77 Ablauf der Referendumsfrist:

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26. September 1939.

Bundesgesetz über

die Änderung des Dienstverhältnisses und der Versicherung des Bundespersonals.

(Vom 22. Juni 1939.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. April 1939, beschliesst.: I. Änderungen des Dienstverhältnisses.

Art. 1.

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Das Verzeichnis der Ämter, deren Träger als Beamte gewählt werden können, wird vom Bundesrate aufgestellt. Er reiht die einzelnen Ämter in die Besoldungsklassen ein.

2 Der Bundesrat kann nachgeordnete Amtsstellen ermächtigen, im Ämterverzeichnis aufgeführte Ämter mit Dienstpflichtigen ohne Beamteneigenschaft zu besetzen, soweit es zur rascheren Anpassung des Personalbestandes an veränderte Verhältnisse angezeigt erscheint.

Art. 2.

Die in Art. 37, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten aufgestellten Mindest- und Höchstbeträge der Besoldungsklassen sind um zehn -vom Hundert herabzusetzen.

Ausgenommen von der Herabsetzung ist ein Betrag von 1800 Franken.

2 Wo die Kosten der Lebenshaltung das Landesmittel nicht erreichen, sind die nach Abs. l festzusetzenden Mindestbeträge 100 Pranken und die Höchstbeträge 120 Franken niedriger. Die Besoldung beträgt jedoch wenigstens 2610 Franken. Für die Ausrichtung der ordentlichen Besoldungserhöhungen ist bei der 26. Besoldungsklasse von 2510 Franken auszugehen.

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Bundesblatt.

91. Jahrg.. Bd. II.

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Art. 3.

Der männliche Beamte hat bei seiner ersten Eheschliessung Anspruch auf eine einmalige Leistung von 400 Franken.

Art. 4.

Die Kinderzulage im Sinne von Art. 43 des Beamtengesetzes wird auf hundertdreissig Franken festgesetzt.

u. Änderung der Versicherung.

Art. 5.

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Die Beiträge der Versicherten und die Leistungen der Personalversicherungskassen des Bundes sind derart zu ändern, dass dadurch das auf den 31. Dezember 1938 berechnete erforderliche Deckungskapital vermindert wird bei der eidgenössischen Versicherungskasse um wenigstens 60 Millionen Franken, bei der Pensions- 'und Hilfskasse der Bundesbahnen um wenigstens 100 Millionen Franken.

Für die Berechnung des erforderlichen Deckungskapitals sind ein technischer Zinsfuss von 4 % und ordentliche Verwaltungsbeiträge anzunehmen von 7 % des versicherten Verdienstes bei der eidgenössischen Versicherungskasse, 8 % des versicherten Verdienstes bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen.

2 In Abweichung von Art. 11 und Art. 68, Abs. 3> der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse sowie von Art. 10, 69, Abs. 2, und Art. 72, Abs. 2 und 3, der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen können gestützt auf Abs. l hiervor auch Massnahmen getroffen werden, die eine Herabsetzung von Versicherungsleistungen zur Folge haben.

Art. 6.

Für den Fehlbetrag im Deckungskapital der eidgenössischen Versicherungskasse, der nach Durchführung der Massnahmen von Art. 5 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verbleibt, erhält die Kasse ein Guthaben gegenüber dem Bunde..

2 Für den Fehlbetrag im Deckungskapital der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen, der nach Durchführung der Massnahmen von Art. 5 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verbleibt, erhält die Kasse ein Guthaben von 180 Millionen Franken gegenüber dem Bund und für den Best ein Guthaben gegenüber den Bundesbahnen.

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Bund und Bundesbahnen gewährleisten den Kassen für ihr Vermögen, einschliesslich ihrer nach Abs. l und 2 sich ergebenden Guthaben, einen jährlichen Zinsertrag von 4 %.

Art. 7.

Wollen Bund oder Bundesbahnen den Kassen Versicherte überweisen, bevor diese wegen Invalidität o^er Alters einen Anspruch auf Versicherungsleistungen besitzen, so haben sie der Kasse die ihr daraus erwachsende Mehrbelastung zu vergüten.

Art. 8. .

1 Fehlbeträge im Deckungskapital, die nach Durchführung der Massnahmen von Art. 5 und 6 aus Abweichungen der Eechnungsergebnisse von den technischen Grundlagen entstehen, sind durch Erhöhung der Beiträge der Versicherten oder Herabsetzung der Versicherungsleistungen auszugleichen.

2 Übersteigt das Kassenvermögen einschliesslich der Guthaben nach Art. 6 das erforderliche Deckungskapital, so ist dieser Überschuss als unverzinsliche Ausgleichsreserve auszuweisen. Diese Eeserve kann zum Ausgleich künftiger Fehlbeträge im Sinne von Abs. l oder zum Ausgleich von Deckungskapitalerhöhungen verwendet werden, die sich aus künftigen Herabsetzungen der Versichertenbeiträge bzw. Erhöhungen der Versicherungsleistungen ergeben.

Art. 9.

Die Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse werden vom Bundesrate aufgestellt.

2 Die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen werden vom Verwaltungsrate dieses Unternehmens aufgestellt; sie bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3 Unter sonst gleichen Verhältnissen sind die Versicherungsbedingungen und Versicherungsleistungen beider Kassen nach Möglichkeit einheitlich zu gestalten.

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Art. 10.

Art. 4, Abs. 2, und Art. 8, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 80. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden aufgehoben.

in. Übergangs- und Schlnssbestinunungen.

Art. 11.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dungen und Kinderzulagen der Beamten neu festzusetzen.

unabgebaute Jahresbesoldung ist um zehn vom Hundert Ausgenommen von der Herabsetzung ist ein Betrag von 1

sind die BesolDie nominelle, herabzusetzen.

1800 Franken.

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Übersteigt das Ergebnis den nach Art. 2, Abs. 2, dieses Gesetzes herabgesetzten Höchstbetrag, so ist der Unterschied unter den Bedingungen von Art. 71, Abs. 4, des Beamtengesetzes als Überschussbetrag auszurichten.

2 Übersteigt die bisherige Besoldung des Beamten die nach Abs. l festzusetzende neue Besoldung, so ist der Unterschied unter den Bedingungen von Art. 71, Abs. 4, des Beamtengesetzes als Überschussbetrag auszurichten.

Als bisherige Besoldung gilt der Betrag, auf den der Beamte ohne die besondere Abbauschonung für Kinder Anspruch hat. Verrechnungen sind aber erst zulässig, wenn und soweit Besoldung und Überschussbetrag zusammen 3500 Franken jährlich übersteigen.

Art. 12.

Die in den geltenden Gehalts- und Lohnerlassen aufgestellten Mindestund Höchstbeträge für ständig und mit vollem Tagewerk im Bundesdienste stehende Personen sind nach den Grundsätzen von Art. 2 herabzusetzen.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind die Gehälter, Löhne und Kinderzulagen der in Abs. l genannten Arbeitskräfte nach Art. 11 neu festzusetzen.

3 Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf Bedienstete, deren Gehälter oder Löhne anders als nach Art. 16, Abs. l und 2, des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Finanzordnung 1939/1941 abgebaut sind.

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Art. 13.

Dieses Gesetz findet nicht Anwendung auf die Träger von Bundesämtern, die von der Bundesversammlung gewählt werden.

Art. 14.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, besonders Art. l, Abs. 2, Art. 37, Abs. l und 3, und Art. 43, Abs. l, des Beamtengesetzes, die Art. 16, 17 und 18 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Finanzordnung, und Art. 5, Abs. l, des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, aufgehoben.

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Art. 15.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident: Yallotton.

Der Protokollführer: G. Bövet.

81 Also beschlossen vom Ständerat,

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B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruben

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Juni

1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :

G. Bovet.

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Datum der Veröffentlichung : 28. Juni 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 26. September 1939.

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Bundesgesetz über die Änderung des Dienstverhältnisses und der Versicherung des Bundespersonals. (Vom 22. Juni 1939.)

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28.06.1939

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