575 Ablauf der Referendumsfrist:

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11. Juli 1939

Bundesgesetz über

die Export-Risikogarantie.

(Vom 6. April 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1939, beschliesst :

Art. 1.

Der Bund kann im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung des Aussenhandels die Übernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Eisiken verbunden ist, durch Gewährung einer Eisikogarantie erleichtern.

Art. 2.

Besondere Eisiken im Sinne des Art. l sind diejenigen Gefährdungen des Zahlungseingangs, die sich aus längeren Zahlungs- oder Transferfristen in Verbindung mit politisch und wirtschaftlich unsichern Verhältnissen ergeben.

Art. 3.

Die Eisikogarantie besteht darin, dass dem Exporteur für bestimmte Aufträge die teilweise Deckung eines allfälligen Verlustes oder Eückstandes im Zahlungseingang zugesichert wird.

2 Die Eisikogarantie umfasst insbesondere die teilweise Deckung von Verlusten, die verursacht werden durch Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten und Moratorien sowie durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche die Bestellung aufgegeben haben.

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576 3 Verluste, die aus der Zahlungsunfähigkeit privater Besteller entstehen, werden durch die Eisikogarantie nicht gedeckt. Eine Deckung durch die staatliche Bisikogarantie ist auch ausgeschlossen für Verluste, die verursacht sind durch mangelhafte Beschaffenheit der gelieferten Erzeugnisse, durch ihre Beschädigung oder Abhandenkommen oder durch Versäumnis der vereinbarten Lieferfristen.

Art. 4.

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Di e Eisikogarantie beträgt in der Begel 70% des Verlustes oder Zahlungsrückstandes und darf 80% nicht übersteigen. Ein Beingewinn fällt bei der Bemessung der Garantie ausser Betracht.

2 Das wirkliche Mass der Eisikogarantie wird im Einzelfalle anlässlich der Bewilligung festgesetzt.

Art. 5.

Der Exporteur, welcher die Bisikogarantie des Bundes nachsucht, ist verpflichtet, alle durch die Umstände gebotenen Sicherungsmassnahmen zu treffen, damit ein Verlust vermieden wird.

Art. 6.

Der Exporteur ist verpflichtet, die zum Zwecke der Prüfung seines Gesuches verlangten Angaben zu liefern und sich einer Kontrolle dieser Angaben zu unterziehen.

Art. 7.

Werden bei Aufträgen, für die eine Garantiesumme ausgerichtet wurde, Verluste oder Zahlungsrückstände nachträglich ganz oder teilweise gedeckt, so hat der Exporteur dem Bund das seiner Garantieleistung entsprechende Betreffnis abzuliefern.

Art. 8.

Für Auszahlungen, die sich aus der Übernahme von Eisikogarantien ergeben, ist in den Voranschlag der Eidgenossenschaft jährlich ein Kredit aufzunehmen. Wird dieser Voranschlagskredit in dem Jahr, für das der Voranschlag gilt, nicht voll beansprucht, so fliesst der Best in den «Fonds für ExportBisikogarantie». Die Mittel dieses Fonds dienen zur Bestreitung künftiger Garantiezahlungen, welche den Budgetkredit des betreffenden Jahres übersteigen. Das Guthaben des Fonds bei der Staatskasse wird nicht verzinst.

Art. 9.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat auch andere Arten der Export-Bisikogarantie einführen oder unterstützen.

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Art. 10.

Wer für sich oder Drittpersonen die Gewährung einer Eisikogarantie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu' erwirken sucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder mit Busse allein bis zu Fr. 10 000 bestraft.

Art. 11.

Werden die unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Person Anwendung, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 12.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht finden Anwendung. Strafbar ist auch die im Ausland begangene Handlung.

2 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob. Die Kantonsregierungen .haben die Gerichtsurteile und Einstellungsbeschlüsse sofort nach deren Brlass ·dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

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Art. 13.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Die auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft tretenden Bestimmungen -der Art. l bis 10 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1936 über die Förderung der Warenausfuhr gelten noch weiterhin für die unter seiner Herrschaft .zugesicherten Garantien.

Art. 14.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 5. April 1939.

Der Präsident: E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 6. April 1939.

Der Präsident: Yallotton.

Der Protokollführer: G. Bovet.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 6. April 1939, o

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates,

us?

' Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 12. April 1939.

Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Export-Risikogarantie. (Vom 6. April 1939.)

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12.04.1939

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