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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Juni 1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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Datum der Veröffentlichung : 28. Juni 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 26. September 1939.

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

26. September 1939.

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Protokolls betreffend die Abänderungen der Präambel und der Artikel 1, 4 und 5, sowie des Anhanges des Völkerbundsvertrages.

(Vom 22. Juni 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1938 beschliesst:

Art. 1.

Das am 30. .September 1938 in Genf unterzeichnete Protokoll betreffend die Abänderungen der Präambel und der Artikel l, 4 und 5, sowie des Anhanges des Völkerbundsvertrages wird genehmigt.

88 Art. 2. · Dieser Bundesbeschluss unterliegt gemäss dem Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund den Vorschriften des Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung über den Erlass von Bundesgesetzen.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident: Yallotton.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über 'Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1939.

1067

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet Datum der Veröffentlichung : 28. Juni 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 26. September 1939.

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Übersetzung.

Protokoll betreffend die Abänderungen der Präambel und der Artikel 1, 4 und 5, sowie des Anhanges des Völkerbundsvertrages.

Die neunzehnte ordentliche Tagung der Völkerbundsversammlung hat unter dem Vorsitz Seiner Exzellenz Herrn Eamon de Vaierà und unter Mitwirkung des Generalsekretärs des Völkerbundes, Herrn Joseph Avenol, in ihrer Sitzung vom 30. September 1988 folgende Eesolution gefasst, welche die nachstehenden Abänderungen der Präambel und der Artikel l, 4 und 5, sowie des Anhanges des Völkerbundsvertrages betrifft.

Präambel.

Die Präambel erhält folgenden Wortlaut: «In Anbetracht 1 ), dass es zur Förderung der gemeinsamen Arbeit unter den Völkern und zur Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit unter ihnen geboten ist, gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zu schreiten, die internationalen Beziehungen auf die Grundlage der Gerechtigkeit und Ehre zu stellen und in voller Öffentlichkeit zu pflegen, die Satzungen des Völkerrechts, die fortan als tatsächliche Eichtlinien für die Kegierungen anerkannt sein sollen, genau zu beobachten, im Verkehr der Staaten untereinander Gerechtigkeit walten zu lassen und alle vertraglichen Verpflichtungen gewissenhaft zu achten, w u r d e die gegenwärtige Satzung angenommen, um den Völkerbund zu errichten.» ,

Art. 1.

Alinea l von Artikel l wird aufgehoben.

Alinea 2, das zum Alinea l wird, erhält folgende Fassung: «1. Alle sich selbst regierenden Staaten, Dominien und Kolonien, die nicht dem V ö l k e r b u n d angehören, können dessen Mitglieder werden, wenn ihre Aufnahme mit Zustimmung von zwei Dritteln der Versammlung erfolgt und sofern sie wirksame Gewähr für ihre redliche Absicht bieten, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und die vom Völkerbund in Ansehung ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte und Eüstungen -festgesetzte Regelung annehmen.» Das gegenwärtige Alinea 3 wird zum Alinea 2.

*) Die Abänderungen sind durch gesperrten Druck hervorgehoben.

90 Art. 4.

Alinea l erhält folgende Fassung: «1. Der Bat setzt sich aus V ö l k e r b u n d s m i t g l i e d e r n mit ständigem Sitz 1 ) sowie andern Mitgliedern mit nichtständigem Sitz zusammen. Letztere werden von der Versammlung frei und zu beliebigen Zeiten bezeichnet.» Alinea 2 erhält folgende Fassung: «2. Ausser den Völkerbundsmitgliedern mit ständigem Batssi t z kann der Bat mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung weitere Mitglieder des Völkerbundes bezeichnen, deren Vertretung im Bäte von da an eine ständige sein soll. Mit der gleichen Zustimmung kann er die Zahl der von der Versammlung für die Vertretung im Bäte gewählten Mitglieder erhöhen.» Art. 5.

Alinea l erhält folgende Fassung: «1. Unter Vorbehalt ausdrücklich gegenteiliger Bestimmungen des vorliegenden Völkerbundsvertrages oder von Übereinkünften, die dem V ö l k e r b u n d gewisse Befugnisse verleihen, werden die Beschlüsse der Versammlung und des Bates von den in der Sitzung'vertretenen Mitgliedern des Völkerbundes einstimmig gefasst.» Anhang.

Teil I des Anhangs wird aufgehoben.

Die Unterzeichneten, in gehöriger Form hierzu ermächtigt, erklären im Namen der Völkerbundsmitglieder, die sie vertreten, dass sie die obenstehenden Abänderungen annehmen.

Das gegenwärtige Protokoll wird den Völkerbundsmitgliedern zur Unterzeichnung offen bleiben; es ist zu ratifizieren, und die Batifikationen sind so bald als möglich beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegen.

Es tritt gemäss den Vorschriften des Art. 26 des Völkerbundsvertrages in Kraft.

Eine beglaubigte Abschrift des gegenwärtigen Protokolls wird vom Generalsekretär allen Völkerbundsmitgliedern übermittelt werden.

Geschehen zu Genf am dreissigsten September eintausehdneunhundertachtunddreissig in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist und die in den Archiven des Völkerbundssekretariates hinterlegt bleibt.

x ) Folgende Völkerbundsmitglieder hatten am 30. September 1938 einen ständigen Sitz im Völkerbundsrat : Das Vereinigte Königreich von Grossbritannie.n und Nordirland, Frankreich, Italien und die Union sozialistischer Sowjetrepubliken.

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls betreffend die Abänderungen der Präambel und der Artikel 1, 4 und 5, sowie des Anhanges des Völkerbundsvertrages. (Vom 22. Juni 1939.)

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1939

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28.06.1939

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