815 î

(Vom

8. Dezember 1939.)

Als Delegierte des Bundesrates an die in Genf stattfindende XX. Tagung der Völkerbundsversammlung werden bezeichnet : die Herren Professor William Rappard, Direktor des «Institut universitaire des hautes études internationales», in Genf, und Minister Camille Gorgé, in Bern.

1656

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Ver°messungsbehörden der Kantone betreffend die Grundbuchvermessung.

(Vom

4. Dezember 1939.)

Herr Eegierungsrat !

Am 3. Oktober 1939 hat der Bundesrat einen Beschluss gefasst über die A u s f u h r und den Verkauf von Karten, Plänen und andern Geländedarstellungen und deren Herstellungsmaterial. Die Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements ist am 28. November 1939 erschienen. Im Einvernehmen mit der eidgenössischen Landestopographie und dem Armeekommando, Operationssektion, sind für die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 1939 und der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 28. November 1939 in bezug auf die Grundbuchvermessung folgende Grundsätze festgesetzt worden: 1. Die Grundbuchvermessung wird nach wie vor auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften mit ihren normalen Bestandteilen ausgeführt.

2. Als normale, zur Grundbuchvermessung gehörende Bestandteile gelten diejenigen, welche in unserm Kreisschreiben vom 7. Oktober 1935 unter Ad II A, Seite 4, Zeile 12 von oben bis Seite 5, Zeile 32 von oben, und Ad II B, Seite 7, Abs. 2 (Nachführung) aufgeführt sind.

3. Eine Einschränkung in bezug auf die Abgabe von normalen Bestandteilen tritt nur hinsichtlich der Kopien des Übersichtsplanes ein, und zwar in

816 der Weise, dass bis auf weiteres den Grundbuchämtern und Gemeindebehörden höchstens je 3 Exemplare für den amtlichen Gebrauch ausgehändigt werden.

Die übrigen Exemplare, soweit sie nicht dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement abzuliefern sind, werden bei der kantonalen Vermessungsaufsicht aufbewahrt. Über diese Exemplare darf nur nach erfolgter Bewilligung gemäss Art. 2 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 1939 und der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 28. November 1939 verfügt werden.

Die bereits in Gemeinden mit anerkannten Vermessungswerken sich befindenden Mehrexemplare der Übersichtsplankopien sind unverzüglich von der kantonalen Vermessungsaufsicht einzuziehen und bis auf weiteres von ihr zu verwalten.

4. Ausser der normalen Zahl von Grundbuch- und Übersichtsplänen der Grundbuchvermessung (Neuvermessung und Nachführung) dürfen keine weitern Exemplare erstellt werden. Ebenso ist die Kopienahme und Vervielfältigung dieser Pläne oder Teilen davon und deren Abgabe-an Zivilbehörden, Militärpersonen, die Truppe, den Grenzwachtdienst, die Militärverwaltungen, krjegsT wirtschaftliche Organisationen und Private untersagt.

Ausnahmen von diesem Verbot unterliegen ebenfalls gemäss Art. 2 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 1939 und der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 28. November 1939 der Bewilligungspflicht.

5. Als Strafbestimmung wegen Widerhandlungen gegen diese Weisungen gilt Art. 17 der obgenannten Verfügung.

6. Diese Weisungen gehen zur gefl. Nachachtung an die Vermessungsbehörden der Kantone, zuhanden der kantonalen Vermessungsaufsicht, der in den Kantonen praktizierenden Grundbuchgeometer und Nachführungsgeometer, der Grundbuchämter der Kantone und der Gemeinden, der Verwaltungen der Kantone und der Gemeinden, denen Pläne der Grundbuchvermessung anvertraut sind (Gemeindekanzleien, technische Ämter usw.).

7. Diese Weisungen treten am 15. Dezember 1939 in Kraft.

Genehmigen Sie, Herr Eegierungsrat, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Dezember 1939.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: 1650

Baumann.

81T

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Bäckergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Bäckergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Bäckergewerbe erstreckt sich auf folgendeBerufe : A. Bäcker (boulanger, panettiere) mit einer Lehrzeitdauer von zwei Jahren..

B. Bäcker-Patissier (boulanger-pâtissier, panettiere-pasticciere) mit einer Lehrzeitdauer von drei Jahren.

Für den gelernten Bäcker beträgt die Zusatzlehre, um Bäcker-Patissier zu werden, ein Jahr.

Bin gelernter Konditor wird nach einer Zusatzlehre von einem Jahr in.

einem Bäckereibetriebe zur Lehrabschlussprüfung als Bäcker zugelassen.

Umgekehrt können 'gelernte Bäcker nach einer Zusatzlehre von zwei Jahren und gelernte Bäcker-Patissiers nach einer solchen von einem Jahr in einem Konditoreibetriebe sich das Fähigkeitszeugnis als Konditor erwerben.

Die zuständige kantonale Behörde kann bei beiden Berufen im Einzelfalle^ unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein tätig ist, kann jeweils nur einen Lehrling ausbilden. Ein Betrieb, in dem neben dem Meister noch mindestens ein gelernter Bäcker oder Bäcker-Patissier dauernd beschäftigt ist, darf einen zweiten Lehrling aufnehmen, wenn der erste wenigstens ein Jahr seiner Lehrzeit bestanden hat.

«18

Kein Betrieb darf mehr als zwei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden, wobei Bäcker und Bäcker-Patissiers zusammengerechnet werden. Auch in Betrieben, welche die Bäckerei und die Konditorei nebeneinander führen, dürfen insgesamt, also mit Einschluss der Konditorlehrlinge, nicht mehr als zwei Lehrlinge .gleichzeitig ausgebildet werden.

Bäcker-Patissiers können nur in solchen Betrieben ausgebildet werden, die in der Lage sind, dem Lehrling das in Ziff. 3 B umschriebene Programm vollständig zu vermitteln. In allen übrigen Fällen kommt eine Lehre als Bäcker in Frage.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Der Lehrling soll von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten herangezogen werden. Er ist zur Ordnung und Reinlichkeit bei der Ausübung ·des Berufes, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft sowie zur Körperpflege und Reinhaltung der Kleider anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrlinge folgende .Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitungsweise der gebräuchlichsten Rohmaterialien und Hilfsmittel. Gärungs- und Backvorgang. Merkmale fehlerhafter Backwaren und Brotkrankheiten, deren Ursachen und Verhütung.

Zusammensetzung und Materialbedarf der wichtigsten Backwaren. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Verwendung, Behandlung und Unterhalt ·der Geräte, Maschinen, Apparate und des Ofens.

Vorschriften über Unfallverhütung, Massnahmen bei Unfällen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die wichtigsten ortsüblichen Backwaren selbständig lierstellen kann. Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre ·dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings.

Durch Reinigungsarbeiten und Kundendienst darf die Ausbildung des liehrlings nicht beeinträchtigt werden (Art. 18 des Bundesgesetzes).

819

A. Bäcker.

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben der Geräte, Apparate und Maschinen durch Mithilfe bei«den vorkommenden Berufsarbeiten. Heizen und Behandeln des Ofens. Abwägen der Teige. Hebeln. Einführen in das Herstellen der Teige für verschiedene Brotsorten, wie Weissbrot, Halbweissbrot, Schwarzbrote, von Hand und mit der Maschine. Anlernen der Triebführung (Sauerteig oder Hefe, indirekter und direktes Trieb, Schnellhebel). Behandeln und Herführen der Hefe- oder der Sauerteiggärung. Mithelfen am Wirktisch. Fassonieren von Brot. Einführen in das Anfertigen von Kleingebäck.

Zweites Lehrjahr.

Stetes Wiederholen sämtlicher Arbeiten des ersten Lehrjahres. Selbständiges Herrichten der Teige von Hand und mit der Maschine. Gründliches Ausbilden in der selbständigen Triebführung, im Aufwirken und Herstellen von Brot, Kleingebäck, Hefebackwerk und Kuchen (Wähen). Herstellen von ortsüblichem Spezialgebäck, wie Weggen, ^öpfe, Kränze und Stollen. Einschiess'en und Ausbacken aller oben erwähnten Gebäcksarten.

B. Bäcker-Patissier.

Erstes Lehrjahr.

, B ä c k e r e i : Wie Lehrprogramm für Bäcker.

Patisserie: Einführen in das Herstellen gewöhnlicher Hefe-, Zucker-, Butter- und geriebener Teige. Mithelfen beim Aufarbeiten dieser Teige zu den ortsüblichen, einfachen Gebäcken.

Zweites Lehrjahr.

Bäckerei: Wie Lehrprogramm für Bäcker.

Patisserie: Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Herstellen von Spezialhefeteigen und Honigteig. Aufarbeiten dieser Teige zu den ortsüblichen Gebäcken. Zubereiten und Verarbeiten von Blätterteig. Herstellen einfacher Stücksachen (10er Stücke). Einschiessen und Backen.

/ Drittes Lehrjahr.

Bäckerei: Fördern des Gelernten und Entwickeln zu völliger Selbständigkeit.

Patisserie : Fördern der Fertigkeiten in den einzelnen Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres, wobei der Lehrling zur selbständigen Arbeit zu erziehen ist. Herstellen von Konfekt, feinen Stücksachen (20er Stücke), Triebsalz- und Backpulvergebäcken. Zubereiten von Massen, Crèmes und Glasuren.

820 Einfache Garnierarbeiten. Herstellen ortsüblicher Spezialgebäcke und einfacher Torten. Selbständiges Einschiessen und Backen.

Anmerkung: Bei verkürzter Lehrzeit ist das vorstehende Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

»

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1940 in Kraft.

Bern, den 7. Oktober 1939.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

J 1 Reglement ts

über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprllfungen im Bäckergewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Bäckergewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern.

Für den Bäcker: Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse; für den Bäcker-Patissier : Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen.

o b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).'

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

821 II. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Bäcker oder als Bäcker-Pâtissier nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Prüfungsarbeiten, deren Ausführung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen sind durch zwei Experten zu beurteilen.

Die Prüfung hat wenn möglich im Lehrbetrieb stattzufinden. Sie ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Geräte anzuweisen, die Prüfungsarbeiten mitzuteilen und das nötige Material zur Verfügung zu stellen. Er ist von den Experten in wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

A. Bäcker.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert l Tag: a. Arbeitsprüfung ca. 7 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde.

Dazu kommt die Prüfung in den gescliäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff, a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Jeder Kandidat ist in folgenden Arbeiten zu prüfen: Teigmachen von Hand und mit der Maschine für Grossbrot aus Weiss- und Vollmehl und für Kleinbrot. Teigausbrechen. Abwägen und Fassonieren verschiedener Sorten Grossbrot. Heizen und Behandeln des Ofens. Einschiessen und Backen verschiedener Sorten Grossbrot. Herstellen und Backen von Kleinbrot, ortsüblichem Hefebackwerk und Kuchen (Wähen). Triebführung (Sauerteig oder Hefe, indirekter und direkter Trieb, Schnellhebel).

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: W a r e n k u n d e : Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitungsweise und Qualitätsmerkmale der gebräuchlichsten Eohstoffe und Hilfsmittel.

Merkmale fehlerhafter Backwaren und Brotkrankheiten, deren Ursachen und Verhütung. Zusammensetzung und Materialbedarf der hauptsächlichsten Backwaren. Die wichtigsten Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

822 Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei einzelnen Teilarbeiten und bei der Herstellung der hauptsächlichsten Bäckereierzeugnisse.

Geräte, Maschinen und Ofen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse: Gärungs- und Backvorgang. Die gebräuchlichsten Fachausdrücke. Fachrechnen. Berufshygiene, Unfallschutz und Massnahmen bei Unfällen.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei den Positionen 2--6 Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

o. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 7 Stunden).

Pos. l : Ordnung und Beinlichkeit.

» 2 : Teigmachen von Hand und mit der Maschine für Gross- und Kleinbrot.

» 3: Grossbäckerei: Teigausbrechen, Abwägen, Fassonieren.

» 4: Kleinbäckerei einschliesslich Hefebackwerke und Kuchen (Wähen), Fassonieren.

» 5 : Ofenarbeit : Behandeln und Heizen des Ofens, Einschiessen und Backen.

» 6: Triebführung.

Pos. 1: » 2: » 3: » 4:

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Warenkunde.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Geräte, Maschinen und Ofen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

B. Bäcker-Patissier.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 2 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 14 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. 1% Stunden; c. Fachzeichnen ca. 1% Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoff, a. A r b e i t s p r ü f u n g .

Bäckerei (ca. 7 Stunden): Gleiche Bestimmungen wie für Bäcker.

Patisserie (ca.7 Stunden): Jeder Kandidat ist in folgenden Arbeiten zu prüfen, wobei ihm die Experten die in jeder Arbeitsgattung auszuführenden Prüfungsstücke vorschreiben :

823 B l ä t t e r t e i g a r b e i t e n : Aufarbeiten von Pasteten, Früchtekuchen, Volau-vent, Prussiens, Krapfen, Schuhsohlen, Gipfel, Fruchtschnitten.

Arbeiten aus Zucker-, Butter-, Honig- und geriebenem Teig: Herstellen von gefüllten Schnitten, Sablées, Lebkuchen, Biber und dergleichen,, einschliesslich Garnieren. .

Massen, wie kalte und warme Massen, Buttermassen. Crèmes.

Triebsalz- und Backpulvergebäcke, wie Blitzkuchen, Gesundheitskuchen, Cakes.

Stücksachen: Herstellen verschiedener 10er und 20er Stücke.

K o n f e k t : Herstellen verschiedener Sorten.

Gebäcke nach freier Wahl des Prüflings. In Frage kommen ortsübliche Spezialitäten oder einfache Torten.

b. Berufskenntnisse.

Ausser den für Bäcker verlangten Berufskenntnissen über Arbeitsgängeund Arbeitstechniken sind noch die folgenden zu prüfen: Zusammensetzung,.

Materialbedarf, Verarbeitungsweise und Herstellung der verschiedenen Backwaren aus Blätter-, Zucker-, Butter-, Honig- und geriebenem Teig, Triebsalzund Backpulvergebäcke. Zubereiten und Verarbeiten der Glasuren. Die gebräuchlichsten Fachausdrücke.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen von Entwurfszeichnungen für einfache Garnierungen verschiedener Gebäcke.

3. Prüfungsgang.

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 14 Stunden).

Bäckerei: Gleiche Positionen wie für Bäcker.

Patisserie : Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei allen Positionen Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l : Blätterteigarbeiten.

» 2: Arbeiten aus Zucker-, Butter-, Honig- und geriebenem Teig.

» 8: Massen, Crèmes, Triebsalz- und Backpulvergebäcke.

» 4: Stücksachen und Konfekt.

» 5: Gebäcke nach freier Wahl.

» 6: Backen.

Pos.

» » »

l: 2: 3: 4:

b. B e r u f s k e n n t n i s s e (ca. 1% Stunden).

Warenkunde.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Geräte, Maschinen und Öfen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

324 c. Fachzeichnen (ca. 1% Stunden).

Tos. 1: Qualität der Entwürfe (Komposition, Kaumanordnung).

» 2: Zeichnerische Ausführung (Strich, Sauberkeit).

III. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der A r b e i t e n :

Beurteilung

Note

·qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l ·sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . . gut 2 noch brauchbar genügend 3 ·den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Bäcker oder Bäcker-Patissier zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die .Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Bäcker- und Konditorenverband unentgeltlich bezogen werden.

Prüiungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Bäckers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 3 Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

825

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung des Bäcker-Patissiers wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 5 Noten ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung in der Bäckerei ; Note der Arbeitsprüfung in der Patisserie ; Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten der beiden Arbeitsprüfungen (Bäckerarbeiten und Patisseriearbeiten) und ebenso die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreiten.

Dem Kandidaten, der in den Bäckerarbeiten eine genügende Note erhalten, in den Patisseriearbeiten dagegen die Note 8,0 überschritten hat, darf das Fähigkeitszeugnis als Bäcker nicht ausgestellt werden. Ebensowenig kann ein Prüfling, der in den 'Bäckerarbeiten eine ungenügende, in den Patisseriearbeiten aber eine genügende Note erreichte, das Fähigkeitszeugnis als Pâtissier erhalten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1940 in Kraft.

Bern, den 7. Oktober 1939.

Eidgenössisches 1648

Bundesblatt.

91. Jahrg.

Bd. II.

VoHtsurirtsehaftsdepartement: Obrecht.

61

826

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Konditorgewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Konditorgewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Konditorgewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Konditors (confiseur-pâtissier, confettiere-pasticciere).

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Ein gelernter Bäcker wird nach einer Zusatzlehre von zwei Jahren und ein gelernter Bäcker-Patissier nach einer solchen von einem Jahr in einem Konditoreibetriebe zur Lehrabschlussprüfung als Konditor zugelassen.

Umgekehrt können gelernte Konditoren nach einer Zusatzlehre von einem Jahr in einer Bäckerei sich das Fähigkeitszeugnis als Bäcker erwerben.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, in denen der Meister oder der mit der Ausbildung betraute Vertreter gelernter Konditor ist, oder in Betrieben, die schon vor Inkrafttreten dieses Eeglementes Konditorlehrlinge im Sinne des nachstehenden Lehrprogramms mit Erfolg ausgebildet haben.

Kein Betrieb darf gleichzeitig mehr als zwei Lehrlinge ausbilden. Wo der Meister allein tätig ist, darf er einen zweiten Lehrling aber nur aufnehmen, wenn der erste im letzten Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

827 In Betrieben, welche die Konditorei und die Bäckerei nebeneinander führen, dürfen insgesamt, also mit Einschluss der Bäcker-Patissier-Lehrlinge, nicht mehr als zwei Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling soll von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten herangezogen werden. Er ist zur Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft sowie zur Körperpflege und Beinhaltung der Kleider anzuhalten.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitungsweise der gebräuchlichsten Bohmaterialien und Hilfsmittel. Gärungs- und Backvorgang. Merkmale fehlerhafter Backwaren, deren Ursachen und Verhütung. Zusammensetzung und Materialbedarf der wichtigsten Konditoreierzeugnisse. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Geräte, Apparate, Maschinen und des Ofens.

Vorschriften über Unfallverhütung, Massnahmen bei Unfällen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann. Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings.

Durch Beinigungsarbeiten und Kundendienst darf die Ausbildung des Lehrlings nicht beeinträchtigt werden (Art. 18 des Bundesgesetzes).

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben der Geräte, Apparate und Maschinen durch Mithilfe bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Heizen und Behandeln des Ofens.

Zurichten der Bohmaterialien. Herstellen von geriebenen Teigen, Zucker- und einfachen Hefeteigen. Anfertigen einfacher Patisseriestücklein. Auslegen von Formen. 'Abkochen von Crèmes. Bahmschlagen. Beiben verschiedener Füllungen. Einführen in die Arbeiten für den Erfrischungsraum.

828 Zweites Lehrjahr.

Wiederholen der Arbeiten des ersten Lehrjahres. Mithelfen am Arbeitstisch. Erstellen und Aufarbeiten von Blätterteig, eingerolltem Hefeteig und Spezialteigen für Savarin, Brioche, Gugelhopf und Stollen. Behandeln von Schaum- und Tortenmassen, kalten und wannen Massen, Sand-, Gleichschwer-, Cakes-, Makronen- und Marzipanmassen. Zubereiten von Eahm- und Buttercremes. Zubereiten und Gefrieren von Glacen. Herstellen einfacher und glasierter Patisseriestücklein. Dekorieren einfacher Torten. Herstellen verschiedener Rahmplatten. Anfertigen und Verarbeiten von Honigteigen und Chouxmassen. Herstellen sämtlicher Erfrischungen für den Tea-Boom. Einkochen von Früchten zu Konfitüren und Gelées. Einmachen von Früchten zu Belegzwecken.

Drittes Lehrjahr.

Fördern der Fertigkeiten in den; einzelnen Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres, wobei der Lehrling zu selbständigem Arbeiten zu erziehen ist.

Herstellen und Aufarbeiten feiner Mürbeteige. Dressieren feiner Konfekte.

Ausführen von Eahm- und Eisspeisen. Glasieren und Garnieren von Torten; Herstellen kalter und warmer Pasteten. Kochen von Zucker; Zuckerproben; Kandieren. Herstellen und Giessen von Fondant. Ausführen von Rahmzeltchen, Feuersteinen und weichen Karamellen. Giessen von Frucht- und Pfeffermünzzeltchen. Herstellen von Gianduya- und Pralinemassen, Truffes und Ganachefüllungen, Likörkörpern, gekochtem Marzipan, braunem und weissem Nougat. Behandeln des Puders. Herstellen von Fruits confits und Sirup. Gründliches Ausbilden im Behandeln der Couvertüren. Trempieren der verschiedenen Pralinés und Giessen verschiedener Formen und Figuren.

Anmerkung. Bei verkürzter Lehrzeit ist das vorstehende Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1940 in Kraft.

Bern, den 7. Oktober 1939.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

829

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Konditorgewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Konditorgewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, ' Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Konditor nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei · in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Prüfungsarbeiten, deren Ausführung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen sind durch zwei Experten zu beurteilen.

Die Prüfung hat wenn möglich im Lehrbetrieb stattzufinden. Sie ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Arbeitsplatz und Geräte anzuweisen, die Prüfungsarbeiten mitzuteilen und das nötige Material zur Verfügung zu stellen. Er ist von den Experten in wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prttfungsdauer.

Die Prüfung dauert 1% Tage (ohne Vorarbeiten gemäss Abs. l und 2 der Ziffer 4 a).

a. Arbeitsprüfung ca. 8 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

830

4. Pruîungsstoo.

a. Arbeitsprüfung.

Am Vortage des Prüfungstages hat der Prüfling folgende Vorarbeiten selbständig auszuführen : Vorbereiten des Hefe- und des Blätterteiges. Bereitstellen der Kapseln, Törtchen, Schiffchen, Böden für die beiden Torten und der Crèmes. Dressieren von Mandelkonfekt und Aufstellen zum Trocknen. Anfertigen der Füllungen für die Pralinés und Bereitstellen der Körper zum Trempieren.

Am Prüfungstage sind nachstehende Arbeiten (Backen inbegriffen) nach Angabe der Experten auszuführen.

Hefeteigarbeiten : Ein gefüllter und geflochtener Hefekranz oder Eollkuchen, Gipfel und Berliner.

Blätterteigarbeiten: Aufarbeiten von Vol-au-vent, Pastetenhafen, Früchtekuchen mit Eand, Fruchttörtchen, Bâtons glacés, Prussiens und Ofenküchlein. Aufdressieren von Masse zu Hüppencornets, Backen und Aufrollen.

Anschlagen kalter Masse und Dressieren von Zuckerbrötchen. Anschlagen warmer Masse für Gleichschwertörtchen. Dressieren von Teig für Vanillebrezel.

Backen und Glasieren. Herstellen von Makronenmasse und Dressieren zu Makronen oder Makrönchen. Herstellen von Schaum- oder Schokolade SGebäck, 6 Sorten 20- oder 25-Cts.-Stücklein, wovon 3 Sorten glasiert.

Dessertarbeiten: Erstellen von dressiertem Mandelkonfekt und zwei andern Sorten Dessert.

Tortenarbeiten: Anfertigen einer Buttereremetorte und einer glasierten Torte mit Garnitur und Inschrift.

Zucker- und S ch o kola de ar bei t en: Herstellen von Caramels moux, Eahrozeltchen oder Feuersteinen, gegossenen Frucht- oder Pfeffermünzzeltchen, braunem Nougat und Trempieren verschiedener Sorten Pralinés.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von-Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Warenkunde: Herkunft, Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitungsweise und Qualitätsmerkmale der gebräuchlichsten Eohstoffe und Hilfsmittel.

Merkmale fehlerhafter Backwaren, deren Ursachen und Verhütung. Zusammensetzung und Materialbedarf der hauptsächlichsten Konditoreierzeugnisse. Die wichtigsten Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei einzelnen Teilarbeiten und bei der Herstellung der wichtigsten Konditoreierzeugnisse.

Geräte, Apparate, Maschinen und Ofen : Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

831 Allgemeine Faehkenntnisse: Gärungs- und Backvorgang. Die gebräuchlichsten Fachausdrücke. Berufshygiene, Unfallschutz und Massnahmen bei Unfällen.

c. Fachzeichnen.

Anfertigen von Entwurfszeichnungen für verschiedene Tortengarnituren.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeiten: Beurteilung Note qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l -sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet . . . gut 2 noch brauchbar genügend 3 -den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Konditor zu stellen sind, nicht entsprechend . ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen ·die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note der Arbeitsprüfung und diejenige in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Konditoren-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 8 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten ist bei den Positionen 2--5 und 7--11 auch der Materialverbrauch zu berücksichtigen.

Pos. 1: Handfertigkeit und Eeinlichkeit.

» 2: Hefeteigarbeiten.

» 8: Blätterteigarbeiten.

» 4: Stücksachen.

» 5: Dessertarbeiten.

» 6: Backen.

» 7: Buttercremetorte.

» 8: Glasierte Torte.

» 9: Zeltchengiessen.

» 10: Trempieren.

» 11: Karamelkochen.

832 Pos.

» » »

l: 2: 3: 4:

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Warenkunde.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Geräte, Apparate, Maschinen und Ofen.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 2 Stunden).

Pos. l : Qualität der Entwürfe (Komposition, Baumanordnung).

» 2: Zeichnerische Ausführung (Strich, Sauberkeit).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnotefestgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Noteder Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (^/5 der Notensumme) ?

sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen.

Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1940 in Kraft.

Bern, den 7. Oktober 1939.

Eidgenössisches Volksinrtschaftsdepartement : 1649

Obrecht.

833:

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Frauengewerbe-Verband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Wäscheschneiderinnenberufe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 12. Januar 1940 zu richten, sind.

Bern, den S.Dezember 1939.

1656

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Notifikation.

heute ohne bekanntes Domizil.

Gestützt auf das am 26. April 1939 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll, nach dem Sie zwischen November 1938 und April 1939 30 Heftchen Zigarettenpapier, auf dem ein Einfuhrzoll von Fr. 0.39 und eine spezielle Abgabevon Fr. 7.20 lasteten und das zudem dem Einfuhrverbot unterstellt ist, widerrechtlich von Frankreich in die Schweiz eingeführt haben, wurden Sie am 9. August 1939 durch die Zollkreisdirektion Basel, gestützt auf Art. 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 77, 82, Ziffer 5, 85 und 91 des Zollgesetzes und Art. 34, 35 und 51 des Bundesratsbeschlusses über die Besteuerung des Tabaks vom 24. Dezember 1937 zu einer Busse von Fr. 21.60 verurteilt und gleichzeitig aufgefordert, den einfachen, hinterzogenen Zollbetrag und die Abgabe auf Zigarettenpapier von zusammen Fr. 7.59, sowie die statistische Gebühr von Fr. 0.30 zu entrichten! Da Sie den Übertretungstatbestand vorgängig der Eröffnung der Strafverfügung förmlich und unbedingt anerkannt haben, wurde die Bussegestützt auf Artikel 92 des Zollgesetzes und Artikel 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes um einen Drittel, d.h. auf Fr. 14.40 ermässigt. Es steht Ihnen frei, gegen die Höhe dieser Busse innerhalb 30 Tagen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung an gerechnet, bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Beschwerde einzureichen; andernfalls wird die Strafverfügung in Eechtskraft erwachsen.

Bern, den 9.oDezember 1939.

1656

Eidgenössische Oberzolldirektion.

834

Eidgenössische Steuerverwaltung.

·

Im Monat November

1939

1938

1. Januar bis 30. November 1939 1938

Rohertrag der eidgenössischer Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. DE zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

174791.07 439 938. 95 5449815. 14 8511784.55 1 . Obligationen . . . .

91 712. 50 2. Aktien 94 534. 80 1 591 327. 60 2 557 033. 45 3654.-- 3. GmbH.-Anteile . . .

51 567. -- 70 088. -- 8 082. -- 4. Genossenschafts2 466. 90 83 695. 04 65 732. 90 Anteile . . .'

2 583. 75 5. Ausland. Wertpapiere .

121 866. 80 3 057 933. 80 1 031 76l'. 70 6. Umsatz inländ. Wert44 799. 85 papiere 54 243. 80 617 551. 56 847 914. 15 7. Umsatz ausländ. Wert144236.15 254 652. 90 2156613.98 2 180 463. 23 papiere 102843.50 101 867. 80 1 148516.85 1 172 492. 60 8. Wechsel 188 024. 30 305 828. 88 5 247 594. -- 5 360 957. 60 9. Prämienquittuögen . .

203 631. 25 195 126. 35 2 257 762. 18 2 131 836. 74 10. Frachturkunden . . .

Total 1--10 956 159. 52 1 578 726. 03 21 662 377. 15 23 930 064. 92 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset te vom 25. Ju ni 1921/22. D(izember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen. 677 227. 90 807 221. 18 9 580 986. 28 10313416.65 12. Coupons von Aktien .

334 615. 87 627 656. 71 8 770 324. 75 9377431.63 13. Coupons von GmbH.502. 56 198. 80 Anteilen 3 281. 89 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen . . .

20 105. 68 16 183. 05 328 635. 02 335 749. 44 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren .

5 632. 35 44 814. 90 2 178 627. 05 670 218. 95 Total 11--15 1 037 780. 60 1 495 875. 84 20 861 854. 99 20697319.23 Total 1--15 1 993 940. 12 3074601.87 42 524 232. 14 44 627 384. 15 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe ichlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom £ 1. Januar 1936 und 22. Dezember 1938.

16. Erhöhung der Coupon1 032 148. 23 1 451 060. 90 18 683 227. 61 20 027 100. 04 abgabe . · 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

1 068. -- 1 057. -- 85 600. 60 59 326. 35 45 371. 55 850. 90 1 783 681. 76 49 635. 97 18. Verschiedenes l) . .

Total 16--18 1 078 587. 78 1 452 968. 80 20 526 235. 72 20 162 336. 61 Total 1--18 3 072 527. 90 4 527 570. 67 63050467.86 64 789 720. 76 19. Bussen 46 692. 67 1 124. 10 13461.65 44 064. 35 lese Total 1--19 3 073 652. -- 4 541 032. 32 63 094 532. 21 64836413.43 ») Abgabe auf über 3 - bis Gmonatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden über Mit eigentunisrechte.

835

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1938 und 1939.

Monat Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai Juni Juli . . .

August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

1938 .

.

.

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Total Ende November

1939

1939

Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

15 765 804. 91 17 748 694. 34 18 935 427. 52 19 672 379. 50 22 461 995. 28 25 855 045. 3l 24 880 888. 55 25 695 862. 38 22 454 156. 51 27 243 834. 13 22 567 240. 44 29 202 231. 92 21 567 304. 79 25 603 274. 92 21 273 997. 53 25792899 95 25 389 098. 09 17820870. 11 23154079.13 26 569 216. 33 21 159 606. 21 31 931 346. 47 27 609 416. 17 267219015.13 239 609 598. 96 273 135 655. 36

Fr.

1 982 889. 43 736951.98 3 393 050. 03 814 973. 83 4 789 677. 62 6634991.48 4 035 970. 13 4 518 902. 42

Fr.

7 568 227. 98 3 415 137. 20 10 771 740. 26 33 526 056. 40

ohn e Tabakzölle un d Getränkesteuer

1656

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibungen von Bauarbeiten.

Postautomobilwerkstätte Bern-Stöckacker.

Über die Malerarbeiten zur Postautomobilwerkstätte in Bern-Stöckacker wird Konkurrenz eröffnet.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare liegen im Zimmer Nr. 143 Bundeshaus-Westbau in Bern, 2. Stock, zur Einsicht auf.

Offerten sind verschlossen mit der Aufschrift: ,,Angebot für Postautomobilwerkstätte Bern" bis und mit dem 26. Dezember 1939 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

1656

B e r n , den 9. Dezember 1939.

(2.).

Unterirdische Magazine im Berner Oberland.

Über die Erstellung von 6 unterirdischen Magazinen im Berner Oberland wird Konkurrenz eröffnet.

Die Ausschreibung umfasst in der Hauptsache:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1939

Date Data Seite

815-835

Page Pagina Ref. No

10 034 153

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