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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend Notrecht und Dringlichkeit.

(Vom 20. Juni 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Volksbegehrens betreffend Notrecht und Dringlichkeit und eines Berichtes des Bundesrates vom 3. April 1939, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Revision der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. 1.

Das Volksbegehren betreffend Notrecht und Dringlichkeit wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Dieses Volksbegehren lautet wie folgt: Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen die folgende Teilrevision der Bundesverfassung: Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung soll lauten: Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse müssen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird. Die Bäte können über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse auch von sich aus eine sofortige Volksabstimmung beschliessen.

Neu einzufügen ist in Art. 89 der folgende Abs. 4: Zeitlich unaufschiebbare allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse können bis zum Ablauf der Beferendumsfrist und bis zu einer allfälligen Volksabstimmung provisorisch in Kraft gesetzt werden, sofern ihnen mindestens die Hälfte aller Mitglieder jedes Bates in namentlicher Abstimmung zustimmt. Sie fallen dahin, wenn sie nicht innert vier Monaten nach Einreichung der nötigen Unterschriftenzahl dem Volk zur Abstimmung unterbreitet und angenommen werden.

92 Ferner ist neu in die Bundesverfassung einzufügen der folgende neue Artikel 89bls: In Zeiten einer eidgenössischen Mobilmachung können verfassungsmässige Eechte durch allgemeinverbindliche Buudesbeschlüsse vorübergehend eingeschränkt werden.

In Zeiten allgemeiner Wirtschaftsnot kann durch ein der obligatorischen Volksabstimmung unterliegendes Gesetz den Bäten auf die Dauer von längstens zwei Jahren die Befugnis erteilt werden, durch allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse die Handels- und Gewerbet'reiheit einzuschränken und ausserordentliche finanzielle Massnahmen zu treffen, beides unter Wahrung der Eechtsgleichheit.

Die auf Art. 89Ms gestützten Gesetze und Bundesbeschlüsse fallen spätestens ein Jahr nach Beendigung der Mobilmachung im Sinne von Abs. l oder nach Ablauf des Gesetzes im Sinne von Abs. 2 dahin. Sie können dem Beferendum entzogen werden, sofern ihnen mindestens die Hälfte aller Mitglieder jedes Eates in namentlicher Abstimmung zustimmt.

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, welche unter Missachtung der Art. 89 und 89bl8 der Bundesverfassung erlassen wurden, sind für die Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht verbindlich.

Art. 2.

Dem Volke und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 19. Juni 1939.

Der Präsident: Yallotton.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 20. Juni 1939.

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Der Präsident : E. Löpfe-ßenz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend Notrecht und Dringlichkeit. (Vom 20.

Juni 1939.)

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28.06.1939

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