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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

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3854

Bern, den 1. Februar 1939.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Winterthur und Umgebung.

(Vom 24. Januar 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stadtgemeinde Winterthur beabsichtigt, einen Teil ihres Tramnetzes, nämlich die Strecke Bahnhof Winterthur-Wülflingen, nach dem System der geleislosen Bahn (Trolleybus) umzubauen und hat dem Post- und Eisenbahndepartement am 3. Juni/18. Juli 1938 ein entsprechendes Gesuch um Bewilligung eingereicht.

Diese Linie befindet sich heute in umbaubedürftigem Zustande. Die von der Gemeinde beschlossene Korrektion der Wülflingerstrasse hätte eine kostspielige und vorzeitige Anpassung der erst 23 Jahre alten Geleiseanlagen an die neuen Strassenverhältnisse bedingt. Statt dessen soll die Bahnanlage beseitigt und durch einen Trolleybusbetrieb ersetzt werden, wovon sich die Gemeinde bedeutende technische Vorzüge und namentlich Kostenersparnisse verspricht.

Das Vorhaben bedingt eine Änderung der mit Bundesbeschluss vom 2. Juli 1897 erteilten und durch Bundesbeschluss vom 6. Juni 1918 erweiterten Konzession der städtischen Strassenbahn Winterthur. Anderseits ist für den Trolleybusbetrieb die Erteilung einer neuen Konzession durch das Post- und Eisenbahndepartement erforderlich, gemäss Verordnung vom 18. September 1906 über die Konzessionierung und die Kontrolle der Automobilunternehmungen, Aufzüge und Luftseilbahnen.

Gemäss dem Bundesbeschluss vom 6. Juni 1913 kann der Bundesrat allerdings den Ausbau auf Doppelspur und die Erstellung neuer Linien im Stadtgebiet Winterthur und Umgebung bewilligen. Diese Ermächtigung geBundesblatt. 91. Jahrg. Bd. I.

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nügt aber nicht für die vorwürfige bauliche Änderung, da der Bundesrat nicht die Beseitigung von Linien anordnen kann, die Von der Bundesversammlung konzediert worden sind. Bei dieser Gelegenheit möchten wir unsere Kompetenz gleichzeitig etwas erweitern lassen, da mit dem Umbau weiterer Linien des Winterthurer Tramnetzes gerechnet werden kann.

Der Begierungsrat des Kantons Zürich stimmte in seiner Sitzung vom 7. Juli 1938 unter Vorbehalt der Bewilligung durch die eidgenössischen Behörden dem Begehren dès Stadtrates von Winterthur zu. Auch wir haben keinen Anlass, uns dem Umbauprojekt zu widersetzen. Beiläufig sei bemerkt, dass zu Lasten der städtischen Strassenbahnj d. h. der Gemeinde Winterthur, keine Eisenbahnpfandrechte eingetragen sind.

Wir beantragen Ihnen demgemäss Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der die Aufhebung der Tramlinie Bahnhof WinterthurWülflingen vorsieht, sobald die Beförderung von Personen und ihres Gepäcks durch eine andere vom Bund konzessionierte Transporteinrichtung gesichert ist. Gleichzeitig würde der Bundesrat die Befugnis erhalten, den Bau neuer und die Abänderung der Trasse bestehender Linien, die Einstellung des Betriebes auf einzelnen Strecken und gegebenenfalls den Abbruch der Anlagen zu gestatten, ähnlich wie in den Fällen der elektrischen Strassenbahnen von Genf und Lausanne und neuestens derjenigen von Neuenburg.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Januar 1989.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bündespräsident :

Ettér.

Der Bundeskanzler: G. Bovet

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Winterthur und Umgebung.

Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht · · ,· i.

einer Eingabe des Stadtrates von Winterthur vom 18. Juli 1938, einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1989, beschliesst : I.

Die durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1897 (EAS 14, 418) erteilte und seither durch Beschlüsse der Bundesversammlung vom 6. Juni 1918 (EAS 29, 55) und vom 27. Juni 1919 (EAS 35, 68), Sowie durch die Bundesratsbesöhlüsse vom 11. August 1922 (EAS 38, 07), Vom 1. September 1925 (EAS 41, 48) und vom 14. Oktober 1930 (EAS 46, 68) abgeänderte und ausgedehnte Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn von Winterthur nach Töss wird neuerdings wie folgt abgeändert: Die Gemeinde Winterthur ist ermächtigt, die Tramlinie Bahnhof Winterthur -Wülflingen aufzuheben, sobald die Beförderung von Personen und ihres Gepäcks durch eine andere vom Bund konzessionierte Transporteinrichtung gesichert ist.

II.

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantonsregierung die Gemeinde Winterthur ermächtigen, auf dem Gebiet von Winterthur und Umgebung (Winterthur und umliegenden Gemeinden) neue Linien zu bauen, die Linienführung dès bestehenden Netzes abzuändern, den Betrieb auf einzelnen Linien zu beschränken oder gänzlich einzustellen und gegebenenfalls die Anlagen abzubrechen.

III, Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936/ 27. Oktober 1937 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung).

(Vom 27. Januar. 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Beschlusses über die Vornahme einiger notwendiger Abänderungen der Beschlüsse der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936/27. Oktober 1937 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) zu unterbreiten.

Unsere Anträge begründen wir wie folgt: Die Notwendigkeit der Änderungen hängt ausscbliesslich zusammen mit dem organisatorischen Ausbau der Grenztruppen. Schon einmal haben gleiche Gründe ihren Einfluss ausgeübt auf Abänderungen der Truppenordnung (Beschluss der Bundesversammlung vom 27. Oktober 1937). Es mag auffallen, dass sich neuerdings Ergänzungen aufzwingen. Die Massnahme wird jedoch verständlich, wenn wir daran erinnern, dass bei Einführung der neuen Grenzschutzorganisation zu Beginn des Jahres 1938 noch nicht alles endgültig bereinigt sein konnte. Insbesondere fehlten noch die Eesultate der Erfahrungen aus den Übungen der Grenztruppen. Die Kurse des Jahres 1938 haben nun die Gelegenheit zur Überprüfung der Organisation gegeben, einer Überprüfung, die nun zu einigen dringlichen Abänderungen Veranlassung gibt.

I., Abänderung des Art. 5.

Im Zusammenhang mit den oben erwähnten organisatorischen Änderungen wird es notwendig, einige Grenzschutzabschnitte mit ihren Truppen unter direktes Kommando eines Armeekorps zu stellen, so dass die Fassung «Divisionen und Gebirgsbrigaden» nicht mehr zutreffend ist.

145 II. Abänderung der Tabelle A (Fassung vom 27. Oktober. 1937).

Bei dieser Abänderung handelt es sich um NeuaufStellungen und um eine Verschiebung.

"' " · · · · > · Es ist die Aufstellung eines weitern Bataillons, das als Schützen-Bataillon bezeichnet wird, zu 8 neuen Schützen-Kompagnien, l Mitrailleur-Kompagnie und l Schützen-Stabskompagnie erforderlich, zu denen noch eine bereits bestehende Füsilier-Kompagnie als vierte Schützen-Kompagnie stösst (siehe Tabelle B, St. Gallen). Dadurch vermindert sich die durch Tabelle A, Ziffer II, 1., des .Beschlusses der Bundesversammlung vom 27. Oktober Ì987 festgesetzte Zahl der Füsilier-Kompagnien von 332 auf 331. und erhöht sich diejenige der Schützen-Kompagnien von 42 auf 46, diejenige der Mitrailleur-Kompagnien, Schützen-Stabskompagnien und Schützen-Bataillone um je 1.

III: Abänderung der Tabelle B (Fassung vom 27. Oktober 1937).

Die unter Ziffer II erwähnten Änderungen der TabelleA haben die Vornahme auch einiger Änderungen der Tabelle B zur Folge. ; .

.

Sodann zeigte die Überprüfung der Organisation der Grenztruppen, dass in einigen Fällen Einheiten und Truppenkörper aus Gründen der ' Rekrutierungsbestände anders gebildet werden müssen, als es die. Tabelle B aufweist: 1. Die Zahl der von den Kantonen in Auszug und Landwehr I zu stellenden Füsilier- und Schützen-Kompagnien und Füsilier-Bataillone soll geändert werden wie folgt: . .

···...·.-..'.·.

St. Gallen :Der Kanton ist in der Lage, das Gebirgs-Schützen-Bataillon 12 mit den 3 ' Schützen-Kompagnien I, II und 111/12 neu aufzustellen. In Anbetracht der vorgesehenen Verwendung im Grenzschutz soll das. Bataillon jedoch eine Verstärkung um eine weitere Kompagnie erfahren. Die Bestände der Überzähligen des Rgt. 83, aus denen das Bataillon gebildet wird, reichen aber für die Formierung von 4 Schützen-Kompagnien nicht aus. Statt dessen soll die örtlich sich eignende St. Galler Gebirgs-Füsilier-Kompagnie 111/77 zur Gebirgs-Schützen-Kompagnie V/12 umgewandelt werden.·'-·:··· Im ganzen hat demnach der Kanton St. Gallen 8 Schützen-Kompagnien zu stellen statt wie bisher 4.

''"',' V' Diese Massnahmen ziehen die Notwendigkeit einer Umbildung des GebirgsFüsilier-Bataillons 77 nach sich. Die Gebirgs-Füsilier-Kompagnie ÌII/77, die zur Gebirgs-Schützen-Kompagnie V/12 wird, muss ersetzt werden. Dies ist möglich
durch Einreihung der graubündnerischen Gebirgs-Füsilier-Kompagnie V/92. Auf "diese Weise wird, da vom Kanton St. Gallen und vom Kanton Graubünden gestellt, das Gebirgs-Füsilier-Bataillon 77 ein eidgenössisches Bataillon, so dass sich die Zahl der vom Kanton St. Gallen zu-stellenden Füsilier-Bataillone von 5 auf 4 reduziert.

Überdies ergibt sich dadurch eine Verminderung der Zahl der durch den Kanton zu stellenden Füsilier-Kompagnien, da die Füsilier-Kompagnie HI/77

146 neu als- Schützen-Kompagnie anzusprechen ist. Diese Reduktion beträgt jedoch endgültig 2, da sieb die Notwendigkeit zeigt, eine der bis anhin vom Kanton gestellten Kompagnien des Gebirgs-Füsilier-Bataillons 77 in Zukunft gemischt durch St.. Gallen und Graubünden rekrutieren zu lassen. Diese Kompagnie wird demnach eidgenössisch. Derart erklärt sich die Zahl 17 der von St. Gallen zu stellenden Füsilier-Kompagnien.

Waadt : Hier handelt es sich um die Verminderung von 3 SchützenKompagnien auf 1. Es betrifft 2 Kompagnien des Schützen-Bataillons 1.

Dadurch soll erreicht werden, dass sich die zu schwachen Bestände der übrigen Auszugs-Infanterie-Bataillone des Kantons, die den Stamm der Grenztruppen bilden, erhöhen.

G e n f : An Stelle des Kantons Waadt tritt der Kanton Genf. Er ist in der Lage, die Bestände für 2 weitere Auszugs-Kompagnien aufzubringen und stellt deshalb neu 2 Schützen-Kompagnien des Schützen-Bataillons J, wodurch sich die Zahl der Schützen-Kompagnien von l auf 8 erhöht.

2.'. Durch die Erläuterungen zu den durch die Kantone zu stellenden Infanterie-Einheiten und Truppenkörper sind auch die übrigen an der Tabelle B vorzunehmenden Änderungen, wie sie im beiliegenden Entwurf des Beschlusses der Bundesversammlung enthalten sind, begründet.

IV. Die durch die Neuaufstellung des Gebirgs-Schützen-Bataillons 12 und durch die vom Bundesrat zu beschließenden Änderungen der GrenzschutzOrganisation entstehenden Kosten belaufen sich auf Fr. 7 190 000 nämlich für Aufstellung Gebirgs-Schützen-Bataillon 12 Fr. 805 000 Verstärkung des Grenzschutzes » 6 296 000 Wir sehen uns .deshalb veranlasst, ein Kreditbegehren in dieser Höhe zu stellen.

Durch Bewilligung der anbegehrten Kreditsumme, die begreiflicherweise nicht detailliert begründet werden kann» wird das in unserer Botschaft vom 7. Juni 1988 über den Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit aufgestellte Kreditbegehren um Fr. l 565 000 vermindert, da ein Teil der zu- beschliessenden Aufwendungen schon dort enthalten ist.

Femer wird sie sich im Ausmasse von Fr, 8 885 000 reduzierend auswirken .auf spätere Kreditbegehren, die in unserm Bericht vom 27. Dezember 1938 über den Stand ,und die Verstärkung der Landesverteidigung in Aussicht gestellt werden.

Diese Ausgaben, die sich zusammensetzen aus Aufwendungen für das Korpsmaterial eines neuen Gebirgs-Schützen-Bataillons und Verstärkung des Grenzschutzes gehen eu Lasten der Kapitalrechnung,

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Für diese Ausgaben ist das gleiche Deckungsverfahren vorgesehen wie für die schon bewilligten ausserordentlichen Aufwendungen für die Verstärkung der Landesverteidigung.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gestatten wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Januar 1989.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: 6. Bovet.

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(Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Abänderung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936/27. Oktober 1937 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1989, beschliesst :

Art. 1.

Art. 5 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936/ 27. Oktober 1937 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 5. Für den Grenzschutz und als 'Festungsbesatzungen werden besondere Truppenteile ausgeschieden und den Heereseinheiten unterstellt.

Die Organisation der Grenztruppen und der Festungsbesatzungen bleibt bundesrätlicher Verordnung vorbehalten.

Art. 2.

Die im vorgenannten Beschluss der Bundesversammlung enthaltene Tabelle A wird im Abschnitt II. Truppengattungen, 1. Infanterie, aufgehoben und ersetzt wie folgt: 1. I n f a n t e r i e : 331 Füsilier-Kompagnien.

46 Schützen-Kompagnien.

128 Mitrailleur-Kompagnien.

110 Füsilier-Stabskompagnien.

12 Schützen-Stabskompagnien.

17 Infanterie-Parkkompagnien.

5 Infanterie-Saumkolonnen.

149 110 Füsilier-Bataillone.

12 Schützen-Bataillone.

2 Gebirgs-Mitrailleur-Abteilungen.

37 Infanterie-Regimenter.

Art. 8.

Die Tabelle B des vorgenannten Beschlusses der Bundesversammlung wird aufgehoben und ersetzt wie folgt : . .. .

Tabelle B.

Die Kantone haben in Auszug und Landwehr I zu stellen: SchUtzen- FUsilierFUsillerDragonerKompagnien Kompagnien Bataillone Schwadronen Zürich. . .

Bern.

Luzern.

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland . . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin . : . . . . , Waadt Wallis .

Neuenburg . . . .

Genf

. . . . . . . .

. . . . . . . .

. . . . . . . .

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. . . . . . . .

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46 61 15 4 8 2 -- 3 3 14 12 .11 6 3 4 2 17 13 22 12 10 22 19 7 6 322

12 3

15 20 5 l 2.

2 7 2

44

94

21

150

1. Von den 44 Schützen-Kompagnien sind 6 vereinzelt, d, h. Füsilier-Bataillonen zugeteilt; aus den verbleibenden 88 werden 12 SchützenrBataillone gebildet, wovon je l Bataillon in den Kantonen Neuenburg, Bern, Aargau, Tessin, 2 Bataillone im Kanton St. Gallen und 8 Bataillone im Kanton Zürich, ferner je l Bataillon Baselstadt/Baselland, Waadt/Genf und Zürich/Schaffhausen/Thurgau.

2. Aus Wehrmännern verschiedener Kantone setzen sich zusammen: a. Kompagnien: l Füsilier-Kompagnie aus Waadt und Genf, l Schützen^Kompagnie aus Bern und Freiburg.

1 Füsilier-Kompagnie aus Bern und Freiburg.

2 Füsilier-Kompagnien aus Solothurn und Bern.

l Füsilier-Kompagnie aus Appenzell A.-Eh. und I.-Bh.

l Gebirgs-Füsilier-Kompagnie aus St. Gallen und Graubünden.

l Gebirgs-Füsilier-Kompagnie aus Ob- und Nidwaiden und Zug.

l Füsilier-Kompagnie aus Zürich und Schaffhausen.

l Füsilier-Kompagnie aus Zürich und Aargau.

l Schützen-Kompagnie aus Zürich, Schaff hausen und Thurgau.

Total 11 eidgenössische Kompagnien.

b. Füsilier-Bataillone: l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon l Bataillon

aus Waadt und Genf.

aus Freiburg und Neuenburg.

aus Bern und Freiburg.

aus Bern, Solothurn und Baselland.

aus Baselstadt und Baselland.

aus Zürich, Aargau und Schaffhausen. .

aus St. Gallen und Thurgau.

aus Appenzell Ar-Bh. und I.-Bh. und St. Gfallep.

aus Appenzell I.-Bh. und A.-Bh.

aus Ob- und Nidwaiden.

aus Schwyz, Ob- und Nidwaiden und Zug.

aus Zürich und Uri.

aus Waadt und Wallis.

aus Glarus, St. Gallen und Graubünden.

aus Aargau und Baselland.

aus St. Gallen und Graubünden.

Total 16 eidgenössische Füsilier-Bataillone.

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c. Dragoner-Schwadronen: l Schwadron aus Waadt, Wallis und Genf, l Schwadron aus Freiburg (frz.) und Waadt.

l Schwadron aus Bern (frz.) und Neuenburg.

1 Schwadron aus Bern und Freiburg (deutsch).

2 Schwadronen aus Bern und Solothurn.

l Schwadron aus Baselstadt und Baselland.

l Schwadron aus Zürich, Zug, Schwyz und Glarus.

l Schwadron aus Schaffhausen und Thurgau.

Total 9 eidgenössische Schwadronen.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Es wird dem Bundesrat für den Vollzug dieses Beschlusses und für die Neuorganisation der Grenztruppen überhaupt ein Kredit von Fr. 7 100 000 eröffnet.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Winterthur und Umgebung. (Vom 24. Januar 1939.)

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1939

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05

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.02.1939

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141-151

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