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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Bekanntmachung an

die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger.

Bin Dekret vom 19. Oktober 1939, im französischen Amtsblatt vom 27. Oktober 1989 veröffentlicht, setzt für die in Frankreich geborenen Ausländer das Optionsalter von 21 auf 18 Jahre herab. Die Ausländer, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Dekretes mehr als 18 und weniger als 22 Jahre alt sind, werden endgültig Franzosen, wenn sie nicht innert einer Frist von drei Monaten, von der Veröffentlichung des Dekretes an gerechnet, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen.

Infolgedessen müssen die in Frankreich geborenen Schweizer männlichen Geschlechts, um sich der französischen Staatsangehörigkeit zu entledigen, von jetzt an und während der Dauer des Krieges bzw. bis zur Aufhebung des angeführten Dekretes, binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkte, da sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, die französische Staatsangehörigkeit ausschlagen; dies jedoch nur dann, wenn auch die Mutter in Frankreich geboren ist oder wenn zwar beide Eltern ausserhalb Frankreichs geboren sind, jedoch in dem Zeitpunkte, da der Sohn das 18. Altersjahr erreicht, in Frankreich wohnen.

Die in Frankreich geborenen jungen Schweizerbürger männlichen Geschlechts, die heute schon im Alter zwischen 18 und 22 Jahren stehen und deren Mutter in Frankreich geboren ist oder deren beide ausserhalb Frankreichs geborenen Eltern in Frankreich wohnen, müssen, um sich der französischen Staatsangehörigkeit zu entledigen, diese bis spätestens zum 27. Januar 1940 vor dem französischen Konsulat, in dessen Bezirk sie wohnen, ausschlagen.

Zur Ausschlagungserklärung sind folgende Aktenstücke beizubringen: 1. der Geburtsschein; 2. die Geburtsscheine des Vaters und der Mutter oder deren Eheschein, wenn darin deren Geburtsorte angegeben sind; 3. eine Bescheinigung, dass der Erklärende das Schweizerbürgerrecht be- ' sitzt ; 4. nötigenfalls eine Bescheinigung über das schweizerische Militärverhältnis des Erklärenden; 5. eine vom gesetzlichen Vertreter des Erklärenden ausgestellte legalisierte Ermächtigung, wenn dieser weniger als 21 Jahre alt ist.

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Die unter 3 und 4 angeführten Bescheinigungen werden, nach Vorweisungdes Heimatscheins und des Dienstbüchleins oder eines gleichwertigen Schriftstücks, von der eidgenössischen Polizeiabteilung in Bern ausgestellt.

Die jungen Schweizerbürger, die dies betrifft, werden aufgefordert, sorasch als möglich die nötigen Bescheinigungen zu beschaffen und die Ausschlagungserklärung abzugeben, damit sie nicht ausser dem Schweizerbürgerrecht noch die französische Staatsangehörigkeit erlangen.

Auf Verlangen erteilt die eidgenössische Polizeiabteilung alle nötigen Auskünfte.

Bern, den 20. November 1989.

issi

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Polizeiabteilung.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 28. November 1939 folgenden Entscheid gefällt: ,,Das Schuhgeschäft der Frau Wwe. F. Laim-Allemann, in Eichberg (Kanton St. Gallen), ist dem Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1937 über Warenhäuser und Filialgeschäfte unterstellt."1 Bern, den 2. November 1939.

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Auslosung von Obligationen der 3Vï% eidgenössischen Anleihe von 1932/33, Serien l IM.

Die Auslosung der auf 1. April 1940 zur Ruckzahlung gelangenden Obligationen der 3*/2 % eidgenössischen Anleihe von 1932/33 wird Donneistag, den 28. Dezember 1939, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 70, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern» stattfinden.

B e r n , den 1. Dezember 1939.

1655

'

Eidgenössische Finanzverwaltung.

Kassen- imd "Rechnungswesen.

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Bundesblatt

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Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1939

Date Data Seite

802-803

Page Pagina Ref. No

10 034 147

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