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(Vom 14. Dezember 1939.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: a. für die Erstellung einer Stallbaute mit Sennhütte in der Gemeinde Boltigen ; b. für Melioration in den Gemeinden Koppigen, Höchstetten und Alchenstorf.

2. Luzern: für Melioration in den Gemeinden Ettiswil und Alberswil.

8. Schwyz: für Urbarisierung «Minster», Gemeinde Unteriberg.

4. Graubünden: a. für die Wasserversorgung in den Maiensässen «Bersago», Gemeinde Selma; b. für Stallanbau auf der «Alpetta», Gemeinde Vigens; o. für die Verbauung der Val Logiano, Gemeinde Mesooco.

5. Waadt: für zusätzliche Verbauung der Wildbäche «de Lavaux», Gemeinden Lutry, Villette, Grandvaux und Gully.

6. Wallis : für Bauten und Anlagen auf der Alp Emaney, Gemeinde Salvan.

7. Aargau: für Entwässerungen im Güterregulierungsgebiet RemigenRüfenach-Überthal (Oberbözberg).

(Vom 15. Dezember 1939.)

Als Mitglied des Verwaltungsrates der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt wird für den Best der laufenden Amtsdauer gewählt : Herr Nationalrat Ernst Flückiger, Arbeitersekretär, in Solothurn.

Bei der eidgenössischen Baudirektion werden gewählt: Als Sektionschef: Herr Jakob Ott, von Zell (Zürich), bisher Architekt I. KL; als Bauinspektor I. Kl. : Herr Hans Münz, von Ursenbach, bisher technischer Beamter I. Kl.

1657

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts.

Das Bundesstrafgericht

hat in seiner am 20. November 1939 in Lausanne abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, 1. Bodmer Karl Bobert, von Zürich, Landwirt, geb. 10. März 1911 in Baden/Aargau, Sohn des Gottlieb Bichard und der Berta geb. Hess, ledig,

957

wohnhaft gewesen Stampfenbachstrasse 44, Zürich 6, jetzt in Deutschland, unbekannten Aufenthaltes, 2. Behm Karl Friedrich, deutscher Eeichsangehöriger, Maurermeister, geb. 24. April 1903 in Lottstetten (Deutschland), Sohn des Karl und der Berta Wilhelmina geb. Spörndle, verheiratet mit Hélène geb. Brand, wohnhaft in Lottstetten, 3. Kemmet Heinrich, deutscher Eeichsangehöriger, Gestapobeamter, wohnhaft Friedrichstrasse 20, Waldshut (Deutschland), Angeklagte, betreffend unerlaubten politischen gunsten des Auslandes,

und wirtschaftlichen

Nachrichtendienst

zu-

erkannt : 1. Der Angeklagte Bodmer wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 2, 4 und 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft schuldig erklärt Und in Abwesenheit zu acht Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft, sowie zum Verlust des Aktivbürgerrechtes auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt.

2. Der Angeklagte E eh m wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 2, 4 und 5 des genannten Bundesbeschlusses schuldig erklärt und in Abwesenheit zu neun Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von zwei Monaten Untersuchungshaft, sowie zu zehnjähriger Landesverweisung verurteilt. Die von Eehm geleistete Sicherheit im Betrage von Fr. 500 wird als verfallen erklärt.

3. Der Angeklagte Kemmet wird der Zuwiderhandlung gegen Art. 2 und 5 des genannten Bundesbeschlusses schuldig erklärt und in Abwesenheit zu einem Jahr Gefängnis und zu zehnjähriger Landesverweisung verurteilt.

4. Wegen der Übermittlung von Zeitungsnachrichten sind die Angeklagten einer Zuwiderhandlung gegen den genannten Bundesbeschluss nicht schuldig.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt und mit den übrigen Kosten, nämlich a. den Kosten der Voruntersuchung von Fr. 213.75, b. den Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 62.05, c. den Schreibgebühren von Fr. 171.--, d. den Kanzleiauslagen von Fr. 21.--, den Angeklagten folgendermassen Überbunden: Bodmer zu 2/10, Eehm zu 2/io> Kemmet zu 3/10, mit Solidarhaft jeder dieser Angeklagten für die Anteile der beiden andern.

958 6. Dieses Urteil ist dem Vertreter der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen und für die Angeklagten einmal im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Lausanne, den 20. November 1939..

Im Namen des Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Der Protokollführer: gez. Blocher.

gez. Fässler.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung über

den Verkauf von Industriesprit und Brennspiritus.

(Vom 15. Dezember 1939.)

Die eidgenössische Alkoholverwaltung, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend den Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, verfügt: Art. 1.

Die Kontingentierung des Verkaufes von Industriesprit und Brennspiritus durch die Alkoholverwaltung gemäss Verfügung vom 1. September 1939 wird bis auf weiteres aufgehoben.

Art. 2.

Die Alkoholverwaltung wird die Bestellungen im Rahmen des normalen Bedarfes der einzelnen Bezüger ausführen. Sie behält sich vor, Angaben über die beabsichtigte Verwendung der bestellten Ware zu verlangen, Bestellungen übersetzter Mengen zu kürzen oder die Lieferung ganz-zu verweigern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts.

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Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1939

Date Data Seite

956-958

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10 034 164

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