege stehen j.

beschlossen: 1. Es sei der Rekurs begründet und. die Behörden von Zürich eingeladen, zu der anbegehrten Vollziehung des fraglichen Urt'iciles Hand zu bieten.

2. Sei dieser Beschluß einerseits der Regierung von Zürich für sich und zuhanden des dortigen Obergerichtes, sowie zulunden des Hrn. Fürspreeher Dr. Mousson in Zürich, als Anwalt deu Rekursbeklagten, Hrn. Ambr. Millot daselbst, und andererseits dem Hrn. Fürsprecher Dr. Spöndlin in Zürich, als Anwalt und zuhondcri der Rekurrenten Gaillard aîné, Petit und Haibon in La Ferte-sousJouarre, sowie summarisch der französischen Gesandtschaft, unter Rükschluß der Akten, mitzutheilen.

B e r a , den 31. Dezember 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bericht des

Schweiz. Konsuls in Odessa (Hrn. Otto Trithen von.

St. Stephan) über das Jahr 1873.

(Vom 31. Dezember 1873.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Das soeben abgelaufene Jahr gehört zu jenen, welche glücklicherweise nur in sehr weiten Zeiträumen auf einander folgen und nur seltene Ausnahmen in den statistischen Verhältnissen von NeuRußland sind.

Das Jahr 1873 war nicht allein für Handel und Ackerbau, sondern auch für alle Gewerbe und Klassen der Bevölkerung verhängnißvoll, mit einem Worte, ein Jahr voll Krisen, Enttäuschungen und schlimmer Erfahrungen.

Der Hauptgrund, auf welchen dieser unglückselige Thatbestand zurückzuführen ist, liegt jedenfalls in der auf der ganzen Strecke des Küstengebietes am Schwarzen und am Azow'schen Meere mißrathenen Erndte; in einigen Distrikten ist nicht einmal die Aussaat gewonnen worden und die Bevölkerung wäre allen Gräueln einer Hungersnoth ausgesetzt gewesen, wenn nicht die von der Regierung und von dem öffentlichen Wohlthätigkeitssinn mächtig unterstützte Territorial ver waltung wirksame Maßregeln ergriffen hätte, um dea

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Bundesrathsbeschluss betreffend den Rekurs der Herren Gaillard aîné, Petit et Halbon in La Ferté-sous-Jouarre, Frankreich, betreffend Vollziehung eines französischen Zivilurtheiles. (Vom 31. Dezember 1873.)

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14.03.1874

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