517 Art. 54.

Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiete verbinden, dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Sie müssen gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen beim Friedensschluss geregelt werden.

Art. 55.

Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutzniesser der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Kegeln des Niessbrauchs verwalten.

Art. 56.

Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.

Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

1581

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 20. Oktober 1939.)

Dem Eücktrittsgesuch des Herrn Dr. Walter Schädelin, ordentlichen Professors für Forstwissenschäften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 1. April 1940 entsprochen.

518

(Vom 24. Oktober 1989.)

Dem zum deutschen Berufskonsul in St. Gallen mit Amtsbefugnis über die Kantone St. Gallen, Appenzell A.-Eh. und I.-Rh. sowie Thurgau ernannten Herrn Walter Weyrauch wird das Exequatur erteilt.

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn René Louis Hausheer, schweizerischen Konsuls in Pernambuco, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen. Herr Karl Johann Oertle, von Teufen, Appenzell A.-Rh., wird mit der vorläufigen Leitung dieses Konsulates betraut.

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: An die Erstellung einer Alpweganlage in der Gemeinde Trüb.

2. St. Gallen: An die Erstellung einer Güterstrasse in der Gemeinde St. Gallenkappel.

3. Graubünden: a. Für die Erstellung einer Brücke in der Gemeinde Remüs.

b. Für die Erstellung einer Weganlage in der Gemeinde Obersaxen.

4. Waadt: a. Für Entwässerungsanlagen in der Gemeinde Avenches.

b. Für die Erstellung einer Alphütte in der Gemeinde Gryon.

c. Für Aufforstung in der Gemeinde Château-d'Oex.

1583

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Erhöhung der Notunterstützung: Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939.

Bei der Erhöhung der Notunterstützung ging der Bundesrat von folgenden Erwägungen aus: Wenn die auf Grund der Verordnung vom 9. Januar 1931 ausgerichtete Hilfeleistung nach allgemeinen Feststellungen nicht genügend ist, um erheblich an die Mietzinse beitragen zu können, so ist eben eine Erhöhung derselben

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1939

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.11.1939

Date Data Seite

517-518

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10 034 117

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