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Inserate.

Internationale Ausstellung 1876, Philadelphia.

Generalreglement betreffend die Beteiligung auswärtiger Staaten.

Der Congreß der Vereinigten Staaten hat die Abhaltung einer Ausstellung von Erzeugnissen der Kunst, der Industrie, des Acker- und des Bergbaues beschlossen. Eine unterm 4. Juli 1873 erlassene Proklamation des Präsidenten zeigte diese Ausstellung an und empfahl sie allen Nationen.

Auf Antrag der Gouverneure der Staaten und Territorien der Union hat der Präsident Kommissäre ernannt, welche jeden Staat und jedes Territorium bei der Kommission zu vertreten haben. Diese Kommission hat die Aufgabe, die Abhaltung der Ausstellung in's "Werk zu setzen und durchzuführen.

Die Administration ist, wie folgt, zusammengesetzt : Präsident .

.

Joseph E. H a w l e y, .

.

Vice-Präsidenten .

A. T. G o s h o r n , .

Orestes C l e v e l a n d , Wm. M. B y r d , John D. C r e i g h, .

Robert L o w r y, Robert M a 11 o r y , .

General-Direktor .

Alfred T. G o s h o r n, .

.

Sekretär .

.

John L. C am p b eil, .

.

Connecticut.

Ohio.

New Jersey.

Alabama.

Californien.

Iowa.

Kentucky.

Ohio.

Indiana.

006 Verwaltungsrath

.

'

Daniel J. M or r e 11, .

.

Pensylvanien.

Alfred T. G o s h o r n , .

.

ühio.

Walter W. W o o d , .

.

Virginien.

-E.'A. S t r a w , .

.

.

New Hampshiro.

N. M. B e c k w i t h , .

.

New York.

James T. B a r le, .

.

.

Maryland.

George'H. C o r l i s s , .

.

Khoile Island.

John G. S t e v e n s , .

.

New Jersey.

Alexander R. B o t e l e r , .

\Vest Virginien.

1 Eichard 0. Me Co r mi c k, .

Ari/una.

Lewis Waltt S m i t h , .

.

Georgien.

John L y n c h , .

.

.

Louis.ana.

Jarnes 13 i r n e y, .

.

.

Michigan.

l

Art. I.

Dauer der Ausstellung.

Die Ausstellung wird zu Philadelphia im Fairmonnt-Park abgehalten, am 19. April 1876 eröffnet und am 10. Oktober desselben Jahres geschlossen werden.

Art. II.

Organisation der Ausstellung.

Die fremden Regierungen werden ersucht, Kommissäre für die Organisation ihrer Abtheiiungèn 2n bestellen. Die Ernennung gedachter Kommissäre ist dem Generaldirektor vor dem 1. Januar 1875 an/.uwigen.

Raumzutheilung.

'r

Vollständige Pläne der Grebäulichkeiten und des Terrains werden den ausländischen Kommissionen bis zum 1. Februar 1875 zugeschickt worden.

Diese Pläne werden 4en jedein Lande zngetheilten lîamu angeben: Revisionen und Aenderungen sind jedoch vorbehalten.

Art. III.

Ansuchen betreffend Raum.

Die Ansuchen wegen Raum und alle darauf bezüglichen Correspondenzen sind direkt au die Kommission des Laudes zu richten, welchem drr Aussteller angehört.

Art. IV.

Die auswärtigen Kcminiis-iionen sind eingeladen, dein (ieueraldirektor vor dem 1. Mai 1875 imtzutheilen, ob sie eine Vergrößerung oder eine Verringerung des ihnen bewilligten Raumes wünschen und /.war um wieviel.

Art. V.

Die ausländischen Kommissionen haben dem Generaldirektor vor dem 1. Dezember 1875 die Detailpläne einzuschicken, auf welchen, die Baumvertheilnng angegeben ist, sowie ein Verzeichniß ihrer Aussteller und alle zur Redaktion des offiziellen GeneralkaUlogä nothigen Angaben.

807 Zollfreiheit

Die für die internationale Ausstellung- bestimmten Erzeugnisse, welche über die Häfen von Boston, New York, Philadelphia, Baltimore, Portland, Port Huron, New Orleans oder San Francisco in die Ver. Staaten gelangen, können unter Aufsicht der Zollbeamten und ohne Untersuchung am Landungsplatze nach dem Ausstellungsplatz befördert werden. Bei Schluß der Ausstellung können sie nach dem Hafen, von wo aus sie wieder ausgeführt werden sollen, spedirt werden. Es wird kein Xoll von diesen Erzeugnissen erhoben werden, es wäre denn, daß sie als für den Gebrauch in den Ver.

Staaten bestimmt deklarirt würden.

Art. VI.

Ablieferung und Wegnahme der Gegenstände.

Der Transport, die Annahme, das Auspacken und die Aufstellung der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände fallen zu Lasten des Ausstellers.

Art. VH.

Empfangnahme der Gegenstände.

Die Ausstellung sehr schwerer Artikel, welche einen besondern Unterbau erheischen, hat, in Folge spezieller Anordnung, zu beginnen, sobald es die Förderung der Arbeiten gestattet. Die allgemeine Inempfangnahme der Gegenstände im Ausstellnngsgebäude beginnt mit dem 1. Januar 1876 und es wird nach dem 31. März 1876 nichts mehr zugelassen.

Art. VIII.

Verwirkung des Raumes.

Der Generaldirektor wird über die den ausländischen Kommissionen bewilligten Bäume verfügen, wenn sie am 1. April 1876 nicht besetzt sind.

Art. IX.

Sollen Erzeugnisse nicht konkurriren, so hat sich der Aussteller darüber zu erklären; sie werden alsdann von der Prüfung durch die internationale Jury ausgeschlossen.

Art. X.

Offizieller Katalog.

'

Es wird ein offizieller Generalkatalog in vier Sprachen veröffentlicht werden, und zwar: Englisch, Französisch, Deutsch und Spanisch. Die Kommission behält sich das Verkaufsrecht besagter Kataloge vor.

Die zehn Klassifikationsgruppen, welche die bezügliche Aufstellung der auszustellenden Gegenstände, mit Ausnahme der Collektivausstellungen, die speziell genehmigt werden müssen, sowie die Anordnung der Namen im Katalog bestimmen, sind folgende: I. Mineralische, vegetabilische und animalische, Bohstofle.

II. Stoffe und Erzeugnisse, welche zur Nahrung oder in den Künsten angewandt werden und durch Extraktion oder Kombination erstellt sind.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

62

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III.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.

IX.

X.

Textil- und Pilzerzeugnisse; Vorrichtungen, Kleider und Ornamente zum persönlichen Gebrauch.

Möbel und Manufatte von allgemeiner Verwendung bei Hunten und in der Häuslichkeit.

AVerkzeuge, Apparate, Maschinen und verschiedene Verfahren.

Motoren und Transportmittel.

Apparato und Methoden zu Lehrzwecken.

Ingcnieurwesen, öffentliche Arbeiten, Architektur n. s. w.

Plastische und graphische Künste.

(regenstände zur Hebung des Menschen in physischer, intellektueller und moralischer Beziehung.

Art. XI.

Ausländische Kommissionen können Kataloge über ihre betreffenden Abthuilnngen veröffentlichen.

Art. SII.

Lasten und Vergünstigungen der Aussteller.

Der Raum wird den Ausstellern unentgeltlich überlassen. Eint-, bestimmte Menge Dampf- und Wasserkraft wird unentgeltlich geliefert; si« wird endgültig bei Vertheilung des Raumes festgestellt werden. Triebkraft, welche ein Aussteller darüber hinaus beansprucht, wird ihm von der Kommission zu einem bestimmten Preise geliefert. Das Begehren für dergleichen vermehrte Triebkraft ist ebenfalls bei Vertheilung des Raumes zu stellen.

Art. Xni.

Die Aussteller haben auf eigene Kosten für Schaukästen, Stufen, Gestelle, Comptoirs u. s. w., deren sie bedürfen, zu sorgen und ebenso für Rollen, Riemen u. s. w. zur Transmission der Kraft von den in der Maschinen-Gallerie befindlichen Wellbäumen. Die Ausstellung der Artikel und die Dekoration müssen mit dem vom Generaldirektor angenommenen (ienoralplan übereinstimmen.

Besondere Baulichkeiten irgend welcber Art, sei es im Gebäude selbst, oder auf dem umliegenden Grund und Boden, dürfen nur auf eine schriftliche Genehmigung Seitens des Generaldirektors hin errichtet werden.

Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Ausstellungsobjekte.

Die Kommission wird für die Sicherheit aller ausgestellten Gegenstände Sorge tragen, ist jedoch in keiner Weise für Beschädigung oder Verlust irgend welcher Art oder für Feuer- und anderweitigen Schaden, was immer sein Ursprung sein mag, verantwortlich.

Art. XIV.

Es wird den Ausstellern oder den auswärtigen Kommissionen für Versicherung der Ausstellungsobjekte günstige Gelegenheit geschafft werden.

Auswärtige Kommissionen dürfen "W äehter naeh ihrer Wahl zur Bewaehung ihrer Ausstellungsgegenstände während der Besuchszeit der Ausstellung anstellen. Die Aufstellung solcher AVächter bedarf der Genehmigung des Generaldirektors.

809 Art. XV.

Agenten für die Aussteller.

Auswärtige Kommissionen oder die von ihnen bezeichneten Agenten sind für die Inempfangnahme, das Auspacken und dio Aufstellung der Gegenstände, so vie für deren Wegschaffung bei Schluß der Ausstellung verantwortlich; jedoch wird es Niemandem gestattet, als Agent aufzutreten, wenn er nicht dem Generaldirektor schriftlichen Nachweis seiner Bestellung durch die betreffende Kommission beibringen kann.

Art. XVI.

Jedes Colli ist zu adressiren: ,,An die (schweizerische) Kommission der internationalen 1876er Ausstellung zu Philadelphia, Vereinigte Staaten von Nordamerika" und muß wenigstens zwei, au zwei verschiedenen, aber nicht entgegengesetzten Seiten angebrachte Etiquettes tragen, worauf nachstehende Angaben sich befinden sollen: Art, XVII.

1) Das Land, woher es kommt; 2) Name oder Firma des Ausstellers; 3) sein Wohnort; 4) die Abtheilung, zu welcher es gehört; 5) die Gesainmtzalü der vom Aussteller spedirten Collis; 6) die Ordnungsnuinmer des einzelnen Colli.

Art. XVIII.

In jedem Colli muß sich ein Inhalts verzeich niß befinden.

Art. XIX.

Wenn bei Ankunft von Collis zur Ausstellung Niemand da ist, der die Befuguiß hat, sie in Empfang zu nehmen, so worden dieselben sofort entfernt und auf Kosten und Gefahr der Betreffenden auf Lager gebracht.

Art. XX.

Von der Ausstellung ausgeschlossene Gegenstände.

Artikel, welche irgendwie gefährlich oder schadenbringend sind, sowie patentate Medizinen, Geheimmittel u. dgl. werden zur Ausstellung nicht zugelassen.

., , ·. . , ; ., . . . ;

Art. XXI.

Das Zurückziehen von Ausstellungsgegenständen ist vor Schluß der Ausstellung nicht gestattet.

Art. XXII.

Reproduktion der Gegenstände.

Skizzen, Zeichnungen, Photographien oder irgend welche Wiedergaben von ausgestellten Gegenständen sind nur mit beiderseitiger Genehmigung des Ausstellers und des Generaldirektors erlaubt; dagegen Mnuen Ansichten von Theilen des Gebäudes mit Erlaubniß des Generaldirektors aufgenommen werden.

810 Art. XXIII.

Fortschaffung der Gegenstände.

Sofort nach SchMiIWAltólung' tatien die 'Aussteller ihre Gegenstände fortzuschaffen und die Räumung vor dem 31. Dezember 1876 zu beendigen. Güter, welche dannzumal noch zurückbleiben, wird der Generaldirektor entfernen und sie zur Deckung entstandener Kosten verkaufen lassen oder es wird nach Anweisung der Ausstellungs-Kommibsion anderweitig darüber vgrfflgfy werden... >

Art. XXIV.

Verpflichtung zum Befolgen der Réglemente.

Jeder Aussteller anerkennt dadurch, daß er Aussteller wird, die Vorschriften und Réglemente, welche für die Leitung der Ausstellung aufgestellt werden, und verpflichtet sich, dieselben zu beobachten.

Art. XXV.

Spezia\-R,eglemente werden bezüglich 3er Ausstellung dwt seliuïieïi Kunst« der Zusammensetzung der internationalen, Jurys, der Vertheilung der Preise und'dé**¥eteaì6s Hoff'gfewiss'dh'Ü.«ikelu im Innern des Gebäudes und anderer in dieser vorläufigen Instruktion unerwähnt gebliebener Punkte erlassen werden.

Mittheilungen betreffend die Ausstellung sind zu adressiren; ,,An den Generaldirektor der 187Ger Internationalen Ausstellung, Philadelphia. J'u.

U. St. A.« Die Kommission behält sich das Recht vor, dieses Keglement weiter auszuführen oder zu verbessern, wenn es im Interesse der Ausstellung als nüthig erscheinen bollfe»ttì>!(<»^ì» >tf ' · » > " ·' '"

P h i l a d e l p h i a , 4. Juli 1874.

John L. Campbell, Sekretär.

A. T. «oslioru, Generaldirektor

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,4

Schweizerische Nordostbahn,

Mit Wirkung vom 15. September nächstkünftig ail erscheinen folgende Tarifnachtrage : 1) ein I. N a c h t r a g zum Tarif für den Transport von l e b e n d e n T h i e r e n auf den, schweizerischen Bahnen, vom 1. Februar 1869 ; 2) ein IV. N a ch t r a g zur Waarenklassifikation des schweizerischen G ü t e r t a r i f s vom l» Juni 1872' ' . Diese> Nachträge enthalten Tarifbestimmungen ' über den Transport von Geflügeln und andern kleinern Thieren in W a g e n l a d u n g e n u n d können auf unsern Stationen unentgeldlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 31. August 1874.

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IV

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^

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Wir bringen hiemit zur Kenntniß, daß in Folge Taxerhöhung Seitens der deutschen Bahnverwaltungen mit 15. September für den direkten Personen- und Gepäckverkehr zwischen unsern größern Stationen einerseits, und bayerisch und österreichischen Stationen anderseits, abgeänderte Taxen in Kraft treten.

Z ü r i c h , den 1. September 1874.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

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Centralbahn.

Schweizerische

Infolge Erhöhung; der Taxen der Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen treten im direkten Personen- und Gepäckverkehre zwischen Straßburg, Mülhausen und Altmünsterol einerseits, und diversen schweizerischen Stationen anderseits mit heutigem Tage erhöhte Fahrtaxen in Kraft.

B a s e l, den 1. September 1874.

(H. 27GO V.)

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

Schweizerische

Centralbahn.

Wir bringen hiemit E. K. Handelsstande zur Kenntniß, dass der Spezialtarif für Zinkblech von Morgenroth und Rudzinitz nach Basel und Bern via Görliz-Hof-Lindau-Romanshorn mit 1. Oktober nächsthin außer Kraft gesetzt wird.

B a s e l , den 8. September 1874.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

Infolge einer zwischen den Verwaltungen der Dampfschifffahrts-Gesellschaft und der Brünigbahn, I. Sektion, getroffeneu Uebereinkunft werden vom. 1. September an die Dampfschiffe des Brienzersee's den Landungsplaz beim Zollhause nicht berühren, und es wird von diesem Tage an der Personen- und Gepäk-Verkehr zwischen dem Zollhause und der Station Bönigen ausschließlich durch die Eisenbahn vermittelt.

813 Demzufolge werden von der Eisenbahnstation Zollhaus nach den Seestationen Gießbach oder Brienz sowohl, als auch von Brienz oder Gießbach nach dem Zollhaus und nach dem Bahnhofe Interlakeu Billets für einfache und für 2 Tage gültige Retourfahrtou ausgegeben, Tinci.es findet zwischen den genannten Stationen direkte Gepäk'Abfevtigung statt.

T h u n und I n t e r l a k e n , den 29. August 1874.[2]

Die Verwaltungen,

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(l)ie Bewerber müssen ihre Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) W a g e n m e i s t e r g e h ü l f e in J j u z e r n . Anmeldung bis zum 25. September 1874 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

2) C o n d u k t e u r des Postkreises Basel.

Anmeldung bis zum 25. Sept. 1874 bei 3) BüreaudienerbeimHanpt- der Kreispostdirektion in Basel.

postbüreau B a s e l .

4) P o s t h a l t e r in S o n c e b o z (Bern).

5) P o s t k o m m i s in N e u e n - Anmeldung bis zum 25. Sept. 1874 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

burg.

6) P o s t k o m m i s in Bie 1.

7) A u s l ä u f e r auf dem Telegraphenbüreau in C h u r . Jahresbesoldung Fr. 480, nebst De^eschenprovision. Anmeldung bis zum 30. September 1874 bei dem Chet des Telegraphenbüreau in Ctiur.

8) A u s l ä u f e r auf dem Telegraphenbüreau in Chaux d e f o n d s . Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. September 1874 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Chauxdofonds.

814 1) B r i e f t r ä g e r in H eri sa u. Anmeldung Lis zum 18. September 187d bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

2) K o n d u k t e u r des Postkreises Z ü r i c h . Anmeldung bis zum 18. September 1874 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

8) P a k er und W a g e n w a s c h er in A i r o l o (Tessin). Anmeldung bis zum 18. September 1874 bei der Kreispostdirektion in Bellenz.

4) P o s t h a l t e r und B r i e f t r ä g e r in S a f e n w y l (Aargau). Anmeldung bis zum 18. September 1874 bei der Krcispostdirektion in Aaran, 5) T e l e g r a p h i s t in S c h w e i n i n g e n (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depescheaprovision. Anmeldung bis zum 22. September 1874 bei der Telegraphen-Inspektion in Chur.

Jahresbesoldung nach Maßgabt» des 6) Telegraphist in Bern.

Bundesgesezes vom 2. August 1873. An7) ,, ,, Genf.

meldung bis zum 22. September 1874 bei der betreffenden Telegraphen-In8) ,, ,, Zürich. spektion.

9) T e l e g r a p h i s t in A r t h (Schwyz). Jahresbesoldnng Yi. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. September 1874 boi der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

10) T e l e g r a p h i s t in Lyß (Bern). Jahresbesoldung ÏY. 200, nebst I)opeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. September 1874 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

11) T e l e g r a p h i s t in T w a n n (Bern). Jahresbesoldung .Fr. 200, nebst Provision. Anmeldung bis zum 15. September 1874 bei der .Telegrapheninspektion in Bern.

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1874

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1874

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805-814

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10 008 305

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