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3912

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die KrisenUnterstützung für Arbeitslose.

(Vom 21. August 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über Krisenhilfe für Arbeitslose haben Sie erstmals den Bundesrat ermächtigt, den Kantonen, die eine Krisenunterstützung für Arbeitslose einführen, unter den im Bundesbeschluss genannten Voraussetzungen Beiträge zu gewähren und ihnen damit die Durchführung dieser Hilfe zu erleichtern. Diese Ermächtigung ist seither wiederholt erneuert worden. Zum letztenmal geschah dies durch den zurzeit in Kraft befindlichen Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1936 über die Krisenunterstützung für Arbeitslose. Die Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses ist aber bis 31. Dezember 1939 befristet, und es stellt sich infolgedessen die Frage, ob seine Wirksamkeit über den erwähnten Zeitpunkt hinaus verlängert werden muss.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1936 hat sich zwar die Lage des Arbeitsmarktes erheblich gebessert, was namentlich in einem erfreulichen Eückgang der Arbeitslosenziffern zum Ausdruck kommt.

Angesichts der Unsicherheit der politischen und wirtschaftlichen Faktoren, welche die Gestaltung unseres Arbeitsmarktes bedingen, vermag aber niemand zu sagen, inwieweit diese günstige Entwicklung anhält. Jedenfalls wird man noch auf absehbare Zeit hinaus nicht mit normalen Verhältnissen rechnen dürfen. Unter diesen Umständen erachten wir es für notwendig, dass die nötigen Grundlagen beibehalten werden, um die Mitwirkung des Bundes an dieser Hilfsmassnahme auch nach dem 31. Dezember 1939 für alle Fälle sicherzustellen.

Dies könnte durch einfache Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1936 erfolgen. Wir möchten jedoch die Gelegen-

196 heit benützen, um einzelne Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses abzuändern und die bisherige Ordnung durch Aufnahme einiger neuer Vorschriften zu ergänzen. Aus diesem Grunde haben wir es vorgezogen, Ihnen den Entwurf zu einem neuen Bundesbeschluss zu unterbreiten, der bestimmt ist, an die Stelle des bisherigen Erlasses zu treten.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen ist zu bemerken, dass wir absichtlich davon abgesehen haben, Ihnen grundlegende Neuerungen zu beantragen. Wir haben uns von der Überlegung leiten lassen, dass die Krisenunterstützung in der Hauptsache lediglich den Zweck hat, als Ergänzung zur Arbeitslosenversicherung zu dienen, und dass infolgedessen die Gestaltung der Krisenunterstützung stark von derjenigen der Arbeitslosenversicherung beeinflusst wird; was diese letztere anbelangt, ist aber in Betracht zu ziehen, dass die zurzeit zur Beratung stehenden Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung unter anderem das Gesetzgebungsrecht über die Arbeitslosenversicherung auch für den Bund vorsehen, so dass die Annahme dieser neuen Verfassungsbestimmungen ohnehin eine Eevision der Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung zur Folge haben wird, eine Massnahme, die ihrerseits die Notwendigkeit einer allgemeinen Neuregelung der Krisenunterstützung zeitigen würde. Im Hinblick auf diese, noch in der Schwebe befindlichen Möglichkeiten schien es uns angezeigt, die bisherigen Grundlagen der Krisenunterstützung im wesentlichen unverändert in die gegenwärtige Vorlage zu übernehmen und uns auf die notwendigsten Änderungen zu beschränken.

Wir erwähnen namentlich die folgenden Änderungen: o. In Art. 2, Absatz 2, lit. à, des bisherigen Bundesbeschlusses war vorgesehen, dass in den dort angegebenen Fällen ein Arbeitsloser die Krisenunterstützung ausnahmsweise auch dann -- jedoch erst vom 91. kontrollierten Tag der Arbeitslosigkeit hinweg -- beziehen dürfe, wenn er von seiner Arbeitslosenkasse weniger als 90 volle Taggelder erhalten habe. Diese Eegelung gilt unter anderem für die Mitglieder von Arbeitslosenkassen, die sich in Anwendung von Art. 45 der Verordnung VI zum Bundesgesetz vom 17. Oktober 1924 über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung vom 19. Januar 1937 im vierten Bezugsjahr eine Verkürzung ihrer Bezugsdauer gefallen lassen müssen, weil sie in den vorausgegangenen
drei Jahren den jährlichen Höchstanspruch vollständig oder annähernd erschöpft haben. Von dieser Verkürzung der Bezugsdäuer werden naturgemäss namentlich diejenigen Personen betroffen, welche einem stärker unter der Krisis und unter Arbeitslosigkeit leidenden Brwerbszweig angehören und die zufolge dieses Umstandes in besonderm Masse auf den Bezug von Arbeitslosenunterstützung angewiesen sind. Zufolge der erwähnten Vorschrift des Bundesbeschlusses konnten diese Arbeitslosen trotz der Verkürzung des Taggeldanspruchs ihrer Arbeitslosenkasse gegenüber die Krisenunterstützung erst nach Ablauf von 90 arbeitslosen Tagen erhalten und waren in der Zwischenzeit nicht selten gezwungen, die öffentliche Armenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Zwar gibt der Art. 45 der Verordnung VI

197 den Arbeitslosenkassen die Möglichkeit, in Zeiten wirtschaftlicher Krisis von der Verkürzung der Bezugsdauer im vierten Bezugsjahr abzusehen. Es gibt aber Kassen, die sich in so ungünstigen finanziellen Verhältnissen befinden, dass sie von dieser Vergünstigung nicht Gebrauch zu machen vermögen. Für diese Fälle sieht der Entwurf vor, dass die Arbeitslosen sofort nach Erschöpfung der verkürzten Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung in den Genuss der Krisenunterstützung treten können.

b. Versicherte Arbeitslose, die einem Berufe angehören, für den die Ausrichtung der Krisenunterstützung bewilligt worden ist, können nach erfolgter Erschöpfung des ihnen ihrer Arbeitslosenkasse gegenüber zustehenden Taggeldanspruchs die Krisenunterstützung grundsätzlich, von Bundes wegen, soweit nötig, bis Ende des Jahres, das heisst bis zum Wiedereintritt einer neuen Bezugsdauer in der Arbeitslosenversicherung erhalten. Nichtversicherten Arbeitslosen, die einem in die Krisenunterstützung einbezogenen Erwerbszweig angehören, kann die Krisenunterstützung grundsätzlich, soweit nötig, während des ganzen Jahres zuteil werden. Die Gewährung der Unterstützung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitslose sein Möglichstes tue, um wieder Arbeit zu finden, und dass er keine ihm angebotene angemessene Arbeitsgelegenheit ablehne. Obwohl die grosse Mehrzahl der Arbeitslosen ohne Zweifel nichts sehnlicher wünscht, als wieder zu Arbeit zu kommen, mag es doch Fälle geben, in denen die Möglichkeit des praktisch ununterbrochenen Bezugs von Krisenunterstützung den Arbeitswillen nachteilig beeinflusst. Davon abgesehen liegt es ohne Zweifel im Interesse des Arbeitslosen, wie auch der Arbeitsvermittlung, wenn bei länger andauernder Arbeitslosigkeit die zuständigen Behörden dazu angehalten werden, mit dem Arbeitslosen in nähern Kontakt zu treten und den Ursachen seiner Erwerbslosigkeit nachzugehen. Wir haben infolgedessen in den Entwurf eine Bestimmung aufgenommen, die vorschreibt, dass bei länger andauerndem Bezüge der Krisenunterstützung der Bezüger einer verschärften Kontrolle über seine Arbeitsbemühungen zu unterstellen ist. Die Krisenunterstützung soll ihm entzogen und die weitere Gewährung derselben vom Nachweis einer angemessenen Zahl von Arbeitstagen abhängig gemacht werden. Ausnahmen vom Entzug der Krisenunterstützung
sind nur zulässig in den vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gestatteten Fällen.

Den Nachweis einer genügenden Zahl von Arbeitstagen wird der Arbeitslose in erster Linie auf Grund einer ausreichenden Beschäftigung im Dienste privater Arbeitgeber zu erbringen haben. Es wird aber zu erwägen sein, ob man in derartigen Fällen die weitere Ausrichtung der Krisenunterstützung nicht auch an die Bedingung knüpfen könnte, dass der Arbeitslose vorher ein Arbeitslager besucht.

Was die Durchführung der Ihnen vorgeschlagenen Eegelung anbelangt, stellen wir uns vor, dass die Einzelheiten derselben in Verbindung mit den Kantonen zu regeln sein werden, wobei auf die Verschiedenheit der Arbeitsmarktverhältnisse von einem Kanton zum andern Bücksicht zu nehmen sein wird. In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass in der

198 Arbeitslosenversicherung die Gewährung der Versicherungsleistungen schon jetzt vom Nachweis einer bestimmten Mindestzahl von Arbeitstagen abhängig gemacht wird. Die Eegelung, die wir Ihnen hier unterbreiten, bedeutet somit nicht etwas durchaus Neues, ist aber anderseits geeignet, die Zusammenarbeit zwischen Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung fester zu gestalten.

c. Einige Änderungen bezwecken eine generelle Besserstellung der Arbeitslosen.

So sah beispielsweise der bisherige Bundesbeschluss vor, dass die in Form einer Erhöhung der Krisenunterstützung zur Ausrichtung kommende Winterzulage in der Zeit vom 1. November bis 15. März -- in klimatisch benachteiligten Gegenden in der Zeit vom 15. Oktober bis 81. März -- gewährt werden dürfe.

Mit Eücksicht darauf, dass die den Grossteil der Erwerbslosen ausmachenden versicherten Arbeitslosen erst in den Genuss der Krisenunterstützung treten können, nachdem sie die sämtlichen ihnen zustehenden Versicherungsleistungen ausbezogen haben, ist die Zahl derjenigen Personen, welche in der Zeit vom 1. Januar bis 15. oder 80. März die Winterzulage beziehen können, Verhältnismassig gering. Um dieser Winterzulage eine erhöhte praktische Wirkung zu verleihen, haben wir uns veranlasst gesehen, die Ausrichtung der Winterzulage auf die Zeit vom 15. Oktober bis 1. März und, in klimatisch benachteiligten Gegenden, auf die Zeit ab 1. Oktober festzusetzen. Auf diese Weise wird es in Zukunft den Arbeitslosen eher möglich sein, rechtzeitig, auf den Beginn des Winters hin, die notwendigen Vorräte an Brennmaterial, warmen Kleidern und Nahrungsmitteln anzukaufen, womit einem von dieser Seite angelegentlich vorgetragenen Wunsche Eechnung getragen würde.

Im weitern wurde verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass die Eegelung, wonach die Krisenunterstützung, zusammen mit allfällig verbleibendem Verdienst oder anderweitigem anrechenbarem Nebeneinkommen für Arbeitslose, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, in der Eegel 70 % des normalen Verdienstes nicht übersteigen dürfe, zur Folge habe, dass die nach der Zahl der dem Arbeitslosen obliegenden Unterstützungspflichteri abgestuften Unterstützungsansätze sich allzu häufig nicht auswirken könnten, ein Nachteil, der sich besonders zuungunsten der kinderreichen Familien bemerkbar mache. Wir haben
uns infolgedessen veranlasst gesehen, für unterStützungspflichtige Arbeitslose die in Frage stehende Höchstgrenze allgemein auf 80 % des normalen Verdienstes anzusetzen.

d. Um die zwischenörtliche Arbeitsvermittlung, namentlich von einem Kanton zum andern, zu erleichtern, enthielt der Art. 11 des bisherigen Bundesbeschlusses den Grundsatz, dass Arbeitslose, die von ihrem Wohnort, an dem sie arbeitslos geworden sind, fortziehen, um anderwärts Arbeit aufzunehmen, vom Genüsse der Krisenunterstützung ihres Wohnortswechsels wegen nicht ausgeschlossen werden dürfen. Verschiedene Kantone machen aber die Gewährung der Krisenunterstützung von einer gewissen Dauer des Wohnsitzes abhängig. Der erwähnte Artikel schrieb daher vor, dass in denjenigen Fällen, in

199 denen der Arbeitslose binnen zwölf Monaten nach dem Wechsel des Wohnortes wiederum arbeitslos wird, der bisherige .Wohnort während einer vom Bundesrate zu bestimmenden Frist zur Ausrichtungx der Rrisenunterstützung verpflichtet sei. Im Hinblick auf die anfänglich zum Teil recht weitgehenden Wohnsitzkarenzvorschriften der Kantone haben wir davon abgesehen, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen; die Haftung des bisherigen Wohnortskantons war somit zeitlich unbeschränkt, was gelegentlich als unbefriedigend empfunden wurde. Dazu kommt, dass in der letzten Zeit mehrere kantonale Erlasse im Sinne einer Milderung der Wohnsitzkarenzvorschriften revidiert worden sind, so dass wir es für angemessen halten, Ihnen eine Beschränkung der Haftung des bisherigen Wohnortskantons auf drei Jahre vorzuschlagen.

Was den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ihnen unterbreiteten Beschlussesentwurfes anbelangt, ist darauf aufmerksam zu machen, dass wir es für richtig erachtet haben, von der Aufnahme der Dringlichkeitsklausel abzusehen und die Ergreifung des Eeferendums offenzuhalten. Im Hinblick darauf, dass die Krisenunterstützung eine ihrer Natur nach vorübergehende Notmassnahme darstellt, beantragen wir Ihnen ausserdem, die Gültigkeitsdauer des von Ihnen zu fassenden Beschlusses bis zum 31. Dezember 1942 zu befristen.

Nachdem wir uns vorstehend zu den wichtigsten Änderungen einlässlich geäussert haben, können wir uns hinsichtlich der einzelnen, im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen mit den nachstehenden kurzen Erläuterungen begnügen.

Art. 1.

Unverändert.

Art. 2.

Absatz 1: Unverändert.

Absatz 2, lit. a: Unverändert.

Absatz 2, lit. b: Inhaltlich unverändert; im frühern Bundesbeschluss war diese Bestimmung in Art. 2, Absatz 2, lit. c, enthalten. Aus Gründen der Systematik figuriert sie im Entwurf unter lit. b.

Absatz 2, lit. c: Neu ist hier der Satz: « ; vorbehalten bleibt in bezug auf Art. 45 der Verordnung VI die nachstehende Bestimmung unter lit. d».

Diese Vorschrift hat den Zweck, solchen versicherten Arbeitslosen, denen gegenüber, gestützt auf Art. 45 der Verordnung VI, eine Verkürzung der Bezugsdauer in der Arbeitslosenversicherung ausgesprochen worden ist, sogleich nach Ausbezug der Versicherungsleistungen die Inanspruchnahme der Krisenunterstützung zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass diese Arbeitslosen einer Arbeitslosenkasse angehören, die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit als besonders stark belastet befunden worden ist. (Vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 196/197 oben.)

Von dieser Neuerung abgesehen, entspricht der vorliegende Text inhaltlich der Bestimmung in Art. 2, Absatz 2, lit. d, des bisherigen Bundesbeschlusses.

200 Die dort enthaltenen Hinweise auf die Art. 7 und 11 der Verordnung II vom 20. Dezember 1929 und Art. 4 der Verordnung IV vom 27. Februar 1984, beide in Ausführung des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1924 über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung erlassen, sind im neuen Text durch den Hinweis auf die entsprechenden Artikel der Verordnung VI vom 19. Januar 1937 ersetzt worden.

Absatz 2, lit. d: Im bisherigen Bundesbeschluss war diese Bestimmung unter Art. 2, Absatz 2, lit. b, eingereiht. Nach dem Entwurf ist die Ablösung der Versicherungsleistungen durch die Krisenunterstützung schon im vierten, nicht erst, wie bisher, im fünften Bezugsjahr zulässig. Dies ist geschehen, um die Übereinstimmung mit Art. 45 der Verordnung VI herzustellen und dem Arbeitslosen, der einer besonders stark belasteten Arbeitslosenkasse angehört, nach Erschöpfung der verkürzten Bezugsdauer in der Arbeitslosenversicherung den sofortigen Bezug der Krisenunterstützung zu ermöglichen. (Vgl. die Erläuterungen zu Absatz 2, lit. c, und die Bemerkungen auf Seite 196/197 oben.)

Art. 3.

Im Interesse der Klarheit ist der Absatz 4 dieses Artikels durch einen Hinweis auf die Bedingungen in Absatz 2 und 3 ergänzt worden.

Art. 4.

Neu.

Als Äquivalent für die Gewährung der Krisenunterstützung ist der Arbeitslose verpflichtet, sich zur Verfügung des Arbeitsnachweises zu halten, sich gebührend um Arbeit zu bemühen und jede ihm angebotene angemessene Arbeit anzunehmen. Durch den hier neu vorgeschlagenen Artikel sollen die Behörden in die Lage versetzt werden, den Arbeitslosen dort, wo dies geboten erscheint, in wirksamer Weise zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. (Vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 197 oben.)

Art. 5.

Inhaltlich unverändert. Im bisherigen Bundesbeschluss figurierten diese Bestimmungen unter Art. 4.

Art. 6.

Inhaltlich unverändert. Im bisherigen Bundesbeschluss waren diese Bestimmungen unter Art. 5 enthalten.

Art. 7.

Inhaltlich unverändert. Lediglich im Interesse der Klarheit vorgenommene redaktionelle und textliche Änderungen.

201 ·Art. 8.

Der Art. 7 des bisherigen Bundesbeschlusses sah die Ausrichtung von Winterzulagen vor in der Zeit vom 1. November bis 15. März und in klimatisch benachteiligten Gegenden vom 15. Oktober bis zum 81. März. Um der 'Winterzulage eine grössere praktische Wirksamkeit zu verleihen und den Arbeitslosen den rechtzeitigen Ankauf der für den Winter benötigten Vorräte und Kleider zu ermöglichen, sieht der Entwurf die Gewährung von Winterzulagen vor in der Zeit vom 15. Oktober bis 1. März und in klimatisch benachteiligten Gegenden ab 1. Oktober. (Vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 198 oben.)

Art. 9.

Der Art. 8 des bisherigen Bundesbeschlusses sah vor, dass die Krisenunterstützung, zusammen mit verbleibendem Verdienst oder anderweitigem anrechenbarem Nebeneinkommen für Arbeitslose, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, in der Eegel 70 % des normalen Verdienstes nicht übersteigen dürfe. Im Interesse der kinderreichen Familien ist diese Höchstgrenze im Entwurf auf 80 % des normalen Verdienstes erhöht worden. (Vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 198 oben.)

Art. 10.

Unverändert.

Art. 11.

Inhaltlich und textlich übereinstimmend mit dem Art. 9 des bisherigen Bundesbeschlusses.

Art. 12.

Absatz 1: Unverändert.

Absatz 2: Die Pflicht zur Ausrichtung der Krisenunterstützung seitens des bisherigen Wohnorts war bisher zeitlich unbefristet. Da eine unbegrenzte Haftung des bisherigen Wohnortskantons praktisch kaum durchführbar war, sieht der Entwurf eine Begrenzung dieser Verpflichtung auf drei Jahre, vom Wohnortswechsel an gerechnet, vor. (Vgl. im übrigen die Bemerkungen auf Seite 198/199 oben.)

Unverändert.

beschlusses.

Art. 13.

Übereinstimmend mit Art. 12 des bisherigen BundesArt. 14.

Unverändert.

beschlusses.

Übereinstimmend mit Art. 13 des bisherigen Bundes-

202 .

Art. 15.

Inhaltlich und textlich übereinstimmend mit Art. 14, Absatz l, des bisherigen Bundesbeschlusses. Dieser Artikel enthielt einen Absatz 2, worin auf die Strafbestimmungen hingewiesen wurde. Dieser Absatz ist, weil überflüssig, fallen gelassen worden.

Art. 16.

Inhaltlich und textlich übereinstimmend mit Art. 15, Absätze l bis 8 des bisherigen Bundesbesehlusses. Dieser Artikel verwies in einem Absatz 4 auf die Strafbestimmungen; dieser Absatz ist, weil überflüssig, fallen gelassen worden.

Art. 17.

Absätze l bis 4: Unverändert. Übereinstimmend mit Art. 16, Absätze l bis 4 des bisherigen Bundesbeschlusses.

Absatz 5: Neu. Wie in vielen andern Fällen, wird auch hier aus Gründen der Handhabung der Oberaufsicht die Einsendung aller Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse vorgeschrieben.

Art. 18.

Neu.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es ab und zu Gemeinden gibt, welche die Krisenunterstützung mit Steueransprüchen und ähnlichen Gegenforderungen verrechnen. Der Entwurf erklärt dieses dem Unterstützungszweck widersprechende Vorgehen als unstatthaft. Bei diesem Anlass wird ebenfalls die Unpfändbarkeit der Krisenunterstützung vorgeschrieben und bestimmt, dass sie nicht als Armensache angesehen werden dürfe.

Art. 19.

Gestützt auf Art. 17 des bisherigen Bundesbeschlusses hat der Bundesrat einigen von der Krisis besonders schwer betroffenen Arbeitslosenkassen unter den dort angegebenen Modalitäten und Bedingungen niedrig verzinsliche Darlehen gewährt. Der Entwurf unterstreicht die Tatsache, dass diese Darlehen zurückzahlbar sind.

Art. 20.

Neu.

Die Artikel 8, 15 und 17 des Entwurfs werden im Interesse der Übersichtlichkeit auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar erklärt und die bisher für die Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstütz.ung geltenden gleichlautenden Vorschriften in Art. 3, 4 und 20 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 2t. Dezember 1984, aufgehoben. (Vgl. Art. 21 des Entwurfs.)

203 Art. 21.

Neu.

Vgl. die Bemerkungen zu Art. 20. Da die Bechtskraft der Artikel 8, 4 und 20 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 21. Dezember 1934, auf Art. 16 des gleichnamigen Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1986 beruht, bedingt die Aufhebung jener drei Artikel eine entsprechende Abänderung des Art. 16 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 23. Dezember 1986.

Art. 22.

'Der Entwurf sieht vor, dass der Beschluss, dessen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 1942 befristet werden soll, dem Eeferendum zu unterstellen ist.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, hochgeehrter Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 21. August 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

204

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Krisenunterstützung für Arbeitslose.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. August 1939, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kantonen, die eine Krisenunterstützung an Arbeitslose verabfolgen, einen Bundesbeitrag unter den nachstehend genannten Voraussetzungen zu gewähren.

Art. 2.

Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, welche einer Arbeitslosenkasse angehören, daselbst im laufenden Unterstützungsjahr 90 volle Taggelder bezogen haben und sich in bedrängter Lage befinden.

Ausnahmsweise kann die Krisenunterstützung auch gewährt werden: a. an Arbeitslose, die aus formellen Gründen keiner Arbeitslosenkasse haben beitreten können; b. an Arbeitslose, welche die Karenzfrist gemäss Art. 2, III, lit. b, des Bundesgesetzes über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung, vom 17. Oktober 1924 noch nicht erfüllt haben; · c. an Arbeitslose, die von ihrer Arbeitslosenkasse weniger als 90 volle Taggelder erhalten haben, weil die statutarische Bezugsdauer unter dieser Grenze liegt oder weil in Anwendung von Art. 22, Art. 25 und 30, Absatz 2, sowie Art. 45 der Verordnung VI vom 19. Januar 1937 zum Bundesgesetz über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung eine Verkürzung der Bezugsdauer ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen darf die Krisenunterstützung frühestens vom 91. kontrollierten Tag der

205 Arbeitslosigkeit hinweg verabfolgt werden; vorbehalten bleibt in bezug auf Art. 45 der Verordnung VI die nachstehende Bestimmung unter lit. d; d. an Stelle der Versicherungsleistungen zugunsten von Kassenmitgliedern, die während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren den jährlichen Höchstanspruch erschöpft haben und einer Arbeitslosenkasse angehören, die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit als besonders stark belastet befunden worden ist; e. mit Bewilligung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, ohne Bucksicht auf allfällig bestehende Wohnsitzkarenzfristen, an Auslandschweizer, die sich zur Bückkehr in die Heimat veranlasst gesehen haben, weil sie in ihrem früheren Wohnsitzstaate unverschuldet, zufolge Arbeitsmangels oder aus anderen Gründen in die Unmöglichkeit versetzt worden sind, weiterhin eine regelmässige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Art. 3.

Die Krisenunterstützung darf nur an Arbeitslose ausgerichtet werden, die sich gebührend um Arbeit bemühen und eine ihnen angebotene, angemessene Arbeitsgelegenheit nicht von der Hand gewiesen haben.

Wer die Krisenunterstützung bezieht, ist verpflichtet, auch ausserberufliehe Arbeit anzunehmen, sofern er dazu fähig ist und durch diese Arbeit weder in der spätem Ausübung seines Berufes auf längere Zeit beeinträchtigt, noch gesundheitlich oder sittlich gefährdet wird..

Der Arbeitslose ist verpflichtet, angemessene Arbeit auch ausserhalb seines Wohnsitzes anzunehmen.

Teilarbeitslose, denen anderwärts Beschäftigung dauernden Charakters zugewiesen werden kann, während sie in ihrer bisherigen Arbeitsstelle voraussichtlich noch während längerer Zeit verkürzt arbeiten müssten, sind verpflichtet, die neue Beschäftigung zu übernehmen, sofern auf sie die in Absatz 2 und 8 genannten Bedingungen zutreffen.

Wenn zwingende Umstände es rechtfertigen, kann die mit dem örtlichen Arbeitsnachweis betraute Stelle von der Zuweisung auswärtiger Arbeit absehen.

Wer sich, vorbehalten die hiervor erwähnten Ausnahmen, weigert, ausserberufliche Arbeit oder Arbeit ausserhalb seines Wohnsitzes anzunehmen, ist von weiterer Unterstützung auszuschliessen.

Art. 4.

Bei länger andauerndem Bezüge der Krisenunterstützung ist der Bezüger einer verschärften Kontrolle über seine Arbeitsbemühungen zu unterstellen.

Es ist ihm vorübergehend die Krisenunterstützung zu entziehen und die weitere Gewährung derselben vom Nachweis einer angemessenen Zahl von Arbeitstagen abhängig zu machen; über Ausnahmen davon entscheidet das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Bundesblatt.

9l. Jahrg.

Bd. II.

17

206 Art. 5.

Der Bundesbeitrag umfasst den dritten Teil der als Krisenunterstützung ausgerichteten Beträge.

Für Gemeinden, die zufolge der Krise in eine schlimme finanzielle Lage geraten sind, kann der Bundesbeitrag bis auf zwei Fünftel erhöht werden unter der Bedingung, dass der zuständige Kanton seinerseits mindestens einen Drittel beiträgt.

Der Bundesbeitrag kann auch dann bis auf zwei Fünftel erhöht werden, wenn die finanziellen Verhältnisse des Kantons diese Erhöhung rechtfertigen.

Wenn Gemeinde und Kanton zufolge der Krise in besonders schlimme Lagen geraten sind, kann der Bundesbeitrag durch den Bundesrat ausnahmsweise bis auf drei Fünftel erhöht werden.

Für Kantone, welche die zur Bückbildung der Arbeitslosigkeit und zum Ausgleich des Arbeitsmarktes erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen, ist der Bundesbeitrag herabzusetzen.

Art. 6.

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kantone die Höchstbeträge der Tagesentschädigungen. Die Festsetzung erfolgt nach Massgabe der örtlichen Lebensbedingungen und der Familienverhältnisse der Arbeitslosen und in Berücksichtigung der Ansätze der Arbeitslosenversicherung.

Die Tagesentschädigungen sind angemessen herabzusetzen, wenn mehrere im selben Haushalt lebende Familienangehörige gleichzeitig Krisenunterstützung beziehen oder wenn anderweitiges genügendes Familieneinkommen vorhanden ist.

Die Tagesentschädigungen für Arbeitslose, die keine gesetzliche Unter"stützungspflicht erfüllen und das zweiundzwanzigste Altersjahr nicht zurückgelegt haben, sind herabzusetzen.

Art. 7.

In den in Art. 2, Absatz l, genannten Fällen beginnt die Bezugsdauer der Krisenunterstützung frühestens mit dem ersten auf den Bezug von 90 vollen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung folgenden kontrollierten Tag der Arbeitslosigkeit. Bei einem Bezug von weniger als 90 Taggeldern gilt Art. 2, Absatz 2, lit. c.

Die Krisenunterstützung wird längstens bis zum letzten, dem Ende des Kalenderjahres vorausgehenden kontrollierten Tag der Arbeitslosigkeit gewährt.

Der Bundesrat ist ermächtigt, für nichtunterstützungspflichtige Arbeitslose eine Verkürzung der Bezugsdauer eintreten zu lassen.

Arbeitslose, die keiner Arbeitslosenkasse angehören, erhalten in der Regel die Krisenunterstützung vom ersten kontrollierten Tag der Arbeitslosigkeit hinweg. Der Bundesrat kann,eine Verkürzung-der Bezugsdauer eintreten lassen.

207 Art. 8.

Der Bundesrat ist ermächtigt, den Kantonen, die in der Zeit vom 15. Oktober bis 1. März den Bezügern von Krisenunterstützung eine erhöhte Tagesentschädigung (Winterzulage) ausrichten, an diese Winterzulage Beiträge zu gewähren. In Ortschaften, in denen klimatische Verhältnisse die ausserberufliche Tätigkeit erheblich erschweren, darf die Ausrichtung der Winterzulagen schon am 1. Oktober beginnen.

Der Bundesrat bestimmt die Höchstbeträge der Winterzulagen.

Art. 9.

Krisenunterstützung und Winterzulage dürfen, zusammen mit allfällig verbleibendem Verdienst oder anderweitigem anrechenbarem Nebeneinkommen, iür Arbeitslose, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, 80 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % des normalen Verdienstes nicht übersteigen.

Bei besonders niedrigem normalen Verdienst darf diese Höchstgrenze bei nichtunterstützungspflichtigen Arbeitslosen auf 70 % angesetzt werden.

Art. 10.

Der Bund leistet an die Winterzulagen der Kantone im Sinne dieses Bundesbeschlusses die gleichen Beiträge wie an die Krisenunterstützung.

Art. 11.

Die Kantone können die Krisenunterstützung ganz oder teilweise durch ISIaturalleistungen ersetzen.

Art. 12.

Der Bezüger von Krisenunterstützung, der seinen bisherigen Wohnort verlassen hat, um anderwärts Arbeit aufzunehmen, und dort neuerdings arbeitslos wird, darf vom Genüsse der Krisenunterstützung seines Wohnortswechsels wegen nicht ausgeschlossen werden.

Tritt die erneute Arbeitslosigkeit binnen zwölf Monaten nach dem Wechsel ·des Wohnortes ein, so ist die zuständige Behörde des bisherigen Wohnortes noch während drei Jahren zur Ausrichtung der Krisenunterstützung verpflichtet.

Art. 13.

Die Kantone können die Ausrichtung von Krisenunterstützung davon .abhängig machen, dass die Arbeitslosen sich zur Verrichtung von durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigten Arbeiten zur Verfügung stellen.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die für die ordentliche Arbeitsvergebung oder als Notstandsarbeiten nicht in Beträcht fallen können.

208 Die zu solchen Arbeiten herangezogenen Arbeitslosen sollen ausser der Krisenunterstützung eine vom Träger der Arbeit zu leistende, vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu genehmigende angemessene Zulage erhalten.

Art. 14.

Die Kantone können, mit Bewilligung des Bundesrates, die Krisenunterstützung auch in der Schweiz niedergelassenen Ausländern ausrichten.

Für Ausländer, deren Heimatstaat in der Arbeitslosenfürsorge die Schweizerbürger ungünstiger behandelt als die eigenen Staatsangehörigen oder in deren Heimatstaat eine gleichwertige Arbeitslosenfürsorge nicht besteht, kann der Bundesrat die Krisenunterstützung einstellen.

Für die Angehörigen ausländischer Staaten, mit denen die Schweiz die Ausrichtung von Krisenunterstützung durch Abkommen regelt, gelten die Bestimmungen dieser Abkommen.

Art. 15.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Krisenunterstützung betrauten öffentlichen Organen über die für die Feststellung der Bezugsberechtigung und die Bemessung des Taggeldes massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Aufschluss zu geben.

Art. 16.

Arbeitgeber der Uhrenindustrie, die Heimarbeiter beschäftigen, haben dem Arbeitsamte des Wohnortes der beschäftigten Heimarbeiter Namensverzeichnisse dieser Heimarbeiter einzureichen.

Beziehen diese Heimarbeiter Taggelder einer Arbeitslosenkasse oder die Krisenunterstützung, so ist das Arbeitsamt berechtigt, vom Arbeitgeber die Mitteilung des dem Arbeitslosen ausgerichteten Lohnbetrages zu verlangen.

Der Bundesrat ist befugt, diese Vorschriften auch auf andere Industrien auszudehnen, sofern sich dies zur Verhütung von Missbräuchen als notwendig erweist.

Art. 17.

Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder andere die widerrechtliche Ausrichtung einer Krisenunterstützung oder eine widerrechtliche Bemessung oder Verteilung einer Bundessubvention, welche gestützt auf den vorliegenden Bundesbeschluss gewährt wird, erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ist die Handlung geringfügig oder wird der Fehlbare durch besondere Umstände entlastet, so kann er mit Geldbusse bis zu Fr. 800 bestraft werden.

Wer einem öffentlichen Organ gegenüber die Erteilung einer Auskunft gemäss Art. 15 oder 16 des vorliegenden Bundesbeschlusses verweigert, wird

209

mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft ; in schweren Fällen ist damit Gefängnisstrafe bis auf 20 Tage zu verbinden.

Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Für diese Straffälle gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht. Die Verfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob und richtet sich nach dem kantonalen Strafverfahren.

Alle Urteile sowie die Einstellungsbeschlüsse sind in vollständiger schriftlicher Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzusenden.

Art. 18.

Die Krisenunterstützung ist unpfändbar und kann nicht mit Gegenforderungen verrechnet werden.

Sie darf nicht als Armensache behandelt werden.

Art. 19.

Die Arbeitslosenkassen, denen die in Art. 17 des Bundesbeschlusses über die Krisenunterstützung für Arbeitslose, vom 28. Dezember 1986, für die von der Krise besonders schwer betroffenen Arbeitslosenkassen vorgesehenen Darlehen gewährt worden sind, haben diese nach den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festzusetzenden Bedingungen zurückzuzahlen.

Art. 20.

Die Bestimmungen von Art. 8, 15 und 17 finden auch auf die Arbeitslosenversicherung Anwendung.

Art. 21.

Die Art. 8, 4 und 20 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1984 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung werden aufgehoben, und der Art. 16 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1986 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird entsprechend abgeändert.

Art. 22.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, der bis zum 81. Dezember 1942 gelten wird.

1398 »--c

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Krisenunterstützung für Arbeitslose. (Vom 21. August 1939.)

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Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

3912

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.08.1939

Date Data Seite

195-209

Page Pagina Ref. No

10 034 052

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