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Bundesblatt 91. Jahrgang.

Bern, den 31. August 1939.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, Franken im Halbjahr, Nachnahme- und 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität.

(Vom 29. August 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Eine grosse politische Spannung liegt heute über Europa, ja über dem ganzen Erdkreis. Die Hoffnung der Völker, dass sie sich auf friedlichem Wege beilegen lasse, erscheint unsicher; wir müssen mit den Gefahren eines Krieges rechnen. Sollte er wirklich ausbrechen, so ist nicht abzusehen, ob er nicht die Ausdehnung des Weltbrandes der Jahre 1914--1918 annehmen könnte.

Für die Schweiz gilt es angesichts dieser Weltlage, sofort in diesem Konflikt ihre Stellung festzulegen und sie dem Ausland kundzugeben. Es kann angesichts der seit Jahrhunderten von der Schweiz befolgten Politik nicht zweifelhaft sein, dass sie an dem aus freier Entschliessung gewählten Grundsatze vollständiger Neutralität festhalten wird. Diese ihre Stellung ist auch von zahlreichen Staaten anerkannt und durch internationale Verträge gewährleistet worden; insbesondere haben alle Nachbarstaaten in feierlichen Erklärungen, erstmals im Jahre 1815 und seitdem wiederholt bis auf unsere Tage, ihren Willen kundgegeben, unsere Neutralität zu respektieren. Nicht minder entspricht diese dem Willen des Schweizervolkes, in der Erkenntnis, dass es nicht die Aufgabe unseres kleinen, inmitten von Grossmächten gelegenen Landes sein kann, sich in ihre Auseinandersetzungen einzumischen, sondern dass es in Zeiten des Krieges seine historische Mission ist, die Leiden der Kranken und Verwundeten zu mildern und dem Gedanken des Friedens und seinen Werken zu dienen.

Wir bitten Sie um die Ermächtigung, diesen Entschluss der schweizerischen Eidgenossenschaft, in einem bevorstehenden Konflikt vollständige Neutralität einhalten zu wollen, den fremden Mächten zu notifizieren.

Aber dieser Erklärung muss die Tat zur Seite stehen. Sie verlangt die Wahrung der Neutralität durch uns selbst. Es bedarf dazu der kraftvollen Bundesblatt.

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Entschlossenheit aller Schweizer, sie zu verteidigen, die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und Sicherheit des Vaterlandes gegen jeden fremden Eingriff, komme er woher immer, mit allen Mitteln zu schützen. Mit Genugtuung dürfen wir feststellen, dass dieser Wille einmütig das ganze Schweizervolk heseelt.

Dem Schütze der Unabhängigkeit unseres Landes dient die Armee. Angesichts der sich zuspitzenden Lage haben wir uns veranlasst gesehen, auf den heutigen Tag die Grenzschutztruppen aufzubieten. Vorbehalten bleibt selbstverständlich je nach dem Gang der Ereignisse die Mobilisation der gesamten Armee. Wir bitten Sie, von dem für einmal erlassenen Aufgebot in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Aber die Sicherungsmassnahmen eines Staates sind mit der militärischen Bereitschaft keineswegs erschöpft; dies war kaum je so offenkundig wie in unserem Zeitalter. Neben sie treten die Anforderungen an die wirtschaftliche Bereitschaft, die Notwendigkeit, dem Lande, der Armee wie der Zivilbevölkerung, die lebenswichtigen Güter zu sichern, den Kredit zu wahren und überhaupt die zu gewärtigenden Störungen soweit als möglich abzuwehren. Auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Vorsorge sind allerdings weitgehende Vorkehren schon getroffen; wir erinnern an den in seiner Geltungsdauer mehrfach verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (AS 49, 811; 51, 792; 53, 1038), denjenigen vom 29. September 1936 über wirtschaftliche Notmassnahmen (AS 52, 749; 53, 1039) sowie an das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (AS 54, 309). Bei der Easchheit, mit der die Verhältnisse sich ändern können, ist jedoch vorauszusehen, dass die dem Bundesrat auf Grund dieser Erlasse zustehenden Befugnisse nicht unter allen Umständen genügen werden, um im entscheidenden Augenblick handeln zu können. Wir müssen Sie deshalb heute wiederum\ wie zu Beginn des Weltkrieges im August 1914, ersuchen, uns eine allgemeine Vollmacht zu erteilen, um jederzeit diejenigen Massnahmen rechtzeitig treffen zu können, die aus den Ereignissen erforderlich sind. Wir werden uns bei Handhabung dieser Vollmacht selbstverständlich an die Verfassung und die bestehende Gesetzgebung halten,.soweit es möglich ist; aber es liegt im Sinne der ausserordentlichen
Ermächtigung, dass wir nicht unter allen Umständen an diese Schranken gebunden sein können.

Die Erteilung einer Vollmacht zieht die Einräumung des Kredites zur Deckung der Ausgaben nach sich, die durch die ausserordentlichen Massnahmen verursacht werden und deren Höhe sich im voraus nicht bestimmen lässt. Ebenso muss der Bundesrat um die Ermächtigung ersuchen, Anleihen aufzunehmen, die zur Aufbringung der Mittel erforderlich werden können.

Es erscheint gegeben, dass der Bundesrat der Bundesversammlung jeweilen Bericht erstattet über den Gebrauch, den er von den Vollmachten in einem bestimmten Zeitraum gemacht hat. Im Bundesbeschluss vom 3. August 1914

215 ·war diese Berichterstattung je auf den nächsten Zusammentritt der Bundesversammlung hin vorgesehen, im Herbst 1917 -wurde sie jedoch auf die Juniund die Dezembersession beschränkt, und die sogenannten Neutralitätsberichte wurden von da hinweg nur noch zweimal jährlich erstattet (vgl. Burckhardt, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 789). Wir schlagen Ihnen dieses zweckmässigere Verfahren auch heute vor. Andererseits haben wir die Bestimmung beigefügt, dass die Bundesversammlung jeweilen entscheiden soll, ob die vom Bundesrat getroffenen Massnahmen weiter in Kraft bleiben, wie schon die Bundesbeschlüsse vom 3. April 1919 und 19. Oktober 1921 über die Beschränkung und die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates es ausdrücklich vorsahen (AS 35, 255; 37, 741). In dieser Weise soll den eidgenössischen Bäten ein Mitbestimmungsrecht über die Anwendung der von ihnen erteilten Vollmachten gewährleistet werden.

Über die Dringlicherklärung und die sofortige Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses brauchen wir uns nicht weiter zu verbreiten.

Wir empfehlen Ihn'en die Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. August 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

216 (Entwurf.)

Bundesbeschloss über

Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1939, beschliesst:

Art. 1.

Die schweizerische Eidgenossenschaft bestätigt ihren festen Willen, unter allen Umständen und gegenüber allen Mächten ihre Neutralität zu wahren.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Neutralitätserklärung in einer angemessenen Kundgebung den Staaten, die hiefür in Betracht kommen, zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2.

Die Bundesversammlung nimmt von dem durch den Bundesrat erlassenen Truppenaufgebot Kenntnis und stimmt ihm zu.

Art. 3.

Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat Vollmacht und Auftrag, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 4.

Zur Deckung der damit verbundenen Ausgaben wird dem Bundesrat der notwendige Kredit eingeräumt. Ebenso wird ihm die Ermächtigung zum Abschluss allfällig erforderlicher Anleihen erteilt.

Art. 5.

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung jeweils auf die Juni- und die Dezembersession hin über die von ihm in Ausführung dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten.

Die Bundesversammlung entscheidet darüber, ob diese Massnahmen weiter in Kraft bleiben sollen.

Art. 6.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität. (Vom 29. August 1939.)

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Jahr

1939

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3932

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.08.1939

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213-216

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