735 # S T #

3978 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Balsthal.

(Vom 25. November 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Oensingen-Balsthal-Bahn hat das Gesuch gestellt, es möchte die ihr am 28. Juni 1893 (E. A. 8.12,330) erteilte und seither mit Bundesbeschlüssen vom 15. Oktober 1897, 12. März 1912 und 20. Juni 1912 (E. A. S. 14, 531; 28, 58 und 28,123) abgeänderte Konzession im Sinne einer Taxerhöhung neuerdings abgeändert werden.

Zur Begründung ihres Gesuches weist die Unternehmung darauf hin, dass in den letzten Jahren die Verkehrsmengen und die Einnahmen stark zurückgegangen seien.

In den Jahren 1936 und 1938 haben die Betriebseinnahmen der OensingenBalsthal-Bahn nicht mehr genügt, um die Betriebsausgaben zu decken. Um ausser den Betriebsausgaben auch die festen Verbindlichkeiten .und Abschreibungen decken zu können, ist ein jährlicher Betriebseinnahmenüberschuss von ca. Fr. 30 000 notwendig, der, abgesehen von den Jahren 1936 und 1938, auch im Jahre 1935 nicht erreicht worden ist.

Die Bahn macht geltend, sie habe angesichts dieser Tatsachen in erster Linie versucht, ihre Betriebsausgaben nach Möglichkeit einzuschränken. Man sei aber dabei an der äussersten Grenze angelangt, es sei denn, dass die Zugszahl erheblich vermindert würde. Die Unternehmung möchte hiervon absehen, weil eine solche Massnahme von der Bevölkerung zweifellos schlecht aufgenommen und mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch stehen würde.

Ausserdem habe die Frankenabwertung sich insofern ungünstig ausgewirkt, als die Betriebsmaterialien, insbesondere die Kohlen, eine starke Verteuerung . erfuhren. Da eine Verkehrsvermehrung für die Zukunft unwahrscheinlich sei, bleibe nur das Mittel einer Taxerhöhung, wie sie übrigens für einen solchen Fall im Art. 24 der Konzession vorgesehen sei.

Es erscheint auf den ersten Blick paradox, dass eine Bahnverwaltung im Zeitalter der Autokonkurrenz ihr finanzielles Gleichgewicht durch eine Er-

736

höhung der Beförderungspreise zu erreichen sucht. Es ist aber zuzugeben, dass sich die Oensingen-Balsthal-Bahn in dieser Hinsicht in einer besonderen Lage befindet. Der Grossteil der zu befördernden Güter fällt nämlich auf das Eisenwerk Klus und die Papierfabrik Balsthal, und diese beiden Firmen, die an der Leistungsfähigkeit der Oensingen-Balsthal-Bahn in hohem Masse interessiert sind, haben der in Aussicht genommenen Taxerhöhung bereits zugestimmt.

Ausserdem hat die Eegierung des Kantons Solothurn erklärt, dass sie gegen die beabsichtigte Taxerhöhung nichts einzuwenden habe. Im übrigen ist noch zu beachten, dass' der interne Verkehr der Oensingen-Balsthal-Bahn Verhältnismassig gering ist, und dass im direkten Verkehr die Taxen der kurzen Strecke dieser Bahn eine kleine Eolle spielen.

Die heutige Konzession sieht für die Beförderung von Personen eine kilometrische Taxe von 7 Rappen vor, zu welcher auf Grund des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen ein Zuschlag von 45 % erhoben werden kann. Die zulässige Höchsttaxe beträgt also zurzeit 10,15 Eappen pro Kilometer. Die Bahn schlägt eine kilometrische Taxe von 7,5 Rappen und einen Zuschlag von 100 % zu den wirklichen Entfernungen vor, was für den Kilometer eine Höchsttaxe von 15 Rappen ergibt. Im Bestreben, die Einheitlichkeit im Tarifwesen nach Möglichkeit zu fordern, haben wir in der neuen Konzessionsbestimmung die Anwendung des Bundesbahntarifs und einen Entfernungszuschlag von 100 % vorgesehen, womit das von der Bahnverwaltung gewünschte Ergebnis erzielt wird.

Für Gepäck, Tiere und .Güter wendet die Bahn zurzeit den Bundesbahntarif auf Grund der um 100 % erhöhten wirklichen Entfernungen an. Sie wünscht den Entfernungszuschlag in der Konzession auf 250 % zu erhöhen, ihn aber vorläufig nicht voll auszunützen, sondern im Tarif nur mit 200 % zu berechnen. Im Hinblick auf die immerhin beträchtlichen Tariferhöhungen, die damit entstehen werden, beantragen wir, den Entfernungszuschlag in der Konzession auf höchstens 200 % anzusetzen.

Die neuen Tarifbestimmungen bilden Gegenstand der im. nachfolgenden Bundesbeschlussentwurf vorgesehenen Änderung der Art. 15, 17 und 18 der Konzession.

Der Entwurf enthält ferner eine Änderung des Art. 14 in dem Sinne, dass die Bahn nur noch eine Wagenklasse führen muss. Diese
Einschränkung, das heisst die Abschaffung der zweiten Wagenklasse, ist der Bahnverwaltung bereits im Jahre 1982 provisorisch zugestanden worden, und es bestehen keine Bedenken dagegen, diesen Zustand durch die Konzession festzulegen.

Im übrigen sind diese Bestimmungen dem Wortlaut der neuern Konzessionen angepasst worden.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf, dem die Regierung des Kantons Solothurn und die Bahnverwaltung zugestimmt haben, zur Annahme.

737

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. November 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Baisthal.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Oensingen-Balsthal-Bahn vom 10. April 1989, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1939, beschliesst: Art. 1.

Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1893 (E. A. S. 12, 330) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 15. Oktober 1897,12. März 1912 und 20. Juni 1912 (E. A. S. 14, 531 ; 28, 58 und 28, 123) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Balsthal wird neuerdings wie folgt abgeändert : 1. Die Art. 14 und 15 erhalten folgende Fassung: Art. 14. Die Gesellschaft kann zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden.

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

54

738

Die Gesellschaft hat soweit möglich dafür zu sorgen, dass die Personenzüge eine dem zu erwartenden Verkehr entsprechende Anzahl Sitzplätze enthalten.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen gilt der derzeitige allgemeine Tarif der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Ermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbescblusses vom 25. Juni. 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnemente zu ermässigter Taxe abzugeben.

2. Die Art. 17 und 18 erhalten folgende Passung: Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Expressgut, Traglasten, lebenden Tieren und Gütern gelten die derzeitigen allgemeinen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Ermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Für die Beförderung von Gütern sind die allgemeinen Tarifvorschriften und Güterklassifikation der schweizerischen Transportunternehmungen anzuwenden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft notwendigen Ausnahmetarife einzuführen.

Art. 18. Der Bahngesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen im Personenverkehr ein Zuschlag von höchstens 100 % und im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr ein Zuschlag von höchstens 200 % zugerechnet wird.

Art. 2.

Die Bundesbeschlüsse vom 15. Oktober 1897 und 20. Juni 1912 betreffend Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Baisthal fallen dahin.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1940 in Kraft tritt, beauftragt.

1637

'

~BS~>-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Balsthal. (Vom 25. November 1939.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

3978

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1939

Date Data Seite

735-738

Page Pagina Ref. No

10 034 138

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.