384

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung Über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21. September

1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

1358

Datum der Veröffentlichung : 27. September 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 27. Dezember 1939.

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

27. Dezember 1939.

Bundesbeschluss über

die Gewährung einer neuen ausserordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen.

(Vom 21. September 1989.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1989, beschliesst: Art.l.

Der Bund gewährt den anerkannten Krankenkassen aus dem eidgenössischen Versicherungsfonds für die Jahre 1940 und 1941 eine ausserordentliche Subvention von je einer Million Franken.

385

Art. 2.

An der Subvention nehmen alle Krankenkassen teil, die im einzelnen Subventionsjahr anerkannt sind. Bei Anerkennung im Laufe des Jahres ist der Anspruch für den Best des Jahres erworben. Entsprechend wird bei Auflösung der Kasse oder bei Verlust der Anerkennung im Laufe des Jahres die Subvention im Verhältnis der abgelaufenen Zeit ausgerichtet.

Art. 8.

Die Subvention wird gewährt: 1. als Zuschlag zum ordentlichen Wochenbettbeitrag des Bundes, abgestuft nach den Aufwendungen der Kassen für das Wochenbett; 2. als Zuschlag zu den ordentlichen Beiträgen in der Krankenversicherung.

Die Zahl der Zuschlagsanteile soll in der-Krankenpflegeversicherung das Doppelte derjenigen der Krankengeldversicherung betragen; mindestens 75 % des ganzen Zuschlages sollen auf die Versicherung der Frauen undKinder entfallen. Für die Berechnung des auf eine Kasse entfallenden Zuschlages ist die Zahl der ganzjährigen Mitgliedschaften massgebend.

Art. 4.

Die Subvention gemäss diesem Bundesbeschluss wird jedes Jahr auf Grund der Mitgliedschaftsverhältnisse in den Krankenkassen neu berechnet und zusammen mit den ordentlichen Subventionen des Bundes ausgerichtet.

Art. 5.

Der Bundesrat ist befugt, mit der Gewährung der ausserordentlichen Subvention Anordnungen hinsichtlich ihrer Verwendung, sowie der finanziellen Sicherheit, der Beteiligung der Mitglieder an den Krankenpflegekosten, der Eechnungsführung und der Verwaltung der Krankenkassen zu verbinden und gegenüber Kassen, die diesen Anordnungen nicht Folge leisten, den Wegfall des ausserordentlichen sowie auch des ordentlichen Bundesbeitrages bis zum Zeitpunkte zu verfügen, in dem sie den ergangenen Weisungen nachkommen.

Art. 6.

Der Bundesrat setzt die nähern Grundsätze über die Verteilung und die Ausrichtung der Subvention im Sinne der vorstehenden Bestimmungen fest.

Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

386

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 21. September 1939.

Der Präsident: E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 21. September 1939 Der Präsident: Vallotton.

Der Protokollführer: G. Bovet

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21. September 1939.

1400

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: 0. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 27. September 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 27. Dezember 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Gewährung einer neuen ausserordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen. (Vom 21. September 1939.)

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1939

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27.09.1939

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384-386

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