# S T # N o s s

m

Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 20. September 1939.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

# S T #

3929

XIX. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 18. September 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen; Lagerhaltung.

1. Die Handhabung der Einfuhrbeschränkungen erwies sich weiterhin als geeignetes, oft sogar als einziges Mittel, um einerseits unserem Export die Absatzmöglichkeiten zu sichern oder sie gar zu erweitern und anderseits doch den Schutz der Inlandsproduktion den wechselnden Verhältnissen nach Möglichkeit anzupassen. Hingegen bot sich in Verhandlungen mit dem Ausland auch in der Berichtsperiode kein Anlass zu neuen vollständigen Aufhebungen von Beschränkungen. Anderseits wurde aber auf Begehren der inländischen Produktion um Wiederinkraftsetzung bereits aufgehobener oder um Erlass neuer Einfuhrbeschränkungen im Einvernehmen mit der Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen wiederum nicht eingetreten.

2. Durch Bundesratsbeschluss Nr. 55 wurde mit Wirkung vom 6. Juli 1939 an der Überzoll für Aprikosen von Fr. 25 auf Fr. 50 per q erhöht.

Dadurch sollte verhindert werden, dass durch Dumpingeinfuhren der Absatz der Inlandernte verunmöglicht wird. Der bisher geltende Uberzoll genügte aber keineswegs, eine massive Einfuhr über die bestehenden Kontingente hinaus -- unter Bezahlung des Überzolles -- zu verhüten. Dadurch, dass die Bundesblatt.

91. Jahrg.

Bd. II.

23

290 den Importeuren zur Verfügung stehenden Kontingente zum normalen Zoll zugelassen wurden, ist auch auf die Bedürfnisse der Konsumenten angemessen Bücksicht genommen worden.

3. Versorgungsgenossenschaît «Gerona».

Am 24. März 1939 legte Herr Nationalrat Duttweiler dem Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Plan vor, die Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern im Hinblick auf einen möglichen Kriegsfall dadurch noch zu verstärken, dass eine Eeihe von Eohstoffen und Lebensmitteln durch eine gross aufgezogene private Investitionsaktion auf Transitlager in die Schweiz hereingenommen würden. Diese Waren sollten in der Hauptsache in Unterwassertanks gelagert werden. Das gesamte Eisiko würde von den Initianten getragen. Als Bundessubvention käme ein Beitrag für die Erstellung der notwendigen Lagerräume in Frage. Im Falle von Verlusten bei der Liquidation sollten die Behörden keine Schwierigkeiten für die Verzollung und beliebige Verwertung der Ware im Inland machen. Im Eahmen seiner Leitgedanken ist dieser zunächst nur roh skizzierte Plan in der Folge weiter ausgereift. Er stellt sich heute wie folgt dar:.

Es ist die Schaffung einer «Gerona», Schweizerische Genossenschaft für Beschaffung und Einlagerung von Eohstoffen und Nahrungsmitteln, vorgesehen. Der Zweck dieser Genossenschaft besteht in der Beschaffung, im Transport, in der Einlagerung und in der Verwertung von wichtigen Eohstoffen und Nahrungsmitteln, insbesondere von Getreide, Metallen, Baumwolle, Kolonialwaren, Ölen und Fetten. Die Einlagerung erfolgt vorzugsweise in bombensichern Lagerräumen im Innern des Landes. Das Genossenschaftskapital besteht aus dem Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Anteilscheine, von denen jeder 100 Franken beträgt und bei der Zeichnung voll einzuzahlen ist. Nach dem Statutenentwurf kann im Falle behinderter Landesversorgung jeder Genossenschafter statt Eückzahlung in Geld den Gegenwert eines Anteils am Warenvolumen in natura verlangen. Die Verwaltung bestimmt -- unter Vorbehalt des öffentlichen Eechts -- das zur Tilgung dieses Anteils bestimmte Assortiment notwendiger Nahrungsmittel, sowie den Termin der Auslieferung.

Aus dem Entwurf für die Statuten und den Prospekt geht hervor, dass die «Gerona» eine Genossenschaft zur Anlage schweizerischer Kapitalien in Waren sein soll. Durch die
in den Statuten vorgesehene Möglichkeit, den Gegenwert eines Genossenschaftsanteils im Falle einer durch Krieg oder aus andern Gründen behinderten Zufuhr aus den Lagerbeständen der Genossenschaft in Nahrungsmitteln zu beziehen, vermag der Genossenschafter die vom Bunde für den gleichen Fall angeordnete Vorratshaltung im privaten Haushalt zu ergänzen -- eine Möglichkeit, die sicherlich für die Gewinnung von Genossenschaftern von grosser Bedeutung sein müsste. Neben diesem Beweggrund des fürsorglichen Hausvaters spielen aber andere Motive für die Gewinnung der

291 notwendigen Kapitalkraft des neuen Unternehmens die ausschlaggebende Eolle. Der Prospektentwurf sagt: «Zweifellos ist für das anlagesuchende schweizerische Publikum eine Investition in notwendigen, an den internationalen Warenbörsen kotierten Eohstoffen und Nahrungsmitteln heute als eine interessante Kapitalanlage zu bezeichnen. Die im Anhang wiedergegebenen Tabellen geben ein Bild über die Entwicklung und den Stand der Weltmarktpreise bei einigen in Betracht fallenden Waren. Wie aus diesen Zahlen hervorgeht, unterliegen sämtliche Preise wesentlichen Schwankungen, wodurch sich, in grösseren Zeiträumen betrachtet, erfahrungsgemäss für den Bin- und Verkauf immer wieder günstige Konstellationen ergeben. Bei weitsichtiger kaufmännischer Führung sollten daher diese Preisdifferenzen, sofern es gelingt, die Lagerspesen gering zu halten, jeweils weitgehend ausgenützt werden können.

Die ,,Gerona" kann das Eisiko von Preisverlusten schon deshalb tunlichst vermeiden, weil sie hauptsächlich Vorräte von solchen Waren anlegen wird, die einen absoluten Preistiefstand im Vergleich zu normalen Durchschnitts-Marktpreisen früherer Jahre aufweisen. In der Verwaltung werden anerkannte Fachleute aus den verschiedenen Branchen vertreten sein. Es dürfen ferner nur Waren verkauft werden, die an den Warenbörsen kotiert sind oder von den überseeischen Abladern auf Beschreibung regelmässig gehandelt werden. Dadurch ist für eine ordnungsgemässe, alle Eisiken und insbesondere auch das Qualitätsrisiko nach Möglichkeit ausschaltende Geschäftsführung Gewähr geleistet.» Im weitern ist beabsichtigt, für die durch die «Gerona» gekauften Waren negotiable Zertifikate auszugeben und für sie mit der zunehmenden Entwicklung der Lagerbestände einen organisierten, börsenmässigen Markt zu schaffen.

Es soll die spekulative Geneigtheit der Kapitalbesitzer zur Anlage in Waren für die Schaffung grosser Vorräte von Nahrungsmitteln und Eohstoffen auf Schweizerboden genutzt und dadurch das private Erwerbs- und Sicherungsstreben mit dem Interesse der Landesversorgung verbunden werden.

Für die technische Durchführung der Lagerhaltung ist die Gründung einer «Lager-Tank AG.», Aktiengesellschaft für die Herstellung und Verwertung von Lagerräumlichkeiten, insbesondere von Unterwassertanks, geplant. Durch die Lagerung wenigstens eines Teils der
von der «Gerona» be schafften Bestände lebenswichtiger Eohstoffe und Nahrungsmittel in «praktisch bombensicheren Lagerräumen im Landesinnern» erwirbt die technische Seite des Projekts ein besonders kriegswirtschaftliches Interesse.

Der Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, der für die wirtschaftliche Vorsorge auf einen möglichen Kriegsfall verantwortlich ist, hat die Vorschläge der Initianten zur Prüfung entgegengenommen. Er ist mit dem Gründungsvorstand der «Gerona», deren Umrisse und Inhalt selbst noch einer weiteren Klärung bedurften, in eine abklärende Diskussion darüber eingetreten, wie die private Landesversorgungsaktion dieser zu grün-

292 denden Genossenschaft in den Eahmen der staatlich angeordneten Vorratshaltung eingepasst werden könnte. Er hat dafür die interessierten Abteilungen seines Departements: die Handelsabteilung, das Kriegs-Ernährungs-Amt und die kriegswirtschaftliche Zentralstelle sowie auch einen Fachmann des. eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zugezogen und sich selbst und die Vertreter der genannten Amtsstellen für eine Eeihe von Besprechungen dem Vorstand der «Gerona» zur Verfügung gestellt. Der Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat es jedoch von Anfang an abgelehnt, die «Gerona» als Trägerin kriegswirtschaftlicher Vorratshaltung in irgendeiner Weise vor den bereits durch vertragliche Vereinbarung mit dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement verpflichteten Importeuren zu bevorzugen, die von den Initianten gewünschte «uneingeschränkte moralische Unterstützung (der ,,Gerona") durch die Bundesbehörden» zuzusagen und einen Vertreter des Departements in den Vorstand der Genossenschaft abzuordnen.

Während der Beratungen über eine vertragliche Eegelung der Beziehungen zwischen der «Gerona» und den kriegswirtschaftlichen Organen stellte Herr Nationalrat Duttweiler als Mitglied der nationalrätlichen Zolltarifkommission in deren Sitzung vom l I.Mai 1939 das folgende Postulat: «Der Bundesrat wird eingeladen, unverzüglich zu prüfen, wie Organisationen, die das Ziel verfolgen, notwendige Eohstoffe und Nahrungsmittel zu kaufen und im Landesinnern transit zu lagern, im Eahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach Kräften gefördert werden können, insbesondere durch : a. Gewährung der Einfuhr von solchen Waren irgendwelcher Provenienz in transit (Niederlagsschein) oder unter dem Eegime der Zweijahresgeleitscheine ; b. Bewilligung an Anteilscheininhaber solcher Organisationen, bis zu einem Wert von 100 Franken, anzurechnen auf die Eückzahlung der Anteilscheine, solche Transitware als Selbstverbraucher zu übernehmen.

Diese Bewilligung zur Einfuhr ins schweizerische Zoll-Inland wird nur im Falle behinderter Zufuhr und nur für lebenswichtige Güter erteilt; o. Erteilung von Einfuhrkontingenten, falls die transit eingelagerten Waren nicht auf Weltmarktpreisparität an Kontingentsinhaber im Inland abgesetzt werden können -- jedoch erst nach einer Lagerdauer von mindestens einem Jahr. Grundsätzlich
soll die Landesversorgung die Priorität haben über die Eechte, die an Kontingentsinhaber verliehen wurden; d. weitgehende Subventionierung für die Erstellung von schwimmenden oder festen, praktisch bombensichern Lagerräumlichkeiten im Landesinnern ; e. Zubilligung der niedrigsten Bahntransitfrachten; /. die Bestimmungen der Art. 29 bis 81 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes sind so auszulegen, dass die Vorschriften über die Eeverspflicht für Getreidehändler im Sinne von Art. 31 2 erst zu erfüllen sind vom Moment der Verzollung an.»

293 Die nationalrätliche Zolltarifkommission hielt sich zwar für eine materielle Behandlung des Postulats nicht für zuständig, machte dieses jedoch in grundsätzlicher Hinsicht einstimmig zu dem ihrigen. In der Sitzung des Nationalrates vom 21. Juni 1939 ist das Postulat der Zolltarifkommission mit einer von Herrn Nationalrat Gafner beantragten Abänderung dem Bundesrat überwiesen worden. Damit ist aus dem «Gerona»-Projekt eine allgemein gehaltene Anregung geworden, deren Erledigung auf parlamentarischem Wege zu erfolgen hat. Durch diese Verlagerung der ganzen Angelegenheit ist eine weitere Verfolgung des ursprünglichen «Gerona»-Planes zwischen den Initianten und der Bundesverwaltung vorläufig unterbrochen worden.

Es liegt uns daran, in diesem Bericht die Ergebnisse der bisherigen Überprüfung des «Gerona»-Projekts, insbesondere vom handelspolitischen Gesichtspunkt aus, kurz darzustellen. Wir möchten damit zugleich eine Aufklärung geben, die uns angesichts der grossen Publizität, welche das geplante Unternehmen bereits erfahren hat, wünschbar erscheint. Die Forderungen, welche die Initianten an den Bund stellten und deren Bewilligung sie als Voraussetzung für die Durchführung ihrer Pläne betrachten, sind teils zolltechnischer, teils finanzieller, im wesentlichen aber handelspolitischer Art.

1. Die «Gerona» will ihre Vorräte unverzollt in Zollfreilagern halten. Sie will dafür nicht die bestehenden Zollfreilager benützen, weil diese nach Ansicht der Initianten wegen ihrer geographischen Lage nicht die gewünschte Sicherheit zu bieten scheinen und der in ihnen verfügbare Eaum für die weitgestreckten Ziele der «Gerona» nicht zu genügen vermöchte. Die «Gerona» wünschte vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die Bewilligung der zollfreien Lagerung ihrer Vorräte in Unterwassertanks. Sie hat später dieses Begehren wohl im Hinblick auf die für die Erstellung der Tanks erforderliche Zeit auch auf gewöhnliche Lagerräume zu Lande ausgedehnt. In seinem Schreiben vom 10. Juni 1939 hat das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement dem Begehren grundsätzlich entsprochen, seine Zusage jedoch ausdrücklich auf dio Unterwassertanks begrenzt und sie im Interesse der zolldienstlichen Sicherheit von der Innehaltung einer Eeihe von Sondervorschriften abhängig gemacht.

Durch dieses, mit Rücksicht auf eine zu
erwartende Verstärkung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern bewiesene Entgegenkommen ist die ersterhobene Forderung der «Gerona»-Initianten, grössere Vorräte im Inland zollfrei lagern zu können, erfüllt, insoweit Unterwassertanks als Lagerräume in Frage stehen. Die eidgenössische Oberzolldirektion hatte mit Eücksicht auf die bestehenden Zollfreilager und im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen starke Bedenken, ihre Bewilligung auch auf irgendwelche andere Lagerräumlichkeiten auszudehnen. Dem Einwurf der «Gerona»-Initianten, dass dadurch die Einfuhr kriegswirtschaftlich wertvoller Waren in die Schweiz verzögert werde, konnte mit dem Nachweis noch freier Lagerräume in den bestehenden Zollfreilagern begegnet werden.

2. Die Einlagerung von Rohstoffen und Nahrungsmitteln in grosse Tanks, welche in die schweizerischen Seen zu versenken wären, ist von Herrn National-

294 rat Duttweiler schon vor der Entstehung der «G-erona»- und «Lagertank AG.»Projekte befürwortet worden. Er sieht in dieser Aufbewahrungsart die Möglichkeit, insbesondere Getreide, Futtermittel und flüssige Treibstoffe langfristig und bombensicher zu lagern. Die kriegswirtschaftlichen Organe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements haben sich von Anfang an für die neue Idee interessiert. Im Jahre 1938 sind mit kleinen Tanks im Greifensee Versuche gemacht worden, die, zusammen mit zuversichtlichen Meinungsäusserungen von Fachleuten, die Fortsetzung der Versuche mit grossen Tanks, wie sie für die Vorratshaltung praktisch in Frage kommen, wünschbar erscheinen liessen. Der Bund hat dafür einen Beitrag in der Höhe von Fr. 25 000 bewilligt. Neue Versuche sind im Juni 1939 im Thunersee unternommen worden. Ihre Durchführung liess erkennen, dass sowohl die technische wie auch die finanzielle Seite der neuen Lagerungsart noch nicht soweit abgeklärt sind, dass diese schon jetzt praktisch verwendbar wäre. Auf jeden Fall ist man heute noch nicht in der Lage, ein abschliessendes Urteil über die neue Lagerungsweise zu fällen. Damit bleibt aber ein wesentlicher Bestandteil des Lagerhaltungsplanes, der anfänglich als entscheidend im Vordergrund stand, noch unabgeklärt. Und solange das technische Problem der Lagerung in Unterwassertanks nicht befriedigend gelöst werden kann, wird es der «Gerona» und der «Lagertank AG.» nicht möglich sein, ihr Programm auf Grund der vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement erhaltenen Zusage betreffend die zolldienstliche Behandlung solcher Lagerräume und ihres Inhalts durchzuführen. Durch eine Akzentverlegung von der Unterwasserlagerung auf die Vorratshaltung in gewöhnlichen Lagerhäusern müsste der Plan an jenem spezifischen Interesse einbüssen, das er nach der Ansicht der Initianten unter dem Blickwinkel der Sicherung der Inlandsvorräte vor feindlicher Einwirkung für die Kriegswirtschaft haben sollte.

Ausser dem für die Fortsetzung der Versuche bewilligten Bundesbeitrag von Fr. 25 000 ist den Initianten durch den Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Bereitschaft der Bundesbehörden erklärt worden, Subventionsgesuche für die Errichtung von Lagermöglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Eine definitive Subventionszusicherung konnte noch nicht
gegeben werden, da die dazu notwendigen konkreten Unterlagen bisher fehlten.

3. Es bleiben die handelspolitischen Begehren der «Gerona»-Initianten.

Ihre Vertreter forderten vom Bund: a. freie Einkaufsmöglichkeit für die transit zu lagernden Waren (Brief des Herrn Nationalrat Duttweiler vom 12. April 1939); b. dass seine Behörden im Falle von Verlusten bei der Liquidation keine Schwierigkeiten für die Verzollung und beliebige Verwertung der Waren im Inland machen werden.

In ihrer Stellungnahme zu diesen Begehren schied zunächst die Handelsabteilung die kontingentierten Waren von jenen, deren Einfuhr frei ist. Bei

295 den letzteren (aus der von der «Gerona» eingereichten Liste waren dies: Seifenrohöl und -fette, Kupfer, Blei, Baumwolle und Kohkakao) ergaben sich keinerlei Schwierigkeiten. Die Handelsabteilung hat Herrn Nationalrat Duttweiler schon am 14. April 1939 mitgeteilt, dass einer sofortigen Vorratsschaffung in diesen Artikeln durch eine private Unternehmung nichts im Wege stehe.

Eine Keine von Schwierigkeiten ergaben sich dagegen sofort mit Bezug auf die kontingentierten Waren, von denen als wichtigste Brotgetreide, Futtermittel und flüssige Treibstoffe von den Initianten in ihr Lagerhaltungs- und Investitionsprogramm aufgenommen wurden. Die bestehende Einfuhrkontingentierung ist handelspolitisch bedingt und rechtfertigt sich durch die Indienststellung der Einfuhr für den Auslandsabsatz schweizerischer Erzeugnisse.

Unter den Gütern, welche für solche Kompensationen in erster Linie in Frage kommen, befinden sich Getreide und flüssige Treibstoffe. Im Interesse der Aufrechterhaltung der schweizerischen Ausfuhr nach gewissen Ländern wird dem schweizerischen Importeur der Kauf bestimmter Mengen Getreide und flüssiger Treibstoffe in diesen Ländern vorgeschrieben. Wenn einem Unternehmen wie der «Gerona», welches solche kontingentierte Waren in grossen Mengen (es wurden Werte von 20--100 Millionen Franken genannt) einzuführen gedenkt, die Befreiung von jeglicher Provenienzvorschrift zugestanden würde, so ginge dem schweizerischen Handel eine notwendige Kompensationskraft verloren. Der Einwurf, dass es sich bei der Transitlagerung nicht um eine Einfuhr im handelspolitischen Sinne handle, ist deshalb nicht stichhaltig, weil die Kompensationskraft eines schweizerischen Warenkaufes im Ausland mit dessen Abschluss konsumiert wird und im Zeitpunkt der Verzollung, d.h. der Überführung aus dem Zollfreilager auf den schweizerischen Markt, nicht mehr besteht. Eine Befreiung der «Gerona» von jeglicher Provenienzvorschrift inüsste die Kompensationskraft der Schweiz in dem Masse schwächen, in welchem die freien Käufe der «Gerona» unsere als notwendig erachteten Bezüge aus den Kompensationsländern verdrängen. Wie weit dies bei der ersten Schaffung der geplanten Vorräte und nachher durch deren ständigen Umschlag der Fall sein wird, hängt in erster Linie vom Umfang der Lagerbestände ab. Es liegt in der Absicht der
«Gerona»-Initianten, diese Vorräte möglichst gross zu gestalten, so dass hier unbedingt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung unserer Aussenhandelspolitik gegeben ist.

Die Befreiung der «Gerona» von den Provenienzvorschriften müsste aber noch Bedenken in anderer Richtung rufen. Den bisherigen Importeuren von Getreide und flüssigen Treibstoffen werden, wenigstens für einen Teil ihrer Importe, bestimmte Bezugsvorschriften gemacht. Sie werden dadurch in ihrer Dispositionsfreiheit gehemmt und gehindert, die preislich günstigsten Einkaufsmöglichkeiten voll zu nützen. Die gleichen Importeure sind heute schon oder werden in naher Zukunft durch Bedingungen, welche der Bund im Interesse der Landesversorgung an die Kontingentserteilung knüpft, gehalten, Vorräte anzulegen, deren Ausmass das kommerziell Notwendige überschreitet und die sie trotz staatlicher Hilfe (Beschaffung billiger Kredite,

296 Stundung einzelner Zölle und Preiszuschläge) belasten. Diese Importeure, welche die staatlich angeordnete Vorratshaltung zur Hauptsache tragen, müssten in der freien Einkaufsmöglichkeit der «Gerona» eine einseitige Bevorzugung dieser Unternehmung sehen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat deshalb die von den «Gerona»-Vertretern verlangte Befreiung von allen Bezugsvorschriften ablehnen müssen, sich aber dazu bereit erklären können, die «Gerona» nicht zum Bezug solcher Waren zu verpflichten, welche sich wegen ihrer Qualität für eine Lagerung auf lange Frist nicht eignen. Die «Gerona»-Vertreter haben dieses Entgegenkommen als ungenügend bezeichnet. Sie sehen im freien Einkauf und damit in der ungehemmten Nutzung der billigsten Bezugsmöglichkeiten die Grundlage ihres Investitionsprogramms. Es ist eine der Maximen zeitgenössischer Aussenhandelspolitik, deren Befolgung sich auch für die Schweiz als lebensnotwendig erwies: nicht nur dort zu kaufen, wo es am billigsten ist, sondern jene Produktionsgebiete, die unsere guten Kunden sind, selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Eindeckung bei ihnen etwas teurer zu stehen kommt. Die Befolgung dieses Grundsatzes liegt heute ebensosehr im gemeinwirtschaftlichen Interesse wie die Anlegung zusätzlicher Vorräte im Hinblick auf den Kriegsfall. Eine generelle und unbeschränkte Ausnahme zugunsten eines Grossimporteurs, wie es die «Gerona» sein will, wäre nicht zu verantworten.

Die «Gerona» will grössere Mengen Eohstoffe und Nahrungsmittel transit in der Schweiz lagern. Zolltechnisch gesehen liegen solche Waren noch im «Ausland», da sie noch unverzollt und damit noch nicht in das schweizerische Zollgebiet eingegangen sind. Dass diese Feststellung mehr formaler als wirtschaftlicher Natur ist, ergibt sich bereits aus den Darlegungen über die Beeinflussung der schweizerischen Kompensationspolitik durch das Einfuhrprogramm der «Gerona». Noch deutlicher wird die Notwendigkeit, hier zwischen der zolltechnischen Behandlung und den praktisch-wirtschaftlichen Folgen der Transitlagerung zu unterscheiden, wenn man die von Anfang an erhobene Forderung der « Gerona »-Initianten prüft: Es sollten im Falle von Verlusten bei der Liquidation die Behörden keine Schwierigkeiten für die Verzollung und beliebige Verwertung der Waren im Inland machen. Damit ist die
Frage nach der Überführung der Vorräte aus dem Zollausland auf den schweizerischen Markt gestellt. Soweit es sich um Waren handelt, deren Einfuhr nicht kontingentiert ist, entstehen hier keine Schwierigkeiten. Über die Einfuhr kontingentierter Waren bestimmt der Staat nach Gesetz. Er stellt die Voraussetzungen auf, unter denen ein Importeur kontingentsberechtigt ist. Die Kontingentsordnung selbst steht hier nicht zur Diskussion; ihre Unentbehrlichkeit als handelspolitisches Instrument in der Gegenwart wird ernsthaft nicht in Zweifel gezogen. Die bestehende, handelspolitisch notwendige Einfuhrordnung gab dem mit der vorsorglichen Vorratsschaffung betrauten Volkswirtschaftsdepartement die. Möglichkeit, mit der Gewährung von Einfuhrbewilligungen die Verpflichtung zu einer Mindestlagerhaltung im

297

Dienste der Landesversorgung zu verknüpfen. Ständerat und Nationalrat haben dieses Vorgehen in der Sommersession 1939 durch die Verlängerung des abgeänderten «Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland» einstimmig gutgeheissen. Die kriegswirtschaftlichen Stellen haben diesen Weg der Vorratsschaffung beschritten und mit den kontingentsberechtigten Importeuren entsprechende Lagerhaltungsverträge abgeschlossen.

Diese Importeure sind damit zu wichtigen Trägern der schweizerischen Vorratshaltung geworden.

Wollte man dem Begehren der «Gerona»-Initianten auf freie Überführung der angesammelten Vorräte kontingentierter Waren im Falle einer Verlust'liquidation stattgeben, so würde man damit das gesamte, handelspolitisch und kriegswirtschaftlich bedeutsame Kontingentierungssystem in Frage stellen.

Die Verweigerung der verlangten Zusicherung an die «Gerona», die nach der bestehenden Eechtsordnung nicht einfuhrberechtigt ist, war deshalb gegeben.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Überführung der von der «Gerona» gekauften Waren aus dem Zollfreilager auf den schweizerischen Markt sowohl im Falle einer Liquidation wie auch bei der Durchführung des notwendigen Umschlags der Lager durch Kontingentsinhaber zu geschehen habe. Herr Nationalrat Duttweiler hat diese Lösung als «gangbar» anerkannt (Brief vom 12. April 1989), unter der Voraussetzung, «dass die Kontingentsinhaber ihre Monopolstellung für die Einfuhr der kontingentierten Waren nicht im Sinne eines Preisdrucks ausnützen dürfen». Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vertrat die Auffassung, dass die Bereitschaft der in Betracht fallenden kontingentsberechtigten Importeurkreise (insbesondere für Getreide, Futtermittel und flüssige Treibstoffe) zur Übernahme und ordentlichen Einfuhr von Vorräten der «Gerona» von deren Geschäftsleitung abzuklären sei. Diese Abklärung erfolgte u. a. in zwei Konferenzen vom 15. Juni und 4. Juli 1939, von denen die erste die Vertreter des Getreidehandels, der Müllerei, des Nahrungsmittelhandels und die zweite die Vertreter der Metall-, Textil- und Seifenindustrien sowie des Imports flüssiger Treibstoffe mit den «Gerona»-Initianten zu eingehenden Erörterungen vereinigten. Die Besprechungen resultierten in einer Kritik des
«Gerona»-Projekts und in der Bereitschaft der kontingentsberechtigten Importeure, selbst jene Vorratsvermehrung vorzunehmen, die von den Bundesbehörden im Landesinteresse als notwendig erachtet wird. Die Organe der Kriegswirtschaft sind heute damit beschäftigt, auf Grund der in diesen Konferenzen von den Fachkreisen abgegebenen Versprechen nach den Weisungen des Vorstehers des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Vorratshaltung von verschiedenen lebenswichtigen Waren über den bisherigen Stand hinaus zu verstärken.

Zurzeit ist die weitere Behandlung des «Gerona»-Projekts durch die Bundesstellen unterbrochen. Durch das Postulat der nationalrätlichen Zolltarifkommission ist die Frage nach der Förderung von «Organisationen, die das Ziel verfolgen, notwendige Eohstoffe und Nahrungsmittel zu kaufen und

298 im Landesinnern transit zu lagern», in allgemeiner Weise gestellt worden.

Ihrer Beantwortung durch den Bundesrat soll nicht durch eine vorgängige vertragliche Vereinbarung zwischen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der «Gerona» vorgegriffen werden. Dies kann um so eher verantwortet werden, als die vorsorglichen Massnahmen nach Möglichkeit beschleunigt und erweitert werden.

II. Massnahmen zum Schütze der einheimischen Produktion in bestimmten Industrien.

1. Uhrenindustrie.

Die Eeorganisation der schweizerischen Ubrenindustrie, welche die Berufsverbände seit einer Anzahl von Jahren in Verbindung mit den eidgenössischen Behörden durchführen, sollte sich auch auf die Herstellung der Eoskopfuhren erstrecken. Das Kollektivübereinkommen der schweizerischen Uhrenindustrie vom 1. April 1936 sah dies in seinem Art. 2 ausdrücklich vor. Bis jetzt war es indessen schwer, eine Verständigung zu finden, die als Grundlage für eine Begelung der Fabrikation von Eoskopfuhren hätte dienen können. Nachdem sich jedoch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement selbst für diese Frage eingesetzt hatte, übernahm es auf dessen Ersuchen Herr Nationalrat Eais, der Präsident der Schweizerischen Uhrenkammer, die Verhandlungen zwischen den Interessenten zu leiten. Nach drei Jahren arbeitsreicher Verhandlungen haben die Boskopfuhren-Fabrikanten am 2. Mai 1939 den Verband schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller (groupement Eoskopf) gegründet.

Dieser Verband umfasst die grosse Mehrheit der Eohwerkfabriken, der Uhrenfabriken, der gemischten Betriebe und der sonstigen Unternehmungen der Eoskopfbranche, welche insgesamt ungefähr 2500 Arbeiter und Angestellte (ungerechnet die Heimarbeiter) beschäftigen. Seine Statuten enthalten insbesondere Bestimmungen über Export, Einhaltung von Tarifen sowie Zahlungsbedingungen. Der Verband hat ausserdem ein Eeglement betreffend Preisberechnung, einen Tarif für Eohwerke und einen Uhrentarif aufgestellt.

Alle Verbandsmitglieder haben sich einzeln verpflichtet, die Vorschriften des von der Versammlung vom 2. Mai 1939 angenommenen Tarifes einzuhalten.

Diese Massnahmen konnten jedoch so lange nicht zu einem befriedigenden Ergebnisse führen, als nicht auch die Eoskopfuhrenfabrikanten, die dem Verbände nicht angehörten, darauf verpflichtet wurden. Der Verband verlangte deshalb, dass das Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 8 des Bund.esratsbeschlusses vom 29. Dezember · 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie, eine entsprechende Verfügung erlasse. Die beschränkte Geltung von Art. 8 des genannten Bundesratsbeschlusses erlaubte es diesem indessen nicht, dem Begehren zu entsprechen. Deshalb fasste der Bundesrat am 30. Juni 1939 einen Beschluss,
der seinen früheren Beschluss vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie so ergänzte, dass er sich nunmehr auch auf die Eoskopfuhrenfabrikation anwenden liess.

299 Die Ergänzungen zu Art. 8 hatten naturgemäss auch eine Abänderung der Art. 5 und 10 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 zur Folge.

Die Ausfuhr von Roskopf'produkten ist somit zurzeit in Übereinstimmung mit den Statuten und Vorschriften des Verbandes der schweizerischen Roskopfuhren-Industriellen geregelt. Bewilligungen für die Ausfuhr können nur erteilt werden für Lieferungen, die in Übereinstimmung mit den Konventionen für die Uhrenindustrie (dies wie bisher) und überdies mit den Statuten und Vorschriften des Eoskopfverbandes erfolgen. Eine besondere Erklärung wird von jedem Unternehmen verlangt, welches weder dem Eoskopfverband noch den anderen Organisationen der Uhrenindustrie angehört.

Bei gleicher Gelegenheit war es notwendig, den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 auch in bezug auf einen anderen Punkt abzuändern.

Die zweckentsprechende Umschreibung der Eoskopfuhr hatte Schwierigkeiten verursacht. Deshalb wurde zwischen der «Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie (F. H.)» und dem Roskopfverband vereinbart, dass in Zukunft die Eoskopfuhr (ohne nähere Bezeichnung) von der Uhr «genre Roskopf» (mit grossem Rad in der Mitte) zu unterscheiden sei, indem letztere als besondere Art von Uhr zu betrachten wäre. Infolge dieser Vereinbarung war man genötigt, den zweiten Absatz von Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 abzuändern, da die Uhr «genre Roskopf» (mit grossem Ead in der Mitte) nunmehr einen besonderen Fabrikationszweig darstellt und deshalb gegenüber anderen Arten von Uhren besonders aufzuführen ist.

Was den Bundesratsbeschluss über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie vom 9. Oktober 1936/29. Dezember 1937 anbelangt, so wird er gemäss seinem am erwähnten 29. Dezember festgelegten neuen Wortlaut angewandt. Man kann feststellen, dass seine Bestimmungen sich allmählich einleben, wenn er auch noch nicht in jeder Hinsicht eine befriedigende Anwendung findet. Wir verweisen im übrigen auf die Ausführungen im Geschäftsbericht 1938, Seite 37. Der Beschluss kommt Ende 1939 zum Ablauf; es wird aller Voraussicht nach seine Verlängerung angestrebt werden.

2. Schuhindustrie.

Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1938 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935/29. Dezember 1937 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie. Dieser Beschluss stand unverändert in Anwendung. Er tritt Ende 1939 ausser Kraft, sofern die Interessenten der Schuhindustrie nicht um seine Verlängerung nachsuchen.

3. Stickereiindustrie.

Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1938 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935/29. Dezember 1937 über die Regelung der

300

Betriebsdauer der Sebifflistickmaschinen. Auch dieser Beschluss ist, ohne dass besondere Bemerkungen zu machen wären, in Anwendung und tritt ebenfalls auf Ende des Jahres ausser Kraft, es sei denn, dass auch hier Bestrebungen zur Erneuerung in Gang gebracht werden.

4. Obligatorische Qualitätskontrolle bei der Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen.

Mit Beschluss vom 13. September 1988 haben wir, gestützt auf Art. l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/23. Dezember 1937 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, die Ausfuhr von Äpfeln und Birnen in frischem oder getrocknetem Zustande, von Apfel- und Birnensäften in natürlichem oder eingedicktem Zustand und von getrockneten Obsttrestern der obligatorischen Qualitätskontrolle unterstellt. Mit der Durchführung ist der Schweizerische Obstverband beauftragt worden. Diese Kontrolle hat sich rasch eingebürgert und sich als wertvolles Mittel zur Förderung des Obst- und Obstproduktenexportes erwiesen. Sie wird deshalb auch weiterhin fortgesetzt werden müssen.

III. Clearingverkehr, a. Deutschland.

In den Verhandlungen vom November 1938 wurde, wie wir im letzten Bericht ausführten, von der Schaffung eines einheitlichen Clearings für Grossdeutschland unter Einbeziehung des Landes Österreich und der sudetendeutschen Gebiete vorläufig abgesehen. Man begnügte sich mit einer die Kontinuität im Verrechnungsverkehr sichernden Übergangslösung, da bei einer grundlegenden Neuregelung auf der Grundlage der ungünstigen Entwicklung des Verrechnungsverkehrs im zweiten Halbjahr 1938 eine wesentliche Verschlechterung für alle beteiligten Wirtschaftsgruppen unvermeidlich erschien und immerhin die Hoffnung bestund, bei einem Aufschub der Neuordnung diese dann unter günstigeren Verhältnissen vornehmen zu können, sofern in der Zwischenzeit die Wirtschaftsbeziehungen mit Deutschland sich zum Bessern wenden würden. Diese Hoffnung erwies sich leider als trügerisch.

Die infolge der politischen Ereignisse nicht zur Kühe kommenden Verhältnisse Hessen nicht nur eine Besserung nicht aufkommen, sondern führten im Gegenteil zu einer Krise des Verrechnungsverkehrs, der auch die im November 1938 getroffene Überbrückungsregelung mit ihren Sicherungsmassnahmen (hundertprozentige Zuweisung der Einnahmen in den separaten Clearings mit Österreich und mit den sudetendeutschen Gebieten an den Warenverkehr und Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Verkehr aus dem Transferfonds und durch die Eeichsbank) nicht standzuhalten vermochte. Während das Verrechnungsabkommen mit dem alten Reichsgebiet seinerzeit auf der Annahme monatlicher Einzahlungen von 32,5 Millionen Franken aufgebaut worden war,

301 betragen diese im ersten Vierteljahr 1939 monatsdurchschnittlich nur 25,6 Millionen Franken. Anderseits nahm die Clearingbelastung erheblich zu infolge ungewöhnlich starker Einzahlungen in Berlin für Waren und Nebenkosten. Die Folge war eine bedenkliche Störung des Clearinggleichgewichts, die in einem starken Anschwellen der Eückstände auf dem Waren- und Nebenkostenkonto in Erscheinung trat. Der Höchstbetrag der Eückstände im Verkehr mit dem Altreich, Österreich und den sudetendeutschen Gebieten zusammen, bei dessen Überschreitung die für den Fall fortdauernd ungünstiger Verhältnisse vorgesehenen Verhandlungsklauseln in Funktion treten sollten, war in der Überbrückungsvereinbarung vom 1. Dezember 1938 auf 35 Millionen Franken festgesetzt worden. Ende März 1939 waren jedoch diese Rückstände bereits auf 52 Millionen angestiegen, und bis Ende Juni 1939 wuchsen sie weiter an bis auf 64 Millionen Franken. Parallel verlängerte sich die Auszahlungsfrist, die Ende März 1939 für Warenforderungen auf 9 Wochen und für die nicht vordringlich ausbezahlten Nebenkosten auf 16 Wochen angestiegen war und Ende Juni 1939 10 bzw. 18 Wochen erreichte. Angesichts dieser Entwicklung sah sich die deutsche Eegierung veranlasst, anfangs März von dem beiden Vertragspartnern auf Grund der erwähnten Verhandlungsklausel zustehenden Eecht, sofortige Verhandlungen zu verlangen, Gebrauch zu machen.

Die Verhandlungen wurden am 17. April in Berlin auf genommen'mit dem Ziel, das Gleichgewicht im Clearing wieder herzustellen. Sie dauerten mit mehreren Unterbrechungen bis anfangs Juli 1939 und führten in hartem Kampfe, der jedoch von beiden Seiten mit dem Willen zur Verständigung geführt wurde, in ihrer letzten, nach Bern verlegten Etappe schliesslich zu einem vom 5. Juli 1939 datierten Abkommen, das rückwirkend auf den 1. Juli 1939 in Kraft getreten ist.

Das Ziel der Verhandlungen gliederte sich in drei Teilaufgaben. Zunächst galt es, das am 30. Juni 1938 ablaufende Verrechnungsabkommen zu verlängern. Dann mussten die Separatclearings für das Land Österreich und für die sudetendeutschen Gebiete, die nach der Angliederung dieser Länder an Deutschland provisorisch errichtet worden waren, mit dem alten Clearing für das Altreich zu einem einzigen und einheitlichen Verrechnungssystem verschmolzen werden. Schliesslich war die zur
Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den Clearingein- und -auszahlungen unumgänglich gewordene Sanierung vorzunehmen, bestehend vor allem in der Anpassung der Auszahlungen an die tatsächlichen Eingänge und der Aufstellung eines neuen Verteilungsschlüssels für die Anrechte der am Clearing beteiligten Gruppen (Eeiseverkehr, Warenverkehr, Finanzgläubiger und Eeichsbank).

Nach den einleitenden Bemerkungen zu der Entwicklung- der Clearingsituation im ersten Halbjahr 1939 ist ohne weiteres klar, dass das gesteckte Ziel unmöglich ohne Opfer aller am Clearing beteiligten Gruppen zu erreichen war. Die Bemessung der Auszahlungsansprüche nach den tatsächlich verfügbaren Mitteln musste angesichts des Eückgangs der Clearingeinzahlungen unvermeidlich eine Kürzung dieser Ansprüche mit sich bringen. Sie war aber

302 eine unaufschiebbare Notwendigkeit, da nur so die im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten unerlässliche Verhinderung der Entstehung neuer Eückstände erreicht werden konnte. Ferner musste für die Abtragung der bestehenden Bückstände vorgesorgt werden, was wiederum nicht möglich war ohne Eückwirkung auf die Clearinganrechte der Beteiligten. Die angemessene Verteilung des durch diese Sanierungsmassnahmen erforderten Abbaues auf sämtliche Beteiligte begegnete grossen Schwierigkeiten, da sie auch einen Abbau der Quote der Eeichsbank bedeutete. Es ist jedoch gelungen, sie schliesslich durchzusetzen. Eine weitere grosse Schwierigkeit stellte sich durch das Bestreben Deutschlands, das Wertgrenzensystem für die Einfuhr schweizerischer Waren zu beseitigen, um nach freier Wahl die im Eahmen der Warenquote des Verrechnungsverkehrs zuzulassenden Erzeugnisse selbst zu bestimmen.

Auch in diesem Punkt konnte unter Aufrechterhaltung des bisherigen Systems eine Verständigung erzielt werden.

Die Vereinbarungen vom 5. Juli 1939 bestehen aus einem Abkommen über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937, in der Fassung vom 30. Juni 1938 und einem Protokoll. Das Verlängerungsabkommen enthält die Abänderungen des bisherigen Bahmenabkommens, während in das Protokoll die Änderungen der einzelnen Anlagen zum Verrechnungsabkommen aufgenommen wurden.

Zum Eahmenabkommen ist folgendes zu bemerken: Ab 1. Juli 1939 gibt es nur noch ein einziges Clearing mit dem Deutschen Eeich (mit Ausnahme des Protektorats Böhmen und Mähren), das neben dem Altreich nun auch das Land Österreich, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland umfasst. Die Separatclearings für das Land Österreich und für die sudetendeutschen Gebiete sind aufgehoben. Der neue Schlüssel für die Verteilung der Clearingeinnahmen basiert auf den Anteilen, welche der Warenverkehr, der Transferfonds und die Eeichsbank im abgelaufenen Verrechnungsjahr -- unter Berücksichtigung der vorübergehenden Stützungsmassnahmen zugunsten der Warenquote -- erhalten haben. Wie bis anhin wird von den monatlichen Einzahlungen ein fester Betrag für den Eeiseverkehr vorweggenommen, der von bisher 3,8 Millionen Franken auf 2,8 Millionen herabgesetzt wurde. Durch einen Zuschuss von monatlich 200 000 Franken aus einer auf dem ßeiseverkehrskonto
vorhandenen Eeserve wird die für den Eeiseverkehr verfügbare Summe jedoch auf 3 Millionen Franken monatlich erhöht. Der nach Abzug der Eeiseverkehrsquote von 2,8 Millionen Franken verbleibende Betrag der monatlichen Gesamteinzahlungen wird wie folgt verwendet: 56,7 % für die Bezahlung des Exports von Schweizerwaren nach Deutschland einschliesslich der Zahlungen für Stromlieferungen von der Schweiz nach Deutschland und der Zahlungen für Veredelungslöhne und Eeparaturen; 16,5 % für die Bezahlung der sogenannten Nebenkosten im Warenverkehr und für verwandte Zahlungen;

303

15 % für die Finanzgläubiger; 11,8 % zur Gutschrift auf dem freien Konto der deutschen Verrechnungskasse, woraus die Beichsbank nach wie vor die Stillhaltezinsen zu bezahlen und die Verzinsung und Amortisation der ausgegebenen Fundingbonds zu bestreiten hat.

In der Verminderung des frei verfügbaren Anteils des Deutschen Eeiches am Verrechnungsverkehr liegt der deutsche Beitrag zur Sanierung des Clearings.

Über die. Auswirkungen des neuen Verteilungsschlüssels für die einzelnen schweizerischen Gläubigerkategorien geben die weiter unten folgenden Bemerkungen zu den einzelnen Anlagen Aufschluss.

Im Rahmenabkommen ist ferner die Vertragsdauer geregelt. Die neuen Vereinbarungen sind am 1. Juli 1939 in Kraft getreten und gelten für die Dauer eines Jahres, also bis zum 80. Juni 1940. Analog der bisherigen Regelung kann jedoch jede Partei schon vor diesem Datum unter bestimmten Voraussetzungen die sofortige Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung des Zahlungsverkehrs verlangen, die binnen 10 Tagen nach Stellung des Antrages aufzunehmen sind. Führen sie binnen 21 Tagen vom Tage ihrer Aufnahme an gerechnet zu keiner Verständigung, so ist jede Partei berechtigt, das Abkommen mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen. Diese sogenannte Katastrophenklausel wird ausgelöst, wenn die Rückstände auf dem Warenund Nebenkostenkonto den Stand vom 80. Juni 1939 (64 Millionen Franken) um 5 Millionen Franken übersteigen, oder wenn die Einzahlungen in den jeweils letztvergangenen 8 Monaten den Betrag von 78 Millionen Franken nicht erreichen, oder wenn die bei Abschluss des Abkommens bestehenden Verhältnisse sich sonstwie wesentlich ändern sollten.

Zu den einzelnen Anlagen ist folgendes zu sagen: Anlage A: Warenzahlungsabkommen. Für die Bemessung der Wertgrenzen, die für den zukünftigen Export von Schweizerwaren nach Deutschland zur Verfügung gestellt werden können, waren zwei Faktoren bestimmend. Neben der Höhe der nach dem neuen Verteilungsschlüssel für Schweizerwaren einschliesslich Stromlieferungen, Veredelungslohne und Reparaturen zur Verfügung stehenden Warenquote von 56,7 % der nach Abzug der Reiseverkehrsquote verbleibenden Clearingeinzahlungen musste eine Mindesteinzahlungssumme zugrunde gelegt werden, die mit Rücksicht auf den hohen Stand der Rückstände auf dem Warenkonto keinenfalls höher angenommen
werden durfte als die zu erwartenden Eingänge auf dem Clearingkonto. Es wurde abgestellt auf die tatsächlichen Einnahmen der drei Clearings für das Altreich, für das Land Österreich und für die sudetendeutschen Gebiete im Durchschnitt der Monate Januar bis April 1939, was einen Betrag von 28,8 Millionen Franken ergab. Bei den Berechnungen der bisherigen Wertgrenzen waren seinerzeit monatliche Einzahlungen von 82,5 Millionen Franken zugrundegelegt worden. Trotzdem die Warenquote nunmehr 56,7 % beträgt,

304

gegenüber früher 53.%, mussten daher mit Bücksicht auf die verminderten Einnahmen die Wertgrenzen reduziert werden. Die Wertgrenzen für das Altreich und diejenigen für das Land Österreich, berechnet auf der bisherigen Grundlage, wurden zu einheitlichen Wertgrenzen für das gesamte Grossdeutschland (ohne das Protektorat Böhmen und Mähren) zusammengelegt. Die bisherigen, auf individueller Basis ermittelten Wertgrenzen für die sudetendeutschen Gebiete kamen in Wegfall, da ihre Einbeziehung sich aus technischen Gründen als unmöglich erwies, so dass nun die Ausfuhr nach den sudetendeutschen Gebieten im Eahmen der neuen Einheitswertgrenzen untergebracht werden muss. Die Nichtberücksichtigung der bisherigen Ausfuhr von Schweizerwaren nach den sudetendeutschen Gebieten bei der Veranlagung der Einheitswertgrenzen ermöglichte dagegen die auf der Basis der deutschen und österreichischen Handelsstatistik berechneten neuen Einheitswertgrenzen mit einem grössern Prozentsatz zur Verfügung zu stellen, als dies bei Einbezug der sudetendeutschen Einfuhr aus der Schweiz in die Wertgrenzenberechnung möglich gewesen wäre. Die Einheitswertgrenzen stehen nunmehr im allgemeinen mit 60 % zur Ausnützung zur Verfügung, während die bisherigen Wertgrenzen mit 77 % ausgenützt werden konnten, was einer Kürzung um 22 % entspricht. Für verschiedene Waren, wie z. B. für Käse und Obst, waren seinerzeit mit Bücksicht auf spezielle Verhältnisse besondere Wertgrenzen festgesetzt worden. Auch in diesen Ausnahmefällen wurde eine Kürzung, und zwar im gleichen prozentualen Verhältnis wie bei den übrigen Positionen, vorgenommen.

Je nach der Entwicklung der Clearingeinzahlungen kann während der Vertragsdauer eine Erhöhung oder Verminderung der Wertgrenzen eintreten.

Eine Erhöhung kann stattfinden, wenn die Einzahlungen während drei aufeinanderfolgender Monate, im Durchschnitt der jeweils letztvergangenen drei Monate, den Betrag von 31 Millionen Franken übersteigen und die Bückstände auf dem Waren- und Nebenkostenkonto unter den Betrag von 30 Millionen Franken gesunken sind. Sinken dagegen die Einzahlungen im Durchschnitt der jeweils letztvergangenen drei Monate unter den Betrag von 27 Millionen Franken oder übersteigen die Bückstände auf dem Waren- und Nebenkostenkonto den Stand vom 30. Juni 1939 um 5 Millionen Franken, so sind die Wert.grenzen
im gegenseitigen Einvernehmen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Verhandlungen hierüber können von jedem der beiden Teile bis zum 15. des Monats, in dem dieses Ergebnis festgestellt wird, beantragt werden und sind bis spätestens am 18. des gleichen Monats aufzunehmen. Führen sie bis zum Ende des Monats zu keinem Ergebnis, so werden die einzelnen Wertgrenzen gleichmässig in angemessenem Umfange herabgesetzt, wobei die Gültigkeit bereits erteilter Devisenbescheinigungen bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch diese Herabsetzung unberührt bleibt. Bis Ende September 1939 wird jedoch keine der Parteien von dieser AnpassungsklauselGebrauch machen, soweit sie sich auf die Höhe der Bückstände bezieht.

305 Anlage B: Reiseverkehrsabkommen. Von den 36 Millionen Franken, welche dem Eeiseverkehr auf Grund der Monatsquote von 8 Millionen Franken (2,8 Millionen aus dem Sammelkonto, 0,2 Millionen aus der Eeserve auf dem Eeiseverkehrskonto) jährlich zur Verfügung stehen, werden 8,4 Millionen Franken dem Kontingent für den genehmigungspflichtigen Verkehr (Sanatoriums-, Studien- und Erziehungsaufenthalte und dergleichen) und 27,6 Millionen Franken dem Kontingent des genehmigungsfreien eigentlichen Hotelverkehrs, aus welchem auch gewisse Unterstützungs-, Krankenkassen- und Pensionszahlungen bestritten werden, zugeteilt. Aus dem Kontingent des genehmigungspflichtigen Verkehrs sind 5,4 Millionen Franken für Sanatoriums- und Studienaufenthalte und 3 Millionen Franken für Erziehungsaufenthalte zu verwenden.

Das Kontingent des genehmigungsfreien Verkehrs wird, wie bisher, unter Berücksichtigung der Saisonbedürfnisse des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Monate des Jahres verteilt.

Die Höchstbeträge, die pro Person und Kalendermonat für die verschiedenen Kategorien von Eeisenden zur Verfügung gestellt werden, bleiben unverändert mit Ausnahme der Kopfquote für Personen, die Privatquartier beziehen, welche von bisher EM. 400 auf EM. 300 herabgesetzt wurde. Ferner sind diese Zahlungen an Privatwohnende, die bisher durch Vermittlung der Schweizerischen Verrechnungsstelle überwiesen wurden, in Zukunft wie die übrigen Zahlungen im genehmigungsfreien Verkehr dem Gutscheinsystem unterstellt, wobei durch besondere Vorschriften für die Einlösung der von Privatwohnenden präsentierten Gutscheine gegen bar gesorgt ist, mit der zur Sicherung gegen Missbräuche erforderlichen Staffelung der Auszahlungen.

Über den Betrag der Eeiseverkehrsquote von 3 Millionen Franken monatlich hinaus steht dem Eeiseverkehr noch eine Summe von rund 1,6 Millionen Franken aus dem abgelaufenen Verrechnungsjahr zur Verfügung, der als Sonderquote für den Besuch der Schweizerischen Landesausstellung durch deutsche Eeisende und für Gesellschaftsreisen bereitgehalten wird, soweit er nicht noch für die Bezahlung gewisser Eückstände des genehmigungspflichtigen Eeiseverkehrs aus dem abgelaufenen Verrechnungsjahr zu dienen hat. Zu Lasten dieses Betrages werden für den Besuch der Landesausstellung an deutsche Eeisende Eeisezahlungsmittel bis zu Fr. 50 pro
Person abgegeben.

Endlich ist noch eine Klausel für eine Erhöhung der Eeiseverkehrsquote unter gewissen Voraussetzungen vereinbart worden. Falls in drei aufeinanderfolgenden Monaten die Einzahlungen in der Schweiz monatsdurchschnittlich den Betrag von 33 Millionen Franken übersteigen, werden 10 % des monatsdurchschnittlichen Mehrbetrages, höchstens aber 200 000 Franken, den Monatsbetreffnissen des genehmigungsfreien Eeiseverkehrs zugeschlagen, wobei die 10 % so lange zugeteilt werden, als der Betrag von monatsdurchschnittlich 33 Millionen Franken in den drei massgebenden Monaten überschritten wird.

Anlage G: Transfervereinbarung. Der Transferfonds, aus welchem Auszahlungen für die Vermögenserträgnisse der schweizerischen Kapitalanlagen Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

24

in Deutschland erfolgen, erhielt bisher aus den Einzahlungen im Clearing mit dem Altreich nach Abzug der Reiseverkehrsquote 20 %, hatte jedoch an den Erträgnissen der Wareneinfuhr aus Österreich und aus den sudetendeutschen Gebieten keinen Anteil. Nunmehr ist der Transferfonds mit 15 % an den Erträgnissen der gesamten Wareneinfuhr aus Grossdeutschland (also mit Einschluss der Einfuhr aus Österreich und aus den sudetendeutschen Gebieten) nach Abzug der Quote des Eeiseverkehrs beteiligt. Diese Zuteilung gestattet einstweilen die folgenden Auszahlungen: Die Inhaber von Anleihestücken und die Gläubiger von festverzinslichen Einzelforderungen erhalten eine Barzahlung von jährlich 2% %. Sofern die Forderungen auf Beichsmark lauten, wird die Barzahlung auf Grund der alten Parität, d . h . auf der Basis von Fr. 123.50 für BM. 100 gerechnet.

Bei Ansprüchen aus Aktiendividenden und sonstigen auf Reichsmark lautenden Gewinnerträgnissen erhält der Berechtigte eine Barzahlung von 2 % plus 1/6 des Unterschiedes zwischen der Barquote und dem Dividendennettobetrag, wobei die angebotene Barzahlung den Satz von jährlich 4% % nicht übersteigen darf. Die Berechnung erfolgt, wie bisher, auf der Basis der neuen Parität von Fr. 175 für RM. 100.

Die Gläubiger von Miet- und Pachtzinsen erhalten 55 % der Bruttoerträgnisse auf der Basis der neuen Parität von Fr. 175 für RM. 100 bar ausbezahlt.

Bei Gewinnanteilen für Beteiligungen, die nicht über einen bestimmten Nennbetrag lauten, sowie Einnahmen aus Gesellschaften bürgerlichen Rechts, erhält der Berechtigte eine Barzahlung von 38 %, auf der Basis der neuen Parität berechnet, auf den Einzahlungen bis zu RM. 50 000. Übersteigen die Einzahlungen diese Summe, so werden für den überschiessenden Betrag 34 % ausbezahlt.

Zinsgläubiger der Dawes- und Younganleihen erhalten, wie die andern Zinsgläubiger, 2% % in bar ausbezahlt. Für die Differenz bis zu 5% % erhalten sie sogenannte Dawes- und Youngmark, für die ähnliche Verwendungsmöglichkeiten bestehen, wie für die Registermark.

Die Zinsscheine der 5 %-Anleihe der Kraftübertragungswerke Rheinfelden von 1927, der 5% %-Anleihe der Rheinkraftwerke Albbruck-Dogern AG.

von 1930 und der 6 %-Anleihe der Stadt Konstanz von 1928, die im zweiten Halbjahr 1939 fällig werden, werden wie bisher voll bezahlt. Für die Fälligkeiten des ersten
Halbjahres 1940 ist eine neue Prüfung dieser Privilegierung vorbehalten.

Die Zinsen der garantierten österreichischen Staatsanleihen von 1934/59 werden weiterhin in der vollen in den Anleihensverträgen vorgesehenen Höhe ausbezahlt.

Angesichts der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Clearingsituation liess es sich nicht verantworten, die Barquoten höher anzusetzen, so sehr eine weniger fühlbare Herabsetzung erwünscht gewesen wäre. Um

307

jedoch im Falle einer Verbesserung der Lage bis Ende des Jahres für die Fälligkeiten der restlichen Vertragsdauer eine Anpassung der Barquote vornehmen zu können, wurde vereinbart, bis zum 15. Dezember 1939 eine Überprüfung der Situation des Transferfonds und der daraus sich eventuell ergebenden Folgen vorzunehmen. Es besteht also die Möglichkeit einer Korrektur der Barquote nach oben, falls die Entwicklung bis Ende des Jahres sie gestattet.

Nach wie vor handelt es sich bei der Eegelung nach der Transfervereinbarung um ein Angebot an den schweizerischen Finanzgläubiger, das dieser annehmen oder ablehnen kann. Nimmt er es an, so sind seine Ansprüche aus der betreffenden Fälligkeit abgegolten. Lehnt er es ab, so bleiben ihm seine vertraglichen Eechte vollumfänglich gewahrt, wobei jedoch die Erklärung der deutschen Eegierung weiterbesteht, dass solche Gläubiger in keinem Fall besser behandelt werden als diejenigen, die das Angebot angenommen haben.

Den Finanzgläubigern, die für ihre in Deutschland anfallenden Vermögenserträgnisse den in der Transfervereinbarung vorgesehenen Transfer nicht beanspruchen, sind gewisse Möglichkeiten für die Verwendung ihrer auf Sonderkonten in Deutschland entstehenden Markguthaben innerhalb Deutschlands, insbesondere zur Bezahlung von Geschäftsreisen und Instandsetzungs- und Bauarbeiten an Grundstücken vorbehalten. Die Wiedereinführung der seit 1. Juli 1938 abgeschafften Eeichsmarkanweisungen A, die unsere Verhandlungsdelegation mit grösstem Nachdruck forderte, wurde von deutscher Seite strikte abgelehnt. Dagegen ist Deutschland, wie schon bisher, verpflichtet, die infolge der Beschränkung der schweizerischen Gläubiger auf die Barquote anfallenden Markbeträge zum Zwecke der Förderung der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz zu verwenden, womit sie indirekt der Alimentierung des Clearings dienstbar gemacht werden.

Die Anlagen D und E:. Versicherungs- und Bankenabkommen, haben, von der Anpassung an die neuen Bestimmungen des Eahmenabkommens über den Verteilungsschlüssel und den territorialen Geltungsbereich der neuen Vereinbarungen abgesehen, keine Änderungen erfahren.

Das neue Abkommen bedeutet für alle beteiligten Wirtschaftsgruppen eine empfindliche Verschlechterung. Unter dem Gesichtspunkt der' Notwendigkeit einer Sanierung des aus dem Gleichgewicht geratenen
deutschschweizerischen Verrechnungsverkehrs betrachtet, darf es jedoch als eine Lösung bezeichnet werden, die für unsere Volkswirtschaft das Maximum dessen herausholte, was unter den gegebenen Umständen erreichbar war, unter angemessener Verteilung der Lasten des Abbaues auf die sämtlichen Beteiligten. Gleich wie die erfolgte Kürzung der Anrechte der verschiedenen Gruppen eine Folge des Eückganges der Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz und damit der Einzahlungen in das Clearing war, hängt auch die Möglichkeit vermehrter Auszahlungen in der Zukunft von der Entwicklung unserer Wareneinfuhr aus Deutschland ab. Diese zu steigern muss nach wie vor unser Bestreben sein, wobei der Erfolg von der Aufnahmebereitschaft des

308 schweizerischen Marktes für deutsche Waren, anderseits aber auch von der Lieferungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft in bezug auf Preis, Qualität und Lieferfristen abhängen wird. In unsern frühern Berichten haben wir immer wieder auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Wareneinfuhr aus Deutschland als Grundbedingung für ein richtiges Funktionieren des Clearings hingewiesen. Von ihrer Erkenntnis durch unsere Wirtschaftskreise und entsprechender Einstellung wird das zukünftige Schicksal unseres Verrechnungsverkehrs mit Deutschland abhängen, wobei allerdings vorausgesetzt werden muss, dass auch von deutscher Seite das Nötige zur Förderung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen beigetragen wird.

Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1934 an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 31. Juli 1939 auf folgende Summen: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr l 053 805 686 Für Zinsen gemäss Transferabkommen .

285 460 013 Für Eeiseverkehr einschliesslich Unterstützungen 231 226 453 Total

l 570 492 152

b. Protektorat Böhmen und Mähren.

Die unabgeklärte Lage, welche sich aus der Auflösung der frühern tschechoslowakischen Eepublik Mitte März 1939 ergab, veranlasste uns, zum Zwecke der Wahrung der schweizerischen Wirtschaftsinteressen gegenüber jenen Gebieten durch einen Bundesratsbeschluss vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine vorsorglich die Leistung sämtlicher Zahlungen nach den genannten Gebieten an die Schweizerische Nationalbank zu verfügen. In der Folge wurden Verhandlungen mit der deutschen Eegierung aufgenommen, um für das Protektorat Böhmen und Mähren möglichst rasch zu einer vertraglichen Eegelung zu gelangen. Diese Verhandlungen führten zu einem Protokoll zwischen dem Deutschen Eeich und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Eegelung des wirtschaftlichen Verkehrs zwischen dem Protektorat Böhmen und Mähren und der Schweiz, das am 27. April 1939 in Berlin unterzeichnet wurde und mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft getreten ist. Infolgedessen wurde der Bundesratsbeschluss vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine am 28. April 1939 ausser Kraft gesetzt, soweit er sich auf die Zahlungen nach Böhmen und Mähren bezog. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass dieser Bundesratsbeschluss in der Folge gänzlich aufgehoben werden konnte, nachdem der Zahlungsverkehr mit den an Ungarn zurückgegliederten Gebieten des Kar· pathenlandes dem schweizerisch-ungarischen Zahlungsabkommen unterstellt und mit der Slowakei ein Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vereinbart worden war. Wir verweisen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Abschnitten Ungarn und Slowakei dieses Berichtes.

309 Durch das Protokoll vom 27. April 1939 wurde der freie Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Protektorat Böhmen und Mähren wieder eingeführt. Die deutsche Eegierung gab die Erklärung ab, dass die von der frühern Tschechoslowakei abgeschlossenen Handelsverträge gegenüber der Schweiz im Falle der Gewährung der Gegenseitigkeit vorläufig weiter angewendet werden sollen. Die Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs in das Protektorat Böhmen und Mähren sowie die Zahlungen aus diesem Gebiet nach der Schweiz sollen in der bisherigen Weise gehandhabt werden, d . h .

es sollen Waren schweizerischen Ursprungs bei der Einfuhr in das Protektorat im bisherigen Umfang zugelassen, und die für die Zahlungen aus dem Warenverkehr notwendigen Devisen sollen von den zuständigen Stellen des Protektorats weiterhin nach der Vereinbarung der frühern tschechoslowakischen Bepublik und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Juni 1982 bewilligt werden, wie auch nach bisheriger Übung Zahlungen im Kapitalverkehr, im Versicherungsverkehr und für Eeisezwecke. Schweizerischerseits wurde für die Wareneinfuhr aus dem Protektorat Böhmen und Mähren die Erteilung von Einfuhrbewilligungen in angemessenem Umfang zugesichert. Das Protokoll kann jederzeit auf einen Monat gekündigt werden. Treten Umstände ein, welche die Durchführung verhindern, so sind Besprechungen zwischen den beiderseits zuständigen Stellen vorgesehen.

Die seitherige Entwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Protektorat Böhmen und Mähren lässt sehr zu wünschen übrig. Die für die Einfuhr und Bezahlung schweizerischer Waren erforderlichen Devisenbescheinigungen werden von Prag nicht mit der erforderlichen Promptheit und bei weitem nicht im gewünschten Umfang erteilt, was um so unerträglicher ist, als unsere Handelsbilanz mit dem Protektorat Böhmen und Mähren andauernd für das Protektorat aktiv ist. Vorstellungen, die wir sowohl in Berlin wie auch in Prag anbringen Hessen, haben bis jetzt keinen durchgreifenden Erfolg gebracht, so dass neue.

Verhandlungen und eventuell die Kündigung des Protokolls vom 27. April 1939 in Erwägung gezogen werden müssen.

c. Slowakei.

Die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zur Slowakei, die nach der Auflösung der früheren Tschechoslowakei im März 1939 infolge der unabgeklärten Verhältnisse während mehreren Wochen
praktisch unterbrochen waren, verlangten dringend eine zwischenstaatliche Regelung. Vorsorglich war durch Bundesratsbeschluss vom 24. März 1939 für Zahlungen nach den Gebieten der früheren Tschechoslowakei die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank statuiert worden. Wir verweisen auf das hierüber im Abschnitt Protektorat Böhmen und Mähren dieses Berichtes Gesagte. Die im Laufe des Monats Juli von einer schweizerischen Delegation mit den slowakischen Behörden in Bratislawa aufgenommenen Verhandlungen führten am 15. Juli zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr

310 zwischen der Schweiz und der Slowakei, das am 24. Juli in Kraft trat. Es wird darin der bisherige Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der früheren tschechoslowakischen Republik vom Jahre 1927 mit seinen spätem Ergänzungen auf die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Slowakei weiterhin für anwendbar erklärt. Damit gewahren sich die beiden Länder insbesondere die Meistbegünstigung.

Für den gegenseitigen Zahlungsverkehr öffnet das neue Abkommen sowohl den Weg der Verrechnung über ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank wie den der privaten Kompensation. Die Überbrückung der für wichtige slowakische Ausfuhrgüter, insbesondere für Braugerste und Malz, bestehenden Preisdifferenzen soll auf dem Wege der privaten Kompensation geschehen, während die Abwicklung anderer Geschäfte über das Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank bei der .Schweizerischen Nationalbank erfolgen kann. Die Slowakische Nationalbank wird sich bemühen, die Preisdifferenzen selbst auszugleichen und den Export nach der Schweiz zu erleichtern.

Mit Eücksicht auf die nicht unbedeutenden schweizerischen Finanzinteressen in der Slowakei wurde eine Quote bis zu 20 % der slowakischen Ausfuhr nach der Schweiz für die Transferierung von Kapitalerträgnissen reserviert.

Ferner ist für Eeise- und Studienaufenthalte in der Schweiz ein monatlicher Betrag von Fr. 20 000 vorgesehen. Das Abkommen ist vorläufig auf G.Monate abgeschlossen mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung von 3 zu 3 Monaten, falls es jeweilen nicht gekündet wird.

d. Italien.

Die in unseren früheren Berichten erwähnten Bemühungen, die Wareneinfuhr aus Italien zu fördern, sind nicht ohne Ergebnis geblieben. Unsere Einfuhr erreichte in den ersten 6 Monaten dieses Jahres 60 002 081 Franken gegenüber 52 967 794 Franken in der gleichen Periode des Vorjahres. Der italienische Markt zeigt nach wie vor eine grosse Aufnahmefähigkeit für Schweizerwaren, so dass im I. Semester 1939 unsere Ausfuhr gegenüber dem Vorjahr nur um ca. 3,3 Millionen Franken auf 41 990 482 Franken herabgesetzt werden konnte. Dieser Umstand war nicht dazu angetan, den Überschuss der Einzahlungen in Rom über diejenigen in Zürich (den sogenannten Clearingsaldo) zu vermindern. Dieser Saldo, der per 81. Dezember 1936 500 000 Franken, per 81. Dezember 1937 13 Millionen
Franken, per 31. Dezember 1938 30,4 Millionen Franken und im Zeitpunkt unseres letzten Berichtes 40 Millionen Franken betrug, ist weiterhin auf 47,5 Millionen Franken angestiegen. Die trotz einer passiven Handelsbilanz ungünstige Entwicklung des schweizerischitalienischen Clearings wird einerseits durch die volle Ausnützung der Ausfuhrkontingente und andererseits durch die Abzweigung einer zwanzigprozentigen Quote für die Befriedigung der Finanzgläubiger sowie durch die starke Beanspruchung des Verrechnungsverkehrs für Nebenkostenzahlungen bedingt.

Im Benehmen mit den interessierten Stellen werden verschiedene Möglichkeiten geprüft, um eine Abtragung des Clearingsaldos herbeizuführen.

311

e. Ungarn.

Anlässlich der im Januar 1939 zwischen einer schweizerischen und einer ungarischen Delegation in Budapest gepflogenen Verhandlungen waren sowohl schweizerischer- als auch ungarischerseits weitere Besprechungen betreffend den Zahlungs- und Warenverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn vorgesehen worden. Auf Verlangen Ungarns wurden die Verhandlungen am 22. Juni 1939 in Bern aufgenommen, in Zürich fortgesetzt und am 5. Juli a. c.

mit der Unterzeichnung eines Abkommens über die Eegelung des gegenseitigen Zahlungs- und Warenverkehrs abgeschlossen, das für die Dauer eines Jahres gültig ist und am 1. Juli 1939 in Kraft getreten ist. .

Die bisher geltenden Verträge sind zwecks Vereinheitlichung mit wenigen im Abkommen erwähnten Ausnahmen aufgehoben und durch die Bestimmungen des neuen Abkommens ersetzt worden.

Was den Zahlungsverkehr anbelangt, so wurde gleich zu Beginn der Verhandlungen vereinbart, dass die Struktur des bisherigen Zahlungssystems für die Dauer des neuen Abkommens, d. h. bis Ende Juni 1940 unverändert beizubehalten sei. Im Zuge der Verhandlungen erfolgte sodann die Unterstellung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den im Frühjahr 1939 an Ungarn zurückgegliederten Gebieten des Karpathenlandes unter die Bestimmungen des neuen schweizerisch-ungarischen Zahlungsabkommens.

In bezug auf den Warenverkehr wurde festgestellt, dass er sich im allgemeinen in befriedigender Weise entwickelt hat. Immerhin ist für die ersten fünf Monate des Jahres 1939 eine starke Steigerung der schweizerischen Exporte nach Ungarn zu verzeichnen, so dass der Güteraustausch zeitweise für die Schweiz aktiv war. Die schweizerische Delegation konnte sich angesichts dieser Sachlage dem Wunsche der ungarischen Delegation um Erweiterung des Kontingentsrahmens für die ungarische Einfuhr in die Schweiz nicht verschliessen. Jedoch wurde den Begehren um Erhöhung der bestehenden Kontingente nur in dem Masse Eechnung getragen, als die Steigerung der ungarischen Einfuhr in die Schweiz zur Aüfrechterhaltung eines reibungslosen Güteraustausches, namentlich mit Bezug auf die Alimentierung des Verrechnungsverkehrs, erforderlich erschien. Es gelang anderseits, für den schweizerischen Export nach Ungarn neue bzw. erhöhte Kontingente für das Vertragsjahr (1. Juli 1939 bis 30. Juni 1940) zu erhandeln.

Was den
Reiseverkehr anbelangt, so ist es gelungen, die bisherige Eogelung beizubehalten, womit in bezug auf das Ausmass der ungarischerseits zur Verfügung gestellten Devisen den schweizerischen Verkehrsinteressen unter den obwaltenden Umständen in erträglicher Weise Eechnung getragen ist.

Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen haben die Delegationen einem .zwischen dem Ungarischen Landesamt für Fremdenverkehr und dem Schweizerischen Fremdenverkehrsverband am 24. Januar 1939 unterzeichneten Protokoll über die Eeiseverkehrsbeziehungen zwischen beiden Ländern

312 zugestimmt, nachdem die Ungarische Nationalbank es als für sie verbindlich anerkannt hatte.

Zwecks Weiterbehandlung einzelner finanzieller Fragen, wie derjenigen der individuellen Finanzforderungen, der Finanzguthaben schweizerischer Privatgesellschaften, des Schuldendienstes Ungarns in der Schweiz und des schweizerisch-ungarischen Versicherungszahlungsverkehrs ist die Aufnahme späterer Besprechungen vorgesehen worden.

f. Rumänien.

Im XVIII. Bericht haben wir die Verhandlungen geschildert, die zum Abschluss des Zusatzabkommens vom 8. November 1938 zum schweizerischrumänischen Clearingabkommen vom -24. März 1987 führten. Wenn es dabei erfreulicherweise auch gelungen war, in der grundlegenden Frage des Vertragssystems dem schweizerischen Standpunkt einmal mehr zum Durchbruch zu verhelfen, so konnten sich die schweizerischen Bemühungen um die Alimentierung des Clearings wiederum nur auf einen verhältnismässig kurzen Zeitraum auswirken. Wohl hatte der im Augenblick der Eatifikation des erwähnten Abkommens vom 3. November 1938 getätigte feste Abschluss über 40 000 Tonnen rumänischen Weizens während der ersten Monate dieses Jahres eine wesentliche Besserung der Importziffern gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres zur Folge. Leider aber konnte auch dieser beträchtliche Getreidekauf höchstens vorübergehend ein weiteres Absinken des schweizerischen Exportes nach Bumänien vermeiden. Der unter gewissen Bedingungen vorgesehene Kauf von weiteren 60 000 Tonnen rumänischen Weizens kam in der Folge nicht zustande, weil die rumänischen Getreidepreise gegenüber den Weltmarktnotierungen zunehmende Diskrepanzen aufwiesen. Ähnlich war die Situation auf dem Gebiete der flüssigen Brennstoffe, wo infolge der zum Teil ausserordentlich hohen Überpreise eine weitere Steigerung unserer Bezüge aus Eumänien unmöglich in Betracht gezogen werden konnte.

Zu dieser Veränderung der Verhältnisse hat die Entwicklung der internationalen Lage in starkem Masse beigetragen. Das Interesse der europäischen Mächtegruppen am rumänischen Markt fand seinen Ausdruck in neuen wichtigen Wirtschaftsverträgen, die verschiedene Staaten Europas in letzter Zeit mit Rumänien abgeschlossen haben. Dass dadurch die Schwierigkeiten im Warenverkehr Eumäniens mit der Schweiz beträchtlich verschärft wurden, braucht wohl nicht betont zu
werden. Vor allem zeigte die Entwicklung der Preise für die hauptsächlichsten rumänischen Exportprodukte keine Tendenz, sich dem Weltmarkt anzupassen, da unter den geschilderten besonderen Verhältnissen andere Staaten sich bereit erklärten, nicht nur wesentliche Mengen dieser rumänischen Waren aufzunehmen, sondern dafür auch die geforderten Überpreise anzulegen oder wenigstens Massnahmen zuzustimmen, die diese Käufe nicht mehr im gleichen Ausmasse wie bisher dem Warenexport der betreffenden Abnehmerstaaten nach Eumänien dienstbar machten.

313 Die Sorge um die Zukunft des schweizerischen Exportes nach Eumänien, der unter diesen Umständen ausserordentlich gefährdet scheinen musste, gab den Anlass, um Ende April dieses Jahres eine Delegation nach Bukarest zu entsenden, nachdem schon geraume Zeit vorher die rumänische Eegierung vom Wunsche, mit ihr in Unterhandlungen einzutreten, verständigt worden war.

Es durfte diesen Verhandlungen um so mehr Bedeutung beigemessen werden, als die Möglichkeit zusätzlicher Importe aus Eumänien in beträchtlichem Masse bestanden hätte, wenn in der Preisfrage eine befriedigende Lösung hätte gefunden werden können. Die schweizerische Delegation, die von Experten für Getreide und flüssige Brennstoffe begleitet war, musste nach eingehender Prüfung der Preissituation feststellen, dass eine Überbrückung der sehr wesentlichen rumänischen Überpreise für Lieferungen nach der Schweiz nur denkbar schien, wenn die Schweiz -- wenigstens vorübergehend und versuchsweise -- von den autonomen rumänischen Vorschriften Gebrauch machte und einen Teil des Gegenwertes der nach der Schweiz exportierten Waren dem rumänischen Exporteur zur freien Verfügung stellte. Wir haben im XVIII. Bericht erwähnt, dass die Schweiz bei den Novemberverhandlungen des Jahres 1938 diesen Weg aus den in jenem Bericht ebenfalls erwähnten Gründen nicht einschlagen wollte. Wenn sie sich nun, obwohl sehr ungern, zu dieser Lösung bereit erklärte, so geschah dies, um den schweizerisch-rumänischen Clearing weiterhin im Eahmen des Möglichen zu alimentieren.

Leider hat Eumänien den schweizerischen Vorschlägen nur zum kleinsten Teil zugestimmt. Die Festsetzung einer für den rumänischen Exporteur frei negoziablen Devisenquote für flüssige Brennstoffe, die allein eine Beseitigung des Überpreises ermöglicht hätte, wurde abgelehnt. Infolgedessen musste auch die Hoffnung aufgegeben werden, durch zusätzliche Importe flüssiger Brennstoffe aus Eumänien eine bessere Speisung des Clearings herbeizuführen. Für Getreide wurde durch ein am 12. Mai 1989 unterzeichnetes Protokoll versuchsweise für eine Menge von 30 000 Tonnen rumänischen Weizens, der bis zum 31. August 1939 zur Lieferung nach der Schweiz zu verladen war, der Schweiz das Eecht zugestanden, sich der autonomen rumänischen Vorschriften vom 30. August 1938 zu bedienen und dem rumänischen Exporteur eine Quote
von höchstens 30 % des Gegenwertes seiner Getreidelieferungen in frei handelbaren Devisen zur Verfügung zu stellen. Weitere Bindungen wollte Eumänien auch hier nicht eingehen, namentlich im Hinblick auf das neue Gesetz über die Verwertung der rumänischen Getreideernte, das damals in Aussicht stand. Die erste Hälfte der vorgenannten Transaktion ist mit 30 % negoziabler Devisen durchgeführt worden ; dem Abschluss der zweiten Hälfte stellten sich erhebliche Schwierigkeiten entgegen, weil die Diskrepanz zwischen dem rumänischen und dem Weltweizenpreis sich erneut vergrösserte und selbst, eine frei handelbare Devisenquote von 30 % den Mehrpreis nicht mehr auszugleichen vermochte Infolge dieses wenig befriedigenden Ausganges der Verhandlungen bleibt die Lage des schweizerisch-rumänischen Clearings weiterhin sehr prekär. Wir verfolgen, die Entwicklung mit voller Aufmerksamkeit.

314 g. Griechenland.

Der Stand des schweizerisch-griechischen Clearings war in der Berichtsperiode weiterhin befriedigend. An die Stelle des früheren Überschusses der Einzahlungen bei der Banque de Grèce trat ziemlich unvermittelt ein namhafter Überschuss der Einzahlungen schweizerischer Schuldner. Es war dies vor allem die Folge einer grösseren Einfuhr griechischer Waren in die Schweiz.

Diese erreichte im 1. Halbjahr 1939 einen Wert von rund 2,1 Millionen Franken gegenüber 1,7 Millionen Franken in der gleichen Vorjahrsperiode. Allerdings hat auch die schweizerische Ausfuhr nach Griechenland zugenommen. Für einen beträchtlichen Teil davon wird aber der Clearing nicht in Anspruch genommen.

Angesichts der etwas günstigeren Lage des Clearings konnte eine weitere Lockerung der bestehenden Ausfuhrkontingentierung vorgenommen werden.

Den interessierten Exportindustrien wurden nochmals in grösserem Umfange angemessene Zusatzkontingente zugeteilt, die ihnen den Abschluss weiterer Geschäfte nach Griechenland ermöglichten. Eine vollständige Aufhebung der Ausfuhrkontingentierung konnte dagegen noch nicht ins Auge gefasst werden, weil die künftige Entwicklung der Einfuhr griechischer Waren in die Schweiz sich noch nicht hinreichend beurteilen lässt. Ein allfälliger Rückgang dieser Einfuhr müsste beim Fehlen der Ausfuhrkontingentierung die Lage des Clearings binnen kurzem wieder erheblich gefährden.

h. Türkei.

Auf Verlangen der türkischen Eegierung müsste der Beginn der in unserem letzten Bericht erwähnten Verhandlungen mit der Türkei hinausgeschoben werden. Die Verhandlungen konnten erst am 20. Juni aufgenommen werden und sind zur Stunde noch nicht abgeschlossen.

Gegenwärtig wickelt sich der schweizerisch-türkische Zahlungsverkehr immer noch auf Grund der Bestimmungen des Abkommens vom 31. März 1938 ab. Seit dem 31. Dezember 1938 ist das Total der bei der türkischen Zentralbank einbezahlten, in der Schweiz jedoch noch der Auszahlung harrenden Forderungen von rund 2 771 000 Franken auf rund 2 789 000 Franken per 31. Juli 1939 ' angestiegen. Die Wartefrist beträgt gegenwärtig 20 Monate.

Diese leichte Verschlechterung des Clearingstandes ist die Folge einer Preissteigerung der vier türkischen Waren, die seit dem 1. April 1938 für die Abtragung des Clearingsaldos reserviert sind.

Bis zum 31. Juli 1939
konnten schweizerische Warenforderungen in Höhe von 2 405 000 Franken (l 555 000 Franken per 31. Juli 1938) im Privatkompensationsverkehr überwiesen werden. Ferner waren am gleichen Stichtage für 254000 Franken (520000 Franken per 31. Dezember 1938) Privatkompensationen bewilligt. oaber noch' nicht durchgeführt.

315 In den ersten sieben Monaten des laufenden Jahres betrug die schweizerische Ausfuhr nach der Türkei l 800 000 Franken gegenüber 2 500 000 Franken in der Vergleichsperiode des Vorjahres. In der gleichen Zeit hat sich auch unsere Einfuhr aus der Türkei vermindert, und zwar von 4 Millionen Franken auf 1,4 Millionen Franken. Die gegenwärtig in Bern geführten Verhandlungen sollen unter anderem auch hier Abhilfe schaffen.

i. Bulgarien.

In unserem XVIII. Bericht haben wir auf die unerfreuliche Entwicklung des Kompensationsverkehrs mit Bulgarien hingewiesen. Eine Besserung trat leider in der Berichtsperiode nicht ein. Die Einfuhr im ersten Halbjahr 1939 betrug bloss 1,3 Millionen Franken gegenüber 2 Millionen Franken in der gleichen Periode des Vorjahres. Demgegenüber weist der Export in der gleichen Zeit nur einen unerheblichen Eückgang auf (1938: 1,9 Millionen Franken; 1939: 1,8 Millionen Franken). Diese Diskrepanz zwischen dem Import und dem Export in diesem Halbjahre wirkt sich deshalb besonders nachteilig aus, weil noch aus dem Vorjahre ein Bestand von ca. 400 000 Franken unerledigte Kompensationstransaktionen übernommen werden musste. Im Hinblick auf die Frühjahrs-Biersaison und die zu erwartenden grossen Eierbezüge der Schweiz Hess die bulgarische Nationalbank während des Winters Kompensationstransaktionen auf Termin zu, ohne dass eine Deckung für die von den bulgarischen Exporteuren im voraus verkauften Schweizerfranken vorhanden war^ was nicht ohne Einfluss auf die Höhe der Kompensationsprämie geblieben ist.

Unsere Befürchtungen, dass, wie schon in der vergangenen Herbstsaison, die in diesem Frühjahr zu erwartende Eiereinfuhr wiederum dadurch ungünstig beeinflusst werde, dass gewisse Drittländer den bulgarischen Eierexporteuren Überpreise bezahlen, erwiesen sich leider als berechtigt. Dies führte dazu, dass beispielsweise Ende März der Bestand der bewilligten, aber mangels Exporten nach der Schweiz noch nicht durchgeführten Privatkompensationen auf über 800000 Franken anstieg (gegenüber einem Bestand per 31. Juli 1938 von rund 462 000 Franken). Dementsprechend zeigte die Kompensationsprämie weiterhin steigende Tendenz.

Wenn unsere fortwährenden Bemühungen, den Kompensationsverkehr mit Bulgarien durch zusätzliche Importe zu sanieren, bis anhin nicht den gewünschten Erfolg zu verzeichnen
haben, so liegt dies vorab an den Verhältnissen auf dem bulgarischen Markt. Schon an und für sich ist der Umfang der bulgarischen Exportartikel gering. Er beschränkt sich zur Hauptsache auf Eier, Getreide, Tabak und andere landwirtschaftliche Produkte. Die für den Export anfallende bulgarische Produktion erwies sich nun in den letzten Jahren nicht als ausreichend, um den bestehenden bulgarischen Einfuhrbedarf und die übrigen bulgarischen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland zu decken. Die Eichtigkeit dieser Annahme bestätigt sich u. a. durch die Tat-

316 sache, dass die Prämie für arbitragefreie Devisen wie das englische Pfund, den französischen Franken, den U. S. A.-Dollar und den holländischen Gulden ebenfalls 35 % beträgt und somit die hohe Prämie keine nur dem schweizerischbulgarischen Zahlungsverkehr eigene Erscheinung darstellt. Wohl hat die bulgarische Eegierung das im Sommer 1938 erlassene Ausfuhrverbot für Zerealien inzwischen wieder fallen gelassen. Doch sind die Preise für die zunächst in Betracht fallenden Produkte, wie Mais und Weizen, gegenüber dem Weltmarkt stark übersetzt, so dass eine Getreidetransaktion bis heute nicht abgeschlossen werden konnte. Die Unterstellung des Tabakimportes aus Bulgarien unter die Privatkompensation, die in der Berichtsperiode erfolgte, führte vorderhand auch nicht zu einer Besserung im Kompensationsverkehr, da im Zeitpunkt der Freigabe dieser Importe die letztjährige bulgarische Tabakernte bereits zum grössten Teil liquidiert war. Was schliesslich die Eiereinfuhr anbelangt, gestaltete sich deren Förderung, abgesehen von den oben erwähnten Gründen, deshalb sehr schwierig, weil die Eier anderer ausländischer Provenienzen, wie Polen, Jugoslawien etc. billiger sind.

Nachdem der erhoffte Ausgleich nicht von selbst durch das Eiergeschäft dieses Frühjahres eingetreten ist, konnten wir der Entwicklung nicht weiter ihren Lauf lassen, ohne einzugreifen. Auf Grund der mit den massgebenden Wirtschaftskreisen besprochenen Massnahmen wird nunmehr die Eiereinfuhr aus Bulgarien dadurch forciert, dass sie mit der Einfuhr von billigen Eiern anderer Provenienzen verbunden wird. Auf unsere Veranlassung hin hat auch die bulgarische Nationalbank Vorkehren getroffen, um den ins Stocken geratenen Zahlungsverkehr zu aktivieren (Ausfuhrverpflichtung für Eierexporte nach der Schweiz, Gewährung erhöhter Prämien für Eierexporte, Beschleunigung der Abwicklung unerledigter Kompensationstransaktionen usw.).

Es ist zu hoffen, dass auf Grund der sowohl schweizerischer- als auch bulgarischerseits ergriffenen Massnahmen nunmehr mit einem Sinken der Kompensationsprämie gerechnet werden kann.

k. Jugoslawien.

Die Abwicklung des schweizerisch-jugoslawischen Waren- und Zahlungsverkehrs auf Grund des Protokolls vom 27. Juni 1938, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 21. September 1938, stiess gegen Ende des vergangenen Jahres, vor allem
aber im Verlaufe der ersten Monate des laufenden Jahres auf zunehmende Schwierigkeiten, hervorgerufen vornehmlich durch die jugoslawischerseits getroffenen Durchführungsmassnahmen und die Art ihrer Anwendung, namentlich mit Bezug auf die Handhabung der jugoslawischen Importkontrolle.

Die Aufnahme neuer Verhandlungen erwies sich im Interesse des schweizerischen Exportes nach Jugoslawien als unaufschiebbar. Diese führten am 5. April 1939 zur Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls, durch welches das Zusatzprotokoll vom 21. September 1938 aufgehoben und gleichzeitig das Protokoll vom

317 27. Juni 1988 über den gegenseitigen Warenverkehr und die Regelung der bezüglichen Zahlungen modifiziert und ergänzt wurde. Das neue Zusatzprotokoll ist am 1. April 1939 in Kraft getreten, mit Geltungsdauer bis 31. Dezember 1939.

Die unerfreuliche Situation liess es als wünschbar erscheinen, die bestehenden Vereinbarungen derart zu ergänzen, dass der schweizerische Export wenigstens innerhalb des durch die Einfuhr jugoslawischer Waren in die Schweiz gegebenen Rahmens möglichst reibungslos zur Abwicklung gelangen kann.

In Anbetracht der Erfahrungen bei der Durchführung der jugoslawischen Importkontrolle im I. Quartal 1939 wurde deshalb schweizerischerseits vor allem darnach getrachtet, gewisse Garantien in das bisherige Vertragssystem einzubauen, um künftighin eine einseitige, willkürliche und den Interessen der schweizerischen Warenausfuhr nach Jugoslawien abträgliche Praxis der zuständigen jugoslawischen Behörden nach Möglichkeit zu verhindern.

Nach den neuen Bestimmungen wird die jugoslawische Importkontrolle angewandt ohne Rücksicht darauf, ob der Ausgleich, d. h. die vereinbarte Aktivität von 27 % der Devisenzahlungen zugunsten Jugoslawiens in einem Quartal erreicht wird oder nicht. Die Wertgrenze für die Einfuhr schweizerischer Waren in Jugoslawien, die der Importkontrolle unterstellt sind, bemisst sich nach den Einzahlungen der schweizerischen Schuldner zugunsten der jugoslawischen Gläubiger, abzüglich der Aktivität zugunsten Jugoslawiens von 27 % dieser Einzahlungen und der für die Liquidation der Clearingsaldi vorgesehenen Quote. Der Stand der Einzahlungen wird vierteljährlich festgestellt, und zwar auf Grund des Verkehrs in der Dreimonatsperiode, die dem jeweiligen letzten Monat eines Kalendervierteljahres vorangeht. Das wertmassige Globalkontingent wird auf die einzelnen der Importkontrolle unterliegenden Warenpositionen verteilt, nach Massgabe des Durchschnitts der schweizerischen Einfuhr in Jugoslawien in den Jahren 1936--1938 (statt wie bisher in den Stichjahren 1935--1937), wodurch der jüngsten Exportentwicklung Rechnung getragen wird. Der jeweilige vierteljährliche Verteilungsplan tritt erst nach Zustimmung der zuständigen schweizerischen Organe in Kraft.

Kann über allfällige schweizerische Abänderungsvorschläge keine Einigung erzielt werden, so haben sofort die gemischten
Regierungskommissionen zwecks Bereinigung bzw. Neufassung des Verteilungsplanes zusammenzutreten.

Gegenstand der Verhandlungen bildet sodann die Frage der Förderung der Einfuhr jugoslawischer Waren, namentlich von Zerealien, in die Schweiz, in Anbetracht, dass ein ausreichender Import aus Jugoslawien nach wie vor Voraussetzung für eine befriedigende Abwicklung des schweizerischen Warenexportes nach diesem Lande ist. Dabei zeigte es sich, dass eine Weizeneinfuhr in die Schweiz bis auf weiteres nicht getätigt werden kann im Hinblick auf die übersetzten jugoslawischen Inlandspreise, ganz abgesehen davon, dass Jugoslawien mit nennenswerten Weizenmengen überhaupt nicht am Markte war und es auch heute nicht ist.

318 Anderseits ergaben die Besprechungen die eventuelle Möglichkeit eines Maisabschlusses aus alter Ernte. Die schweizerische Delegation behielt sich vor, die Frage der Preiskalkulation in Verbindung mit der Deckung des Überpreises für eine bestimmte Maistransaktion zusammen mit den zuständigen schweizerischen Fach- und Wirtschaftskreisen näher abzuklären und hierauf die Besprechungen mit den jugoslawischen Stellen fortzusetzen. In der Folge konnte über einen Maisbezug, wenn auch nur in bescheidenem Ausmass, eine Verständigung erzielt werden.

Angesichts der Schwierigkeiten, die sich einer wesentlichen Steigerung der jugoslawischen Einfuhr in die Schweiz bisher entgegenstellten, sahen wir uns leider genötigt, die seit 1. Oktober 1938 bestehende Kontingentierung der schweizerischen Ausfuhr nach Jugoslawien aufrecht zu erhalten; diese Einfuhrbeschränkung stellt in Anpassung an die jugoslawische Importkontrolle ab auf den Durchschnitt der in den Jahren 1936--1938 getätigten Exporte.

1. Chile.

Die ausnahmsweise günstigen Haferpreise gestatteten im ersten Halbjahr 1939 einen gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigerten Import dieses für die Alimentierung des Clearings wichtigsten Produktes. Dadurch wurde es möglich, den laufenden Export nach Chile in befriedigender Weise sicherzustellen. Der Eückgang des Exportes von 1,5 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1938 auf 1,3 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1939 wurde schon im Juli dieses Jahres mehr als aufgehoben. Die Importe betragen im ersten Halbjahr 1939 6,1 Millionen Franken gegen 2,9 Millionen Franken im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Vom erhöhten Importwert entfallen 3,1 Millionen Franken auf Kupfer, das aber bekanntlich nicht kompensierbar ist.

m. Spanien.

Der laufende Warenaustausch wickelt sich immer noch auf Grund der vor längerer Zeit mit Spanien getroffenen provisorischen Vereinbarung ab.

Aus verschiedenen Gründen war es auch im abgelaufenen Semester noch nicht möglich, Verhandlungen aufzunehmen, um die hängigen Fragen insbesondere über den Transfer der alten Forderungen einer Lösung näherzubringen. Wir werden aber diesem Problem auch weiterhin unsere volle Aufmerksamkeit schenken und im uns geeignet scheinenden Zeitpunkt eine vertragliche Eegelung herbeizuführen versuchen.

Der Import weist im ersten Semester 1939 mit 2,4
Millionen Franken wertmässig gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres keine Veränderung auf. Wenn trotzdem der Export in der gleichen Zeit von 3,1 Millionen Franken auf 1,8 Millionen Franken zurückging, so ist diese Tatsache insbesondere in einer Änderung des spanischen Einfuhrsystems zu suchen. Diese Schwierigkeiten wurden aber inzwischen zum grössten Teil behoben, so dass sich der Export im 2. Semester 1939 erheblich erhöhen dürfte.

319 n. Polen.

Der Warenverkehr mit Polen hielt sich im ersten Halbjahr 1939 ziemlich genau auf gleicher Höhe wie im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres. Die vor allem durch beträchtliche Überpreise für polnische Waren bedingten Schwierigkeiten in der Schaffung ausreichender Kompensationsgelegenheiten, auf die wir schon im letzten Bericht hinwiesen, hielten auch in dieser Berichtperiode an.

Die durch das schweizerisch-polnische Warenzahlungsabkommen geschaffenen Regierungskommissionen haben sich anlässlich ihrer Sommertagung in Bern eingehend mit der Lage des Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten befasst. Auch diesmal hat die Schweiz, wo dies noch möglich war, für gewisse polnische Produkte zusätzliche Einfuhrkontingente eröffnet, um vermehrte Kompensationsgelegenheiten zu schaffen. Anderseits hat Polen durch Gewährung entsprechender Zusatzkontingente einigen dringenden Wünschen .des schweizerischen Exportes nach diesem Lande Eechnung getragen.

Die beiden Kommissionen genehmigten ferner den Entwurf zu einem Notenwechsel über den Austausch von Zollkontingenten für die zollbegünstigte Einfuhr von 20 q schweizerischer Hutgeflechte in Polen und von 200 Tonnen polnischer Tasmableche in die Schweiz. Dieser Notenwechsel hat am 11. Juli 1939 stattgefunden; er soll sobald wie möglich provisorisch in Kraft gesetzt werden.

. Die Eegierungskommissionen befassten sich u. a. ausserdem mit Fragen der Durchführung des zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Finanzzahlungsabkommens. Die Diskussion verlief in verschiedenen Punkten ergebnislos und wird ohne Zweifel später fortgesetzt werden müssen.

Im Anschluss an die Besprechungen der Regierungskommissionen wurde vereinbart, zwischen erweiterten Delegationen der beiden Länder in Warschau Verhandlungen aufzunehmen, deren Aufgabe es in erster Linie sein sollte, an Ort und Stelle die Möglichkeiten künftiger polnischer Lieferungen nach der Schweiz eingehend zu prüfen.

Der Notenwechsel vom 23. Dezember 1938 über die Regelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und den im Oktober/November 1938 an Polen übergegangenen Gebieten ist am 14. März 1939 provisorisch in Kraft getreten.

Bis Ende Juli 1939 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Fr. 2 428 627 437 Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . . . .

» l 570 492 152 auf das Verrechnungsabkommen mit Italien » 417 052 997 auf die Clearing-und Zahlungsabkommen mit andern Staaten » 441082288

320

IT. Preislage und Preisbewegung.

Allgemeines.

Das allgemeine Preisniveau der Welthandelswaren lag in der Berichtszeit noch immer relativ hoch, waren doch die Preise nach 1987 --· mit Ausnahme jener für Weizen -- kaum tiefer als auf den Stand von 1936 gesunken, so dass das Niveau noch recht wesentlich höher lag als in den Jahren 1981 bis 1933.

Die Preisentwicklung an den W e l t w a r e n m ä r k t e n , die schon im zweiten Halbjahr 1938 uneinheitlich verlief, wies auch in der ersten Hälfte des Jahres 1939 keine bestimmte Tendenz auf.

Die Preisverschiebungen bewegten sich im allgemeinen in Verhältnismassig engen Grenzen. Grössere Veränderungen hatten nur die Preise für Zucker, Eohseide und Jute zu verzeichnen, die in der Berichtszeit -- zum Teil allerdings nur vorübergehend -- erheblich gestiegen sind. Andere Stapelgüter erfuhren empfindliche Preiseinbussen. Weizennotierungen sollen am 25. Juli 1939 in Liverpool den tiefsten Stand seit 300 Jahren erreicht haben.

Die andauernd starken politischen und wirtschaftlichen Spannungen vermochten die Preisgestaltung nicht eindeutig nach einer Eichtung zu beeinflussen, da sich die gegensätzlichen Kräfte in ihrer Wirkung weitgehend kompensierten.

Während auf der einen Seite Kriegsbefürchtungen im Sinne einer Hemmung der Geschäftstätigkeit und eines Preisdruckes wirkten, bildeten auf der andern Seite die von allen wichtigen Staaten in beschleunigtem Tempo durchgeführte Verstärkung der militärischen und wirtschaftlichen Wehrkraft eine der hauptsächlichsten Stützen der Konjunktur. Markt- und preisstützend wirkte neben den Eüstungsverstärkungen aber auch das Vorhandensein verschiedener wirksamer internationaler Eohstotfkartelle. Die auf Anpassung des Angebots an die Nachfrage gerichtete Politik dieser Kartelle musste besonders dort Erfolg haben, wo sich die Vorratslage durch Konsuinanstieg verbessert hatte, wie z. B. am Zinn- und Kupfermarkt.

Die private Investitionstätigkeit, welche -- abgesehen von Anlagen zur Herstellung kriegswichtiger Artikel -- nach wie vor stark gehemmt ist, wurde vielfach mit staatlichen Mitteln gefördert oder durch Notstandsarbeiten ersetzt.

Während sich die Warenweltvorräte in den ersten Monaten des Jahres 1939 verminderten und die bergbauliche und industrielle Weltproduktion höher war als im zweiten Halbjahr 1938, verzeichnete
der Welthandelsumsatz bis zum April gegenüber den letzten sechs Monaten des verflossenen Jahres wertund mengenmässig einen leichten Eückgang. Dieser Bückgang wurde veranlasst durch vermehrte Binnenproduktion. In den Monaten Mai und Juni stellte sich der Welthandel wertmässig wieder höher als in den entsprechenden Monaten des Vorjahres.

Die schweizerische Industrie war in der Berichtsperiode zufriedenstellend beschäftigt. Der Inlandabsatz ist weiterhin durch Aufträge für die

321 Landesverteidigung günstig beeinflusst worden, und das Exportgeschäft profitierte von ausländischen Eüstungsaufträgen sowie von Bestellungen auf Friedensprodukte, welche die ausländische Industrie infolge der gänzlichen Inanspruchnahme durch die Aufrüstung für den eigenen Bedarf nicht übernehmen konnte. Die Exporterlöse haben sich fast allgemein gebessert. Haupt' sächlich für Textilien wurden auch im Inlandgeschäft etwas bessere Preise erzielt, jedoch ohne dass sich bisher im Detailhandel eine entsprechende Be* wegung durchzusetzen vermochte.

Die Lage des Arbeitsmarktes hat im ersten Halbjahr 1939 eine starke Besserung erfahren.

In Übereinstimmung mit der durchschnittlichen Preisgestaltung an den Weltmärkten sind die Grosshandelspreise und die Lebenshaltungskosten in der Schweiz praktisch unverändert geblieben. Es steht fest, dass die behördlichen Anweisungen betreffend die Anlegung von Vorräten an Nahrungsmitteln in den Haushaltungen nicht zu ungerechtfertigten Preiserhöhungen seitens des Zwischenhandels geführt haben. Der Grosshandelsindex erhöhte sich vom Dezember 1938 bis Juni 1939 um 0,28 % und der Lebenskostenindex um 0,36 %. Die Indexziffer der Nahrungskosten hat sich gleichzeitig, hauptsächlich infolge der Weltmarktverteuerung einiger Artikel, um 1,15 % erhöht.

Getreide- und Mehlprodukte.

In der Berichtszeit gingen die Weizenpreise weiter zurück. Die Notierung für Manitoba II. Atl., cif Antwerpen/Eotterdam, ermässigte sich von Fr. 12.85 Mitte Januar 1939 auf Fr. 10.73 per 100 kg Ende Juli 1939. In der gleichen Zeit erfuhr Bahia Bianca 80 kg Hektolitergewicht, faq 1) eine Verbilligung von Fr. 10.75 auf Fr. 9.29.

Der in der Teigwarenfabrikation verwendete Hartweizen hat sich im Preise ebenfalls ermässigt. Die Notierung für Amber Durum I ist in der Vergleichszeit von Fr. 12 sukzessive auf Fr. 10.07 zurückgegangen. Wie in unsern Berichten schon wiederholt erwähnt wurde, sind jedoch die freien Weltmarktnotierungen für die Gestaltung der Einstandspreise der schweizerischen Mühlen nur in beschränktem Umfange massgebend. Im Laufe dieses Jahres sind im Interesse unserer Exportwirtschaft neue Weizenabkommen mit Ungarn abgeschlossen worden, wobei den Preisrückgängen auf dem Weltmarkt, wie sie seit dem Vertrag vom Juli 1938 eingetreten sind, weitgehend Eechnung getragen worden ist.

Die Preise für Halbweissbrot und Vollbrot haben in der Berichtzeit keine Veränderung erfahren.

Gegen Jahresmitte beschlossen die schweizerischen Teigwarenfabrikanten mit Eücksicht auf die vorübergehend gestiegenen Eohstoffpreise eine teilweise Preiskorrektur für ihre Produkte im Sinne einer leichten Erhöhung.

') faq = fair average quality (gute Mittelqualität).

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

26

322 Die teilweise Erhöhung der Preiszuschläge auf Futtermitteln, welche am 27. März 1939 beschlossen wurde, hatte 1939 keine Erhöhung der Verbraucherpreise zur Folge, da sie in eine Zeit rückläufiger Futtermittelpreise fiel.

Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produkte.

Gemüse und Früchte.

Die Preisbewegung für Gemüse und Früchte verlief während der Berichtszeit im allgemeinen für die Produzenten uneinheitlich. Mit Ausnahme von Sellerie, Lauch und Bodenkohlraben, deren Preise fast durchwegs unter dem Vorjahresstand lagen, konnten die Gemüse gut zu etwas höheren Preisen abgesetzt werden, so z. B. inländischer Salat und Spinat, Weisskabis, Wirsing, Brüsseler Chicorée, Kartoffeln und grosse Blumenkohlköpfe. Tiefer im Preise standen dagegen Tomaten, Zwiebeln und Nüsslisalat.

In den ersten vier Monaten des Jahres 1939 lagen die Früchtepreise im allgemeinen über dem Stand des Vorjahres ; seitdem hat eine Angleichung an das letztjährige Niveau stattgefunden. Während durch das schlechte Wetter die Erntezeiten allgemein hinausgeschoben wurden, schädigte es die Kirschenund nach neusten Meldungen auch die Aprikosenernten qualitativ erheblich.

Die Erdbeeren aber, die in grösseren Mengen geerntet wurden, erlitten qualitativ keine Schäden und fanden zu etwas tieferen Preisen willige Abnehmer.

Um die Verwertung der zu erwartenden Rekordernten an Walliseraprikosen sicherzustellen, wurde während der Haupterntezeit eine Einschränkung der Einfuhr angeordnet.

Eier.

Verursacht durch die mildere Witterung, hat die erhöhte inländische Eierproduktion dieses Jahr frühzeitig eingesetzt. Gleichzeitig stellte sich der gewogene Importeierpreis bis Ende Juni 1939 um 0,3 Rp. tiefer als in der entsprechenden Periode des Vorjahres. Diese Umstände gefährdeten die Aufrechterhaltung des garantierten Produzentenpreises. Glücklicherweise bewirkten die bundesrätlichen Anordnungen betreffend Vorratsanlegung in den Haushaltungen, dass bedeutende Mengen Eier konserviert wurden, was den Markt entlastete, so dass vermieden werden konnte, in der Preissenkung bis zum letztjährigen Tiefstand von 8,5 Rp. herunterzugehen.

Schlachtvieh.

Die Schlachtviehpreise haben sich seit dem letzten Semester nochmals leicht ermässigt. Verglichen mit dem gleichen Semester des vergangenen Jahres waren Kälber 6--8 %, Kühe 8--10 %, Ochsen und
Rinder 5--6 % und Schweine 3--5 % billiger. Entsprechend dieser Entwicklung haben auch die Fleischpreise teilweise eine Anpassung erfahren. Die Ursache dieser Preisgestaltung ist in der Überstellung der Ställe zu suchen.

Höh.

In den Monaten Januar und Februar lag der internationale Holzmarkt vollkommen darnieder. Unter dem Einfluss der Kriegspsychose und der damit

323 verbundenen verstärkten Eüstungen erholte sich der Markt jedoch wenige Monate später überraschend schnell. Die Preise konnten erheblich anziehen und stiegen selbst noch im Juni und Juli, nachdem die Verkaufstätigkeit vorübergehend etwas nachgelassen hatte. Die schweizerischen Eundholzpreise konnten sich gegenüber dem zweiten Semester 1938 gut behaupten, während die Brennholzpreise leicht anziehen konnten. Die Papierholzpreise wurden laut Abkommen zwischen der Waldwirtschaft und der Papier- und Zelluloseindustrie auf der letztjährigen Höhe belassen.

Auf dem Schnittholzmarkt war namentlich die Preisgestaltung für die Sortimente Kisten- und Schalbretter unsicher.

Kolonialwaren.

Die Weltmarktnotierungen für K a f f e e , Tee und Kakaobohnen haben im allgemeinen keine wesentlichen Änderungen erfahren. Dementsprechend blieben auch die schweizerischen Grosshandelspreise und die Detailverkaufspreise für Kaffee, Tee, Kakaopulver und Schokolade wenig verändert. Dagegen verdient die aussergewöhnliche Steigerung der Zuckerpreise hervorgehoben zu werden. Die Weltmarktnotierungen für Zucker wiesen schon seit Mitte des letzten Jahres steigende Tendenz auf. Nach der Besetzung der ehemaligen Tschechoslowakei Mitte März 1939 gingen die Preise sprunghaft in die Höhe.

Das verhältnismässig knappe Angebot einerseits und die beschleunigte Anlegung von Kriegsvorräten anderseits bewirkten, dass beispielsweise der Kurs für Eohzucker in London von Anfang des Jahres bis Mitte Mai von Fr. 12,80 auf Fr. 17.50 per 100 kg stieg, was einer Erhöhung von 37 % entspricht. Seither machte der Kurs grössere Schwankungen durch und stellte sich Mitte Juli auf ca. Fr. 16 In der zweiten^ Julihälfte ist eine weitere Eeduktion eingetreten. Der schweizerische Grosshandelspreis für Kristallzucker erhöhte sich von Januar bis Mai von Fr. 40.46 auf Fr. 46.38 per 100 kg. Ende Juni betrug der Preis noch Fr. 45.41. Der Kleinhandelspreis erhöhte sich von Januar bis Juni von 50 auf 57 Eappen per kg. Während die Weltmarktpreise für Kopra und Kokosöl wiederum wenig verändert sind, haben diejenigen für A r a c h i d n ü s s e und A r a c h i d ö l kräftig angezogen (+ 18 %). Dagegen ist der Olivenölpreis in der Berichtsperiode um ca. 13 % zurückgegangen.

Der Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 1939 (abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 19. Juli
1939) brachte eine weitere Erhöhung der öl- und Fettzuschläge. Die Detailpreise für Arachidöl sind im ersten Halbjahr 1939 um ca. 8 Eappen und für Kokosnussfett um ca. 6 Eappen gestiegen.

Textilien.

Unter den Textilrohstoffen zeigen Eohseide und J u t e die grössten Veränderungen. Japanische Eohseide notierte Mitte Juli in Yokohama 42 % höher als zu Beginn des Jahres (im Mai hat die Erhöhung vorübergehend sogar 57 % betragen). In New York ist der Kurs seit Jahresanfang gleichfalls suk-

324 zessive um 44 % gestiegen. Für Organzin 20/22 belief sich die Preissteigerung franko verzollt Schweizergrenze auf ca. 25 %. Nach der Kündigung des amerikanisch-japanischen Handelsvertrages sanken die Rohseidenpreise wieder.

Die Jutepreise, die lange Zeit stabil geblieben waren, erhöhten sich in London, im Zusammenhang mit der grossen Nachfrage nach Sandsäcken für Verteidigungs- und Luftschutzzwecke vom Januar bis April um 60 %. Die Preise fielen dann aber wieder zurück und standen in der zweiten Julihälfte noch 15 % über dem Niveau zu Anfang des Jahres. Amerikanische Baumwolle machte in Liverpool im Verlaufe des ersten Halbjahres 1939 verschiedene Schwankungen durch, um im Juli wieder den Ausgangskurs zu erreichen.

Ägyptische Baumwolle verzeichnet in Alexandrien einen Eückgang von 18 %.

Die Notierung für Wolle, 64 tops, hat sich in Bradford praktisch nicht verändert, wogegen la Kammzüge in Antwerpen eine Preiseinbusse von 5 % hinnehmen mussten.

Metalle.

Eoheisen Luxembourg III weist in der Berichtsperiode nur unbedeutende Schwankungen auf, und der Preis für Hämatitroheisen blieb absolut stabil. Die in der Schweiz gültigen Grundpreise für Halbzeug, H a n d e l s eisen, Formeisen, Universaleisen und Bleche sind seit Januar 1988 unverändert geblieben. Die Kursentwicklung der Buntmetalle K u p f e r , Blei und Zink an der Londoner Börse verlief ruhig, grössere Abweichungen sind nicht eingetreten. Die Zinnpreise haben sich nochmals um ca. 7 % erhöht.

Flüssige und feste Brennstoffe.

Während die « Golf »-Preise der flüssigen Brennstoffe -- Benzin, Gasöl und Petroleum -- seit Beginn des Jahres 1939 keine Veränderungen von Belang erfuhren, wiesen die Preise der Importe aus Rumänien in der Berichtsperiode bedeutende Steigerungen auf. Dies hatte zur Folge, dass der Grenzpreis für Gasöl anfangs Juni um 80 Rappen per 100 kg erhöht wurde und dass in absehbarer Zeit auch für die übrigen Brennstoffe eine Anpassung der Inlandpreise vorgenommen werden muss.

Die Weltmarktpreise für feste Brennstoffe erfuhren mit Ausnahme von Zechenkoks und Braunkohlenbriketts, die zu Beginn der Heizsaison 1989/40 eine leichte Senkung aufwiesen, keine Veränderung; doch besteht gegenwärtig auf dem Weltmarkt für sämtliche feste Brennstoffe eher eine Tendenz zu Preiserhöhungen als zu weitern Ermässigungen.

Die Goldindizes der Grosshandelspreise und der Lebenshaltungskosten der wichtigsten Konkurrenz- oder Absatzländer der Schweiz haben seit Ende 1938 keine wesentlichen Veränderungen erfahren. Vom Preis- und Kostenstandpunkt aus betrachtet hat denn auch unser Land seine bisherige Konkurrenzstellung in der Weltwirtschaft beibehalten.

325 Gestützt auf unsere Ausführungen b e a n t r a g e n wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. September 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Beilagen: Bundesratsbeschluss Nr. 55 über die Beschränkung der Einfuhr vom 4. Juli 1989.

Bundesratsbeschluss über die Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen vom 18. September 1938.

Abkommen über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 80. Juni 1937 in der Fassung vom 30. Juni 1938, vom 5. Juli 1989.

Bundesratsbeschluss für die Durchführung des Abkommens vom 5. Juli 1989 über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 80. Juni 1937, in der Fassung vom 80. Juni 1938, vom 11. Juli 1939.

Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine vom 24. März 1989.

Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine vom 28. April 1989.

Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei, abgeschlossen am 15. Juli 1939, Datum des Inkrafttretens: 24. Juli 1939.

Bundesratsbeschluss betreffend die Durchführung des Abkommens vom 15. Juli 1939 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei vom 27. Juli 1989.

Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet in Bern am 5. Juli 1989, in Kraft getreten am 1. Juli 1939.

326 Bundesratsbeschluss betreffend die Durchführung des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 5. Juli 1939, vom 27. Juli 1989.

Protokoll betreffend das Clearingabkommen zwischen der Schweiz und Eumänien, abgeschlossen am 12. Mai 1989.

Zusatzprotokoll zum Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen, vom 27. Juni 1938, unterzeichnet in Belgrad am S.April 1989, Datum des Inkrafttretens: I.April 1989.

Bundesratsbeschluss betreffend die Ergänzungen des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1987 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie vom 80. Juni 1989.

1443

327 Beilage 1.

Bundesratsbesehluss Nï. 56 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 4. Juli 1939.)

Der schweizerische

Bundesrat,

gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1987 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst:

Art. 1.

"Aprikosen aus der im Bundesratsbesehluss Nr. 5 vom 24. Mai 1932 über die Beschränkung der Einfuhr ***) genannten Tarifnummer 28& und 24a 2 können ohne besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements nur noch zum Zollansatz von Fr. 50 per q eingeführt werden.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 1989 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 53, 1038.

**) A. S. 49, 811.

***) A. S. 48, 241.

1301

'

«as>-

328 Beilage 2.

Btmdesratsbeschluss über

die Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen.

(Vom 13. September 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/23. Dezember 1937 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, beschliesst:

Art. 1.

Die Ausfuhr von Äpfeln und Birnen in frischem oder gedörrtem Zustande (Pos. 23a1, 23a2, 24^, 26, 27b, ex 28 des Schweiz. Zolltarifs), von Apfel- und Birnensäften in natürlichem oder eingedicktem Zustand und von getrockneten Obsttrestern (Pos. 116, ex 122, ex 123, ex 124, ex 218 des Schweiz. Zolltarifs) ist nur statthaft, wenn den Sendungen eine vom Schweiz. Obstverband ausgestellte Bescheinigung über erfolgte Qualitätskontrolle der Ware beiliegt.

Von dieser Kontrolle ist der Post-, Eeisenden-, Markt- und Grenzverkehr befreit, die beiden letzteren jedoch nur für Sendungen bis zu 500 kg.

Art. 2.

Die Abfertigung zur Ausfuhr der Warengattungen, welche der in Art. l vorgesehenen Qualitätskontrolle unterliegen, wird auf die schweizerischen Eisenbahn- und Schiffshauptzollämter, sowie die nachfolgenden Strassenzollämter beschränkt: Basel-Lisbüchel, Basel-Kleinhüningen, Basel-Freiburgerstrasse, Eiehen, Basel-Grenzacherstrasse, Koblenz, Thayngen-Dorf, Kreuzlingen-Emmishofen, Schaanwald bis und mit Eheineck, Chiasso-Strada, Dirinella.

Art. 3.

Die Qualitätskontrolle wird durch den Schweiz. Obstverband gemäss den Weisungen und unter Aufsicht der Alkoholverwaltung durchgeführt.

Die Geschäftsstelle des Schweiz. Obstverbandes ist ermächtigt, für die Durchführung ein Eegulativ aufzustellen, das der Alkoholverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten ist,

329 Art. 4.

Der Schweiz. Obstverband ist berechtigt, zur Deckung der ihm aus der Durchführung der Qualitätskontrolle erwachsenden Kosten eine Kontrollgebühr zu erheben. Diese darf für Nichtmitglieder nicht höher sein als für Mitglieder. Die Kontrollgebührenansätze unterliegen der Genehmigung durch die Alkoholverwaltung.

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt am 14. September 1938 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Bundesratsbeschluss vom 15. September 1986 betreffend Förderung der Ausfuhr von frischem Kernobst nach Deutschland *) aufgehoben.

Art. 6.

Das Finanz- und Zolldepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

1443

Beilage 3.

Abkommen über

die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937 in der Fassung vom 30. Juni 1938.

(Vom

5. Juli 1939.)

Ab 1. Juli 1939 anwendbar erklärt.

Das Deutsche Eeich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben vereinbart, das Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937 in der Fassung vom 30. Juni 1938 mit folgenden Änderungen zu verlängern: Artikel I erhält folgende Fassung: «Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen Deutschland (mit Ausnahme des Protektorates Böhmen und Mähren) und der Schweiz wird vorbehaltlich der nachfolgend vereinbarten Ausnahmen ausschliesslich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse und der Schweizerischen Nationalbank abgewickelt. Zu diesem Zweck wird der Zahlungsverkehr auf Zahlungen in Eeichs-

330

mark und in Schweizerfranken beschränkt. Zahlungen in dritter Währung sind nur in besonders zugelassenen Fällen statthaft.» Artikel V erhält folgende Fassung: «A. Aus den bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Art. II Ziff. 2 dieses Abkommens monatlich erfolgenden Einzahlungen wird zunächst ein Betrag von 2,8 Millionen Franken ausgeschieden und einem ,Eeiseverkehrskonto' gutgeschrieben.

B. Die monatlichen Einzahlungen werden nach Abzug von 2,8 Millionen Franken wie folgt aufgeteilt: a) 11,8 v. H. werden der Deutschen Verrechnungskasse auf ein freies Konto gutgeschrieben, b) 56,7 v. H. zur Bezahlung von Waren schweizerischer Erzeugung oder solcher Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, einschliesslich der Zahlungen für Stromlieferungen von der Schweiz nach Deutschland und der Zahlungen für Veredelungslöhne und Eeparaturen,.

c) 16,5 v. H. zur Bezahlung von Nebenkosten im Warenverkehr und für verwandte Zahlungen; d) 15,0 v. H. werden einem Konto gutsgechrieben, aus dem vorerst die Kosten der Durchführung der Transferangebote und sodann die unter das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1988 fallenden Vermögenserträgnisse schweizerischer Gläubiger gemäss besonderen Vereinbarungen beglichen werden sollen (Transferfonds).» Artikel VII erhält folgende Fassung: «Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft.

Die vertragschliessenden Teile werden es jedoch vor der Eatifikation rückwirkend ab 1. Juli 1989 vorläufig anwenden.» Artikel VIII erhält folgende Fassung: «Dieses Abkommen gilt bis einschliesslich 80. Juni 1940.

Falls die Eückstände auf dem Waren- und Nebenkostenkonto den Stand vom 30. Juni 1939 um 5 Millionen Franken übersteigen oder wenn die Einzahlungen in den letztvergangenen drei Monaten den Betrag von 78 Millionen Franken nicht erreichen oder wenn die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden .Verhältnisse sich sonstwie wesentlich ändern sollten, steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine neue Eegelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen. Die Verhandlungen sind spätestens binnen 10 Tagen nach Stellung des Antrages aufzunehmen. Führen sie binnen 21 Tagen -- vom Tage ihrer Aufnahme an gerechnet -- zu keiner Verständigung, so ist jeder Teil berechtigt, das Abkommen mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.» 1364

£#

331 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss für

die Durchführung des Abkommens vom 5. Juli 1939 über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937, in der Fassung vom 30. Juni 1938.

(Vom 11. Juli 1989.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937, im Hinblick auf das mit Deutschland abgeschlossene Abkommen vom 5. Juli 1939 über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1987, in der Fassung vom 30. Juni 1988, beschliesst :

Art. 1.

Der Artikel 11 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1934 für die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr wird aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 11 ersetzt: Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter des schweizerischen Schuldners eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer als Stellvertreter oder Beauftragter des schweizerischen Schuldners eine solche Zahlung zuhanden des Gläubigers in Deutschland angenommen hat und sie nicht bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Gläubiger oder als Stellvertreter oder als Beauftragter des Gläubigers annimmt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis des Schweizereigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht,

332

·wer falsche oder gefälschte Affidavits verwendet, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in anderer Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wer die im deutsch-schweizerischen Eeiseverkehr ausgegebenen Bargutscheine oder Sachgutscheine fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Bargutscheine oder Sachgutscheine verwendet, wer Bargutscheine oder Sachgutscheine anders als für die in den Artikeln 14 und 15 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vorgesehenen Zwecke verwendet oder entgegennimmt, wer die im deutsch-schweizerischen Eeiseverkehr ausbezahlten Barbeträge anders als für die in Artikel 18 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vorgesehenen Zwecke verwendet, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monate bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der 1. Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 2.

Dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1934 für die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr werden folgende Bestimmungen als Artikel 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 angefügt: Art. 14. Die Auszahlung der unter dem deutsch-schweizerischen Eeiseverkehrsabkommen in Deutschland ausgegebenen Eeisekreditbriefe, Eeisechecks, schweizerischen Eeisepostchecks und Akkreditive erfolgt durch die als schweizerische Einlösestellen bezeichneten Banken, Eeise- und Verkehrsbüros, Bahnhofwechselstuben und -einnehmereien und für Eeisepostchecks durch die hierfür bezeichneten Poststellen wie folgt: Der Eeisende erhält für den ganzen Betrag seiner Zahlungsmittel Eeisegutscheine ausgehändigt. Diese sind entweder Sachgutscheine zu je 10 Schweizerfranken oder Bargutscheine zu je 50 Schweizerfranken.

a. Die Sachgutscheine dürfen vorbehaltlich von Artikel 15 nur zur Bezahlung der Eechnungen von Hotels, Pensionen, Garagen und
Tankstellen, sowie von Fahrausweisen (nur für schweizerische Strecken) verwendet werden.

Die Eeisenden sind ferner berechtigt, Anschaffungen des täglichen Eeisebedarfs, Arztrechnungen, Skikurs- und Bergführertaxen und ähnliche Auslagen durch

333

Hingabe von Sachgutscheinen an die Hotels oder Pensionen durch diese bezahlen zu lassen, wobei den Hotels und Pensionen eine zweite Ausfertigung der Kechnung überlassen werden muss. Eechnungsbeträge unter Fr. 5 dürfen mit Sachgutscheinen nicht beglichen werden. Spitzenbeträge, die bei der Bezahlung mit Sachgutscheinen entstehen, werden in bar ausgeglichen. Die Annahme von Sachgutscheinen darf nicht verweigert werden.

b. Bargutscheine. Der Keisende erhält ausgehändigt: bei Beisezahlungsmitteln im Betrage bis Fr. 150 einen Bargutschein, bis Fr. 300 zwei Bargutscheine, bis Fr. 450 drei Bargutscheine, von Fr. 460 und mehr vier Bargutscheine.

Die Bargutscheine werden, vorbehaltlich von Artikel 15, gemäss nachstehender Staffelung eingelöst: erste Auszahlung am Tage der Einreise Fr. 50 zweite Auszahlung frühestens am zweiten Tage nach der ersten Auszahlung » 50 dritte Auszahlung frühestens am siebenten Tage nach der ersten Auszahlung » 50 vierte Auszahlung frühestens am vierzehnten Tage nach der ersten Auszahlung » 50 Die Einlösung der Bargutscheine wird vorgenommen von Banken, Reisebüros, Bahnhofwechselstuben und -einnehmereien, sowie (nur für Bargutscheine, die gegen Eeisepostchecks ausgegeben wurden) von allen rechnungspflichtigen Poststellen. Die Auszahlung der Barbeträge ist im Pass der Reisenden zu vermerken.

Soweit Bargutscheine nicht eingelöst werden, dürfen sie gleich wie Sachgutscheine verwendet werden. Werden sie vor dem Termin, an dem sie zur Bareinlösung fällig werden, zur Bezahlung von Sachleistungen verwendet, so muss der zu bezahlende Betrag mehr als 40 Franken betragen, das Herausgeld somit unter 10 Franken bleiben.

Art. 15. Reisenden, die in der Schweiz Privatquartier beziehen, werden die Bar- und Sachgutscheine von den schweizerischen Einlösestellen in folgenden Raten eingelöst: erste Auszahlung höchstens Fr. 50 zweite Auszahlung frühestens am zweiten Tage nach der ersten , Auszahlung, höchstens » 100 dritte Auszahlung frühestens am siebenten Tage nach der ersten Auszahlung, höchstens Fr. 200 vierte Auszahlung frühestens am vierzehnten Tage nach der ersten Auszahlung Restbetrag

334

Der Zahlstelle hat der Eeisende den Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich Privatquartier bezieht oder bezogen hat.

Jede Auszahlung ist im Eeisepass einzutragen. Der Beisende hat der Zahlstelle bei jeder neuen Abhebung nachzuweisen, dass er den laut Eintragung im Eeisepass zuletzt abgehobenen Betrag bestimmungsgemäss verwendet hat.

Gegen einen den Auszahlungsstellen zu erbringenden Verbrauchsnachweis können die Eatenzahlungen erhöht oder kann der volle Betrag auf einmal ausgezahlt werden.

Art. 16. Auszahlungen für Eeisezahlungsmittel, die der Eeisende für den zweiten und für den dritten Kalendermonat seines Aufenthalts in der Schweiz nachgesandt erhält, dürfen frühestens einen bzw. zwei Monate nach der ersten Auszahlung erfolgen.

Art. 17. Auszahlungsaufträge der Deutschen Verrechnungskasse zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben (z. B. infolge von Unfall, Krankheit, Tod) und Auszahlungsaufträge zugunsten von Personen, die sich zu Studienund Erziehungszwecken in der Schweiz aufhalten oder sich in der Schweiz einer ärztlich geleiteten Kur unterziehen müssen, werden von der Schweizerischen Verrechnungsstelle durch Vermittlung der von ihr bezeichneten Zahlstellen in bar ausgeführt. Die Auszahlungen erfolgen gegen Verbrauchsnachweis, und sofern die Schweizerische Verrechnungsstelle es anordnet, sind sie gemäss der in Artikel 15 erwähnten Staffelung vorzunehmen und im Eeisepass einzutragen.

Art. 18. Barbeträge, die auf Grund deutscher Eeisezahlungsmittel (Bargutscheine, Sachgutscheine und Auszahlungen) in der Schweiz ausbezahlt werden, dürfen ausschliesslich zur Bestreitung der Kosten des Aufenthalts in der Schweiz verwendet werden.

Art. 19. Abgehobene, aber nicht verbrauchte Frankenbeträge sind vor der Ausreise aus der Schweiz durch internationale Postanweisung nach Deutschland zu überweisen. Diese Beträge sind vor der Ausreise aus der Schweiz bei einer schweizerischen Poststelle einzuzahlen, wobei der Eeisende ausser der Postanweisung ein besonderes Meldeformular zuhanden der Schweizerischen Verrechnungsstelle auszufüllen hat. Ist keine Poststelle erreichbar, so kann die Einzahlung durch Vermittlung der besonders bezeichneten Bahnhofwechselstuben und -einnehmereien sowie der schweizerischen Strassenzollämter erfolgen.

Nichtverbrauchte Bar- und Sachgutscheine sind von den Beisenden vor
der Ausreise aus der Schweiz. durch Vermittlung der schweizerischen Einlösestellen oder der rechnungspflichtigen Poststellen dem Schweizerischen Fremdenverkehrsverband (Zürich, Börsenstrasse 16) zuzustellen. Der Beisende erhält darüber eine Quittung. Der Beichsmarkgegenwert dieser Zahlungsmittel wird dem Beisenden im internationalen Postanweisungsverkehr nach Deutschland überwiesen.

335 Art. 20. Die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mit der Überwachung der Vorschriften des ^Reiseverkehrs beauftragten Beamten sind ermächtigt, die ausreisenden Personen anzuhalten, ihnen die noch in ihrem Besitz befindlichen, in der Schweiz abgehobenen, nichtverbrauchten Keisezahlungsmittel zur Weiterleitung gemäss Artikel 19 abzuliefern.

Sie sind ferner ermächtigt, bei begründetem Verdacht einer Widerhandlung gegen die Vorschriften über den deutsch-schweizerischen Eeiseverkehr die im Besitz der fehlbaren ausreisenden Personen befindlichen, aus Abhebungen in der Schweiz herrührenden Eeisezahlungsmittel zur Sicherstellung einer eventuellen Busse und der Kosten des Strafverfahrens mit Beschlag zu belegen, unter Anzeige an die zur Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlung zuständige Behörde. Die beschlagnahmten Summen werden zur Deckung der Bussen- und Kostenforderungen verwendet. Der Überschuss ist dem Berechtigten im internationalen Postanweisungsverkehr nach Deutschland zu überweisen.

Art. 3.

Die Artikel 6 bis 16 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Juli 1936 über die Durchführung der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 6. Juli 1936 zum Abkommen über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr vom 17. April 1935 werden aufgehoben.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 1939 in Kraft.

1366

Beilage 5.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine.

(Vom 24. März 1939.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf denBundesbeschlussvoml4. Oktober 1933*) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937**), *) A. S. 49, 811.

**) A. S. 53, 1038.

336

im Hinblick auf eine zukünftige staatsvertragliche Kegelung des Zahlungsverkehrs mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine haben, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren, welche ihren Ursprung in den in Art. l genannten Gebieten haben, sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in den in Art. l genannten Gebieten domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht oder nicht mehr in den in Art. l genannten Gebieten domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art. 8.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die schweizerische Verrechnungstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 4.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung der schweizerischen Verrechnungstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 6.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

337

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die schweizerische Verrechnungstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht gemäss den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf die in Art. l genannten Gebiete Anwendung.

Art. 7.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter des Begünstigten annimmt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

Art. 8.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

26

338

Art. 9.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt am 25. März 1989 in Kraft.

1235

~SS~-

Beilage 6.

Bundesratsfoeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine.

(Vom 28. April 1939.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 *) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937 **), im Hinblick auf das mit Deutschland abgeschlossene Protokoll vom 27. April 1939 zwischen dem Deutschen Eeich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Eegelung des wirtschaftlichen Verkehrs zwischen dem Protektorat Böhmen und Mähren und der Schweiz, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Böhmen, Mähren, Slowakei und Karpatho-Ukraine erhält die Bezeichnung «Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Slowakei und Karpatho-Ukraine».

*i A. S. 49, 811.

**) A. S. 53, 1038.

339 Art. 2.

Art. l des gleichen Bundesratsbeschlusses wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 1. Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in den Gebieten Slowakei und Karpatho-Ukraine haben, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1939 in Kraft.

1280



»

Beilage 7.

Albkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei.

Abgeschlossen am 15. Juli 1939.

Datum des Inkrafttretens : 24. Juli 1939.

Zur Erleichterung des gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Slowakei haben die von den beidseitigen Eegieruugen bevollmächtigten Delegierten folgende Vereinbarungen getroffen:

I.

Vereinbarung über den Warenverkehr.

Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile erklären den bisherigen Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der früheren Tschechoslowakischen Bepublik vom 16. Februar 1927 samt seinen späteren Ergänzungen auf die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Slowakei für weiter anwendbar.

Sie sichern sich damit insbesondere gegenseitig für die Einfuhr und die Ausfuhr die Eechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

840

Hiervon ausgenommen sind die Begünstigungen, welche die Slowakei dem Protektorat Böhmen und Mähren und den Sudetendeutschen Gebieten mit Eücksicht auf deren frühere Zugehörigkeit zur ehemaligen Tschechoslowakischen Eepublik vorübergehend zugestanden hat.

Artikel 2.

a. Die Slowakei wird Waren schweizerischen Ursprungs in gleicher Art und Menge wie bisher zur Einfuhr zulassen.

b. Die Einfuhr schweizerischer Waren in die Slowakei ist nur auf Grund einer Devisen- oder Kompensationszusage der Slowakischen Nationalbank zulässig.

Sie Slowakische Nationalbank wird nach Massgabe der Guthaben auf ihrem Verfügungskonto bei der Schweizerischen Nationalbank Devisenzusagen stets erteilen oder entsprechende Kompensationsgeschäfte genehmigen.

c. Für schweizerische Waren, die bei der Einfuhr in die Slowakei ausserdem noch dem handelspolitischen Bewilligungsverfahren unterliegen, soll diese Bewilligung grundsätzlich stets erteilt werden.

Artikel 3.

Die Schweiz wird die Einfuhr slowakischer Waren im bisherigen Umfange zulassen.

Sie wird Begehren um zusätzliche Einfuhren wohlwollend behandeln.

II.

Vereinbarung über den Zahlungsverkehr.

Artikel 1.

Entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung sind zu erfüllen, bzw. zu leisten: a. Sämtliche Verpflichtungen aus der direkten oder indirekten Lieferung von Waren slowakischen Ursprungs nach der Schweiz oder Waren schweizerischen Ursprungs nach der Slowakei, ohne Eücksicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr der Waren oder des Verfalls der Forderungen.

6. Sämtliche Verpflichtungen slowakischer Schuldner gegenüber schweizerischen Gläubigern aus der Lieferung von Waren nicht schweizerischen Ursprungs, die vor dem 15. März 1939 nach der Slowakei geliefert worden sind.

Über die Zulassung von Forderungen schweizerischer Gläubiger an slowakische Schuldner aus der Lieferung von Waren nicht schweizerischen Ursprungs, welche in der Zeit vom 15. März 1939 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Slowakei geliefert wurden, entscheidet die Schweizerische Verrechnungsstelle.

341 c. Sämtliche Verpflichtungen aus Leistungen schweizerischer oder slowakischer Firmen im Veredlungs- und Eeparaturverkehr.

d. Sämtliche Verpflichtungen aus Dienstleistungen (wie beispielsweise Kommissionen, Provisionen, Gebühren, Honorare) und anderen Nebenkosten (wie Gehältern, Salären, Tantiemen, Patentgebuhren und ähnlichen Leistungen).

e. Sämtliche Ansprüche aus Eegiespesen, d. h. allgemeinen Verwaltungskosten, die schweizerische oder slowakische Firmen für die Ausbeutung von Unternehmungen verausgabt haben, die sie in der Slowakei oder in der Schweiz, sei es in Form einer Tochtergesellschaft, einer Filiale oder Agentur besitzen.

/. Sämtliche Verpflichtungen aus schweizerischen oder slowakischen Leistungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, wie Lizenzen, Urheberrechte usw.

g. Sämtliche Verpflichtungen aus Zinsen, Gewinnanteilen und sonstigen Kapitalerträgnissen.

h. Sämtliche Zahlungen im Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr.

i. Sämtliche Zahlungen im Eeiseverkehr, für Unterstützungen, Studiengelder und ähnliche Leistungen.

Artikel 2.

a. Der schweizerische Ursprung der nach der Slowakei auszuführenden Waren wird durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis festgestellt.

6. Die Forderungen schweizerischer Gläubiger aus dem Veredlungs- und Eeparaturverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei werden in gleicher Weise behandelt wie Forderungen aus der Lieferung von Waren, die von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind, vorausgesetzt, dass den Fakturen eine Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Handelskammer beiliegt, worin bestätigt wird, dass die betreffende Arbeit in der Schweiz ausgeführt worden ist.

Artikel 3.

a. Sämtliche den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterstehenden Zahlungen schweizerischer Schuldner an slowakische Gläubiger haben auf ein für Eechnung der Slowakischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich in Schweizerfranken geführtes «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» zu erfolgen.

In slowakischen Kronen stipulierte Verpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs der Slowakischen Nationalbank für Auszahlung Schweiz in Franken umzurechnen.

In dritten Währungen stipulierte Verpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung in Zürich für die betreffende Währung notierten Kurs in Schweizerfranken umzurechnen, sofern zwischen den Parteien keine abweichenden Kursvereinbarungen getroffen wurden.

342 b. Überschreitet der Saldo auf dem «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» die Summe von einer Million Schweizerfranken, so hat die Slowakische Nationalbank das Eecht, die Übernahme weiterer Einzahlungen auf dieses Konto abzulehnen. In diesem Falle haben die diesem Abkommen unterstellten Zahlungen schweizerischer Schuldner auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank geführtes «Vorkonto Slowakei» zugunsten der entsprechenden slowakischen Gläubiger zu erfolgen.

Sinkt der Saldo auf dem «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» unter den Betrag von einer Million Schweizerfranken, so sind die auf das «Vorkonto Slowakei» geleisteten Einzahlungen im entsprechenden Umfang und in der chronologischen Beihenfolge ihres Eingangs von der Slowakischen Nationalbank auf ihr Verfugungskonto bei der Schweizerischen Nationalbank zu übernehmen.

c. Von der Einzahlungspflicht gemäss Buchstaben a und 6 dieses Artikels sind ausgenommen Zahlungen für Verpflichtungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Slowakischen Nationalbank auf dem Wege der privaten Kompensation nach Artikel 9 dieses Abkommens erfüllt werden.

Artikel 4.

Die Schweizerische Nationalbank verständigt die Slowakische Nationalbank täglich von jeder auf ihr Verfügungskonto erfolgten Einzahlung.

Die Zahlungsmeldungen sollen den Namen und die Adresse des slowakischen Gläubigers und des schweizerischen Schuldners, Angaben über die Art der Forderung resp. Ware, für welche die Zahlung geleistet wurde, und den Betrag in Schweizerfranken sowie gegebenenfalls in der Währung, in welcher die Verpflichtung stipuliert ist, enthalten.

Unmittelbar nach Empfang der von der Schweizerischen Nationalbank gemeldeten Einzahlungen auf das «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» zahlt die Slowakische Nationalbank den Gegenwert der von ihr übernommenen Schweizerfranken zum Kurs für Auszahlung Schweiz an den slowakischen Begünstigten aus.

Ebenso verständigt die Schweizerische Nationalbank die Slowakische Nationalbank fortlaufend von jeder auf das «Vorkonto Slowakei» eingegangenen Zahlung.

Artikel 5.

Slowakische Schuldner, die dieser Vereinbarung unterstellte, in Schweizerfranken stipulierte Zahlungen an schweizerische Gläubiger zu leisten haben, sind gehalten, die von ihnen benötigten Schweizerfrankenbeträge zu dem
von der Slowakischen Nationalbank für Auszahlung Schweiz festgesetzten Kurs bei dieser zu erwerben.

Für in slowakischen Kronen stipulierte Verpflichtungen wird die Slowakische Nationalbank einen dem einbezahlten Kronenbetrag zum Kurs für Auszahlung Schweiz entsprechenden Schweizerfrankenbetrag überweisen.

343

In dritten Währungen stipulierte Verpflichtungen werden zu dem am Vortage der Einzahlung geltenden Zürcherkurs für die betreffende Währung in Schweizerfranken umgerechnet, sofern zwischen den Parteien keine abweichenden Kursvereinbarungen getroffen wurden.

Artikel 6.

Die Slowakische Nationalbank wird der Schweizerischen Nationalbank den Auftrag geben, die von ihr an slowakische Schuldner verkauften Schweizerfrankenbeträge sowie den Gegenwert der Einzahlungen für Kronenverpflichtungen in Schweizerfranken an die begünstigten schweizerischen Gläubiger auszuzahlen.

Die Auszahlungsaufträge sollen den Namen und die Adresse des slowakischen Schuldners und schweizerischen Gläubigers, Angaben über die Art der Forderung resp. Ware, für welche die Zahlung geleistet wurde, und den Betrag in Schweizerfranken, sowie gegebenenfalls in der Währung, in welcher die Verpflichtung stipuliert ist, enthalten.

Die Schweizerische Nationalbank wird die erhaltenen Zahlungsaufträge nach Überprüfung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle zu Lasten des «Verfügungskontos der Slowakischen Nationalbank» auszahlen.

Artikel 7.

Von den auf das «Verfügungskonto der Slowaksichen Nationalbank» einbezahlten Beträgen kann monatlich eine Summe bis zu zwanzigtausend Schweizerfranken für Auszahlungen an in der Schweiz studierende slowakische Studenten, für Keiseaufwendungen von in der Slowakei domizilierten Personen in der Schweiz, sowie für Unterstützungs- und Pensionszahlungen verwendet werden. Im Laufe eines Monats nicht benützte Beträge können während des Kalenderjahres auf den nächsten Monat übertragen werden.

Artikel 8.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1939 auf Depotkonto einbezahlten Schweizerfrankenbeträge sind auf ein für Eechnung der Slowakischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank geführtes «Ubergangskonto» zu übertragen.

Weiter sind sämtliche bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens fällig gewordenen Verpflichtungen schweizerischer Schuldner gegenüber slowakischen Gläubigern auf dieses «Übergangskonto» einzuzahlen. Die Slowakische Nationalbank wird den Gegenwert der auf dieses Konto übertragenen oder einbezahlten Beträge nach Massgabe der auf dem Übergangskonto bei der Slowakischen Nationalbank vorhandenen Disponibilitäten an die
slowakischen Gläubiger auszahlen.

Die auf das «Übergangskonto» der Slowakischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Schweizerfrankenbeträge sind zur

344

Abtragung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits fälligen schweizerischen Forderungen gemäss Artikel l dieser Vereinbarung gegenüber slowakischen Schuldnern zu verwenden.

Die Slowakische Nationalbank wird die slowakischen Schuldner, die Zahlungen an schweizerische Gläubiger aus Verpflichtungen zu leisten haben, welche vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Abkommens fällig geworden sind, veranlassen, Zahlung auf ein zu diesem Zwecke in ihren Büchern eröffnetes «Übergangskonto» zu leisten. Sie wird die Schweizerische Nationalbank beauftragen, den Gegenwert der auf das bei ihr geführte «Ubergangskonto» einbezahlten Beträge in der Eeihenfolge ihres Eingangs zu Lasten des bei der Schweizerischen Nationalbank geführten « Übergangskontos)) auszuzahlen.

Sollten die auf das «Übergangskonto» bei der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung stehenden Beträge zur Auszahlung der auf das «Übergangskonto» bei der Slowakischen Nationalbank einbezahlten Beträge nicht genügen, so wird die Slowakische Nationalbank die prompte Transferierung des Saldos durch vorzugsweise Erteilung von Devisenzusagen zu Lasten ihres Verfügungskontos bei der Schweizerischen Nationalbank sicherstellen.

Sollte nach der Transferierung der auf das «Übergangskonto» bei der Slowakischen Nationalbank einbezahlten Beträge auf dem «Übergangskonto» bei der Schweizerischen Nationalbank ein Saldo zugunsten der Slowakischen Nationalbank verbleiben, so ist dieser auf das «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» bei der Schweizerischen Nationalbank zu übertragen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Slowakische Nationalbank werden sich über den Zeitpunkt verständigen, an dem das «Übergangskonto» bei der Slowakischen Nationalbank abzuschliessen und gegebenenfalls der auf dem «Übergangskonto» bei der Schweizerischen Nationalbank bestehende Saldo auf das «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» zu übertragen ist.

Artikel 9.

Mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Slowakischen Nationalbank können Verpflichtungen und Zahlungen gemäss Artikel l dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten auf dem Wege der privaten Kompensation verrechnet werden.

Dabei besteht Einverständnis darüber, dass nur private Kompensationen, die den Gesamtbetrag von fünftausend Schweizerfranken oder
fünfunddreissigtausend slowakische Kronen erreichen, zu genehmigen sind.

Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle und die zuständigen slowakischen Stellen bereits erteilte Bewilligungen zur privaten Verrechnung bleiben aufrechterhalten und können noch gemäss den in den entsprechenden Bewilligungen niedergelegten Bedingungen abgewickelt werden,

345 Artikel 10.

a. Die auf dem Wege der privaten Kompensation zu erfüllenden Verpflichtungen sind in der Schweiz auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank geführtes Kompensationskonto in Schweizerfranken und in der Slowakei auf ein bei der Slowakischen Nationalbank geführtes Kompensationskonto in slowakischen Kronen einzuzahlen.

Die Auszahlung an die schweizerischen Gläubiger erfolgt in Schweizerfranken durch die Schweizerische Nationalbank und an die slowakischen Gläubiger in slowakischen Kronen durch die Slowakische Nationalbank.

b. Die durch die Schweizerische Nationalbank und die Slowakische Nationalbank vermittelten Ein- und Auszahlungen erfolgen zu dem an dem von den Parteien festgesetzten Tag geltenden Auszahlungskurs Schweiz der Slowakischen Nationalbank.

c. Eine beim Abschluss eines Kompensationsgeschäftes vereinbarte Prämie ist zwischen den Kompensationspartnern direkt zu regeln.

Artikel 11.

Im Bahmen einer privaten Kompensation nicht verrechnete Eestbeträge sind für Eechnung des anspruchsberechtigten Gläubigers auf das «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» bei der Schweizerischen Nationalbank zu übertragen, bzw. über dieses Konto an den Gläubiger auszuzahlen.

· Artikel 12.

Für die Erfüllung von Verpflichtungen slowakischer Schuldner gegenüber schweizerischen Gläubigern aus Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgnissen sind private Kompensationen bis zum Umfange von höchstens zwanzig Prozent des Gesamtbetrages der über das «Verfügungskonto» der Slowakischen Nationalbank» und auf dem Wege der privaten Kompensation an schweizerische Gläubiger erfolgten Auszahlungen zuzulassen.

Eine Transferierung von Kapitalerträgnissen von der Slowakei nach der Schweiz über das «Verfügungskonto der Slowakischen Nationalbank» bei der Schweizerischen Nationalbank ist unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Slowakischen Nationalbank ausgeschlossen.

Artikel 18.

Nach Beendigung dieses Abkommens sind die von der Slowakischen Nationalbank während seiner Gültigkeit erteilten und noch nicht abgelaufenen Devisenzusagen weiter zu Lasten ihres Verfügungskontos bei der Schweizerischen Nationalbank auszuzahlen.

346

Ebenso sind im Bahmen der auf dem Verfügungskonto nach Anrechnung der erteilten und noch nicht abgelaufenen Devisenzusagen noch vorhandenen Mittel Auszahlungen für Nebenkosten, die vor Beendigung dieses Abkommens fällig geworden sind, vorzunehmen.

Während der Dauer dieses Abkommens bewilligte Kompensationsgeschäfte sind noch gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den in der Kompensationsgenehmigung enthaltenen Bedingungen abzuwickeln.

Artikel 14.

Die zuständigen Organe beider Länder treffen im gegenseitigen Einverständnis die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Massnah men.

III.

Schiassbestimmungen.

Artikel 1.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Artikel 2.

.

Dieses Abkommen tritt am 24. Juli 1939 in Kraft und hat vorläufig sechs Monate Gültigkeit. Sofern es nicht unter wenigstens einmonatiger Voranzeige gekündigt wird, bleibt es jeweils für drei weitere Monate in Kraft.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bratislava am 15. Juli 1939.

1378

-o-^g>-c-

347 Beilage 8.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Durchführung des Abkommens vom 15. Juli 1939 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei.

(Vom 27. Juli 1939.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937, im Hinblick auf das mit der Slowakei am 15. Juli 1939 abgeschlossene Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an im slowakischen Zollgebiet domizilierte Zahlungsempfänger zu leisten sind, dürfen nur durch Einzahlung des Betrages an die Schweizerische Nationalbank in Zürich ausgeführt werden.

Art. 2.

Von der in Art. l genannten Einzahlungspflicht sind ausgenommen: a. Zahlungen für Waren nicht slowakischen Ursprungs; b. Kapitalzahlungen, jedoch nicht Kapitalerträgnisse.

Art. 3.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte Waren slowakischen Ursprungs sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren

348

aus einem Drittland oder durch, einen nicht in der Slowakei domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 4.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank und bei der Durchführung der privaten Kompensationen zu beobachten sind.

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 6.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen der Schweizerischen Verrechnungsstelle die Empfänger von Warensendungen aus der Slowakei bekanntgeben.

Art. 7.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus der Slowakei eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1936 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland); b. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der

349 Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bündesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 8.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 9.

Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, im Verkehr mit der Slowakei a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in der Slowakei geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zulässig sind ; b. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in der Slowakei ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach der Slowakei sowie den Einzugsauftragsverkehr aus der Slowakei einzuschränken oder gänzlich einzustellen ; d. den Nachnahmeverkehr aus der Slowakei nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 10.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung des mit der Slowakei abgeschlossenen Abkommens über den gegenseitigen Zahlungsverkehr und die zur D u r c h f ü h r u n g des vorliegenden Bündesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit der Slowakei, soweit er für den Verrechnungsverkehr von Interesse ist, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwider-

350 handlangen gegen das mit der Slowakei getroffene Abkommen über den Warenund Zahlungsverkehr vom 15. Juli 1939 begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf die Slowakei Anwendung.

Art. 11.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person' eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des in der Slowakei domizilierten Begünstigten oder des aus der Einfuhr von Waren slowakischen Ursprungs in die Schweiz forderungsberechtigten, in einem Drittlande domizilierten Gläubigers angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauft agter des Begünstigten annimmt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis auf Fr. 10 000 oder Gefängnis bis auf 12 Monate bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 12.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 13.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet, des Fürstentums Liechtenstein.

351 Art. 14.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses wird der durch Bundesratsbeschluss vom 28. April 1939 abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Slowakei und Karpatho-Ukraine, soweit er den schweizerisch-slowakischen Verkehr betrifft, ausser Kraft gesetzt.

Art. 15.

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 24. Juli 1939 in Kraft.

1381

-c~8S«-

Beilage 9.

Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Unterzeichnet in Bern am 6. Juli 1939.

In Kraft getreten am 1. Juli 1989.

Die Königlich Ungarische Eegierung und die Schweizerische Eegierung, in der Absicht, den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen ihren beiden Ländern zu erleichtern und zu fördern, haben folgendes vereinbart: 1. Das Protokoll vom 27. Mai 1937 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. das Protokoll vom 3. September 1937, das X. Weizenabkommen UngarnSchweiz vom 2. September 1937, 3. die Zusatzvereinbarung über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 21. Dezember 1937 zum Protokoll vom 27. Mai 1937 zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, samt den dazugehörigen Beilagen, das XI. Weizenabkommen Ungarn-Schweiz vom 21. Dezember 1937, 4. das Protokoll vom 23. Juli 1938 zu den Zusatzvereinbarungen vom 21. Dezember 1937 über den Waren- und Zahlungsverkehr zum Protokoll

352 vom 27. Mai 1937 zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, samt den dazugehörigen Beilagen, das XII. Weizenabkommen Ungarn-Schweiz vom 28. Juli 1988, 5. das Protokoll vom 24. November 1938 zu den Zusatzvereinbarungen vom 21. Dezember 1937 über den Waren- und Zahlungsverkehr zum Protokoll vom 27. Mai 1937 zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, samt den dazugehörigen Beilagen, mit Ausnahme des XIII. Weizenabkommens Ungarn-Schweiz vom 24. November 1938, 6. der Zusatz vom 25. Januar 1939 zum Protokoll über den Warenund Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. November 1938, samt Beilage, mit Ausnahme des XIV. Weizenabkommens Ungarn-Schweiz und der Zusatzvereinbarung zum XIII. Weizenabkommen vom 24. November 1938 und zum XIV. Weizenabkommen vom 25. Januar 1939 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: I. Zahlungsverkehr.

Art. 1.

Bis zum 30. November 1937 angemeldete Forderungen.

Die Ungarische Nationalbank verpflichtet sich, auf Anforderung des ungarischen Schuldners die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge zur Begleichung solcher, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeter und aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührender Forderungen in allen Fällen zur Verfügung zu stellen.

Art. 2.

Vom 1. Dezember 1937 bis 30. Juni 1939 angemeldete Forderungen (Warenkonto II).

1. Die Gutschrift auf «Warenkonto II» der bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen hört mit dem 30. Juni 1939 auf.

2. Am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens wird ein Betrag von Schweizerfranken 500 000 von dem in Ziffer l hievor erwähnten «Warenkonto II» auf das in Art. 3, lit. A, hiernach genannte «Warenkonto III» übertragen.

3. Ein am 31. Juli 1939 auf «Warenkonto II» verbleibendes Guthaben, das dem Bestand der noch nicht beglichenen, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle ab 1. Dezember 1937 bis und mit 31. Juli 1939 angemeldeten und bis zum 30. Juni 1939 entstandenen, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen entspricht, wird nach folgenden Bestimmungen verwendet :

353 . a. Jeweilen am 7., 15., 23. und am letzten eines jeden Kalendermonats werden diejenigen Beträge, welche den von der Ungarischen Nationalbank aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für die in dieser Ziffer genannten Forderungen entsprechen, zu Lasten des «Warenkonto II» der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

6. Grundsätzlich wird nach Ablauf von 6 Monaten, d. h. am 31. Dezember 1939, das auf «Warenkonto II» verbleibende Guthaben der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt. Sollten jedoch nach bis zum 81. August 1939 erfolgender und der Ungarischen Nationalbank mitzuteilender Peststellung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle unter den zur Abtragung über «Warenkonto II» angemeldeten Forderungen solche bestehen, deren handelsübliche Fälligkeit in der Zeit nach dem 31. Dezember 1939 liegt, so bleibt der diesen Forderungen entsprechende Betrag für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 30. Juni 1940, auf «Warenkonto II» zurückbehalten.

c. Am 80. Juni 1940 wird ein auf «Warenkonto II» verbleibendes Guthaben der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung überlassen.

4. Die Ungarische Nationalbank wird auf Anforderung des ungarischen Schuldners die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge zur Begleichung von Forderungen, für welche ihr die entsprechende Bückstellung auf «Warenkonto II» gemäss lit. b und c hievor bereits freigegeben worden ist, in allen Fällen zur Verfügung stellen.

Art. 3.

Vom 1. Juli 1939 bis 31. Dezember 1939 angemeldete Forderungen ( W a r e n k o n t o III).

A.

Die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1939 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen für den Gegenwert von Warenlieferungen und Leistungen werden einer der Ungarischen Nationalbank zu eröffnenden, unter der Bezeichnung «Warenkonto III» geführten Eechnung gutgeschrieben.

Die auf «Warenkonto III» gutgeschriebenen Beträge werden für die Abtragung der im Monat Juli 1939 entstandenen und bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten sowie der nach dem 31. Juli 1939 bei der genannten Stelle angemeldeten, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen gemäss folgenden Bestimmungen verwendet : 1. Jeweilen am 7., 15., 23. und am letzten eines jeden Kalendermonats werden der Ungarischen Nationalbank diejenigen Beträge zu Lasten des «Warenkonto III» zur freien Verfügung gestellt, welche den von ihr aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldete Forderungen entsprechen.

2. Verbleibt auf «Warenkonto III» am Ende eines Kalendermonats nach Vornahme der unter Ziffer l hievor vorgesehenen Freigaben sowie nach Eück" Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

27

354

Stellung eines Guthabens, -welches dem Totalbetrag sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungstelle nach dem 30. Juni bzw. 31. Juli 1939 angemeldeter, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührender Forderungen zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500 000 entspricht, ein Guthaben, so wird dieses der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

B.

1. Die schweizerischen Gläubiger sind berechtigt, bis spätestens am 31. Januar 1940 ihre aus dem Warenexport nach Ungarn sowie aus Leistungen bis zum 31. Dezember 1939 entstandenen Forderungen bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle anzumelden.

2. Am 3l. Dezember 1939 wird von dem in lit. A dieses Artikels erwähnten «Warenkonto'III» auf das in Artikel 4, Ziffer l, hiernach genannte «Warenkonto IV» ein Betrag von Schweizerfranken 500 000 übertragen; 3. Verbleibt am 31. Januar 1940 auf «Warenkonto III» aus den bis zum 31. Dezember 1939 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgten Einzahlungen ein Überschuss, nach Vornahme der gemäss lit. A, Ziffer l, hievor per 81. Dezember 1939 durchzuführenden Abrechnung sowie nach Bückstellung eines Guthabens in der Höhe sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bis zum 31. Januar 1940 angemeldeter und bis zum 31. Dezember 1939 entstandener Forderungen, so wird dieser Überschuss der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

G.

1. Ein am 31. Januar 1940 auf «Warenkonto III» verbleibendes Guthaben, das dem Bestand der noch nicht beglichenen, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle in der Zeit vom 1. Juli 1939 bis und mit 31. Januar 1940 angemeldeten und bis zum 31. Dezember 1939 entstandenen, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen entspricht, wird nach folgenden Bestimmungen verwendet: a. Jeweilen am 7., 15., 23. und am letzten eines jeden Kalendermonats werden diejenigen Beträge, welche den von der Ungarischen Nationalbank aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für die in dieser Ziffer genannten Forderungen entsprechen, zu Lasten des «Warenkonto III» der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

b. Grundsätzlich wird nach Ablauf von 6 Monaten, d. h. am 30. Juni 1940 das auf «Warenkonto III» verbleibende Guthaben der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt. Sollten jedoch nach bis zum 29. Februar 1940 zu erfolgender und der Ungarischen Nationalbank mitzuteilender Feststellung seitens der Schweizerischen Verrechnungsstelle unter den zur Abtragung über «Warenkonto III» angemeldeten Forderungen solche bestehen, deren handelsübliche Fälligkeit in der Zeit nach dem 30. Juni 1940 liegt, so

355 bleibt der diesen Forderungen entsprechende Betrag für weitere 6 Monate, d. h. zum 81. Dezember 1940 auf «Warenkonto III» zurückbehalten.

c. Am 81. Dezember 1940 wird ein auf «Warenkonto III» verbleibendes Guthaben der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

2. Die Ungarische Nationalbank wird auf Anforderung des ungarischen Schuldners die erforderlichen Schweizerfranken zur Begleichung von Forderungen, für welche ihr die entsprechende Bückstellung auf «Warenkonto III» gemäss lit. b und c hievor bereits freigegeben worden ist, in allen Fällen zur Verfügung stellen.

3. Würde in Anwendung von Ziffer l dieses Artikels das auf «Warenkonto III» verbleibende Guthaben die Höhe des Totalbetrages sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeter Forderungen zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500 000 nicht mehr erreichen, so wird die Ungarische Nationalbank den Fehlbetrag aus freien Devisenbeständen bis zur Höhe der in Anwendung der Ziffer 2 bereits freigegebenen Überschüsse spätestens bis zum 5. Tage des auf die monatliche Abrechnungsperiode folgenden Kalendermonats ersetzen. Sollte dieser Ersatz nicht vor Erstellung der jeweiligen Monatsabrechnung durch die Schweizerische Verrechnungsstelle erfolgt sein, so werden im Ausmass der gemäss Ziffer 2 dieses Artikels der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellten Guthaben die erforderlichen Summen auf den der Ungarischen Nationalbank gemäss Ziffer l dieses Artikels jeweilen am 7., 15., 28. und letzten eines Kalendermonats zurückzuerstattenden Beträgen einbehalten.

Verbleibt hienach gleichwohl ein Fehlbetrag, so wird ihn die Ungarische Nationalbank aus freien Devisenbeständen bis zur Höhe der in Anwendung von Ziffer 2 dieses Artikels freigegebenen Beträge, spätestens bis zum 5. Tage des auf die monatliche Abrechnungsperiode folgenden Kalendermonats abdecken.

4. Unterschreitet zufolge Anwendung der Bestimmungen von Ziffer l und 3 dieses Artikels das Guthaben auf «Warenkonto III» den Totalbetrag sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeter Forderungen zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500 000, so ist die Schweizerische Verrechnungsstelle berechtigt, solche Fehlbeträge von den Guthaben, die sie gemäss Ziffer 2 dieses Artikels der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen hätte, in Abzug zu bringen.

Art. 4.

Vom 1. Januar 1940 bis 30. Juni 1940 angemeldete Forderungen (Warenkonto IV).

1. Die vom 1. Januar bis 30. Juni 1940 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen für den Gegenwert von Warenlieferungen und

356

Leistungen werden einem der Ungarischen Nationalbank zu eröffnenden, unter Bezeichnung «Warenkonto IV» geführten Konto gutgebracht.

2. Die Bestimmungen von Art. 3, lit. A, BundC, hievor finden sinngemässe Anwendung für die Begleichung der den Gegenstand des vorliegenden Artikels bildenden Forderungen sowie für die Verwendung der auf «Warenkonto IV» gutgeschriebenen Beträge.

Art. 5.

Export nach Ungarn von Waren nichtschweizerischen Ursprungs.

Die Königlich Ungarische Eegierung erklärt sich bereit, den Anteil der von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleiteten Waren am Gesamt import Ungarns aus der Schweiz im Jahre 1936 auch für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens nicht zu vermindern.

Bei Vornahme der in Art. 3, lit. A, Ziffer 2, hievor vorgesehenen Abrechnungen werden jeweilen 10 % der auf «Warenkonto III» bzw. auf «Warenkonto IV» erfolgten Einzahlungen für die Abtragung der Forderungen, herrührend aus dem Export von Waren, die von einem schweizerischen Ursprungszeugnis nicht begleitet sind, ausgeschieden.

Die Ungarische Nationalbank wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle am 7., 15., 23. und am letzten eines jeden Kalendermonats die aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für solche bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten Forderungen bekanntgeben.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird der Ungarischen Nationalbank den Betrag der für solche Forderungen geleisteten Zahlungen zu Lasten des «Warenkonto III» bzw. «Warenkonto IV» zurückerstatten, soweit es die zu diesem Zwecke genachten Bückstellungen gestatten.

Art. 6.

Durchführungsbestimmungen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Ungarische Nationalbank verständigen sich über die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Wege direkten Briefwechsels. Dieser Briefwechsel bildet einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Abkommens.

Art. 7.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Briefwechsel vom 21. Dezember 1937 und 25. Januar 1939.

Es herrscht Einverständnis darüber, dass der Briefwechsel vom 21. Dezember 1937 zwischen der Königlich Ungarischen Gesandtschaft in Bern und

357 dem Chef der Schweizerischen Delegation betreffend die unter das gegenwärtige Abkommen fallenden, aus Leistungen herrührenden Forderungen, sowie der Briefwechsel vom 25. Januar 1939 zwischen den Chefs beider Delegationen betreffend die Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den gemäss dem Protokoll über den Schiedsspruch von Wien vom 2. November 1938 mit dem Königreich Ungarn wiedervereinigten Gebieten ihre Gültigkeitsdauer weiter beibehalten.

Diese beiden Briefwechsel bilden einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Abkommens, welchem sie in Abschriften beigefügt sind.

II. Warenverkehr*).

III. Inkrafttreten und Dauer.

Dieses Abkommen tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die beiden Eegierungen rückwirkend auf den 1. Juli 1939 in Kraft und bleibt zunächst bis 30. Juni 1940 in Geltung.

Wird das Abkommen nicht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist, erstmals auf den 30. Juni 1940, gekündet, so verlängert sich seine Gültigkeit jeweils um drei Monate.

Geschehen in doppelter Ausfertigung.

*) Diese Bestimmungen sind vertraulicher Natur.

1393

358 Beilage 10,

Bundesratsbeschlnss betreffend

die Durchführung des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 5. Juli 1939.

(Vom 27." Juli 1989.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

Im Hinblick auf die Unterstellung des Karpathenlandes unter das Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen dem Königreich Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 5. Juli 1939 kommen für die Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den mit Ungarn vereinigten Gebieten des Karpathenlandes die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Ungarn vom 20. April 1987 zur Anwendung.

Art. 2.

Der durch Bundesratsbeschluss vom 28. April 1939 abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 24. März 1939 über den Zahlungsverkehr mit den Gebieten Slowakei und Karpatho-Ukraine wird, soweit er den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Karpatho-Ukraine betrifft, ausser Kraft gesetzt.

Art. 3.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1989 in Kraft.

1385

359 Beilage 11,

Protokoll betreffend

das Clearingabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien.

Abgeschlossen am 12. Mai 1939.

Ein Protokoll betreffend das Clearingabkommen zwischen der Schweiz und Eumänien ist am 12. Mai in Bukarest abgeschlossen worden. Es hat folgenden Wortlaut: Übersetzung, Die schweizerische und die rumänische Eegierung haben unter Aufrecht-, ·erhaltung der in Artikel I des Clearingabkommens zwischen der Schweiz und Eumänien vom 24. März 1937 vorgesehenen Clearingregelung versuchsweise folgende Vereinbarungen getroffen: Die in Artikel I des Clearingabkommens zwischen der Schweiz und Euinänien vom 24. März 1937 vorgesehene Clearingregelung wird aufrechterhalten.

Auf Zusehen hin und ohne Präjudiz für diese grundsätzliche Eegelung steht es ·der schweizerischen Eegierung frei, mit Wirkung bis 81. August 1939 und für eine Menge von nicht mehr als 30 000 Tonnen rumänischen Weizens sich der Bestimmungen des Ministerratsbeschlüsses Nr. 2064 vom 30. August 1938 zu bedienen, und zwar in der Weise, dass die aus der Ausfuhr dieses Weizens nach der Schweiz anfallenden Devisen bis zu höchstens 30% dem rumänischen Exporteur im Sinne des vorgenannten Ministerratsbeschlusses und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zur freien Verfügung überlassen werden.

Die schweizerische Eegierung wird der rumänischen Eegierung den Prozentsatz der den Exporteuren zur freien Verfügung zu stellenden Devisenquote für die letztlich für die Schweiz bestimmten, im vorgenannten Zeitraum in Eumänien gekauften und verladenen Weizenmengen bekanntgeben. Die rumänische Eegierung wird ihrerseits ohne weiteres die schweizerische Eegierung von ihrer Zustimmung zu diesem Prozentsatz für diesen Zeitabschnitt in Kenntnis setzen.

Die rumänische Eegierung wird die Beteiligten über die Höhe der frei handelbaren Quote ohne Verzug durch eine entsprechende Veröffentlichung unterrichten. Sie wird den Exporteuren den Devisenbetrag, der sich aus dem für diese Periode festgesetzten Prozentsatz ergibt, zur freien Verfügung stellen.

360

Der Best der Einzahlungen, herrührend aus dem vorerwähnten Weizenimport, wird gemäss den Bestimmungen des Artikels IX des schweizerisch-rumänischen Clearingabkommens vom 24. März 1937 und seinen nachträglichen Abänderungen verwendet.

Die gegenwärtige Vereinbarung ist sinngemäss anwendbar auf allfällige Importe von Mais und Gerste rumänischer Provenienz in die Schweiz.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, den 12. Mai 1939.

1317

->-c|3£-c-

Beilage 12.

Übersetzung.

Zusatzprotokoll zum

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Regelung der bezüglichen Zahlungen, vom 27. Juni 1938.

Unterzeichnet in Belgrad am 5. April 1939.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 1939.

Die gemäss Art. 6 der Handelsübereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien, vom 27. Juni 1938, eingesetzte gemischte Kommission, die in Belgrad zusammengetreten ist, um die Durchführung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Begelung der bezüglichen Zahlungen, vom 27. Juni 1938, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 21. September 1938, zu überprüfen, ist zur Feststellung gelangt, dass verschiedene Bestimmungen dieser Protokolle und die Art ihrer Anwendung nicht geeignet erscheinen, eine reibungslose und befriedigende Abwicklung des gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehrs zu gewährleisten. ' ..

361 Da somit eiüe Abänderung der bestehenden Verträge unvermeidlich wird, haben sich die beiden, die gemischte Kommission bildenden Begierungsausschüsse als Delegationen konstituiert und in dieser Eigenschaft, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Eegierungen, folgende Vereinbarungen getroffen: Artikel 1.

Das Zusatzprotokoll zum Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Begelung der bezüglichen Zahlungen, vom 27. Juni 1938, unterzeichnet am 21. September 1938, wird aufgehoben und durch das gegenwärtige Zusatzprotokoll ersetzt, welches das Protokoll vom 27. Juni 1938 modifiziert und ergänzt.

Artikel 2.

Art. IV des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und1 die Begelung der bezüglichen Zahlungen, vom 27. Juni 1938, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel IV. Die in Jugoslawien durch das Dekret vom 6. April 1936 und die einschlägigen Verordnungen vorgesehenen Massnahmen zwecks Kontrolle der Wareneinfuhr werden künftighin laufend angewandt, ohne Bücksicht darauf, ob der in den alten Artikeln TV und V des Protokolls vom 27. Juni 1988erwähnte befriedigende Zustand der Warenzahlungen erreicht ist oder nicht.

Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Waren schweizerischen Ursprungs, welche gegenwärtig oder inskünftig der jugoslawischen Importkontrolle unterliegen.

Die Anwendung der Kontrolle erfolgt nach den Positionen des jugoslawischen Zolltarifs.

Die Art ihrer Anwendung bedarf der Genehmigung der schweizerischen Begierung gemäss den Bestimmungen dieses Protokolls und seiner Beilagen.

Artikel 3.

Art. V des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaffe und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Begelung der bezüglichen Zahlungen, vom 27. Juni 1938, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel V. Der Gesamtwert der Waren schweizerischen Ursprungs der Kategorien, die in den unter Art. 2 hiervor erwähnten Verordnungen vorgesehen sind, bemisst sich nach dem Betrag der Einzahlungen der in der Schweiz, domizilierten Schuldner zugunsten der in Jugoslawien domizilierten Gläubiger, abzüglich einer Quote von 27 %, welche die von der Schweiz zugunsten Jugoslawiens eingeräumte Aktivität der Zahlungen darstellt; dieser Betrag wird vermindert um die Summe, die dem Prozentsatz der in den genannten Vèr-

362 Ordnungen nicht aufgezählten Waren entspricht, welcher auf Grund der durchschnittlichen Einfuhr dieser Waren in den Jahren 1936 bis 1938 gemäss der jugoslawischen Handelsstatistik bestimmt wird.

Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einzahlungen der schweizerischen Schuldner werden vierteljährlich überprüft. Diese Prüfung findet statt in den ersten Tagen des letzten Monats eines Kalendervierteljahres. Sie bezieht «ich auf den Verkehr in der Dreimonatsperiode, welche dem genannten letzten Monat eines Kalendervierteljahres vorangeht.

Artikel 4.

1. Die Einfuhrbewilligungen für Waren schweizerischen Ursprungs der in den Verordnungen des Finanzministeriums vom 11. Juni und 5. Juli Ï937 und den nachfolgenden Verordnungen aufgeführten Kategorien werden durch 'die zuständigen jugoslawischen Organe erteilt gemäss dem Verteilungsplan, ·der in Artikel 5, Ziffer 2, der Handelsübereinkunft vom 27. Juni 1938 vorgesehen ist.

Dieser Verteilungsplan ist durch die zuständigen jugoslawischen Organe zu erstellen in der Weise, dass die Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs liinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Positionen des jugoslawischen Zolltarifs erfolgt nach Massgabe des Durchschnitts der schweizerischen Einfuhr in Jugoslawien in den Jahren 1936 bis 1938.

Der jeweilige vierteljährliche Verteilungsplan wird anwendbar erst nach Zustimmung der zuständigen schweizerischen Organe.

2. Die schweizerische Eegierung behält sich ihrerseits vor, die Ausfuhr von Waren aller Kategorien nach Jugoslawien einer Kontrolle zu unterstellen.

Artikel 5.

Art. VIII des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft «und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und ·die Eegelung der bezüglichen Zahlungen, vom 27. Juni 1938, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel VIII. Dieses Protokoll tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung ·der beiden Eegierungen, rückwirkend auf den 1. April 1939 in Kraft und hat Gültigkeit bis zum 81. Dezember 1939. Nach diesem Datum kann es von sechs zu sechs Monaten stillschweigend erneuert werden.

Will eine der vertragschliessenden Parteien das Protokoll kündigen, so hat sie die andere Vertragspartei hievon mindestens zwei Monate vor dem 81. Dezember 1939 oder zwei Monate vor Ablauf einer Sechsmonatsperiode an Kenntnis zu setzen.

Ausgefertigt in Belgrad, in zwei Exemplaren, am 5. April 1939.

Ì280

&,;·

363

Beilage 13

Bimdesratsbeschluss betreffend

die Ergänzungen des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie.

(Vom 30. Juni 1939.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Die Art. 3, 5, 8 und 10 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 *) zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 3. Erweiterung ist jede bauliche Ausdehnung und jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter) über den Höchstbestand der Jahre 1929--1933.

Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Fabrikationszweiges sowie die Übernahme einer neuen Betriebsform (Etablissage oder Terminage). Bei der Herstellung von Uhren, Uhrwerken und Eohwerken sind die Fabrikationssysteme Anker, Zylinder, Eoskopf und genre Eoskopf avec grande moyenne au centre jedes für sich als Fabrikationszweig zu betrachten.

Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht. Dagegen gilt es als Erweiterung oder Umgestaltung, falls eine bereits bestehende Unternehmung der Uhrenindustrie einer andern Unternehmung angeschlossen wird.

Art. 5. Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Eohwerken, Schablonen und Uhrbestandteilen jeder Art, gleichgültig, ob in losem oder in zusammengesetztem Zustande, sowie von Uhrgehäusen, Uhrwerken oder Uhren (Nrn. 638 a, 930 a bis und mit 936 i des Zolltarifs) sind von einer Bewilligung abhängig.

*) A. S. 53, 1115.

364

Die Ausfuhrbewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer (hiernach Kammer genannt) oder von der Fiduciaire horlogère suisse (hiernach Fidhor genannt) erteilt.

Die Bewilligung ist nur für Lieferungen zu erteilen, welche den zwischen den Organisationen der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen und den Statuten und Vorschriften des Verbandes schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller entsprechen.

Zur Erlangung einer Bewilligung haben die den konventionellen Organisationen (Fédération suisse des Associations de Fabricants d'horlogerie [F. H.], Union des Branches annexes de l'horlogerie [Ubah] und Ebauches S. A.) oder dem Verband schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller (Groupement Eoskopf) nicht angeschlossenen Unternehmungen oder Personen überdies durch eine schriftliche Erklärung zu bezeugen: a. dass sie die in Absatz l hiervor genannten Produkte nicht zu Preisen gekauft haben, die unter den von diesen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preisen liegen; b. dass sie diese Produkte zu Preisen verkaufen, die nicht unter den von diesen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf auf gestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preisen liegen; c. dass sie für diejenigen Eoskopfartikel, die nicht in einem Tarif geregelt sind, die Verkaufspreise nach dem vom Groupement Eoskopf erlassenen Preisberechnungsreglement berechnet und eingehalten haben; d. dass sie die von diesen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einhalten; e. dass sie ihre Ausfuhr von Eoskopfprodukten nach den vom Groupement Eoskopf erlassenen Vorschriften richten; /. dass sie sich verpflichten, die für die konventionellen Unternehmungen ihrer Gegend geltenden Arbeitslöhne zu bezahlen; g. dass sie sich der vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle unterwerfen.

Art. 8. Personen und Unternehmungen, welche den auf die Uhrenkonvention verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.)

oder dem Verband schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller (Groupement Eoskopf) nicht angehören, ist es untersagt, die Erzeugnisse, die in den von den genannten Organisationen aufgestellten und vom Volkswirtschaftsdepartement
genehmigten Preistarifen aufgeführt sind, für sich oder auf Eechnung von Drittpersonen zu Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, welche unter den in jenen Tarifen bestimmten Ansätzen liegen. Ebenso ist es ihnen untersagt, diese Erzeugnisse zu günstigeren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als denjenigen zu kaufen oder zu verkaufen, die von den kon-

365 ventionellen Organisationen oder vom Groupement Eoskopf aufgestellt und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt sind.

Die vorstehend bezeichneten Personen und Unternehmungen sind überdies gehalten, sich einer vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle zu unterwerfen.

Art. 10. Die von den auf die Konvention verpflichteten Organisationen (P. H., Ubah, Ebauches S. A.) und vom Verband schweizerischer Eoskopfuhren-Industrieller aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarife, Lief erungs- und Zahlungsbedingungen werden bei der Schweizerischen Uhrenkammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Juli 1939 in Kraft.

1351

-^53>-c-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XIX. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 18. September 1939.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

3929

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1939

Date Data Seite

289-365

Page Pagina Ref. No

10 034 074

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.