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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 25. Januar 1989.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Prêts HO Franken im Jahr, frankem im zuzüglich Nachnahme- and : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko £ de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 37, 64 und 68 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 21. Januar 1989.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der Landsgemeinde vom 8. Mai 1938 haben die stimmberechtigten Bürger des Kantons Glarus beschlossen, Braunwald von der bisherigen Gemeinde Eüti zu trennen und eine selbständige Tagwens-, Orts- und Wahlgemeinde Braunwald zu bilden. Dieser Beschluss bedingte eine Änderung der kantonalen Verfassung. In Art. 37 wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt; die Absätze 2 und 3 wurden zu Absatz 8 und Absatz 4. In Art. 64 musste Braunwald als Wahlgemeinde aufgezählt werden. Seiner geographischen Lage entsprechend erhielt es die Ziffer 16, während nun die nachfolgenden Wahlgemeinden an Stelle der Ziffern 16--19 die Ziffern 17--20 tragen. In Art. 68 wurde der erste Satz von Absatz l aufgehoben und durch eine Aufzählung der Ortsund Tagwensgemeinden ersetzt. Der zweite Satz von Absatz l des Art. 68 wurde zu Absatz 2. Der bisherige Absatz 2 fällt weg.

Die alten und die neuen Texte der Art. 37, 64 und 68 lauten folgendermassen : Alter Text.

Neuer Text.

Art. 37.

Art. 87.

Die Mitglieder des Landrates werden Abs. l unverändert.

von den Wahlgemeinden (Art. 66) ernannt. Auf je 500 Seelen Bevölkerung, bzw. auf Bruchteile von über 250 Seelen, ist ein Mitglied zu wählen. Als Bundesblatt.

91. Jahrg.

Bd. I.

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110 Alter Text.

Neuer Text.

Grundlage für die daherige Berechnung dient die nächst vorhergegangene eidgenössische Volkszählung.

Wählbar ist jeder Aktivbürger (Art. 22).

Die Mitglieder des Eegierungsrates wohnen den Sitzungen des Landrates bei ; sie haben das Eecht, Anträge zu stellen und sich an den Beratungen zu beteiligen, nicht aber an der Abstimmung.

Art. 64.

Der Kanton zerfällt in folgende Wahlgemeinden : 15.

16.

17.

18.

19.

Eüti Linthal Engi Matt Elm.

Art. 68.

Die gegenwärtige Einteilung in Tagwen bleibt fortbestehen. Die Ortsgemeinden bestehen je nach der derzeitigen Einteilung aus einem oder mehreren Tagwen und umfassen gleichzeitig Bürger und Niedergelassene.

Allfällige Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Eegierungsrates, unter Vorbehalt des Eekursrechtes an den Landrat.

Jede Wahlgemeinde hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Abs. 3 (bisher 2) unverändert.

Abs. 4 (bisher 3) unverändert:

Art. 64.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

Eüti Braunwald Linthal Engi Matt Elm.

Art. 68.

Der Kanton zerfällt in folgende Orts- und Tagwensgemeinden : 1. Eilten 16. Schwanden 2. Mühlehorn '17. Nidfurn 8. Obstalden 18. Leuggelbach 4. Pilzbach 19. Luchsingen 5. Niederurnen 20. Haslen 6. Oberurnen 21. Hätzingen 7. Näfels 22. Diesbach8. Mollis Dornhaus 9. Netstal 23. Betschwanden 10. Eiedern 24. Eüti 11. Glarus 25. Braunwald 12. Ennenda 26. Linthal (besteh.

ÌS. Mitlödi aus den Tagwen 14. Sool Dorf, Matt und 15. Schwändi Ennetlinth)

Ili Älter Text.

Neuer Text.

27. Engi 28. Matt 29. Elm.

Die Ortsgemeinden bestehen je nach der derzeitigen Einteilung aus einem oder mehreren Tagwen und umfassen gleichzeitig Bürger und Niedergelassene.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1938 sucht der Eegierungsrat des Kantons Glarus um die Gewährleistung der genannten Verfassungsänderungen im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung nach.

Nach der Kantonsverfassung (Art. 64--83) wird das Gebiet des Kantons Glarus, abgesehen von Schulgemeinden und Armenkreisen, die hier nicht berührt werden, in Wahlgemeinden, Tagwen und Ortsgemeinden eingeteilt.

Die Wahlgemeinde, die aus einer oder aus mehreren Ortsgemeinden bestehen kann, bildet den Wahlkreis für die Ernennung des Landrates (Art. 66 Kantonsverfassung). Das Wahlrecht steht allen Aktivbürgern zu, die in der Wahlgemeinde wohnhaft sind. Art. 37 der Kantonsverfassung bestimmt, dass in der Wahlgemeinde auf je 500 Seelen der Bevölkerung und auf Bruchteile von über 250 Seelen je l Mitglied des Landrates zu wählen sei. Der neue Abs. 2 von Art. 37 sorgt nun dafür, dass auch kleine Wahlgemeinden mit nur 250 oder weniger Seelen wenigstens einen Vertreter in den Landrat schicken können.

Die Tagwen oder Tagwensgemeinden sind heute Bürgergemeinden im Gegensatze zu den Ortsgemeinden, die Einwohnergemeinden sind. Historisch geht der Tagwen zurück auf Unterabteilungen der ursprünglich den ganzen heutigen Kanton Glarus umfassenden Markgenossenschaft, die unter der Grundherrschaft des Frauenstiftes Säckingen stand. Die Markgenossen hatten am Gemeinbesitz nicht nur Nutzungsrechte, sondern sie waren auch zu Frondiensten verpflichtet. Ein solcher Arbeitstag, der dem Gemeinwesen den örtlichen Bedürfnissen entsprechend geopfert :werden musste, hiess Tagwann und später Tagwen; dieser Ausdruck bedeutet demnach die Arbeit eines Mannes in der gemeinsamen Flur, die man als Gewanne bezeichnete, während eines Tages.

Die so zusammengehörenden Leute hiessen Tagwenleute. Der Ausdruck blieb erhalten und bezeichnet heute die Bürger (vgl. Art. 69, Abs. l, und Art. 81, Abs. l, der Verfassung des Kantons Glarus; ferner: E. Walthard, Die Gliederung der Gemeinden im schweizerischen Eecht nach ihren Zwecken, Diss.

Bern 1924, Seite 76).

Die Ortsgemeinden können aus einem oder mehreren Tagwen bestehen; sie umfassen gleichzeitig die Bürger (Tagwenleute) und die nichtverbürgerten Niedergelassenen.

Die von der Landsgemeinde am 8. Mai 1938 beschlossene Abänderung der Gebietseinteilung durch Schaffung einer neuen Wahl-, Tagwens- (= Bürger-)

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und Orts- (= Einwohner-) Gemeinde Braunwald und die damit verbundene Änderung der glarnerischen Kantonsverfassung fallen ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantons. Die neuen Bestimmungen der kantonalen Verfassung enthalten nichts, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, weshalb wir Ihnen beantragen, denselben durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung zu erteilen. · Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Januar 1989.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

BundesJbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 37, 64 und 68 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Januar 1989 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 87, 64 und 68 der Verfassung des Kantons Glarus, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst : Art. 1.

Den in der Landsgemeinde vom 8. Mai 1938 beschlossenen Abänderungen der Art. 87, 64 und 68 der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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3853 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ankauf einer Liegenschaft in Genf zu PTT-Zwecken.

(Vom 24. Januar 1989.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Im Jahr 1928 hat die PTT-Verwaltung zur Unterbringung der Postfiliale Genf-Eive und des gleichnamigen Telegraphenbureaus das ganze Erdgeschoss samt den erforderlichen Kellerräumen eines Gebäudes gemietet, das an der Eue du Vieux Collège in Genf von einer privaten Baugesellschaft eigens für diesen Zweck errichtet wurde. Die Erdgeschosslokale im Halte von rund 480 m2 fanden wie folgt Verwendung: Postschalterraum und Schlossfächerraum ca. 106 m2, Bureau- und Verladeraum 81(5 m2, TT-Schalter- und Bureauraum ca. 59 m2. In den Kellerlokalen von ca. 130 m2 wurden die Heizanlage, sowie Garderobe und WC eingerichtet. Das Mietverhältnis ist für 20 Jahre fest abgeschlossen. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der Standort dieser Postfiliale gut gewählt ist und dass die Lokale in ihren Ausmassen auch weiterhin zu genügen vermögen. Das Gebäude steht mitten in einem geschäfts- und verkehrsreichen Quartier und weist günstige Zu- und Abfahrtsverhältnisse auf. Es stellt sich, abgesehen vom Kellergeschoss, als einstöckiger Bau dar und dient zur Hauptsache PTT-Zwecken; einzig ein Teil der Kellerlokale im Halte von 300--850 m2 ist an einen Dritten vermietet. Dank der guten Verkehrslage war es vor einiger Zeit möglich, dieser Poststelle den grössten Teil des Einzugsgebietes der früheren Postfiliale Genf Bourg de Four, die mit Zustimmung der Genfer Behörden aufgehoben wurde, zuzuteilen.

Damit im Zusammenhang .wurden die Postlokale den erweiterten Verkehrsbedürfnissen entsprechend umgebaut und zweckmässiger .hergerichtet. Die Verhältnisse gestatteten, den besondern TT-Dienst dem Postpersonal zu übertragen und die hierdurch frei gewordenen TT-Eäume von ca. 60 m2 den Postlokalen anzugliedern. Dabei konnte namentlich auch die Kundenbedienung durch Schaffung moderner, zweckmässiger Schaltereinrichtungen, sowie durch Vergrösserung der Schlossfächeranlage wesentlich verbessert werden. Heute ist die Poststelle Genf 8 Eive, der nunmehr aus dem Quartier Bourg de Four sozusagen auch der ganze Postverkehr der städtischen und kantonalen Behörden zuf liesst, zur wichtigsten Postfiliale der Stadt geworden ; sie beschäftigt

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insgesamt 21 Personen. Der Paket- und Nachnahmeverkehr ist infolge Einführung des Abholdienstes, der auf einige grössere Geschäfte ausgedehnt wurde, etwas zurückgegangen. Dagegen haben die Einzahlungen stark zugenommen; sie sind von 167000 im Jahre 1923, dem Jahre des Bezugs der Dienstlokale, auf 500 000 im Jahr 1938 angewachsen. Die umgebauten, gut eingerichteten Eäumlichkeiten werden auf Jahre hinaus auch für einen stärkern Verkehr ausreichend bemessen sein, so dass die Dienststelle nunmehr dem Grossverkehr in jeder Hinsicht gerecht zu werden vermag. Über die bisherige und neue Baumeinteilung orientieren die den Akten beigelegten Pläne. Wenn später je vermehrte Eäume nötig werden sollten, so lassen sich diese durch Aufbau eines Stockwerkes ohne weiteres beschaffen. Dieses Bedürfnis wird sich aber kaum einmal einstellen, denn die bei solchen Poststellen aufgelieferten Sendungen lagern daselbst nur kurze Zeit und können je nach der Intensität des Verkehrs vermittelst vermehrter Fahrkurse rasch zum Bahnhof abgeführt werden.

In Anbetracht dieser Verhältnisse, sowie des Umstands, dass für den Umbau rund Fr. 50 000 aufgewendet werden mussten, hat die PT T-Verwaltung das Mietverhältnis für ihre Dienstlokale unter erheblicher Ermässigung des Mietzinses bis 1952 verlängert. Bei diesem Anlass erneut durchgeführte Erhebungen zeigten, dass es äusserst schwer, um nicht zu sagen kaum möglich wäre, in günstiger Lage des Quartiers andere ebensogut gelegene, zweckmässige Eäumlichkeiten von diesem Ausmass zu annehmbaren Bedingungen zu mieten.

Es war deshalb gegeben, dass die Verwaltung sich an der Liegenschaft auch ein Kaufsrecht einräumen liess. Der Kaufpreis konnte nach längern Unterhandlungen auf Fr. 500 000 vereinbart werden. Die Liegenschaft steht mit Fr. 510000 in der Grundsteuerschatzung ; das Gebäude selbst ist solid gebaut und gut unterhalten. In Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse darf der Ankauf der Liegenschaft für PTT-Zwecke zum genannten Preis als vorteilhaft bezeichnet werden. Der zu bewilligende Kredit beträgt unter Einrechnung der Handänderungskosten Fr. 513 000. Es ist zu hoffen, dass die Eidgenossenschaft als Erwerberin der Liegenschaft von der Entrichtung der kantonalen Handänderungssteuer befreit werde.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ersuchen wir Sie, dem beiliegenden
Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Zustimmung erteilen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Januar 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesfoescliluss über

den Ankauf einer Liegenschaft in Genf zu PTT-Zwecken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1939, beschliesst : :

Art. 1.

Für den Ankauf der Posthausliegenschaft Genf-Eive wird ein Kredit von Fr. 518 000 bewilligt.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 37, 64 und 68 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 21. Januar 1939.)

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Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

3852

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.01.1939

Date Data Seite

109-115

Page Pagina Ref. No

10 033 859

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