43 # S T #

3918

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 4. Juni 1939 über die Kredite zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

(Vom 19. Juni 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 6. April 1939 haben Sie einen Beschluss gefasst betreffend Ergänzung der Bundesverfassung für die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Dieser Beschluss musste der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet werden.

Diese Abstimmung hat am 4. Juni 1939 stattgefunden. Das Ergebnis ist in der umstehenden Tabelle enthalten.

Aus ihr ist zu entnehmen, dass der Beschluss mit 445 622 gegen 199 540 Stimmen und von 19 gegen 3 Stände angenommen worden ist.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind uns nicht zugegangen.

Anderseits teilte uns die Geschäftsleitung der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz mit Schreiben vom 7. Juni 1939 mit, dass sie, gestützt auf das Ergebnis der Abstimmung vom 4. Juni, das Volksbegehren betreffend ein nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm zurückziehe.

Wir beantragen Ihnen daher: a. vom Rückzug des Volksbegehrens betreffend ein nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm Kenntnis zu nehmen und diesen Gegenstand in Ihrer Traktandenliste zu streichen; b. das Ergebnis der Volksabstimmung durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfs zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Juni 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Kantone

EinAusser Betracht Stimm- gelangte fallende Stimmzettel In Betracht fallende Mehrheit berechtigte StimmStimmzettel leer ungültig zettel

Zürich 204176 122297 4945 Bern 214674 81363 413 Luzern 58332 25507 176 Uri 4283 222 6988 Schwyz . . . .

17770 6668 38 5422 Obwalden . . . .

2309 U Nidwaiden . . .

4432 2062 19 Glarus 9995 6260 149 Zug 10009 3911 18 Freiburg . . . .

41736 16397 177 Solothurn . . . .

44837 22983 679 Baselstadt. . . .

51511 22817 169 27781 16786 Baselland . . . .

467 15527 13122 1420 Schaffhausen . .

9702 Appenzell A.-Rh. .

13695 548 Appenzell I.-Rh. .

3374.

87 2058 S t . Gallen . . . . 76593 56673 3271 Graubünden . . .

35048 19882 1026 Aargau 76017 64502 4436 Thurgau . . . .

39298 29259 2273 Tessin 42563 13067 115 Waadt 101 796 83865 3469 Wallis 39881 11423 59 Neuenburg . . .

36094 15284 169 Genf 49324 18973 515 Total 1 226 873 671 453 24871

146 116 37 12 9 4 4 13 U 30 159 11 18 11 24 7 195 37 50 35 30 373 30 21 37 1420

Ja

Nein

Staudesstimmen

117206 58604 94933 22273 Ja 40418 63382 17452 80834 Ja 25294 5742 12648 19552 Ja 3396 653 4049 2025 Ja 6621 4527 2094 Ja 3311 956 2294 1148 1338 Ja 2039 1020 1351 688 Ja 3050 4965 Ja 6098 1 133 3882 1942 3077 805 Ja 16190 8096 8288 7902 Ja 4016 Ja 11073 18129 22145 11319 17473 5164 Ja 22637 16301 8151 11440 Ja 4861 Ja 11691 5846 2073 9618 5601 Ja 9130 4566 3529 Ja 983 1 163 801 1 964 Ja 26604 37001 16206 53207 Ja 3897 9410 14922 18819 Ja 30009 41044 18972 60016 Ja 13476 20186 6765 26951 1442 Ja 6467 11480 12922 Nein 80023 40012 31 186 48837 Ja 5668 5836 5498 11 334 Nein 15094 7548 7888 7206 Nein 9211 18421 9893 8628 645 162 322 582 445 622 199 540 Annehmende Stände 19 Verwerfende Stände 3

44

Volksabstimmung vom 4. Juni 1939 betreffend Ausbau der Landesverteidigung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

45

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Erwähnung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 4. Juni 1939 über die Kredite zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989 über die Kredite zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ; und der Botschaft des Bundesrats vom 19. Juni 1939, woraus sich ergibt, dass: a. der Bundesbeschluss betreffend Ergänzung der Bundesverfassung für die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit 445 622 gegen 199 540 Stimmen und von 19 gegen 8 Stände angenommen worden ist; b. das Volksbegehren betreffend ein nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm rechtsgültig zurückgezogen worden ist, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung für die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist von der Mehrheit der Stimmenden und den Ständen angenommen worden und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Art. 2.

Die neue Verfassungsbestimmung, die ausser Kraft tritt, nachdem die in ihrem Art. 3 genannten 140 Millionen Franken durch den Eeinertrag der Ausgleichsteuer getilgt sein werden, lautet wie folgt:

46

Art. 1.

Zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird dem Bundesrat ein Kredit von 327,7 Millionen Franken eröffnet.

Art. 2.

Der Bundesrat verwendet diesen Kredit nach Massgabe des von der Bundesversammlung genehmigten Programms.

Art. 3.

1 Der Bund ist befugt, zur teilweisen Tilgung der Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung eine jährlich zu berechnende Ausgleichsteuer zu erheben von Unternehmungen des Detailhandels, deren Umsatz im Detailverkauf in dem der Veranlagung vorausgehenden Jahre den Betrag von Fr. 200 000 überstiegen hat. 'Unter diese Bestimmung fallen auch Selbstbedienungs- und Automatenrestaurants, sowie industrielle und gewerbliche Betriebe, die eigene oder fremde Erzeugnisse im Detail abgeben. Die Ausgleichsteuer wird so lange erhoben, bis ihr Ertrag ohne Zins die Summe von 140 Millionen Franken erreicht haben wird.

2 Die Steuer ist progressiv und bemisst sich nach dem Detailumsatz unter Berücksichtigung der Geschäftsart. Der Umsatz mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, ist zusammenzurechnen.

3 Die Ausführungsbestimmungen werden für Warengattungen, für die besondere Verhältnisse vorliegen, Erleichterungen oder Steuerfreiheit vorsehen. Sie werden für eine staffelweise Einführung der Ausgleichsteuer in den ersten zwei Steuerjahren sorgen.

4 Die Belastung des steuerbaren Umsatzes beträgt mindestens zwei vom Tausend und höchstens: a. vier vom Hundert für Einheitspreisgeschäfte; b. zweieinhalb vom Hundert für Waren- und Kaufhäuser, Unternehmungen mit fahrenden Läden und für Versandgeschäfte, die mehrere Warengattungen führen ; c. anderthalb vom Hundert für Filialunternehmungen sowie für Versandgeschäfte, die nur eine Warengattung führen; d. siebeneinhalb vom Tausend für Selbsthilfegenossenschaften und für Detailunternehmungen anderer Art.

Die Höchstbelastung beginnt in allen Fällen bei einem Jahresumsatz von zehn Millionen Franken.

5 Bezahlte Ausgleichsteuern sind bei der Einschätzung für eidgenössische und kantonale direkte Steuern als geschäftsmässig begründete Unkosten anzuerkennen und dürfen nicht als Bestandteil des reinen Einkommens, Erwerbs oder Ertrags belastet werden.

0 Über die zur Durchführung dieser Verfassungsbestimmung erforderlichen Vorschriften beschliesst die Bundesversammlung endgültig.

47

Art. 4.

Wird der Währungsausgleichsfonds der Schweizerischen Nationalbank als Beingewinn verfügbar, so sind ihm 75 Millionen Pranken zur teilweisen Tilgung der Aufwendungen des Bundes für die Arbeitsbeschaffung zu entnehmen.

Ein gleicher Betrag ist dann, vorbehaltlich der endgültigen Regelung der Verteilung des Fonds, den Kantonen im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zuzuwenden. Inzwischen wird die Nationalbank dem Bunde und, im Verhältnis zur Wohnbevölkerung, den Kantonen gegen Schatzscheine zu einem unter dem offiziellen Diskontsatz liegenden Zinsfuss Kredite bis zum Höchstbetrage von je 75 Millionen Franken zur Verfügung stellen. Diese von Bund und Kantonen eingereichten Schatzscheine verfallen im Zeitpunkt der Auflösung des Währungsausgleichsfonds und werden alsdann gegebenenfalls mit den Anteilen von Bund und Kantonen verrechnet.

1334

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Ergebnis der Volksabstimmung vom 4. Juni 1939 über die Kredite zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. (Vom 19. Juni 1939.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

3918

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1939

Date Data Seite

43-47

Page Pagina Ref. No

10 033 993

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.