396 Wir ersuchen Sie, das Armeekommando durch eine verständnisvolle Mitarbeit im Sinne des Art. 2 der Verordnung in der Erfüllung seiner schweren Aufgabe unterstützen zu wollen, und wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

Bern, den 26. September 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

1512

# S T #

Bundesversammlung.

Die gesetzgebenden Räte sind Montag, den 18. September 1989, um 18 Uhr, zur 23. Tagung der 30. Legislaturperiode zusammengetreten.

Die Herbstsession ist am 21. September 1939 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt werden.

1470

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 18. September 1939.)

Disziplinarstrafverfahren für vor der Mobilmachung begangene Verfehlungen werden nicht mehr angehoben und hängige Verfahren nicht mehr zu Ende geführt, wenn der Fehlbare zur Mobilmachung eingerückt ist. Ebenso sind Disziplinarstrafen, die für vor der Mobilmachung begangene Verfehlungen ausgesprochen worden sind, nicht mehr zu vollziehen, soweit sie nicht bereits vollzogen sind.

# S T #

397 Von der Einleitung eines Strafverfahrens wird abgesehen und es sind bereits angehobene, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren zu sistieren, wenn sich der Beschuldigte vor der Mobilmachung gegen die Art. 72 (Nichtbefolgung von Dienstvorschriften), 73 (Missbrauch und Verschleuderung von Material), 76 (Wachtvergehen), 78 (Fälschung dienstlicher Aktenstücke), 80 (Trunkenheit), 82 (Dienstversäumnis) und 84 (unerlaubte Entfernung) des Militärstrafgesetzes vergangen, aber dem Aufgebot zur Kriegsmobilmachung Folge geleistet hat.

Liegt in bezug auf die Ziff. 2 angeführten Artikel ein vor der Kriegsmobilmachung ergangenes Urteil (auch Kontumazialurteil) vor und ist die ausgefällte Freiheitsstrafe noch nicht angetreten, so wird auf deren Vollzug vorläufig verzichtet, wenn der Verurteilte sich zur Kriegsmobilmachung gestellt hat. Freiheitsstrafen, die im Zeitpunkte der Mobilmachung bereits angetreten sind, werden vollzogen.

In den Fällen unter Ziff. 2 und 3 ist auf die Sistierung zurückzukommen, wenn der betreffende Wehrmann im aktiven Dienst sich Verfehlungen schuldig macht, die seine Überweisung an das Militärgericht zur Folge haben.

(Vom 22. September 1939.)

Offiziere und Unteroffiziere, welche gemäss Art. 18 MO wegen Bevormundung, fruchtloser Auspfändung oder Konkurs von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen worden sind, können auf ihr Gesuch hin zur Leistung des Aktivdienstes zugelassen werden, wenn Charakter und Lebensführung es rechtfertigen. Dabei hat folgendes Verfahren zu gelten: Offiziere und Unteroffiziere richten ihr Gesuch an die zuständige kantonale Militärbehörde, vom Bundesrat ernannte Offiziere an die zuständige Dienstabteilung des Armeestabes.

Für die Zulassung eines Unteroffiziers ist die Zustimmung des Einheitskommandanten der Einheit erforderlich, welcher der Unteroffizier zugeteilt war oder zugeteilt werden soll. Stimmt der Einheitskommandant zu, so kann die kantonale Militärbehörde oder die zuständige Dienstabteilung des Armeestabes unter Aufhebung der Ausschlussverfügung die Wiedereinteilung verfügen.

Für die Zulassung eines Offiziers ist die Zustimmung des Kommandanten der Heereseinheit, bei Armeetruppen und Offizieren z. D. nach Art. 51 MO diejenige des Armeekommandos, Generaladjutantur, erforderlich. Liegt diese Zustimmung vor, so wird das eidgenössische Militärdepartement oder die kantonale Wahlbehörde unter Aufhebung der Ausschlussverfügung "die Wiedereinteilüng veranlassen.

1470

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1939

Date Data Seite

396-397

Page Pagina Ref. No

10 034 088

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.