381 Ablauf der Referendumsfrist
# S T #
27. Dezember 1939.
Bundesgesetz zur
Ergänzung desjenigen vom 9. Oktober 1902 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen.
(Vom 21. September 1939.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1989, beschliesst :
Art. 1.
Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1902 über den Geschäftsverkehr zwischen den Eäten wird durch folgende Bestimmung ergänzt : Art. 7bis Ist der Entwurf zu einem allgemein verbindlichen Bundesbeschlusse mit der Dringlichkeitsklausel versehen, so wird die Beratung hierüber verschoben bis nach erfolgter Differenzenbereinigung. Dies gilt auch, wenn die Dringlichkeit von einem Mitgliede des Eates beantragt wird.
Die Dringlichkeit kann nur durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Eäte beschlossen werden, wobei die Stimme des Präsidenten wie diejenige der andern Ratsmitglieder gilt. Die Abstimmung über die Dringlichkeit muss ausdrücklich auf der Tagesordnung vermerkt worden sein.
Sofern die Beschlussfassung des einen Eates mit derjenigen des andern nicht übereinstimmt, so wird hiervon diesem Eate Mitteilung gemacht, der von neuem Beschluss zu fassen hat. Hält derjenige Eat, der die Dringlichkeit verworfen hat, an seinem Beschlüsse fest, so wird dieser endgültig, und die Dringlichkeitsklausel durch die Eeferendumsklausel ersetzt.
Art. 2.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
382 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 21. September 1939.
Der Präsident: Vallotton.
Der Protokollführer : G. Bovet Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. September 1939.
Der Präsident: E. Löpfe-Benz.
Der Protokollführer: Leimgruber
Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlisse zu veröffentlichen.
B e r n , den 21. September 1939.
Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :
G. Bovet.
1315
Datum der Veröffentlichung : 27. September 1939.
Ablauf der Referendumsfrist : 27. Dezember 1939.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz zur Ergänzung desjenigen vom 9. Oktober 1902 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen. (Vom 21. September 1939.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1939
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.09.1939
Date Data Seite
381-382
Page Pagina Ref. No
10 034 081
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.