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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 28. Februar 1989.)

·"·" Als Delegierte des Bundesrates an dem in Washington vom 24. bis 80. September 1989 stattfindenden XV. internationalen Architektenkongress -werden bezeichnet : die Herren PaulVischer, Architektin Basel, und Dr. William Dunkel, Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich.

(Vom 2. März 1989.)

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Mario Canino zum Berufskonsul von Italien in Lausanne, mit Amtsbefugnis über den Kanton Waadt ernannten Herrn Silvio Delich wird das Exequatur erteilt.

(Vom 3. März 1939.)

Als Inspektor für automatische Telephonzentralen bei der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung wird gewählt: Herr Alois Reding, von Schwyz, bisher technischer Inspektor.

Für den Rest der am 81. Dezember 1940 ablaufenden Amtsdauer werden als neue Mitglieder des Verwaltungsrates der eidgenössischen Versicherungskasse gewählt: die Herren Hans Bracher, II. Adjunkt der Militärkanzlei, Bern, Nationalrat Dr. Max Bohr, Rechtsanwalt Baden, Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, und Dr. Auguste Urech, Stellvertreter des Direktors des eidgenössischen Versicherungsamtes, Bern.

(Vom 7. März 1989.)

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Brasilien hat Herr José Fabrino de Oliveira Baiäo seine Tätigkeit als Berufskonsul dieses Landes in Zürich wieder aufgenommen.

Als II. Sektionschef der Kriegsmaterialverwaltung wird gewählt: Major Aurèle Brandt, bisher Verwalter I. Klasse des eidgenössischen Zeughauses in Bern.

Als Adjunkt I. Klasse der eidgenössischen Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil wird gewählt: Herr Dr. E. Wiesmann, bisher Botaniker I. Klasse.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Wahrung des militärischen Geheimnisses.

Die Erfahrungen des Jahres 1938 veranlassen das eidgenössische Militärdepartement die Presse und die Öffentlichkeit erneut und eindringlich darauf

394 aufmerksam zu machen, dass die Interessen der Landesverteidigung die Wahrung des militärischen Geheimnisses erfordern.

Das gilt insbesondere für den Grenzschutz. Wir laden die Presse daher ein, über den Grenzschutz, über .seine Truppen, über seine Organisation, seine Übungen usw. usw. überhaupt keine Mitteilungen zu veröffentlichen. Es handelt sich hier um Dinge, die mit Bücksicht auf die Landesverteidigung geheimzuhalten sind. Wer derartige Dinge der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, macht sich einer Verletzung des Art. 86 des Müitärstrafgesetzes schuldig, für die auch Zivilpersonen der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen. Die Strafe kann in Friedenszeiten bis zu 15 Jahren Zuchthaus sein. Auch fahrlässige Begehung ist strafbar.

Sollten trotz dieser erneuten Warnung Veröffentlichungen über den Grenzschutz erscheinen, so müsste das eidgenössische Militärdepartement die verantwortlichen Organe dem Militärgericht überweisen.

Wir erinnern ferner an den Bundesbeschluss vom 18. März 1937 und die bundesrätliche Verordnung vom 1. Oktober 1937 betreffend die Festungsgebiete, welche unter anderem jedes Photographieren, Filmen und Zeichnen in Festungsgebieten, Beschreibungen und Berichte über Festungsgebiete oder über dort stattfindende militärische Übungen oder andere Veranstaltungen der Landesverteidigung unter Strafe stellen.

Im Zweifelsfalle können die verantwortlichen Organe der Presse vor einer Publikation beim eidgenössischen Militärdepartement sich Bat holen.

Bern, den 28. Februar 1939.

Eidgenössisches Militärdepartement :

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R. Minger.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 14. November 1938 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll sind Sie am 8. Dezember 1938 durch die Zollkreisdirektion Basel in Anwendung von Art. 74, Ziffer 3, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 60 verurteilt worden.

Falls Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorhegenden Notifikation an gerechnet, der Strafverfügung vorbehaltlos unterziehen, wird Ihnen in Anwendung von Art. 94 des genannten Gesetzes und Art. 296 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege ein-Viertel der Busse mit Fr. 15 nachgelassen. Wollen Sie sich der Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu

395 verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die S traf Verfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Bern, den 1.März 1939,

Eidgenössische

Oberzolldirektion.

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Verpfändungsgesuch einer

Eisenbahngesellschaft.

Die Birsigthalbahn-Gesellschaft in Basel stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie von Basel nach Eodersdorf von 16,254 km Baulänge, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Bange zu verpfänden.

Zweck: Sicherstellung eines weitern Darlehens von Fr. 100 000, das für technische Verbesserungen und zur Schuldentilgung dienen soll.

Soweit die Bahnlinie auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ist der Strassengrund von der Pfandhaft ausgeschlossen.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement · bis und mit 25. März 1989 schriftlich einzureichen.

Bern, den 6.März 1989.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat..

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den gesetzlichen Grundbesoldungen ohne Rücksicht auf die von der Bundesversammlung am 28. Oktober 1937 beschlossene 1211 Herabsetzung. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Präsident des Kanzleigehilfe 11. Kl.

Schwelzerischen der Bibliothek der Sciiulcätcs?

Eidgenössischen Eidg. Technische Hochschule, Technischen HochZürich schule

Stellenantritt: 1. Mai 1939.

Erfordernisse

Besoldung

G ute Schulbildung; Kenntnis einer zweiten Amtssprache erwünscht. Schöne Handschrift

3300 bis 5700

Fr.

Anmeldungstermin

25. März 1939

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1939

Date Data Seite

393-395

Page Pagina Ref. No

10 033 899

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