71 Ablauf der Referendumsfrist:

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26. September 1939.

Bundesgesetz zur

Abänderung des Bundesgesetzes vom 26. September 1890/21. Dezember 1928 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen und der gewerblichen Auszeichnungen.

(Vom

22. Juni 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Dezember 1900, am 2. Juni 1911, am 6. November 1925 und am 2. Juni 1984, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1987, beschliesst :

Art. 1.

Es wird in das vorgenannte Bundesgesetz ein Art. 6 bi folgenden Inhaltes aufgenommen : Art. 6 bis: Wirtschaftlich eng miteinander verbundene Produzenten, Industrielle oder Handeltreibende dürfen auch für Erzeugnisse oder Waren, die ihrer Natur nach nicht voneinander abweichen, die nämliche Marke hinterlegen, sofern weder das Publikum getäuscht noch sonstwie das öffentliche Interesse verletzt werden kann.

Art. 2.

Die Art. 7 und 7 des vorgenannten Bundesgesetzes werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: bis

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Art. 7. Zur Hinterlegung ihrer Marken sind berechtigt: 1. Industrielle und sonstige Produzenten, deren Produktionsgeschäft sich in der Schweiz befindet, sowie Handeltreibende, welche daselbst eine feste Handelsniederlassung besitzen; 2. Industrielle, Produzenten und Handeltreibende, deren Geschäft sich in einem Staate befindet, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, sofern sie nämlich den Beweis erbringen, dass ihre Marken oder Geschäftsfirmen in dem betreffenden Staate geschützt sind; 3. öffentliche Verwaltungen des Inlandes oder Auslandes, die ein Produktions- oder Handelsgeschäft betreiben ; ausländische öffentliche Verwaltungen haben den Beweis zu erbringen, dass ihre Marken in dem Staat, dem sie angehören, geschützt sind und dass dieser der Schweiz Gegenrecht hält.

Entsprechen die Marken der schweizerischen Gesetzgebung, so sind die in Abs. l, Ziff. 2 und 8, genannten ausländischen Hinterleger vom Nachweis befreit, dass ihre Marken im betreffenden Staat geschützt sind, sofern jener Staat der Schweiz Gegenrecht hält.

Art. 7Wa. Vereinigungen von Industriellen, Produzenten oder Handeltreibenden sind, sofern sie das Eecht der Persönlichkeit besitzen, zur Hinterlegung von Marken berechtigt, die=zur Kennzeichnung der von ihren Mitgliedern erzeugten oder in Handel gebrachten Waren dienen sollen (Kollektivmarken) ; dieses Eecht steht der Vereinigung zu, auch wenn sie selbst kein Geschäft betreibt.

Abs. l findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Eechtes.

Kollektivmarken sind in der Eegel nicht übertragbar. Der Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen. Auf die Übertragung von Kollektivmarken ist Art. 11, Abs. l, dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Zur Geltendmachung der aus der Eintragung einer Kollektivmarke entstandenen Eechte ist nur die als Inhaberin eingetragene Vereinigung oder öffentlich-rechtliche juristische Person befugt. Diese Befugnis umfasst auch die Geltendmachung des einem Mitglied aus der Verletzung des Bechts an der Kollektivmarke entstandenen Schadens.

Wenn die Vereinigung oder öffentlich-rechtliche juristische Person duldet, dass die Kollektivmarke in einer ihrer Zweckbestimmung zuwiderlaufenden oder zur Irreführung des Publikums geeigneten Weise benutzt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, auf Löschung der Marke klagen.

Ausländische Vereinigungen,
welche nach den Vorschriften des privaten oder öffentlichen Eechts des Staates, in welchem sie ihren Sitz haben, konstituiert sind, sind zur Hinterlegung von Kollektivmarken berechtigt, wenn der genannte Staat der Schweiz Gegenrecht hält und ihre Marken in jenem Staat geschützt sind.

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Art. 3.

Es wird in das vorgenannte Bundesgesetz ein Art. 7ter folgenden Wortlauts eingeführt : Art. 7ter. Die von einem ausländischen Inhaber (Art. 7, Abs. l, Ziff. 2 und 3, Art. 7bis, Abs. 6) angemeldete Marke wird zur Eintragung zugelassen, selbst wenn sie von der Eintragung im Ursprungsland abweicht, sofern die Abweichung nur unwesentliche Bestandteile betrifft und den Gesamteindruck der Marke nicht verändert.

Art. 4.

Die Art. 8, 9, 11, 18, 19, 20, 24 und 27 des vorgenannten Bundesgesetzes werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 8. Der Schutz aus der Eintragung einer Marke dauert zwanzig Jahre seit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum.

Der Inhaber der Marke kann jederzeit die Erneuerung der Eintragung für eine gleich lange Zeitdauer nachsuchen. Die Erneuerung unterliegt jeweils der gleichen Gebühr und den gleichen Förmlichkeiten wie eine erste Eintragung; indessen braucht ein ausländischer Markeninhaber (Art. 7, Abs. l, Ziff. 2 und 3), dessen Marke der schweizerischen Gesetzgebung ·entspricht, bei der Erneuerung nicht mehr nachzuweisen, dass seine Marke im Ursprungsland geschützt ist.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wird, immerhin ohne "Verbindlichkeit, den Inhaber auf den Ablauf der Schutzfrist aufmerksam machen. Wird die Erneuerung der Eintragung nicht spätestens innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist verlangt, so wird die Eintragung gelöscht.

Art. 9. Wenn der Inhaber einer Marke während drei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch von ihr gemacht hat, so kann das Gericht auf Klage einer interessierten Partei die Löschung der Marke anordnen, sofern der Inhaber die Unterlassung des Gebrauches nicht hinreichend zu rechtfertigen vermag.

Auf Kollektivmarken ist Abs. l anwendbar, wenn sie innert vorgesehener Frist nicht durch die Industriellen, Produzenten oder Handeltreibenden gebraucht werden, für die sie bestimmt sind.

Wird eine Marke von ihrem Inhaber in einer von der Eintragung nur in unwesentlichen Bestandteilen abweichenden Form gebraucht, so kann weder auf Löschung der Marke geklagt noch darf der Schutz der gebrauchten Marke eingeschränkt werden.

Art. 11. Eine Marke kann nur mit dem Geschäft übertragen werden, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient. Erstreckt sich das Geschäft über mehrere Länder, so genügt die Übertragung des auf die

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Schweiz bezüglichen Teiles des Geschäftes, es wäre denn, der Gebrauch der Marke durch den Erwerber ermögliche eine Täuschung des Publikums.

Die Übertragung der Marke nur für einen Teil der Waren, für welche sie eingetragen ist, ist zusammen mit dem entsprechenden Geschäftsteil zulässig, wenn die zum abgetretenen Teil gehörigen Waren gänzlich abweichen von denen, für welche die Marke zugunsten des Abtretenden eingetragen- bleibt, es wäre denn, der Gebrauch der Marke durch den Erwerber ermögliche eine Täuschung des Publikums.

Gegenüber dritten Personen wird die Übertragung erst von der darauf bezüglichen Bekanntmachung an (Art. 16) wirksam.

Art. 18. Als Herkunftsbezeichnung wird angesehen der Name einer Stadt, Ortschaft, Gegend oder eines Landes, welcher einem Erzeugnis seinen Euf gibt.

Die Anbringung eines solchen Namens auf einem Erzeugnisse steht jedem Fabrikanten oder Produzenten jener Orte, ebenso wie dem Käufer des Erzeugnisses, zu.

Es ist untersagt, ein Produkt mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen oder ein so bezeichnetes Produkt zu verkaufen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen.

Art. 19. Wer einen durch die Produktion oder Fabrikation gewisser Waren bekannten Ort bewohnt und mit ähnlichen, aber anderswoher bezogenen Waren Handel treibt, darf seinen Namen, seine Adresse oder seine Marke auf diesen Waren nicht ohne einen gut sichtbaren Zusatz anbringen, welcher klarstellt, dass die Waren nicht aus jenem Ort stammen.

Art. 20. Keine falsche Bezeichnung der Herkunft im Sinn dieses Gesetzes hegt in der Bezeichnung eines Erzeugnisses durch einen Ortsoder Landesnamen, der einen solchen-generellen Charakter angenommen hat, dass er in der Handelssprache die Natur und nicht die Herkunft des Produktes bezeichnet.

Art. 24. Gemäss den nachstehenden Bestimmungen kann auf dem Wege des Zivil- oder Strafprozesses belangt werden: a. wer die Marke eines andern nachmacht oder so nachahmt, dass das Publikum irregeführt wird; b. wer die Marke eines andern für seine eigenen Erzeugnisse oder Waren verwendet; c. wer Erzeugnisse oder Waren, von denen er weiss, dass sie mit einer nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feilhält oder in Verkehr bringt; d. wer bei den obenbezeichneten Übertretungen wissentlich mitgewirkt oder deren Ausübung begünstigt oder erleichtert hat;

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e. wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitz befindlichen Erzeugnissen oder Waren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte'oder rechtswidrigerweise angebrachte Marken tragen; /. wer den Bestimmungen der Art. 18 (drittes Alinea), 19, 21 und 28< dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

Art. 27. Die Zivil- oder die Straf klage kann angestrengt werden: 1. hinsichtlich der Marken: durch den getäuschten Käufer und durch den Inhaber der Marke; 2. hinsichtlich der Herkunftsbezeichnungen: a. durch jeden in seinem Interesse verletzten Fabrikanten, Produzenten oder Handelsmann, welcher in der fälschlich angegebenen Stadt, Ortschaft, Gegend usw. oder in dem Land, wo die falscheHerkunftsbezeichnung gebraucht wurde, niedergelassen ist, oder durch eine das Hecht der Persönlichkeit besitzende Vereinigung, solcher Fabrikanten, Produzenten oder Handelsleute; im Fall: einer ausländischen Vereinigung genügt es, wenn sie nach den Gesetzen des Landes konstituiert ist, in welchem sie ihren Sitz hat,, sofern dieses Land der Schweiz Gegenrecht hält; b. durch jeden infolge einer falschen Herkunftsbezeichnung getäusch-· ten Käufer; 3. hinsichtlich der gewerblichen Auszeichnungen: durch jeden Fabrikanten, Produzenten oder Handelsmann, welcher Erzeugnisse herstellt oder in den Handel bringt, die gleicher Art sind wie diejenigen, die fälschlich mit einer unerlaubten Angabe versehen wurden.

Art. 5.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und trifft die zu dessen Ausführung erforderlichen Anordnungen.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident: Yallotton.

Der Protokollführer : G. Bovet..

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgeaetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Juni 1939.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung : 28. Juni 1939.

Ablauf der Referendumsfrist: 26. September 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz zur Abänderung des Bundesgesetzes vom 26. September 1890/21. Dezember 1928 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen und der gewerblichen Auszeichnungen. (Vom 22. Juni 1939.)

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28.06.1939

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