371 Als Delegierter des Bundesrates an den in New York, Philadelphia und Boston anfangs Juni 1940 stattfindenden VII. Internationalen Kongress gegen den Rheumatismus wird bezeichnet: Herr Professor Dr. med. von Neergaard, in Zürich.

(Vom 18. September 1989.)

Korporal Werner Lagger, Advokat in Visp, wird gemäss gestelltem Ansuchen und unter Verdankung der geleisteten Dienste als Richter des Territorialgerichtes 2 entlassen. An seiner Stelle wird für den Eest der Amtsdauer gewählt: Wachtmeister Armand Furger, Briefträger in Visp.

Als Delegierte des Bundesrates an den vom 9.--11. Oktober 1939 in Eom stattfindenden XIV. Internationalen Kongress für Kinderschutz werden bezeichnet: die Herren Dr. Glanzmann, Professor an der Hochschule Bern, und Otto Binder, Adjunkt des Generalsekretariats der Pro Juventute in Zürich.

1469

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Militärische Notunterstützung.

Für die Kriegsmobilmachung gelten hinsichtlich der militärischen Notunterstützung (Art. 22 der Militärorganisation) grundsätzlich die gegenwärtig in Kraft bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich: Verordnung (Bundesratsbeschluss) vom 9. Januar 1931.

Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 20. Januar 1931 (Ausführungsbestimmungen).

Kreisschreiben Nr. l des eidgenössischen Militärdepartements vom 6. Februar 1931 an die Kantonsregierungen.

Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 7. Dezember 1933 (Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 20. Januar 1931).

Hinsichtlich der Notunterstützung für die Angehörigen der im Ausland wohnenden Wehrmänner ist das Zirkularschreiben des eidgenössischen Militärdepartements vom 14. April 1932 an die schweizerischen Auslandsvertretungen, welches den Kantonsbehörden zur Kenntnis gebracht wurde, massgebend.

372 Die Angehörigen der zum aktiven Dienst eingezogenen Hilfsdienstpflichtigen sind hinsichtlich der militärischen Notunterstützung gleich zu behandeln wie die Angehörigen der übrigen Wehrmänner, solange diese Hilfsdienstpflichtigen im militärischen Gradsolde stehen und die Angehörigen durch die betreffenden Dienstleistungen in Not geraten. Das dürfte allerdings bei Dienstleistungen von nur wenigen Tagen nicht der Fall sein.

Wir ersuchen die Kantonsbehörden dringend, die Gemeindebehörden anzuweisen, alle Notunterstützungsgesuche gemäss Art. 14 der Verordnung vom 9. Januar 1931 rasch und gründlich zu prüfen und die Notunterstützung im Eahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dort zu gewähren, wo wirklich infolge des Einrückens des Wehrmannes eine Notlage entstanden ist.

Die Notunterstützung darf nach wie vor nicht als Ersatz für den Ausfall von Lohn oder andern Einkommen beansprucht werden. Wo die Wehrmannsfamilie über genügende Existenzmittel verfügt, wie Verdienst der Angehörigen, Erträgnisse aus Handel, Gewerbe, Landwirtschaft usw., ist die militärische Notunterstützung ausgeschlossen.

Für den aktiven Dienst sind besondere Abrechnungen zu erstellen (Art. 19 der Verordnung vom 9. Januar 1931); für eine allfällige Befristung dieser Abrechnungen werden spätere Verfügungen vorbehalten.

Bern, den 11. September 1939.

Eidgenössisches Militärdepartement : R. Minger.

1489

Freiplatz im Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung.

Im Lehrerasyl Melchenbühl-Muri (Bern) ist ein Platz frei. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren.

Das Reglement, welches über die Aufnahmebedingungen näheren Aufschluss gibt, kann bei der Vorsteherin des Asyls unentgeltlich bezogen werden.

Aufnahmegesuche sind bis 31. Oktober nächsthin mit den laut Reglement erforderlichen Beilagen an den Präsidenten der Verwaltungskommission, Herrn Gemeinderat Raaflaub in Bern, zu richten.

(2.).

B e r n , den 12. September 1939.

1468

Eidgenössisches Departement des Innern.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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20.09.1939

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371-372

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