661 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. November 1989.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

1588

Der Bundeskanzler:

G. Bovet

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 13. November 1939.)

Die «Neuchâteloise, compagnie suisse d'assurances générales» in Neuenburg, erhält die Konzession zum Betriebe der Elementarschadenversicherung in der Schweiz.

(Vom 14. November 1939.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Graubünden: für die Lawinenverbauung «Muot» der Rhätischen Bahn; 2, Tessin: für die Erstellung einer Waldweganlage Brusino-Arsizio-Serpiano, Gemeinde Brusino-Arsizio.

(Vom 20. November 1939.)

Laut einer Mitteilung der kubanischen Gesandtschaft ist Herr Konsul Luis Valdés Eoig während der Abwesenheit des Herrn Ignacio Weber y Fabian, Berufskonsul, mit der provisorischen Leitung des Konsulates von Kuba in Genf betraut worden.

Dem Eücktrittsgesuch des Wachtmeister Ernst Hasler, in Sissach, als Richter des Territorial-Gerichts 2, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen. An seiner Stelle wird für den Eest der laufenden Amtsdauer, Bundesblatt.

91. Jahrg.

Bd. II.

49

662 d. h. bis 28. Februar .1941, gewählt: Sanitätskorporal Josef Odermatt; Gerichtsschreiber, in Buochs, bisher Ersatzrichter;, als Ersatzrichter dieses Gerichts: Sanitätskorporal Jakob Flubacher, Staatsanwaltsstellvertreter, in Liestal.

' ' .

(Vom 21. November 1939.)

Als Vizedirektor der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird gewählt: Herr J. Landis, ing. agr., von Hirzel (Zürich), zurzeit I. Sektionschef dieser Abteilung.

1586

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Bekanntmachung an

die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger.

Ein Dekret vom 19. Oktober 1939, im französischen Amtsblatt vom 27. Oktober 1939 veröffentlicht, setzt für die in Frankreich geborenen Ausländer das Optionsalter von 21 auf 18 Jahre herab. Die Ausländer, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Dekretes mehr als 18 und weniger als 22 Jahre alt sind, werden endgültig Franzosen, wenn sie nicht innert einer Frist von drei Monaten, von der Veröffentlichung des Dekretes an gerechriet, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen.

Infolgedessen müssen die in Frankreich geborenen Schweizer männlichen Geschlechts, um sich der französischen Staatsangehörigkeit zu entledigen, von jetzt an und während der Dauer des Krieges bzw. bis zur Aufhebung des angeführten Dekretes, binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte, da sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen; dies jedoch nur dann, wenn auch die Mutter in Frankreich geboren ist oder wenn zwar beide Eltern ausserhalb Frankreichs geboren sind, jedoch in dem Zeitpunkte, da der Sohn das 18. Altersjahr erreicht, in Frankreich wohnen.

Die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger männlichen Geschlechts, die heute schon im Alter zwischen 18 und 22 Jahren stehen und deren Mutter in Frankreich geboren ist oder deren beide ausserhalb Frankreichs geborenen Eltern in Frankreich wohnen, müssen, um sich der französischen

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1939

Date Data Seite

661-662

Page Pagina Ref. No

10 034 133

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