Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1936/12. November 1938 über Massnahmen zum Schütze des Schuhmachergewerbes.

(Vom

22. Dezember 1938.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren!

Durch Bundesbeschluss vom 12. November 1938 wurde die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über Massnahmen zum Schütze des Schuhmacherhandwerks vom 23. Dezember 1936 um drei Jahre, d. h. bis zum 81. Dezember 1941 verlängert. Ebenso wurde die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1937 durch Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1938 für die gleiche Zeitdauer verlängert. Die materiellen Bestimmungen gelten unverändert weiter.

Einzig das Rekursrecht an den Bundesrat wurde abgeschafft. Die Entscheide der Kantone sind nach dem 1. Januar 1939 endgültig. Von einem Neudruck des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1936 wurde Umgang genommen; dagegen schien es uns zweckmässig, die beiden früheren Kreisschreiben vom 8. März 1935 und 27. Januar 1937 über den Vollzug des Bundesbeschlusses auf den neuesten Stand zu bringen und durch das vorliegende zu ersetzen.

1. Geltungsbereich.

Der Bundesbeschluss findet Anwendung auf Schuhreparaturwerkstätten und Annahmestellen. Als Schuhreparaturwerkstätten gelten auch Betriebe, in denen ausser Reparaturen die Neuanfertigung von Schuhen vorgenommen wird, vorausgesetzt, dass entweder die Anfertigung nur nach Mass für einzelne Verbraucher erfolgt oder die Herstellung von nicht auf Mass gearbeiteten Schuhen nur in bescheidenem Umfange vorgenommen wird. Die Herstellung; von 500 Paar nicht auf Mass gearbeiteten Lederschuhen oder 3000 Paar Hausschuhen im Jahr darf in der Regel noch als Produktion «in bescheidenem Umfang» gelten. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass kleinere

gemischte Betriebe zwei Bewilligungsverfahren unterstellt werden, da für die Neueröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie der Bundesratsbeschluss vom 80. Dezember 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie massgebend ist. Falls Zweifel darüber bestehen, welcher der beiden Erlasse anzuwenden ist, erteilt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Auskunft.

2. Eröffnung und Erweiterung.

a. Bewilligungspflichtig sind die Eröffnung, die Verlegung und die Angliederung einer bereits vorhandenen Schuhreparaturwerkstätte oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung (Art. 3), ferner die räumliche Vergrösserung, die Vermehrung der maschinellen Einrichtungen, ausgenommen die allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen, und die Vermehrung des Personals (Art. 4).

b. Durch die Bewilligungspflicht für die Übernahme einer bestehenden Werkstätte oder Annahmestelle (Art. 3, lit. b) soll unter anderem verhindert werden, dass Schuhmacher, die im Besitze des Meisterdiploms sind bzw. den Meistertitel führen dürfen (Art. 7, Abs. 1), neue Werkstätten gründen und sie dann auf dem Wege des Handwechsels an Personen veräussern, die in der Eegel nicht ohne weiteres eine Bewilligung erhalten können. Eine Übernahme liegt dann vor, wenn der Betrieb als solcher übernommen wird. Zum mindesten müssen die wesentlichen, für den Betrieb der Werkstätte notwendigen Maschinen und Inventargegenstände auf den Nachfolger übergehen. Bei verpachteten Betrieben ist ein Wechsel in der Person des Pächters als Übernahme zu behandeln. Der Umstand, dass in einem Lokal schon seit Jahren eine Schuhmacherwerkstätte betrieben wurde, spielt für die Erteilung der Bewilligung keine Eolle und kann höchstens unter Umständen als Indiz für das Vorhandensein eines Bedürfnisses in Frage kommen. Falls der Erwerber die Voraussetzungen von Art. 7, Absatz l, erfüllt, ist die Bewilligung ohne Prüfung der Bedürfnisfrage zu erteilen. In den andern Fällen kommt Art. 7, Absatz 5, zur Anwendung.

c. Die allgemeingebräuchlichen Hilfsmaschinen, die ohne Einholung einer Bewilligung aufgestellt werden dürfen, werden in Art. l der Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1937 erschöpfend aufgezählt. Wir weisen besonders darauf hin, dass nur die unter Ziff. l und 2 genannten Hilfsmaschinen (Nähmaschinen, kleine
Stanzmaschinen, Walz-, Spalt- und ösensetzmaschinen) in unbeschränkter Zahl aufgestellt werden dürfen, während für die zusätzliche Aufstellung der unter Ziff. 3, 4 und 5 genannten Maschinen (Ausputzmaschinen, Klebpressen sowie Ausweit- und Streckapparate mit höchstens 4 Streekstellen) eine Bewilligung eingeholt werden muss.

3. Bewilligungsverfahren.

o. Das Bewilligungsgesuch kann nur vom Betriebsinhaber eingereicht werden, und die Bewilligung ist auf seinen Namen persönlich auszustellen.

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Die Entstehung neuer Eealrechte, d. h. die Verbindung des Eechts zum Betrieb einer Schuhreparaturwerkstätte mit dem Eigentumsrecht am Grundstück, muss unter allen Umständen vermieden werden. Der Hausbesitzer, in dessen Haus eine Werkstätte eröffnet oder verlegt werden soll, ist deshalb nicht zur Einreichung eines Gesuches befugt.

Die Bezeichnung der Bewilligungsbehörden wurde ausdrücklich den Kantonen vorbehalten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, den Begierungsrat zu entlasten und die Entscheidungsbefugnis an eine nachgeordnete kantonale oder kommunale Amtsstelle zu übertragen. So kann beispielsweise die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen einem Departement des Eegierungsrates übertragen werden, wobei dieses als einzige Instanz bezeichnet oder eine Beschwerde an den Gesamtregierungsrat vorgesehen werden kann.

Von der Bezeichnung der Gemeindebehörden als Bewilligungsinstanz möchten wir eher abraten, es sei denn, es handle sich um grössere Gemeinwesen, die über ein entsprechend geschultes Personal verfügen.

Das V e r f a h r e n vor den kantonalen Behörden, insbesondere was die Beschwerdefristen und die Erhebung von Gebühren anbelangt, richtet sich nach dem kantonalen Eecht. Falls mehr als eine Instanz vorgesehen ist, empfehlen wir Ihnen, die Entscheide der untern Instanz mit einer Eechtsmittelbelehrung zu versehen und im übrigen den im früheren Bundesbeschluss für Beschwerden an den Bundesrat aufgestellten Grundsatz beizubehalten, wonach das Beschwerderecht ausser den Gemeindebehörden nur den Verbänden als solchen zusteht, während es dem einzelnen -- sofern er nicht als abgewiesener Gesuchsteller ein unmittelbares Interesse an der Erteilung der Bewilligung hat -- versagt ist.

Allfällige Gebühren für Verlegungen und andere einfache Fälle, die keine umfangreichen Erhebungen erfordern, sollten möglichst niedrig angesetzt werden.

b. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen sind in Art. 7 abschliessend umschrieben. Wir weisen besonders auf Absatz l hin, wonach Gesuchstellern, die zur Führung des Meistertitels berechtigt sind, die Bewilligung für N e u e r ö f f n u n g e n , Verlegungen und Übernahmen in der Eegel nicht verweigert werden darf, wenn die Werkstätte hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Personen sowie der Art und Zahl der verwendeten Maschinen handwerklichen
Charakter aufweist. Zur Führung des Meistertitels sind die Inhaber des eidgenössischen Diploms sowie alle diejenigen Schuhmacher berechtigt, die vor dem Inkrafttreten des Eeglementes für die Durchführung von Meisterprüfungen, d.h. vor dem 2.1. Juli 1934, den Beruf selbständig ausgeübt haben. Diese Vorschrift gilt nur für Neueröffnungen, Verlegungen und Übernahmen und nur für die zur Führung des Meistertitels berechtigten Inhaber handwerklicher Betriebe, in denen mit Einschluss des Meisters höchstens zwei Personen beschäftigt sind und nur die allgemeingebräuchlichen Hilfsmaschinen verwendet werden. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, soll die Bewilligung in der Eegel ohne weiteres erteilt

werden. Wir möchten Ihnen nahelegen, von dieser Eegel möglichst wenig Ausnahmen zu machen, da dieser Kategorie von Schuhmachern eine grössere Bewegungsfreiheit gewährt werden soll als bisher und eine allzu enge Interpretation dieser Bestimmung die Erleichterung illusorisch machen würde. Falls Zweifel darüber bestehen, ob ein Gesuchsteller den Meistertitel führen darf, ist der Fall dem Bundesamt für Industrie und Arbeit zu unterbreiten, das endgültig darüber entscheidet.

Von dieser Erleichterung ausgenommen ist die Angliederung einer zweiten oder weiteren Werkstätte oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung (Art. 3, lit. e), die nach Absatz 5 zu beurteilen ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Schuhmacher, welche die Qualifikation gemäss Absatz l besitzen, sich unbeschränkt Filialbetriebe angliedern können.

Falls der Gesuchsteller zur F ü h r u n g des Meistertitels nicht berechtigt ist oder falls es sich nicht um einen handwerklichen Betrieb h a n d e l t , ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn der Gesuchsteller für die nachgesuchte Eröffnung ein Bedürfnis nachweist oder wenn besondere Verhältnisse die Verweigerung der Bewilligung als unbillig erscheinen lasäen.

Für die Bewilligung einer Erweiterung (räumliche Vergrösserung, Vermehrung der maschinellen Einrichtung, Vermehrung des Personals) ist ausschliesslich Absatz 5 massgebend. (Ausgenommen die in Absatz 4, lit. b und c, erwähnten Fälle.) Die Qualifikation des Gesuchstellers (ob Meister oder nicht) spielt dabei keine Eolle.

Für die in Absatz 4 genannten Fälle (Verlegungen auf k u r z e Entfernung, geringfügige räumliche Vergrösserung, vorübergehende, unwesentliche Vermehrung des Personals) ist die Bewilligung ausnahmslos und ohne weiteres zu erteilen, unabhängig davon, ob der Gesuchsteller das Meisterdiplom erworben hat bzw. die Berechtigung zur Führung des Meistertitels besitzt.

c. Bewilligungen für Neueröffnungen von Eeparaturwerkstätten und Annahmestellen können nicht erteilt werden an Unternehmungen der Schuhindustrie, der Lederindustrie und des Lederhandels oder an Eeparaturwerkstätten, die, obwohl rechtlich selbständig, mit solchen Unternehmungen in engen geschäftlichen Beziehungen stehen. Ebenso ist die Erteilung von Bewilligungen für Annahmestellen in Lebensmittelgeschäften ausgeschlossen.

Diese Vorschrift gilt
indessen nur für eigentliche Neueröffnungen. Bewilligungen anderer Art (z. B. für Verlegungen) für bestehende Eeparaturwerkstätten und Annahmestellen von Schuhfabriken usw. können dagegen erteilt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 4 bzw. 5 erfüllt sind.

d. Die Entscheide der Kantone sind endgültig (Art. 6). Art. 10, der das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat regelte, ist aufgehoben.

Der Bundesrat wird nur noch auf Beschwerden eintreten, die vor dem 31. Dezember 1938 eingereicht wurden. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit steht den Kantonen gleichwohl weiterhin zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung; es entscheidet ferner in den Fällen des Art. 7, Abs. 8. Auch die Fachkommission (Art. 11) bleibt bestehen; sie hat sich bereit erklärt, Fragen aus der Praxis des Bundesbeschlusses, namentlich solche technischer Natur, zuhanden der kantonalen Behörden zu begutachten.

Einzelne Kantone haben uns schon bisher von sich aus Doppel der kantonalen Entscheide zugestellt. Damit wir den Überblick über die Materie behalten, ersuchen wir Sie, ab 1. Januar 1939 dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ein Doppel aller auf Grund dieses Bundesbeschlusses ergangenen Entscheide zuzustellen.

4. Hausierwesen.

Art. 13 überlässt die Eegelung des hausiermässigen Einsammeins reparaturbedürftiger Schuhe den Kantonen, wobei die Kantone ausdrücklich ermächtigt sind, die Ausstellung eines Patentes vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig zu machen. Gegen die Verweigerung des Patentes ist eine Beschwerde an den Bundesrat nicht zulässig.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 22. Dezember 1938.

Eidgenössisches 1121

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantonsregierungen über die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches.

(Vom 27. Dezember 1988.)

Hochgeachtete Herren!

Am 3. Juli dieses Jahres hat die Mehrheit des Schweizervolkes dem von den eidgenössischen Bäten am 21. Dezember 1937 angenommenen schweizerischen Strafgesetzbuch seine Zustimmung erteilt. Damit ist die im Jahre 1898 dem Bunde verfassungsmässig übertragene grosse Aufgabe der Vereinheitlichung des Zivil- und des Strafrechts erfüllt. Für das letztere ist indessen die Arbeit nicht abgeschlossen, allein sie geht nunmehr vom Bundesgesetzgeber zur Hauptsache auf die Kantone über. Diese haben bis zum 1. Januar 1942, dem von der Bundesversammlung festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens, die zur Einführung des Strafgesetzbuches erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 401).

Schon an der diesjährigen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren vom 21. und 22. Oktober in Genf hatte das unterzeichnete Departement Gelegenheit, in dieser Frage mit den zuständigen kantonalen Behörden Fühlung zu nehmen. Es hat sich dabei gezeigt, dass den Kantonen eine Mitwirkung des Bundes bei den nun zu lösenden Aufgaben willkommen wäre.

Wir erklären uns dazu sehr gerne bereit, in der Meinung, dass es sich nur darum handelt, den Kantonen, deren Entscheidungsfreiheit im Eahmen des Gesetzes gewahrt bleibt, behilflich zu sein ; von einem Zusammenwirken zwischen Bund und Kantonen versprechen wir uns denn auch den besten Erfolg. Wir werden uns angelegen sein lassen, für die Einführungsarbeiten in steter Fühlung mit der von der Justizdirektorenkonferenz eingesetzten besondern Kommission zu bleiben.

Im folgenden gestatten wir-uns nun, auf die zu lösenden Aufgaben näher hinzuweisen, wobei wir zunächst die Einführungsgesetze im allgemeinen und hernach die Fragen des Strafvollzuges im besondern berühren möchten.

A. Die kantonalen Einführnngsbestimmnngen.

Nach Art. 401 Abs. 2 StGB haben die Kantone bis zum 81. Dezember 1940 dem Bundesrat die nötigen Einführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Es handelt sich dabei um die Massnahmen, die erforderlich sind, damit das neue Eecht im Kanton angewendet werden kann. Überdies werden die Kantone darauf Bedacht nehmen müssen, das ihnen verbleibende kantonale Eecht dem neuen Zustand anzupassen. Die Genehmigung durch den Bundesrat hat den Zweck, die inhaltliche Übereinstimmung der zu treffenden Massnahmen mit dem Bundesrecht zu prüfen; in bezug auf die Bereinigung des kantonalen Eechts wird die Prüfung durch die Bundesbehörden dazu angetan sein, ein klares Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Eecht zu schaffen und spätere Kollisionen möglichst zu verhüten.

Was nun von den Kantonen im einzelnen anzuordnen sein wird, lässt sich nicht allgemein und einheitlich bezeichnen; es hängt von der Beschaffenheit der bisherigen kantonalen Gesetzgebung ab. Von grundlegender Bedeutung ist aber hiefür wie schon für das Strafgesetzbuch selbst die verfassungsmässige Ausscheidung der Kompetenzen, wonach die Vereinheitlichung sich auf das materielle Eecht beschränkt, Gerichtsorganisation, Eechtsprechung und Verfahren dagegen nach wie vor den Kantonen vorbehalten bleiben (Art. 64biB B V).

Jeder Kanton wird demnach zu prüfen haben, in welcher Weise er das neue materielle Eecht in die bestehende Ordnung einfügen will, wobei er sich möglicherweise auch zu Änderungen an dieser Ordnung veranlasst sehen kann. Daraus ergibt sich auch, dass die zu treffenden Massnahmen nicht notwendig in einem besondern Einführungsgesetz zusammengefasst werden müssen; es kann sich ebensosehr empfehlen, auf dem Wege einer Eevision der in Betracht fallenden Erlasse (z. B. Gerichtsverfassungsgesetz, Strafprozess) vorzugehen.

Von der Entscheidung dieser Frage in jedem Kanton wird es ferner abhängen, in welche Form er seine Einführungsbestimmungen kleiden muss. Nach Zweck und Inhalt der letztern werden sie in der Eegel in Gesetzesform erlassen werden, allein das wird vom Bundesrecht nicht verlangt; es kommen auch Dekrete und Verordnungen sowie die Abänderung bestehender Erlasse dieser Natur in Betracht. Mit der Frage der äussern Form hat sich der Bundesrat bei Genehmigung der Einführungsbestimmungen nicht zu befassen.

Inhaltlich werden nun die Kantone vornehmlich folgende Fragen zu regeln haben: I. Zuständigkeit und Verfahren.

1. Art. 848 StGB weist den Kantonen die Verfolgung und Beurteilung aller unter das Gesetz fallenden strafbaren Handlungen zu mit Ausnahme der relativ wenigen Fälle, in welchen nach Art. 340--842 die Zuständigkeit der Bundesassisen oder des Bundesstrafgerichts Platz greift. Auch unter dem einheitlichen Sträfrecht bleiben also die kantonalen Behörden für die weitaus überwiegende Zahl der Delikte zuständig. Es kommt dazu, dass auch die nach Art. 342 der

Kompetenz des Bundesstrafgerichts unterstellten Fälle gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafreohtspflege an die Kantone delegiert werden können. Die Verfolgung und Beurteilung durch die kantonalen Behörden richtet sich stets nach dem kantonalen Strafprozessverfahren. Neu ist bei den Tatbeständen des bisherigen kantonalen Eechts im wesentlichen die Möglichkeit der Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde ans.

Bundesgericht (Art. 365).

Den Kantonen erwächst nun aber die Pflicht, die sachliche Zuständigkeit ihrer Gerichtsbehörden in Hinsicht auf das eidgenössische Strafrecht zu bestimmen (Art. 345) ; die örtliche Zuständigkeit wird im Bundesgesetz unmittelbar geordnet, wobei auf den besondern Gerichtsstand für Kinder und Jugendliche hinzuweisen ist (Art. 346--351, 372). In bezug auf die erstere beschränkt sich das StGB auf die Bemerkung, dass die Beurteilung von Übertretungen auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden kann (Art. 345 Abs. 2) ; daraus ist zu schliessen, dass im übrigen, also für die Verbrechen und Vergehen, regelmässig der Eichter zu amten hat. Besondere Verfahren, wie z. B. das sogenannte Strafmandatsverfahren (Zustellung eines Strafbefehls unter Vorbehalt der Anrufung des Gerichts), werden damit natürlich nicht ausgeschlossen.

Für die Ordnung der sachlichen Zuständigkeit ist einerseits die bestehende Gerichtsorganisation, anderseits die Ausgestaltung des materiellen Strafrechts, insbesondere seine Einteilung der Delikte, bestimmend. Bisher lieferte das kantonale S traf recht die Kriterien für die Abgrenzung der Kompetenz jeder Gerichtsinstanz (z. B. Gerichtspräsident, Amts- oder Bezirksgericht, Kantonsgericht, Geschwornengericht). Jeder Kanton wird zu prüfen haben, ob die bisherige Abgrenzung auch unter dem neuen Eechte noch zutrifft oder in welcher Weise sie zu ändern ist. In manchen Kantonen dient die herkömmliche Einteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen als Grundlage für die Kompetenzausscheidung. Auch das StGB hat (entgegen dem Entwurf) die Dreiteilung übernommen, und zwar in dem Sinne, dass als Verbrechen die mit Zuchthaus, als Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe und als Übertretungen die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen gelten (Art. 9 und 101). Indessen bestehen zwischen
Verbrechen und Vergehen abgesehen von der Strafdrohung keine grundsätzlichen Unterschiede, so dass es sich im Grunde mehr um eine Zweiteilung in Verbrechen und Vergehen einerseits, Übertretungen andererseits handelt. Das zeigt sich namentlich in den zahlreichen Fällen, wo eine Handlung mit Gefängnis, der qualifizierte Tatbestand dagegen mit Zuchthaus bedroht ist. Es wird also geprüft werden müssen, ob die stufenweise Zuständigkeit der Gerichte sich nach der äusserlichen Einteilung der Straftaten allgemein umschreiben lässt oder ob sie für die einzelnen Delikte oder Deliktsgruppen bestimmt werden muss. Oft liegt die einfachste Formulierung in der Zuweisung bestimmter Delikte an eine oder zwei bestimmte Instanzen, während für alle nicht genannten Delikte die einzig noch übrigbleibende Instanz zuständig erklärt wird. Die Prüfung und allfällige

10 Neuordnung erstreckt sich auch auf die Weiterziehung der Urteile innerhalb der kantonalen Instanzen (Art und Voraussetzungen der Bechtsmittel).

2. Die Ahndung der Übertretungen wird vielfach einer Verwaltungsbehörde übertragen, unter Vorbehalt der Anrufung des Kichters. Das für die Übertretungen massgebende kantonale Verfahren findet nach Art. 867 auch Anwendung auf die im StGB oder in andern Bundesgesetzen vorgesehenen Übertretungen; es wird nützlich sein, darauf in den Einführungsbestimmungen ausdrücklich hinzuweisen.

8. Besonders ausgeprägt ist die Freiheit der kantonalen Organisation im Gebiete des Jugendstrafrechts. In diesem Abschnitt spricht das Gesetz (Art. 82 ff.) nirgends vom Bichter, sondern konsequent von der «zuständigen Behörde». Die Kantone sind also in der Lage, mit der Untersuchung und Beurteilung der Missetaten von Kindern und Jugendlichen irgendwelche geeignete Behörden zu betrauen (z. B. besondere Jugendgerichte, Vormundschaftsbehörden, Jugendanwälte). Das Gesetz (Art. 869 f.) verweist auch noch besonders auf die Möglichkeit, zur Versorgung und zur Beaufsichtigung der Erziehung der Kinder und Jugendlichen die Mitwirkung freiwilliger Vereinigungen, wie Eürsorgevereine und Kinderschutzgesellschaften, in Anspruch zu nehmen.

Wir machen an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass der bundesrätliche Entwurf (in Art. 392 Z. 1) einige Grundsätze über das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche aufgenommen hatte. Darnach sollte dieses Verfahren von demjenigen gegen Erwachsene örtlich und zeitlich möglichst getrennt gehalten werden, und es sollten zu den Verhandlungen nur Angehörige und gesetzliche Vertreter des Beschuldigten sowie Vertreter von Kinder- und Jugendschutzorganisationen Zutritt haben. Diese Vorschrift wurde gestrichen und damit die Ordnung des Verfahrens auch hier ganz den Kantonen anheimgestellt; nichtsdestoweniger verdient der Gedanke des Entwurfs auch unter diesen Umständen Beachtung.

Ende Februar wird wieder ein schweizerischer Jugendgerichtstag stattfinden, dessen Beschickung ohne Zweifel wertvolle Anregungen zu bieten vermag, zumal aus Kantonen, die bereits eine besondere Jugendrechtspflege besitzen.

4. In den Bereich der Organisations- und Verfahrensvorschriften der Kantone fallen ferner folgende Gegenstände : a. Die Zuständigkeit zur bedingten Entlassung (Art. 88,
42 und 43).

fc. Die Zuständigkeit zur Behandlung von Kehabilitationsgesuchen (Art. 76 bis 80); diese Aufgabe fällt von Bundesrechts wegen dem Bichter zu.

c. Die Zuständigkeit zum Verkehr in Bechtshülfesachen (Art. 358).

d. Das Strafregister (Art. 859--363 in Verbindung mit 80 und 99), soweit neben der vom Bundesrat nach Art. 364 zu erlassenden Verordnung die Kantone Anordnungen zu treffen haben; vorerst sollte die Verordnung des Bundesrates abgewartet werden.

11 e. Die Kostentragung bei Verwahrung und Versorgung in den besondern Fällen der Art. 868 und 878.

/. Der Strafvollzug, der grundsätzlich den Kantonen obliegt (Art. 874).

Freilich wird der Inhalt der Strafen und Massnahmen in seinen wesentlichen Zügen durch das StGB selbst geordnet (Art. 85--41, 42--45).

Besonders wichtig ist hier die Bereitstellung und der Betrieb der Anstalten (Art. 882 ff., unten B. II.). Die Führung derselben wird durch die Anstaltsordnungen zu regeln sein, wobei für den Vollzug der Zuchthaus- und der Gefängnisstrafe die Vorschriften des Art. 37 zu beachten sind. Ferner haben die Kantone die für den Bussenvollzug nach Art. 49 zuständige Behörde sowie den für die Umwandlung nach Abs. 3 dieser Bestimmung kompetenten Eiehter zu bezeichnen.

g. Bestimmungen über den Verdienstanteil (Art. 376).

h. Einrichtung und Ordnung der Schutzaufsicht (Art. 379; vgl. auch unten B. L, Z. 7).

i. Verfügung über Bussen, Einziehungen, verfallen erklärte Geschenke und andere Zuwendungen (Art. 381).

k. Begnadigung (Art. 394). Das StGB verteilt die Kompetenz zur Begnadigung zwischen Bund und Kantonen nicht mehr nach dem zur Anwendung gebrachten materiellen Eecht, sondern nach der Behörde, die das Urteil gefällt hat. Diese neue Ordnung führt zu einer wesentlichen Erweiterung des Begnadigungsrechts der Kantone auf Kosten desjenigen der Bundesversammlung; denn die zuständige kantonale Behörde bleibt unter dem StGB nicht nur Begnadigungsinstanz für die Delikte des gemeinen Strafrechts, sondern sie wird es auch in den Fällen, wo eine Gerichtsbehörde des Kantons in Anwendung des bisherigen Bundesrechts eine Strafe ausgesprochen hat. Der Bundesversammlung bleiben nur noch die Begnadigungsgesuche gegen die seltenen Urteile der Bundesassisen und des Bundesstrafgerichts sowie gegen Entscheide der eidgenössischen Verwaltungsbehörden (insbesondere über Zoll- und Alkoholbussen).

Die Bestimmung der im Kanton zuständigen Behörde ist Sache des letztern ; jeder Kanton wird zu prüfen haben, ob bezüglich der Zuständigkeit oder des Verfahrens eine neue Anordnung zu treffen ist.

l. Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 897). Die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts über die Eevision von Strafurteilen sind, wenn nötig, zu ergänzen.

n. Die Aufhebung kantonalen Strafrechts.

Mit dem Inkrafttreten des StGB sind
nach Art. 400 die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben, soweit das Gesetz sie nicht selbst "vorbehält. In dem Umfang also, als der Bund von der ihm übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht hat, treten die Bestimmungen des StGB an die Stelle ·der entsprechenden Vorschriften des bisherigen kantonalen Strafrechts. Einer ausdrücklichen Aufhebung der letztern in den kantonalen Einführungsgesetzen

12 bedürfte es somit nicht notwendig, allein sie empfiehlt sich schon im Interesse der Klarheit und Vereinfachung. Den kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtshehörden wird es willkommen sein, die aufgehobenen und die noch fortgeltenden Bestimmungen des bisherigen Eechts klar ausgeschieden zu finden, zumal wenn die Tatbestände etwa in mehreren Gesetzen zerstreut sind. Die Bundesbehörden erhalten so ihrerseits im Genehmigungsverfahren Gelegenheit, sich von dem im einzelnen Kanton vorgesehenen Fortbestand kantonalen Eechts Eechenschaft zu geben und Grenzfälle mit den kantonalen Behörden abzuklären. Wir empfehlen also jedenfalls, in den Einführungsgesetzen die Bestimmungen des bisherigen kantonalen Eechts, die mit Eücksicht auf das StGB dahinfallen, ausdrücklich aufzuheben.

Dieses Vorgehen liegt um so näher, als das kantonale Strafrecht keineswegs gänzlich verschwindet. In der Tat hat der Bundesgesetzgeber seine Befugnis nicht voll ausgeschöpft, den Kantonen vielmehr bestimmte Gebiete des Strafrechts überlassen, auf welchen nicht nur die bestehenden Vorschriften erhalten bleiben, sondern die Kantone auch künftig legiferieren können. Diese Gebiete sind in Art. 335 umschrieben, auf den Art. 400 Abs. 2 dem Sinne nach verweist.

Wir finden hier einerseits das kantonale Steuerrecht, andererseits das Prozessrecht und das weite Gebiet des kantonalen Verwaltungsrechts, endlich das Übertretungsstrafrecht, soweit es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

Die Übertretungen bilden die grösste den Kantonen verbleibende Domäne, was sich leicht aus ihrem Charakter und ihrer Bedeutung erklärt; eine Notwendigkeit der Vereinheitlichung bestand hier in der Eegel nicht. Aus dieser Erwägung sind noch im Läufe der Beratung zahlreiche Übertretungstatbestände aus dem Entwurf ausgemerzt und den Kantonen überlassen worden. Andere wurden unter den Vergehen als geringfügige Formen derselben, jedoch mit Übertretungscharakter eingeordnet. Daneben findet sich nur noch eine kleine Zahl von Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen (Art. 323--332).

Zu beachten ist, dass das StGB für die als Übertretungen behandelten Tatbestände die für Verbrechen und Vergehen geltenden allgemeinen Bestimmungen mit gewissen Abänderungen anwendbar erklärt (Art. 102--109). Es scheint uns der Prüfung wert, ob die Kantone nicht mit Vorteil
die nämlichen allgemeinen Prinzipien auch für die kantonalen Übertretungstatbestände übernehmen würden, die ihre Gerichte ohnehin in den wichtigern Fällen, bei Verbrechen und Vergehen, im wesentlichen anwenden müssen. Damit würde eine Vereinfachung erzielt und wohl im einen oder andern Kanton eine Lücke in bezug auf die für Übertretungen geltenden allgemeinen Eegeln auf zweckmässige Art ausgefüllt..

Das Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Eecht unter der Herrschaft des StGB ist vom Schweizerischen Juristenverein auf das Programm seiner Tagung im Herbst 1939 gesetzt worden ; wir hoffen, das Ergebnis seiner Beratungen werde noch rechtzeitig eine nützliche Abklärung in Hinsicht auf die Einführungsarbeiten bringen.

13

DI. Übergangsbestimmungen.

Während bei Einführung des Zivilgesetzbuches der Übergang zum neuen Rechte sich zum Teil, entsprechend dem Prinzip der Nichtrückwirkung, nur ganz allmählich vollziehen konnte und umfangreiche Vorschriften sowohl des Bundes wie der Kantone zur Eegelung der Nachwirkung des alten Eechts aufgestellt werden- mussten, verhält es sich beim Strafrecht ungleich einfacher.

Die Ahndung strafbarer Handlungen als einmaliger Geschehnisse bereitet der intertemporalen Abgrenzung keine Schwierigkeiten. Das StGB stellt selbst in Art. 2 die im Strafrecht allgemein anerkannte Eegel auf, die eine Eückwirkung nur nach dem Prinzip der «lex mitior» vorsieht. Diese Vorschrift ist von den urteilenden Gerichten anzuwenden, wird nur relativ kurze Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Eolle spielen und bedarf keiner weitern Ausführungsbestimmungen.

Ganz anderer Art ist die Übergangsbestimmung des Art. 393, der den Kantonen zur Durchführung der nach dem StGB erforderlichen Anstaltsreformen eine Frist von 20 Jahren seit dem Inkrafttreten, also bis 1. Januar 1962, einräumt. Auf diesem Gebiete werden also umfassende Übergangsmassnahmen getroffen werden müssen. Wie weit sie allerdings in die kantonalen Einführungsgesetze aufgenommen werden können und nicht vielmehr von Fall zu Fall verfügt werden müssen, steht noch dahin, zumal das Gesetz ja bestimmte Anordnungen des Bundesrates für den einzelnen Kanton vorsieht. Es wird also in dieser Beziehung eine intensive Zusammenarbeit der Bundesbehörden mit den kantonalen Instanzen einsetzen müssen.

Auch im übrigen ist es schwer, im voraus abzuschätzen, ob und in welchem Umfang die Kantone besondere Bestimmungen für die Überleitung zum neuen Eechtszustand aufzustellen haben werden, insbesondere soweit sie sich veranlasst sehen, mit Eücksicht auf das Inkrafttreten des StGB Änderungen an der geltenden Gerichtsorganisation oder im Verfahren vorzunehmen. Wir müssen uns damit begnügen, hier auf solche Möglichkeiten hinzuweisen, und werden gegebenenfalls gerne bereit sein, den Kantonen unsere Auffassung mitzuteilen, wenn sie uns bestimmte Vorschläge unterbreiten.

B. Der Strafvollzug, insbesondere die Frage der Anstalten.

Dem Vollzug der Freiheitsstrafen und der Durchführung der sichernden und andern Massnahmen wird in der Anwendung des StGB grosse Bedeutung zukommen; liegt doch in diesen Strafen und Massnahmen die Sanktion gerade gegen die schwereren und gefährlicheren Eechtsbrecher. Den Vollzugsorganen erwächst hier eine grosse und zuweilen neuartige Aufgabe, die ebenfalls wird vorbereitet werden müssen. Wir haben uns hiefür schon die sehr verdankenswerte Mitarbeit des schweizerischen Vereins für Straf-, Gefängniswesen und Schutzaufsicht gesichert, dessen erfahrene Fachleute uns sowohl wie den kantonalen Behörden mit wertvoller Beratung zur Seite stehen werden. Wir begrüssen es denn auch, dass der Verein an seiner nächsten Tagung im Mai 1939 sich mit Fragen des Vollzuges auf Grund des StGB beschäftigen wird.

14

Wir beabsichtigen nicht, an dieser Stelle den Strafvollzug in allen Einzelheiten zu erörtern; wir beschränken uns darauf, diejenigen Anforderungen des Gesetzes kurz hervorzuheben, die auf die Bereitstellung und den Betrieb der Anstalten einwirken.

I. Der Vollzug der Freiheitsstrafen und der Massnahmen.

1. Die Z u c h t h a u s - und die Gefängnisstrafe weisen trotz ihrer sehr ungleichen Dauer und Schwere im Vollzug viel Ähnlichkeit auf (Art. 35--37).

Sie sind nach dem Gesetz, wenn möglich, in getrennten Anstalten, jedenfalls aber in Anstaltsabteilungen zu verbüssen, die ausschliesslich diesem Zwecke dienen. Steht für beide Kategorien nur ein Gebäude zur Verfügung, so muss wenigstens eine deutliche und augenfällige Trennung beider Abteilungen Platz greifen, und zwar auch für die Gemeinschaftsarbeit, soweit nicht der Arbeitsbetrieb dem entgegensteht. Da beide Kategorien von Insassen Anstaltskleidung tragen, könnte diese letztere verschieden gewählt werden. Männer und Frauen müssen vollständig getrennt werden; das gilt nach Art. 46 für alle Anstalten, was hier vorweg betont werden soll.

Im übrigen lässt das Gesetz den Kantonen Freiheit namentlich darin, dass neben der geschlossenen Anstalt auch die sogenannte offene mit landwirtschaftlichem Betrieb zugelassen ist. Für die Zuchthausgefangenen sowohl wie für die zu Gefängnis Verurteilten muss die Anstalt so eingerichtet sein, dass die erste Zeit der Strafe in Einzelhaft verbüsst werden kann, wie Art. 37 Abs. 2 es als-Kegel vorschreibt.

2. Für den Vollzug der H a f t s t r a f e verlangt das Gesetz (Art. 39) wenn nicht eine besondere Anstalt, so doch Eäume, die nicht zum Vollzug anderer Freiheitsstrafen dienen ; unter dieser Voraussetzung können also auch besondere Bäume eines Gefängnisses dafür verwendet werden. Der Vollzug der Haft wird weitgehend dezentralisiert werden können, wie es dem leichten Charakter dieser Strafe entspricht.

3! Die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42) erfolgt nach den nämlichen Anforderungen wie diejenige der Zuchthaus- und der Gefängnisstrafe: Die Verwahrung muss in einer Anstalt oder Anstaltsabteilung vollzogen werden, die ausschliesslich diesem Zwecke dient. Die Verwahrungsanstalt kann also mit einem Zuchthaus oder Gefängnis verbunden werden, hinlängliche Trennung beider Zwecke vorausgesetzt.

4. Für die
Arbeitserziehungsanstalt (Art. 43) ist die Eegelung etwas abweichend: Diese Massnahme ist in einer Anstalt durchzuführen, die ausschliesslich diesem Zwecke dient oder mit einer Trinkerheilanstalt verbunden ist. Die Verbindung mit eigentlichen Strafanstalten ist darnach nicht zulässig; auch diejenige mit einer Trinkerheilanstalt bedingt wenigstens die Trennung des Innenbetriebes und der Insassen beider Abteilungen.

5. Dementsprechend verhält es sich mit der Trinkerheilanstalt (Art. 44), angesichts der Möglichkeit ihrer Verbindung mit einer Arbeitserziehungsanstalt.

15,

Immerhin erweitert sich hier der Spielraum dank der Vorschrift des Art. 884, dass die Kantone über die Einweisung in Trinkerheilanstalten Vereinbarungen; mit, Privatanstalten treffen können, die sich den Anforderungen des Gesetzes, anpassen. Es wird sich empfehlen, bestehende derartige Anstalten privater Vereinigungen für Trinkerfürsorge dem nun vom Staat zu übernehmenden Zweók dienstbar zu machen. Bei dieser Lösung wird allerdings die Kombination mit einer Arbeitserziehungsanstalt nicht zulässig sein.

6. Besonders zu betrachten ist die Behandlung der Kinder und der ·Jugendlichen. Bei diesen haben wir in bezug auf die Bereitstellung bestimmter Bäume drei Fälle zu unterscheiden. Zunächst die Einschliessung als Strafe für Jugendliche, die nicht sittlich verwahrlost, verdorben oder gefährdet sind und keine besondere Erziehung oder Behandlung erfordern (Art. 95 und 385)..

Diese Einschliessung ist wie die Haft der Erwachsenen zu vollziehen, unter angemessener Beschäftigung des Jugendlichen. Sie darf dementsprechend nicht, in einem Gebäude vollzogen werden, das als Straf- oder Arbeitsanstalt für Erwachsene dient. Vorzugsweise werden amtliche Gebäude, für kurzfristige Einschliessung auch Schulhäuser in Betracht fallen.

Anders verhält es sich mit den Jugendlichen, die einer besondern Erziehung bedürfen (Art. 91). Es sind einerseits die sittlich Verwahrlosten, Verdorbenen oder Gefährdeten (Z. 1), andererseits diejenigen, die als besonders verdorben gelten müssen oder ein Verbrechen oder schweres Vergehen begangen haben, das einen hohen Grad von Gefährlichkeit offenbart (Z. 3). Die erstem kommen entweder in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche oder in eine vertrauenswürdige Familie, die letztern stets in die Erziehungsanstalt, jedoch auf bedeutendlängere Dauer und unter Trennung von den übrigen Eingewiesenen. Das Problem der hinreichenden Trennung stellt sich also auch hier. Ebenso gilt der Vorbehalt der Benützung von Privatanstalten gemäss Art. 384 auch für dieErziehungsanstalten und wird hier wiederum angesichts bereits vorhandener Erfahrungen wertvoll sein.

7. Zu den Vollzugsmassnahmen gehört im weiteren Sinne auch die Organisation und Durchführung der S c h u t z a u f s i c h t , deren Aufgaben in Art. 47 umschrieben sind. Die Kantone haben sie einzurichten, und wo sie schon besteht, nötigenfalls
mit dem StGB in Einklang zu bringen (Art. 379). Unstatthaft ist ihre Ausübung durch Polizeiorgane. Im übrigen sind die Kantone in ihrer Einrichtung frei. Heute schon bestehen drei Systeme: staatliche, halbstaatliche und private Schutzaufsicht. Die Frage wird auch den Verein für Straf-, Gefängniswesen und Schutzaufsicht noch beschäftigen.

II. Die Anstalten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass für den Vollzug der Strafen und Massnahmen des StGB folgende Anstalten oder Bäume zur Verfügung stehen müssen : Zuchthaus und Gefängnis (die in einem Gebäude vereinigt werden können), Haftlokale (eventuell besondere Bäume eines Gefängnisses), Verwahrungs-

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anstalt (als eigene Anstalt oder Abteilung einer Straf- oder andern Anstalt), Arbeitserziehungsanstalt und Trinkerheilanstalt (die verbunden werden können ; ·die letztere kann auch Privatanstalt sein), Erziehungsanstalt für Kinder und Jugendliche (kann auch Privatanstalt sein). Für diese Anstalten haben die .Kantone zu sorgen (Art. 382 Abs. 1).

Ausserdem nennt das Gesetz für besondere Fälle Heil- und Pflegeanstalten (Art. 14, 15 und 40 Abs. 2). Diese sind in Art. 382 nicht erwähnt. Wir stellen sie in der Tat nicht auf die gleiche Stufe. Es kann unseres Erachtens den Kantonen überlassen werden, ob sie in der Lage sind, auch solche Anstalten von vorneherein zu bezeichnen oder wenigstens vorläufig die Unterbringung eines Heil- oder Pflegebedürftigen der Verfügung im Einzelfall vorzubehalten, was um so eher angängig sein wird, als eS sich immerhin um Ausnahmefälle handelt.

Das nämliche gilt für die Behandlung von Bauschgiftkranken nach Art. 45.

.Zur Lösung dieser Fragen werden psychiatrische Sachverständige mitwirken müssen.

Von grösster Bedeutung sind nun die Vorschriften der Art. 382 Abs. 2 und 383 Abs. 2, wonach die Kantone Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung ·oder über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten anderer Kantone sichern können. Das Gesetz will also das heute schon verbreitete Pensionärsystem beibehalten und begünstigen. Damit werden sich die Zahl der erforderlichen Anstalten und die Aufwendungen der Kantone hiefür ganz beträchtlich reduzieren lassen. Das Pensionärsystem eignet sich vorwiegend für die schweren Strafen und die langen Internierungen. In erster Linie dürfte es deshalb für die Zuchthausstrafe ins Auge gefasst werden. Mehrere Kantone können sich über die gemeinsame Benützung eines einzigen (neu zu errichtenden oder schon bestehenden, eventuell zu erweiternden) Zuchthauses verständigen. Wenn daneben jeder Kanton ·sein eigenes Gefängnis (oder mehrere solche) besitzt, so wäre zugleich die erwünschte Trennung der Sträflinge beider Kategorien auf die deutlichste Weise durchgeführt.

Ähnliches gilt für die übrigen Anstalten. Die Verwahrungsanstalt ist für die unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher bestimmt ; eine sehr beschränkte Zahl solcher Anstalten dürfte voraussichtlich genügen. Eine weitgehende Konzentration
wird sich ebenso für die Arbeitserziehungsanstalt, die Trinkerheilanstalt und die Erziehungsanstalt für Kinder und Jugendliche durchführen lassen, unter Berücksichtigung der erwähnten Möglichkeiten ihrer Kombination sowie der Benützung von Privatanstalten.

Die allgemeine Vorschrift der Trennung der Geschlechter endlich, die an sich die erforderlichen Aufwendungen erhöht, legt die Befolgung des Pensionärsystems um so näher.

Unser Departement wird also den Abschluss derartiger Vereinbarungen unter den Kantonen lebhaft begrüssen und ist gerne bereit, hierbei als Vermittler zu dienen. Es kann ja dabei an schon Bestehendes angeknüpft werden.

17 m. Die Übergangsperiode.

Wir haben bereits auf die 20jährige Frist des Art. 398 für die Durchführung der Anstaltsreformen hingewiesen. Bis zum 1. Januar 1962 müssen also durch Anpassung bestehender und Errichtung neuer Anstalten die Arbeiten für den Vollzug der Strafen und Massnahmen beendet sein. Angesichts des Umfanges dieser Arbeiten hat der Gesetzgeber mit Eecht eine so lange Frist eingeräumt ; es wäre gänzlich ausgeschlossen, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, also binnen weniger Jahre, die Aufgabe zu bewältigen. Aber man muss sich bewusst bleiben, dass jene 20 Jahre nur die maximale Frist für die Herstellung des d e f i n i t i v e n Zustandes bedeuten. Noch näher liegt heute die Sorge, bis zum 1. Januar 1942 einen dem Gesetz einstweilen genügenden provisorischen Zustand zu schaffen. Denn auf das Inkrafttreten des Gesetzes hin muss ja für jeden Verurteilten eine der ausgesprochenen Strafe oder Massnahme entsprechende Anstalt zur Verfügung stehen.

Es ist also notwendig, das Pensum der Einführungsarbeiten unter dem doppelten Gesichtspunkt zu betrachten: vorläufige Bereitschaft bis 1942, endgültige Lösung bis längstens 1962. Freilich hat sich der erste Gesichtspunkt dem zweiten unterzuordnen; zur Vermeidung von Zeitverlust und unnützen Kosten sollten die vorläufigen Anordnungen so getroffen werden, dass sie den endgültigen nicht hinderlich werden. Für die bestehenden Etablissemente (insbesondere Strafanstalten) wird zu prüfen sein, ob und welche Massnahmen sie erheischen, um den Anforderungen des StGB zu genügen; für manche wird das bis 1942 geschehen können, soweit es sich um blosse Anpassung der innern Einrichtung oder des Betriebes handelt, während für bauliche Erweiterungen und namentlich für die Neuerrichtung von Anstalten längere Fristen erforderlich sein werden. Bis dahin wird man sich mit der Bereitstellung provisorischer Unterbringung behelfen müssen.

IV. Die Beschaffung der Unterlagen.

Die Vorbereitung all dieser Massnahmen erfordert nun vor allem eine Übersicht über den gegenwärtigen Bestand von Anstalten in den Kantonen und sodann eine Abschätzung des Bedarfes auf das Inkrafttreten des Gesetzes hin; die Vergleichung beider Werte wird ein Bild darüber ergeben, was zu tun bleibt.

Untersuchungen nach beiden Eichtungen sind seinerzeit schon im Anschluss an die Arbeiten der
zweiten Expertenkommission von einem Spezialausschuss für die Reform des Strafvollzuges angestellt und im ersten Beilagenband zu den Protokollen jener Kommission im März 1916 veröffentlicht worden. Natürlich sind die Ergebnisse mindestens hinsichtlich der bestehenden Anstalten längst überholt. Gleichwohl bieten die Berichte im genannten Beilagenband heute noch Interesse ; wir sind in der Lage, ihn auf Wunsch an die Kantone abzugeben.

Die Ermittlungen müssen heute aufs neue aufgenommen werden.

Besonders schwierig erscheint die Abschätzung des künftigen Bedarfes.

Es besteht natürlich keine Gewissheit über die Zahl der Personen, die vom Bundesblatt.

91. Jahrg. Bd. I.

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18 1. Januar 1942 hinweg von den einzelnen Strafen und Massnahmen betroffen werden. Höchstens ist es möglich, anhand der bisherigen Frequenz der Strafanstalten ein ganz ungefähres Bild zu gewinnen.

Um diese Verhältnisse abzuklären, hat die bereits genannte, von der Konferenz der kantonalen Justizdirektoren eingesetzte Kommission beschlossen, ihrerseits eine Umfrage an die Kantone zu richten und sie um Beschaffung der nötigen Angaben zu ersuchen. Wir sind mit diesem Vorgehen durchaus einverstanden und gestatten uns daher, auf diese E n q u e t e der Kommission der k a n t o n a l e n J u s t i z d i r e k t o r e n zu verweisen, indem wir unsererseits die Kantonsregierungen ersuchen, die dort gestellten Fragen beantworten zu wollen.

Inhaltlich wird sich die Enquête in erster Linie auf den Bestand an Anstalten beziehen, die beim Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zur Verfügung stehen werden.

Sie soll darüber Aufschluss geben, für welche Strafen und Massnahmen jeder Kanton eigene Anstalten besitzt und welche er auf Grund.von Verträgen in Anstalten anderer Kantone oder in privaten Anstalten vollziehen lassen kann.

Ferner soll erhoben werden, wie weit die Kantone gewisse Strafen und Massnahmen des StGB mangels besonderer geeigneter Anstalten während der Übergangszeit in Anstalten glauben vollziehen zu können, die nicht speziell für diese Massnahmen bestimmt sind. Die Enquête soll zeigen, wie viele Insassen jede einzelne Anstalt aufnehmen kann und wie viele sie durchschnittlich beherbergt, und die Kantone sollen sich auch darüber äussern, ob sie glauben, in ihren Anstalten noch Verurteilte aus andern Kantonen aufnehmen zu können.

Für die Unterbringung von Unzurechnungsfähigen und vermindert Zurechnungsfähigen werden beim Inkrafttreten des StGB namentlich die bestehenden Irrenanstalten, gelegentlich auch Erziehungs- und Trinkerheilanstalten in Betracht kommen. Die Enquête der Kommission wird sich vorläufig auf diese Kategorie von Massnahmen nicht erstrecken, doch bleiben Erhebungen hierüber vorbehalten, und es ist erwünscht, dass in allen Kantonen auch geprüft wird, ob man sich auf die bezeichneten Internierungen noch vorbereiten müsse.

Über die Verarbeitung der. Ergebnisse der Enquête werden wir uns mit der Kommission verständigen; sie
werden den Ausgangspunkt für die hinsichtlich des Vollzugs von Strafen und Massnahmen in der Übergangszeit zu treffenden Anordnungen bilden.

V. Die Bundesbeiträge.

In den Art. 386--890 sieht das StGB die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Anstalten vor, die der Anwendung des Gesetzes dienen. Einerseits und zur Hauptsache handelt es sich um die vom Gesetz erforderten öffentlichen Anstalten (Art. 386). Für diese sollen den Kantonen, je nach der Art der Anstalt, mit einem prozentualen Maximum begrenzte Beiträge ausgerichtet werden (höchstens 50 %, für Verwahrungsanstalt en 70 %). Kleinere Beiträge (bis

19 25 %) sind rückwirkend vorgesehen für Bauten, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und im Hinblick auf dieses seit 1. Januar 1919 ausgeführt worden sind. Daneben soll der Bund, jedoch nur in fakultativem Sinne, auch die Errichtung und den Ausbau privater Anstalten sowie von Heilund Pflegeanstalten für gefährliche Geisteskranke, ferner den Betrieb von Anstalten (mit Ausnahme der Strafanstalten) und endlich die Heranbildung und Fortbildung von Anstaltsbeamten unterstützen können (Art. 887--890).

Wir halten dafür, dass der Zeitpunkt zur Eegelung dieser Subventionsfragen noch nicht gekommen ist. Ermittlungen in den Kantonen sind allerdings schon während der parlamentarischen Beratung des Gesetzes vorgenommen worden, allein sie dienten nur dem Zweck einer vorläufigen summarischen Orientierung und konnten nicht im einzelnen geprüft werden. Der Bundesrat wird die Bedingungen noch festsetzen müssen, unter denen die Leistung der Beiträge erfolgt (Art. 386 Z. 3). Vor allem sind die Arbeiten für die Schaffung oder die Anpassung der Anstalten aller Art an die Hand zu nehmen. Mit dem Fortgang dieser Arbeiten wird sich die Situation abklären; die Aufwendungen und Ansprüche der Kantone werden sich denn auch erst in einem spätem Zeitpunkt überblicken und zuverlässig beurteilen lassen.

Damit hoffen wir, die für die Einführung des neuen Eechts wesentlichen Fragen hervorgehoben zu haben. Es braucht nicht betont zu werden, dass wir zu jeder weitern Auskunft an die kantonalen Behörden zur Förderung der Einführungsarbeiten gerne bereit sind.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 27. Dezember 1938.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartcment: Baumann.

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Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 23. Dezember 1938 folgenden Entscheid gefällt: ,,Das Möbelgeschäft ,Au Bûcheron', das René Lévy in Lausanne, Place de la Riponne, zu eröffnen gedenkt, ist dem Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1937 über Warenhäuser und Filialgeschäfte nicht unterstellt. " B e r n , den 23. Dezember 1938.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

20

3V«% Eidgenössische Anleihe 1932/33 -- Serien I/III von Fr, 375 000 000. .

Kapitalrückzahlung auf I.April 1939.

Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf I.April 1939 aus der. obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Eückzahlung und treten von diesem Zeitpunkt hinweg ausser Verzinsung : zu Fr. 5000 -- Serie I 81- 90 2351-2360 6761-6770 8901- - 8910 13821- ·13830 311- 320 2611-2620 7261-7270 9381- - 9390 14601- ·14610 531- 540 4241-4250 7451-7460 9541- - 9550 14781- ·14790 571- 580 5491-5500 7811-7820 15161- ·15170 9871- - 9880 761- 770 6301-6310 8031-8040 15351- ·15360 10671- -10680 1251-1260 6391-6400 8061-8070 15611- ·15620 11071- ·11080 1681-1690 6411-6420 8071-8080 11371- ·11380 1711-1720 6631-6640 8141-8150 12591- ·12600 16031- 16040 16651- -16660 16721- ·16730 17051- -17060 17921- -17930 18111- -18120 19821- -19830

20301- ·20310 20381- -20390 20981- -20990 21341- -21350 21621- -21630 22051- -22060 22461- -22470

Serie n 22941-·22950 22991--23000 23751- 23760 24181- 24190 24341-·24350 24561- ·24570 24611- 24620

26481- -26490 27611- -27620 27761- -27770 27771- -27780 27981- ·27990 28211- -28220 28301- ·28310

28331-28340 29511-29520 29561-29570 29601-29610 29881-29890

30151-30160 30221-30230 31421-31430 31441-31450

31741-31750 32361-32370 32471-32480 32601-32610

Serie m 33261-33270 33861-33870 34301-34310 34761-34770

35061-35070 35081-35090 35231-35240 35471-35480

36851-36860 38181-38190 38261-38270 88291-38300

104051- ·104100 105401- ·105450 108201- ·108250 108351- ·108400 108701- ·108750 110451- ·110500 111001- ·111050 111151- 111200 111751- ·111800

zu Fr. 1000 -- Serie I 111951-112000 138051-138100 124251-124300 139801-139850 124801-124850 141401-141450 127801-127850 148101-148150 129601-129650 148251-148300 131551-131600 148951-149000 134611-134620 149451-149500 134641-134650 149651-149700 136251-136300 154201-154250

154851-154900 156701-156750 158701-158750 158901-158950 159501-159550 159851-159900 164951-165000 168451-168500

2l 173501-173550 174351-174400 174701-174750 175951-176000 177901-177950 179701-179750 180251-180300 181751-181800 182901-182950 185751-185800

Serie II 187301-187350 204051-204100 188701-188750 205951-206000 189601-189650 208251-208300 209351-209400 190001-190050 212501-212550 192501-192550 192551-192600 222301-222350 224701-224750 193001-193050 195101-195150 227001-227050 195901-195950 228501-228550 202651-202700 228701-228750

231151-231200 231701-231750 241051-241100 241951-241960 241971-241980 244851-244900 246351-246400 247301-247350 247551-247600 248251-248300

Serie m 251051-251100 271551-271600 277751-277800 261281-261290 254851-254900 280401-280450 261291-261300 271701-271750 255951-256000 265701-265750 272901-272950 282151-282200 257851-257900 269501-269550 273251-273300 261051-261100 273851-273900 270651-270700 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 8 960 000 erfolgt gemäss Anleihensbedingungen bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und bei den Kassen der Institute, welche dem Kartell Schweizerischer Banken oder dem Verband Schweizerischer Kantonalbanken angehören.

Von den frühern Ziehungen sind noch ausstehend: zu Fr. 5000 zu Fr. 1000 Serie I Serie I Serie II Serie III 8543 110872-110873 173900 252974-252981 8546 257974 126028-126030 174309 9996/9997 142954 174346 263160-263161 143637-143639 184051 270512-270515 160210 272390-272391 189276-189277 160220-160221 278212-278214 212956-212957 167551-167552 212970-212971 214798-214800 223686 231221 , 234351-234352 234354 244360 245402-245406 Bern, den 28. Dezember 1938.

1U4 Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1939

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