395

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahrung der Sicherheit des Landes.

(Vom 26. September

1939

Getreue, liebe Eidgenossen!

Der Bundesrat hat im Einvernehmen mit dem Armeekommando am 22. September 1989, gestützt auf den Bundesbescbluss vom 80. August 1939, die Verordnung über die Wahrung der Sicherheit des Landes erlassen. Diese Verordnung ist zur Wahrung der Landessicherheit, insbesondere der militärischen Interessen und der Neutralität, unerlässlich und bildet eine Ausführung des in den Art. 107 und 108 des Militärstrafgesetzes vorgesehenen Verordnungsund Weisungsrechtes des Bundesrates und des Armeekommandos.

Es hegt uns daran, Ihnen unverzüglich über folgende Punkte Aufschluss zu geben: 1. Das Armeekommando und der Bundesrat sind übereinstimmend der Ansicht, dass die den bürgerlichen Behörden, insbesondere die der Polizei des Bundes und der Kantone zustehenden Befugnisse vorbehalten bleiben und dass eine reibungslose Zusammenarbeit für die Wahrung der Landessicherheit notwendig ist. Der General sprach uns gegenüber den Wunsch aus, dass die bürgerlichen Behörden von sich aus alle Massnahmen treffen mögen, die zu diesem Zwecke erforderlich sind.

2. Das Armeekommando wird gestützt auf Art. l, Abs. 2, mit der Durchführung der Verordnung die Territorial- und Stadtkommandanten, sowie den Spionageabwehrdienst der Armee beauftragen.

8. Das Armeekommando wird den mit, der Durchführung der Verordnung beauftragten Stellen eingehende Instruktionen erteilen, die alle Gewähr dafür bieten, dass unnötige Eingriffe in die Befugnisse der bürgerlichen Behörden und in die Eechte der Bürger vermieden werden können.

Der Bundesrat ist bereit, Ihnen nötigenfalls weitere Aufschlüsse über die Auslegung einzelner Bestimmungen oder über die Handhabung der Verordnung im allgemeinen zu erteilen.

396 Wir ersuchen Sie, das Armeekommando durch eine verständnisvolle Mitarbeit im Sinne des Art. 2 der Verordnung in der Erfüllung seiner schweren Aufgabe unterstützen zu wollen, und wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

Bern, den 26. September 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

1512

# S T #

Bundesversammlung.

Die gesetzgebenden Räte sind Montag, den 18. September 1989, um 18 Uhr, zur 23. Tagung der 30. Legislaturperiode zusammengetreten.

Die Herbstsession ist am 21. September 1939 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt werden.

1470

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 18. September 1939.)

Disziplinarstrafverfahren für vor der Mobilmachung begangene Verfehlungen werden nicht mehr angehoben und hängige Verfahren nicht mehr zu Ende geführt, wenn der Fehlbare zur Mobilmachung eingerückt ist. Ebenso sind Disziplinarstrafen, die für vor der Mobilmachung begangene Verfehlungen ausgesprochen worden sind, nicht mehr zu vollziehen, soweit sie nicht bereits vollzogen sind.

# S T #

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahrung der Sicherheit des Landes. (Vom 26. September 1939.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1939

Date Data Seite

395-396

Page Pagina Ref. No

10 034 086

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.