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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 8. März 1989.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

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XVIII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie

Botschaft über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses.

(Vom 8. März 1939:) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen.

Die Handhabung der Einfuhrbeschränkungen erwies sich weiterhin als geeignetes, oft sogar als einziges Mittel, um einerseits unserem Export die Absatzmöglichkeiten zu sichern oder sie gar zu erweitern und anderseits doch den Schutz der Inlandsproduktion den wechselnden Verhältnissen nach Möglichkeit anzupassen. Hingegen bot sich in Verhandlungen mit dem Ausland auch in der Berichtsperiode kein Anlass zu neuen vollständigen Aufhebungen von Beschränkungen. Anderseits wurde aber auf Begehren der inländischen Produktion um Wiederinkraftsetzung bereits aufgehobener oder um Erlass neuer Einfuhrbeschränkungen im Einvernehmen mit der Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen -- mit einer Ausnahme -- wiederum nicht eingetreten.

Durch Bundesratsbeschluss Nr. 54 wurde mit Wirkung vom 12. Oktober 1988 an die Einfuhr belichteter kinematographischer Filme von besondern Bewilligungen des eidgenössischen Departements des Innern abhängig gemacht und dieses Departement zugleich ermächtigt, für die Einfuhr von Spielfilmen Kontingente für die einzelnen Importeure festzusetzen. Der BundesratsBundesblatt. 91. Jahrg. Bd. 1.

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322 beschluss bezweckt in erster Linie die Einrichtung einer genauen und zuverlässig funktionierenden Kontrolle über die Filmeinfuhr als unentbehrliche Grundlage für eine sachgemässe Behandlung filmpolitischer Probleme. Wenn das vom Bundesrat in der Aprilsession 1988 der eidgenössischen Bäte entgegengenommene Postulat des Nationalrates betreffend den Erlass eines Bundesgesetzes über das Filmwesen eine baldige Eegelung der Filmfragen aus nationalen, wirtschaftlichen und ethischen Gründen als notwendig bezeichnet, so konnte der Bundesrat sich demgegenüber vor allem der Erkenntnis nicht verschliessen, dass der Filmimport unter den gegenwärtigen Verhältnissen und beim derzeitigen Stand der schweizerischen Filmproduktion in einem gewissen Sinne den Angelpunkt der schweizerischen Filmfrage darstellt. Eine vorläufige Begelung dieser Materie drängte sich daher auf und wurde auch von der -- nunmehr durch die Schweizerische Filmkammer ersetzten -- Eidgenössischen Filmkommission einstimmig empfohlen.

Die in der Angelegenheit ebenfalls konsultierte Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen hat das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Erlass dieser Kontingentierung einstimmig bejaht. Aus der rechtlichen Fundierung der vom Bundesrat beschlossenen Massnahme ist zugleich ohne weiteres ersichtlich, dass die in die Zuständigkeit der Kantone fallende Filmzensur davon nicht berührt wird.

Das eidgenössische Departement des Innern hat die Befugnis zur Erteilung der Einfuhrbewilligungen für Filme gemäss bundesrätlicher Ermächtigung auf das Sekretariat der Schweizerischen Filmkammer übertragen, unter Vorbehalt des Beschwerderechts. Die Kontingentierungsmassnahmen sind dem Departement als solchem vorbehalten.

II. Massnahmon zum Schatze der nationalen Produktion.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Dezember 1988 die Gültigkeitsdauer seiner Beschlüsse über die Schuhindustrie und die Schifflistickerei, die Ende 1938 ablief, bis Ende 1989 verlängert. Es handelt sich im einzelnen um folgende zwei Beschlüsse: 1. Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1938 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935/29. Dezember 1937 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

Die Erneuerung des Beschlusses vom 30. Dezember 1985/29. Dezember 1937 wurde von der Schuhindustrie selbst, unterstützt vom Schuhgrosshandel, angeregt. Der Wortlaut dieses Beschlusses blieb unverändert.

2.- Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1938 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935/29. Dezember 1937 über die Begelung der Betriebsdauer der Schirflistickmaschinen.

Auch hier ging der Anstoss von den beteiligten Kreisen selbst aus. Von Änderungen am Wortlaut des Beschlusses wurde Umgang genommen.

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3. Obligatorische Qualitätskontrolle bei der Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen.

Mit Besehluss vom 13. September 1988 haben wir gestützt auf Art. l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938/23. Dezember 1937 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland die Ausfuhr von Äpfeln und Birnen in frischem oder getrocknetem Zustande, von Apfel- und Birnensäften in natürlichem oder eingedicktem Zustand und von getrockneten Obsttrestern der obligatorischen Qualitätskontrolle unterstellt und mit der Durchführung derselben den Schweizerischen Obstverband beauftragt. Diese Massnahme wurde durch den Schweizerischen Obstverband beantragt, der sie damit begründete, dass die bisherigen Bestrebungen zur Hebung des Obstexportes durch eine bereits seit Jahren durchgeführte fakultative Qualitätskontrolle nicht ausreiche, um Exporte schlechter Ware zu verhindern, die dem schweizerischen Obstabsatz im Ausland immer wieder grossen Schaden zufügten.

Mit Eücksicht auf die besonderen Verhältnisse in Deutschland hatten wir bereits mit Besehluss vom 15. September 1936 die Ausfuhr von frischem Kernobst von einer Produktionserklärung des Schweizerischen Obstverbandes abhängig gemacht, wodurch praktisch eine obligatorische Qualitätskontrolle verbunden werden konnte. Dieses Vorgehen hatte sich bewährt, musste aber, um volle Wirksamkeit zu erlangen, auch auf die übrigen Länder ausgedehnt werden. Allerdings konnte eine allgemeine obligatorische Qualitätskpntrolle beim Export von Kernobst und Kernobsterzeugnissen nur dann auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 erlassen werden, wenn diese Massnahme eine wirtschaftliche Notwendigkeit bedeutete. Diese Notwendigkeit musste aber angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Obsthandel bejaht werden. Es bestand die Gefahr, dass ohne obligatorische Qualitätskontrolle der mühsam errungene Obstexport, der für unser Land von grosser Bedeutung ist, wieder verloren gehen würde. Die Durchführung der Qualitätskontrolle durch sämtliche übrigen Obst exportierenden Länder zwang auch die Schweiz zu einer gleichen Massnahme.

Über die Dringlichkeit der obligatorischen Qualitätskontrolle von Kernobst und Kernobsterzeugnissen bestanden in den beteiligten Fachkreisen keine Meinungsverschiedenheiten, und diese Massnahme wurde im Herbst 1988 einhellig begrüsst.
Die Qualitätskontrolle für die Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen trat am 14. September 1938 in Kraft. Sie hat sich rasch eingebürgert und als wirklich nützliche Massnahme erwiesen.

III. Clearingverkehr.

a. Deutschland.

1. Handelspolitisches.

Es ist im letzten Bericht ausgeführt worden, weshalb die endgültige Eingliederung Österreichs in die schweizerisch-deutschen Wirtschaftsabkommen

324 im Juni 1938 nicht vorgenommen werden konnte. Das zollpolitische Eigenleben des Landes Österreich im Bahmen des Deutschen Reiches und die fehlende Erfahrung über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Lande Österreich nach dessen Anschluss an das Deutsche Eeich waren die Veranlassung für eine Übergangslösung, bei welcher der Handelsvertrag vom 6. Januar 1926 zwischen der Schweiz und Österreich mit seinen Anlagen vorläufig weiter in Kraft blieb und die gegenseitigen Zahlungen aus dem Warenverkehr über ein Sonderclearing verrechnet wurden. Die Übergangslösung wurde auf Ende 1938 befristet, da die Eingliederung des Landes Österreich in das deutsche Zollgebiet auf den Beginn des Jahres 1939 zu erwarten war.

In diesem Zeitpunkt sollte der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich dahinfallen. Es war deshalb gegeben, rechtzeitig Verhandlungen mit dem Deutschen Eeich aufzunehmen, um für den wegfallenden Handelsvertrag zu einem entsprechenden Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zu gelangen. Die Verhandlungen haben in Bern stattgefunden und dauerten, mit einer Unterbrechung von wenigen Tagen, vom 24. Oktober bis zum 2. Dezember 1938. Sie sind durch eine Reihe clearingpolitischer Fragen, von denen im folgenden noch die Rede sein wird, erschwert worden.

A. Warenverkehr.

Mit der Eingliederung Österreichs in das deutsche Zollgebiet hätten automatisch der deutsche Zolltarif und damit auch der deutsch-schweizerische Handelsvertrag, der aus dem Abkommen vom 5. November 1932 über den gegenseitigen Warenverkehr und zahlreichen Zusatzabkommen besteht, für das ganze Deutsche Reich Geltung erhalten. In einzelnen Fällen würde die Anwendung des deutschen Zolltarifs im Vergleich zum österreichischen Zolltarif eine Ermässigung der Einfuhrzölle, in andern dagegen eine Erhöhung zur Folge gehabt haben. Soweit das letztere zutrifft, musste schweizerischerseits selbstverständlich danach getrachtet werden, diese Zollerhöhungen zu verhindern, währenddem es kaum überraschen kann, dass Deutschland dabei den Standpunkt einnahm, dass mit der Eingliederung Österreichs überall der deutsche Zolltarif Anwendung zu finden habe, und zwar nicht nur da, wo seine Ansätze niedriger sind als die früheren österreichischen, sondern auch dort, wo sie über diesen stehen. Trotz dieser gegensätzlichen
Einstellung hat es sich in den Verhandlungen auf einzelnen Gebieten ermöglichen lassen, gewisse deutsche Zölle, deren entsprechende Ansätze in Österreich günstiger waren, zu ermässigen. Dies trifft zu für Turicol-Eiweißstoff für die Nahrungsmittelindustrie, Wirkwaren, baumwollene und kunstseidene Stickzwirne, Leinenzwirne für die Schuhfabrikation, elastische Gewebe und Bänder, Weberblätter, Lamellen für Kettfadenwächter, Taschen- und Armbanduhren in Gehäusen aus unedlen Metallen und Uhrwerke. Ferner ist vereinbart worden, dass bei der Verzollung in Deutschland Gespinstwaren aus Zellwolle nicht mehr als Gespinstwaren aus Seide bzw.

Kunstseide zu behandeln sind, was in den meisten Fällen beträchtliche Zollermässigungen zur Folge hat ; so gelten nun in Zukunft z. B. die der Schweiz

325 für Baumwollgarne oder Baumwollgewebe eingeräumten Zollbegünstigungen auch für Garne bzw. Gewebe, die Zellwolle enthalten; desgleichen die Vertragszölle für Baumwollstickereien auch dann, wenn die bestickten Grundstoffe Zellwolle enthalten. Schliesslich sind die Zollkontingente für Seidenbeuteltuch sowie für Hutgeflechte der deutschen Tarif-Nr. 671 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Vertragssätze mengenmässig erhöht worden. Die neuen Zölle bzw. Zollkontingente gelten im allgemeinen vom Tage der Eingliederung Österreichs in das deutsche Zollgebiet an. Vom gleichen Zeitpunkt an haben sämtliche Zollkontingente, die der Schweiz für das alte Reichsgebiet zustanden, ohne weiteres auch für die Einfuhr in das Land Österreich und in die sudetendeutschen Gebiete Geltung.

Die Eingliederung Österreichs machte die Zusammenlegung der bisher für das alte Reichsgebiet und für Österreich festgesetzten Einfuhrkontingente notwendig. Infolgedessen bestehen seit dem 1. Januar 1989 nur noch einheitliche deutsche Kontingente für die Einfuhr deutscher und österreichischer Waren in die Schweiz ; auch Waren sudetendeutschen Ursprungs können unter gewissen Voraussetzungen innerhalb der deutschen Kontingente eingeführt werden.

Die Abmachungen über den gegenseitigen Warenverkehr haben ihren Niederschlag in einer «Dreizehnten Zusatzvereinbarung zu dem deutschschweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr» vom 1. Dezember 1938 gefunden. Sie sind am 22. Dezember 1938 im « Schweizerischen Handelsamtsblatt» veröffentlicht worden und werden an dem Tage, an dem das österreichische Zollgebiet mit dem Zollgebiet des übrigen Deutschen Reiches vereinigt wird, in Kraft treten. Sie gelten in gleicher Weise auch für die sudetendeutschen Gebiete.

B. Kleiner Grenzverkehr.

Mit der durch den Anschluss Österreichs erfolgten Ausdehnung der schweizerisch-deutschen Landesgrenze ist der Ersatz der Anlage C zum schweizerischösterreichischen Handelsvertrag und damit die Vereinheitlichung der Regelung des Kleinen Grenzverkehrs mit Deutschland notwendig geworden. Es handelt sich darum, die im deutsch-schweizerischen Abkommen vom 19. Mai 1933 über den Kleinen Grenzverkehr bisher für die Grenze zwischen Basel und Konstanz getroffene Regelung auf die Landesgrenze im Osten auszudehnen und in ihren Bestimmungen den neuen Verhältnissen
anzupassen. Dafür waren seit längerer Zeit Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer deutschen Sonderdelegation vorgesehen, die gegenwärtig im Gange sind. Bis zu ihrem Abschluss gilt die bisherige Ordnung, wie sie in der Anlage C zum schweizerisch-österreichischen Handelsvertrag enthalten ist.

C. Veredlungsverkehr.

Mit dem schweizerisch-österreichischen Handelsvertrag fällt auch dessen Anlage D, die den Stickereiveredlungsverkehr mit dem Lande Vorarlberg regelt,

326 dahin. Die deutschen Unterhändler haben die Weiterführung dieses Verkehrs zur Voraussetzung für eine Verständigung nicht bloss auf handelspolitischem sondern auch auf clearingpolitischem Gebiet gemacht, während auf schweizerischer Seite eine möglichst weitgehende Sicherstellung der Auftragserteilung an die eigene Stickereiindustrie angestrebt wurde. Die getroffene Lösung sucht beiden .Standpunkten gerecht zu werden. Sie lässt mit Eücksicht auf die Arbeitsverhältnisse in der Ostschweiz den Veredlungsverkehr mit Kettenstichstickereien unbeschränkt, begrenzt dagegen denjenigen mit der Plattstichstickerei auf die im Durchschnitt der Jahre 1936--1938 exportierte Stoffmenge von 437 q und gestattet deren volle Ausnutzung nach dem Leistungssystem nur jenen Firmen, welche in einem festgesetzten Verhältnis gleichzeitig auch die landeseigene Industrie beschäftigen. Die Kontingentsverwaltung wird unter Aufsicht der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements von der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft in St. Gallen besorgt. Die Neuregelung des Stickereiveredlungsverkehrs mit Vorarlberg ist in gegenseitigen schweizerischen und deutschen Begierungserklärungen niedergelegt, die am 22. Dezember 1938 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurden. Sie können von jedem Partner erstmals auf den 30. Juni 1939 widerrufen werden.

Der zwischen der Schweiz und dem alten Eeichsgebiet auf Grund eines Notenwechsels vom 14. Juli 1926 bestehende Textilveredlungsverkehr zum Bleichen, Färben, Bedrucken usw. von Garnen und Geweben aller Art gilt in gleicher Weise auch gegenüber Österreich und den sudetendeutschen Gebieten, und zwar, von dem Zeitpunkt an, von dem in diesen Gebieten das deutsche Zollrecht gilt. Das traf für jene sudetendeutschen Gebiete, die an das alte Beichsgebiet grenzen, schon am 1. Dezember 1938 zu, während diese Ausdehnung der schweizerisch-deutschen Begelung des Textilveredlungsverkehrs für Österreich sowie für die an Österreich grenzenden Sudetenländer erst am Tage ihrer endgültigen Eingliederung in das deutsche Zollgebiet in Kraft treten wird.

2. Clearingpolitisches.

In den Verhandlungen vom Juni 1938 über die Verlängerung des schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommens ist eine dreifache Stützung des Clearingverkehrs dadurch erreicht worden, dass 1. die ersparten
Stillehaltezinsen von monatlich Fr. 600 000 aus der freien Quote der Deutschen Beichsbank auf das Warenkonto übertragen wurden; 2. die Deutsche Beichsbank und der Transferfonds die Verpflichtung übernahmen, je einen Höchstbetrag von 3 Millionen Franken an das Warenkonto beizusteuern, falls die Verschuldung auf dem Warenkonto bis zum 31. Dezember 1938 den Betrag von 30 Millionen Franken übersteigen sollte; 3. die Einzahlungen auf das Sonderclearing mit Österreich bis zum 31. Dezember 1938 im vollen Umfang dem Warenkonto gutgeschrieben wurden.

327 Andererseits war vereinbart worden, dass im Zeitpunkt der Eingliederung des Landes Österreich in das deutsche Zollgebiet dieses Provisorium durch ein endgültiges Abkommen abzulösen sei, wobei «die Wertgrenzen nach den Mitteln bemessen werden sollen, welche auf Grund des dann für den schweizerischen Teil gegebenen Standes neu zu vereinbarenden Schlüssels dem Warenkonto zur Verfügung stehen».

Die Entwicklung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs ·blieb im zweiten Halbjahr 1938 infolge der durch die politischen Ereignisse gestörten Wirtschaftsbeziehungen hinter den gemachten Annahmen zurück.

Trotz der dem Warenkonto zugeführten neuen Beträge vermehrten sich dessen Eückstände in jedem Monat. Für den Fall, dass eine Verlängerung des Provisoriums über die endgültige Eingliederung Österreichs in das deutsche Zollgebiet hinaus nicht zu erreichen war, stand die Schweiz vor der schwierigen Aufgabe, eine Neuordnung der Anteile der am Verrechnungsverkehr mit Deutschland beteiligten Wirtschaftsgruppen (Eeiseverkehr, Warenverkehr und Finanzgläubiger) durchzuführen. Im Hinblick auf die unsicheren Zeitverhältnisse erschien die Sicherung der Kontinuität der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen auf der bisherigen Grundlage durch eine Verlängerung des Provisoriums allen Beteiligten als wünschenswert. Damit war den Verhandlungen vom Spätherbst 1938 ausser der handelspolitischen Aufgabe der Ablösung des schweizerisch-österreichischen Handelsvertrags die wichtige clearingpolitische Aufgabe gestellt, die Kontinuität im Verrechnungsverkehr bis zum 30. Juni 1939 sicherzustellen. Nach schwierigen Verhandlungen ist dieses Ziel in der folgenden Weise erreicht worden: a. der Ende 1938 nicht aufgebrauchte Betrag jener durch das Abkommen vom 30. Juni 1938 zur Stützung des Clearings während des zweiten Halbjahres 1938 zu Lasten der Eeichsbank und des Transferfonds bereitgestellten Summe von 6 Millionen Franken wird auch noch im ersten Halbjahr 1939 zur Deckung eines allfälligen Defizits im Warenkonto über den Betrag von 30 Millionen Franken Bückstände hinaus zur Verfügung gestellt; b. das Separatclearing mit Österreich wird auf der bisherigen Grundlage bis zum 30. Juni 1939 weitergeführt, so dass nach wie vor 100 % der Einzahlungen für im Lande Österreich ansässige Gläubiger bzw. für österreichische
Waren- oder Dienstleistungen dem Warenkonto gutgeschrieben werden, also weder die Eeichsbank noch der Transferfonds daran partizipieren ;.

c. die separate Verrechnung mit den sudetendeutschen Gebieten wird bis zum 30. Juni 1939 unverändert aufrechterhalten, so dass auch von diesen Einzahlungen in Zürich 100 % für den Warenverkehr zur Verfügung stehen ; d. um den status quo im Warenverkehr, im Zinsentransfer und im Eeiseverkehr bis zum 30. Juni 1939 durchhalten zu können, auch wenn die

328 erhoffte Besserung im Clearing mit Deutschland sich nicht sofort einstellen sollte, ist vereinbart worden, die Katastrophen- und Verhandlungsklauseln auch im ersten Halbjahr 1989 zu suspendieren und nötigenfalls den Plafond der Eückstände bis auf 35 Millionen Franken zu erhöhen; erst wenn diese Summe überschritten werden sollte, was dann offenbar einem Signal fortdauernd ungünstiger Verhältnisse gleichkäme, würden die Verhandlungsklauseln ausgelöst und damit die Notwendigkeit entstehen, noch vor dem 80. Juni 1939 eine neue Verteilung der Clearingmittel zum Zwecke der Anpassung an die konstatierte Schrumpfung vorzunehmen.

Damit blieben im Verkehr mit dem alten Eeichsgebiet vorläufig die bisherigen Grundlagen weiter bestehen. Die Wertgrenzen zur Erteilung von Devisenbescheinigungen für schweizerische Waren betragen weiterhin 77 % der ursprünglichen Grundbeträge; Sonderregelungen gelten ebenfalls weiter, die Anteile des Fremdenverkehrs und der Finanzgläubiger bleiben so, wie sie in den Vereinbarungen über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1938 festgelegt wurden.

Im Verkehr mit dem Lande Österreich bleibt die bisherige Übergangslösung über dessen endgültige Eingliederung in das deutsche Zollgebiet hinaus bestehen. Es wird ein Sonderkonto Österreich geführt und 100 % seiner Einzahlungen dem Warenkonto im deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr gutgeschrieben. Damit verzichten weiterhin nicht bloss die übrigen schweizerischen Beteiligten, sondern auch die Deutsche Reichsbank zugunsten der Aufrechterhaltung des Warenverkehrs auf einen Anteil an den Clearingeinzahlungen aus dem Verkehr zwischen der Schweiz und dem Lande Österreich.

Der Transfer von Vermögenserträgnissen aus dem Lande Österreich wickelt sich gemäss der Transfervereinbarung vom 30. Juni 1938 ab, die für das ganze deutsche Beich Geltung hat. Für die Zinsansprüche schweizerischer Gläubiger aus ihrem Besitz an österreichischen Staatsanleihen konnte nach langwierigen Verhandlungen eine Sonderregelung getroffen werden, die in einem Notenwechsel vom 1. Dezember 1938 festgelegt wurde. In diesem Notenwechsel hält allerdings die deutsche Eegierung -- wie sie dies auch den andern Ländern gegenüber tat -- ihren Bechtsstandpunkt aufrecht, wonach sie eine Bechtsnachfolge für die Schulden des
ehemaligen österreichischen Bundesstaates nicht anerkennt. Unbeschadet dieser Bechtsauffassung stimmt sie aber doch einer Begelung der Ansprüche der schweizerischen Gläubiger zu, die nicht ungünstiger ist, als irgendeine der von Deutschland mit andern Ländern getroffenen Begelungen. Darnach werden die in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 30. Juni 1939 fällig werdenden Zinsen der drei in Frage kommenden Anleihen wie folgt behandelt: 1. Die Zinsen der garantierten Konversionsanleihe des Bundesstaates Österreich 1934 bis 1959 werden in der vollen in den Anleiheverträgen vorgesehenen Höhe transferiert.

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2. Der am 1. Januar 1989 fällig gewordene Coupon der 7 % Internationalen Anleihe von 1980 der Eepublik Österreich wurde auf der Basis einer 4 % Verzinsung p. a. abgegolten.

3. Die Zinsen der Internationalen Anleihe der Eepublik Österreich von 1988 bis 1958 werden, soweit es sich um die 8 % englische Tranche handelt, in der vollen vertraglichen Höhe transferiert. Den Inhabern der 5% % französische Tranche wird ein Umtausch ihrer Titel gegen 5% % Obligationen der Young-Anleihe, französische Tranche, im gleichen Nominalbetrag angeboten, deren Coupons gemäss der Transfervereinbarung vom 30. Juni 1938 mit 4 % transferier bar sind. Ausserdem erhalten die Inhaber der Titel der französischen Tranche einen Bonus von franz. Fr. 100 in bar pro Titel von franz. Fr. 1000 nominal.

Den schweizerischen Inhabern österreichischer Schuldverschreibungen, die ihre Titel einer der drei oben erwähnten Anleihen nicht der deutsch-schweizerischen Sonderregelung unterstellen wollten, wurde ferner deutscherseits die Möglichkeit eingeräumt, das von der deutschen Eegierung den Inhabern von österreichischen Schuldverschreibungen ganz allgemein gemachte sogenannte Entschädigungsangebot anzunehmen, durch das der Umtausch in.

eine 4% %ige Anleihe des deutschen Eeiches ermöglicht wurde.

Über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und den sudetendeutschen Gebieten, die im Herbst 1938 zum Deutschen Eeiche gekommen sind, waren ebenfalls in Erweiterung der ursprünglichen Verhandlungsaufgaben Vereinbarungen zu treffen. Diese entsprechen grundsätzlich der eben skizzierten Sonderregelung mit Österreich und gelten bis zum 80. Juni 1939.

In den jüngsten Verhandlungen ist durch beiderseitiges Entgegenkommen eine befriedigende, auf längere Dauer berechnete Eegelung der handelspolitischen Beziehungen sowie eine Übergangslösung im gegenseitigen Verrechnungsverkehr verwirklicht worden, die den Beteiligten die Chance einer aufsteigenden Wirtschaftsentwicklung lässt.

Es muss in diesem Zusammenhang erneut darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz die unerlässliche Grundlage für ein richtiges Funktionieren des Clearings bildet. Mehr denn je hängt das weitere Schicksal des schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs davon ab, ob die Wareneinfuhr aus Deutschland in ausreichendem Umfange stattfindet
oder nicht.

Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1984 an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 81. Januar 1939 auf folgende Summen: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr. . . Fr. 985287718.-- Für Zinsen gemäss Transferabkommen » 255 594 584. -- Für den Reiseverkehr einschliesslich Unterstützungen » 208757641.-- Total Fr. l 899 689 943. --

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b. Italien.

Die Entwicklung des schweizerisch-italienischen Clearings zwang uns, die Ausfuhr nach Italien durch eine straffere Handhabung der Kontingentierung weiterhin einzuschränken. Sie betrug Fr. 45 970 750 im 2. Semester 1988, gegenüber Fr. 61 302 609 in den letzten 6 Monaten des Jahres 1987. Unseren gleichzeitigen Bemühungen, die Einfuhr italienischer Produkte in die Schweiz zu steigern, war aus den in unseren, früheren Berichten bereits mehrfach erwähnten Gründen -- namentlich infolge der preislichen Entwicklung in Italien -- kein voller Erfolg beschieden. Immerhin konnte die rückläufige Tendenz aufgehalten werden; unsere Einfuhr aus Italien erreichte in den letzten 6 Monaten 1938 den nahezu unveränderten Wert von Fr. 68 704 980 gegenüber Fr. 60 196 960 in der gleichen Periode des Vorjahres. Damit konnte auch das beunruhigend rapide Ansteigen des Clearing-Fehlbetrages eingedämmt werden.

Der Fehlbetrag auf Warenkonto ist seit Ende Juni 1938 um Fr. 2 997 807 auf Fr. 39802444 angestiegen.

Aus dieser Entwicklung geht hervor, dass wenigstens eine weitere Verschlechterung der Lage unserer Warengläubiger verhindert werden konnte.

Sie ist jedoch noch durchaus unbefriedigend, und wir werden weiterhin der Steigerung unserer Bezüge aus Italien die grösste Aufmerksamkeit widmen.

Erwähnen möchten wir noch die sich im Gang befindlichen Bestrebungen zur Belebung des Eeiseverkehrs Eichtung Italien--Schweiz. Die Besucherzahl aus Italien konnte zwar in den letzten 2 Jahren ständig erhöht werden, doch steht sie noch in keinem Verhältnis zur Zahl der nach Italien reisenden Schweizer.

c. Ungarn.

Während der Besprechungen, die zur Unterzeichnung des Protokolls vom 28. Juli 1988 führten, war die Aufnahme späterer Verhandlungen über allfällige Ergänzungen der bestehenden Eegelung vorgesehen worden. Diese Verhandlungen konnten im Laufe des Monats November 1988 aufgenommen werden und führten zum Abschluss eines Protokolls vom 24. November 1988, welches verschiedene Erweiterungen, neben anderen auch eine Eeihe neuer Kontingentsvereinbarungen und eine grundsätzliche Eegelung des gegenseitigen Eeiseverkehrs im Jahre 1939 enthält.

Zur Vereinbarung von Durchführungsbestimmungen für die Eegelung des schweizerisch-ungarischen Fremdenverkehrs und der Unterstellung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den an Ungarn zurückgegliederten ehemaligen tschechoslowakischen .Gebieten unter die Bestimmungen über den schweizerisch-ungarischen Zahlungsverkehr sowie zur Besprechung anderer Fragen waren schon im November 1938 erneute Verhandlungen in Aussicht genommen worden, die am 19. Januar dieses Jahres aufgenommen und am 25. Januar mit der Unterzeichnung eines Zusatzes zum Protokoll vom 24. November 1938 beendigt werden konnten.

331 Anlässlich dieser Verhandlungen wurden Durchführungsbestimmungen zur Eegelung des Fremdenverkehrs Schweiz/Ungarn vereinbart. Ferner wurde der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und den an Ungarn zurückgegliederten tschechoslowakischen Gebieten den Bestimmungen über die Eegelung des schweizerisch-ungarischen Zahlungsverkehrs unterstellt. Endlich fanden eingehende Besprechungen hinsichtlich einzelner Finanzfragen statt.

d. Rumänien.

Im XVI. Bericht haben wir uns eingehend über die Verhandlungen geäussert, die zum Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 führten, durch welche das schweizerisch-rumänische Clearingabkommen vom 24. März 1937 bis 30. September 1938 verlängert wurde. Eumänien hat dieses Abkommen auf das genannte Datum zwar nicht gekündigt, jedoch im Oktober 1938 die sofortige Aufnahme von Unterhandlungen über dessen Abänderung verlangt.

Die von rumänischer Seite für diese Vertragsänderung gestellten Begehren waren in der Hauptsache die gleichen wie im Oktober 1937. Es sollte erneut versucht werden, die in dem bisherigen Abkommen mit der Schweiz verankerte Clearingbasis zu verlassen und einem künftigen Vertrag die Form eines freieren Zahlungsabkommens zu geben. Auch diesmal sollte das zwischen Eumänien und Belgien abgeschlossene Abkommen für die Verhandlungen mit der Schweiz richtunggebend sein. Ein Eingehen auf dieses rumänische Begehren wurde von der Schweiz um so mehr erwartet, als verschiedene andere Staaten in ihren neuen Verträgen mit Eumänien weitgehend auf die rumänischen Wünsche eingetreten waren.

Mit der Neugestaltung des Clearingvertrags mit der Schweiz gedachte Eumänien jedoch noch etwas anderes zu erreichen, nämlich die Zustimmung der Schweiz zu den am 30. August 1938 erlassenen rumänischen Vorschriften, wonach für Getreide und gewisse andere Produkte dem rumänischen Exporteur 30 % des Gegenwertes seiner Ausfuhr in frei handelbaren Devisen zur Verfügung gestellt werden sollten. Diese autonomen Vorschriften verfolgten den Zweck, angesichts der ausserordentlich ergiebigen Weltweizenernte den Absatz des ansehnlichen Exportüberschusses an rumänischem Getreide zu erleichtern.

Ein gleichlautendes Begehren stellte Eumänien auch hinsichtlich der Ausfuhr von flüssigen Brennstoffen. Welche Bedeutung diesen Begehren für die künftige Entwicklung des Zahlungsverkehrs
und damit des schweizerischen Exportes zukam, dürfte ohne weiteres klar sein, wenn berücksichtigt wird, dass die schweizerische Einfuhr aus Eumänien zu ungefähr 90 % aus Getreide und flüssigen Brennstoffen besteht.

Die Schweiz setzte sich auch in den letzten Unterhandlungen, die im Oktober 1938 in Bukarest aufgenommen wurden, für die Beibehaltung des bisherigen Clearingvertrages ein. Sie liess sich dabei von den gleichen Erwägungen

332 leiten wie anlässlich der Verhandlungen über die Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 1937. Es war ihr schliesslich auch diesmal möglich, ihrem Standpunkt zum Durchbruch zu verhelfen; das Zusatzabkommen vom 8. November 1988 sieht die Verlängerung des durch Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 1987 ergänzten Clearingabkommens vom 24. März 1987 bis 80. Juni 1989 vor.

Die Aufrechterhaltung des schweizerisch-rumänischen Clearingabkommens -- auch an der Quotenfestsetzung für die einzelnen Gläubigergruppen wurde nichts geändert -- war jedoch nur dadurch erreichbar, dass die Schweiz sich verpflichtete, bei Eatifikation des Zusatzabkommens eine Menge von 40 000 Tonnen rumänischen Weizens fest zu kaufen und gewisse Zusicherungen für den Ankauf von weiteren 60 000 Tonnen einzugehen. Die Verhandlungen über diese Getreidefragen, die im Beisein des von uns bezeichneten Getreideexperten stattfanden, waren ausserordentlich schwierig. Die von der Schweiz auf diesem Gebiete übernommenen Verpflichtungen sind gerechtfertigt. Sie haben es ermöglicht, den Import rumänischen Getreides nach der Schweiz nach wie vor vollständig dem Clearing dienstbar zu machen, während die Freigabe einer grösseren Devisenquote sämtliche Gläubigergruppen in ihren Transfermöglichkeiten empfindlich gekürzt hätte. Die Aufrechterhaltung des Clearingsystems bewahrt die Schweiz ausserdem für eine weitere Vertragsdauer vor allen jenen Unsicherheiten und Eisiken im Waren- und Zahlungsverkehr mit Eumänien, die mit einer Preisgabe des Clearingprinzipes unweigerlich verbunden gewesen wären.

Auch in bezug auf die rumänischen Petroleumprodukte war es möglich, von der Festsetzung einer frei handelbaren Devisenquote abzusehen, ohne dadurch die Importe dieser Produkte nach der Schweiz einschränken zu müssen.

Das Zeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 8. November 1988 enthält neben den Bestimmungen über die schweizerischen Getreidebezüge nähere Vereinbarungen über die Zulassung von Kompensationen in Anpassung an die auf diesem Gebiete erlassenen rumänischen Vorschriften. In der Durchführung dieser Kompensationstransaktionen, die von Fall zu Fall einer besonderen Bewilligung der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bedürfen und nur in bestimmten Warenkategorien zulässig sind, gilt als Grundsatz, dass nur zusätzliche
Importe aus Eumänien auf diesem Wege verrechnet werden dürfen. Damit soll eine Beeinträchtigung der bisherigen Alimentierüng des Clearings vermieden werden.

Das Zusatzabkommen vom 3. November 1938 ist am 15. November 1988 provisorisch in Kraft getreten.

Der Warenverkehr mit Eumänien weist nach den vorläufigen Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik im Jahre 1938 eine Einfuhr von rund 25 Millionen Franken (im Vorjahre 44,8 Millionen Franken) und eine Ausfuhr von rund 14 Millionen (im Vorjahr 15,7 .Millionen Franken) auf. Über die Gründe des Einfuhrrückganges im Jahre 1938 haben wir uns im XVII. Bericht geäussert.

333 e. Griechenland.

Die im letzten Bericht erwähnte Entlastung des schweizerisch-griechischen Clearings machte seither weitere Fortschritte. So verringerte sich der Clearingsaldo (Einzahlungen bei der Banque de Grèce, deren Eegelung in der Schweiz noch nicht erledigt ist) von 636 192 Franken am 30. Juli 1938 bis Ende des Jahres auf nur noch 18 967 Franken. Parallel damit verkürzte sich auch die Wartefrist für Schweizerwarenforderungen, die vor einem Jahr noch 6 Monate und Ende Juli 3 Monate betragen hatte, auf nurmehr 8 Tage. Diese Verbesserung des Clearings beruht auf der während der letzten Monate im Vergleich zum Jahre 1937 grösseren Einfuhr griechischer Waren, während zugleich die seinerzeit angeordnete Ausfuhrkontingentierung den Umfang der Exporte zu Lasten des Clearings begrenzte. Die Einfuhr aus Griechenland erreichte im abgelaufenen Jahr einen Wert von 4,7 Millionen Franken gegenüber 3,5 Millionen Franken im Jahre 1937. Anderseits ging die Ausfuhr 1938 mit 4,3 Millionen Franken infolge der Kontingentierung nicht über die Höhe der Vorjahresausfuhr hinaus.

Trotz dieser günstigen Entwicklung wäre eine Aufhebung der Ausfuhrkontingentierung im heutigen Zeitpunkt noch nicht zu verantworten, weil dadurch das wiedererlangte Gleichgewicht im Clearing auch dann gestört werden könnte, wenn die in den letzten Monaten befriedigende Einfuhr griechischer Waren weiterhin anhalten sollte. Mit dem bisherigen Umfang der Einfuhr darf aber nicht unbedingt gerechnet werden. Aus diesen Gründen konnte nur. eine Lockerung der Ausfuhrkontingentierung in Betracht kommen. Es geschah dies durch Zuteilung angemessener Zusatzkontingente an die interessierten einzelnen Exportzweige. Ihre Höhe musste allerdings angesichts der bestehenden Ungewissheit über die weitere Entwicklung innerhalb bestimmter Grenzen bleiben.

f. TUrkei.

Die Anwendung des Abkommens vom 81. März 1938 betreffend die Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Türkei stiess auf Schwierigkeiten, die insbesondere auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung gewisser Vertragsbestimmungen beruhen. Diese Differenzen bilden gegenwärtig den Gegenstand von diplomatischen Unterhandlungen.

Vor einigen Monaten beschloss die türkische Regierung inskünftig die Überweisung von Devisen für den Dienst der ausländischen
türkischen Schuld nicht mehr zu genehmigen. Durch diese Massnahme wurden die Voraussetzungen, unter welchen im vergangenen Jahr das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet worden ist, einseitig verändert. Wir haben deshalb erst zu einer Verlängerung des Abkommens auf eine neue Jahresperiode eingewilligt, als die türkischen Behörden sich einverstanden erklärten, in neue Verhandlungen einzutreten. Diese werden in Bern stattfinden, wahrscheinlich im Verlauf des 1. Quartals 1939.

l

334

Wie wir in unserem letzten Bericht erwähnten, sind die Importe von Tabak, Haselnüssen, Rosinen und getrockneten Feigen türkischen Ursprungs in die Schweiz seit dem 1. April 1938 für die Alimentierung des Clearings reserviert.

Überdies haben die schweizerischen Exporteure nun die Möglichkeit, ihre rückständigen Guthaben durch die Einfuhr türkischer Produkte hereinzubringen.

Dank dieser Massnahmen und dem Umstand, dass seit 1. Oktober 1988 keine Kontingente für neue im Clearingwege zahlbare Exporte eröffnet worden sind, belief sich der unerledigte Saldo der Clearingeinzahlungen bei der Türkischen Zentralbank per 31. Dezember 1988 bloss noch auf 2,771 Millionen Franken.

Die Wartefrist für die Überweisung der Guthaben aus dem Export von schweizerischen Waren betrug jedoch immer noch ungefähr 15 Monate.

Der Kompensationsverkehr mit der Türkei ergab bis im August des ver- , gangenen Jahres ein ziemlich befriedigendes Eesultat. Die Situation verschlimmerte sich alsdann zusehends infolge Ansteigens der Kompensationsprämie.

Dieses Ansteigen rührt hauptsächlich davon her, dass türkischerseits die Exportpreise auf einem überhöhten Niveau gehalten werden, während die gleichen Artikel auf dem Weltmarkt eine Baisse verzeichnen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass infolge der Warenbezüge verschiedener Großstaaten, die im vergangenen Jahr der Türkei beträchtliche Kredite gewährten, gewisse türkische Produkte knapp geworden sind. Wir sind jedoch bestrebt, jede sich bietende Gelegenheit zur Steigerung unseres Importes aus der Türkei auszunützen.

Bis zum 31. Dezember 1938 konnten für insgesamt l 555 000 Franken schweizerische Warenforderungen auf dem Kompensationswege erledigt werden.

Ferner belaufen sich die bewilligten Kompensationen, die bis zum genannten Zeitpunkt noch nicht ausgeführt waren, auf 520 000 Franken.

Trotz den angeführten Schwierigkeiten stellte sich der Wert unserer Exporte nach der Türkei im Jahr 1938 auf 3,9 Millionen Franken gegenüber 2,9 Millionen im Vorjahr. Anderseits gingen infolge der bestehenden Überpreise auf den türkischen Waren unsere Importe von 8,2 Millionen Franken im Jahre 1937 auf 6,3 Millionen Franken im Jahr 1938 zurück. Dieser Bückgang ist vor allem geringeren Bezügen türkischen Weizens zuzuschreiben (4,154 Millionen Franken im Jahre 1937 gegenüber 1,975 Millionen im
Jahre 1938) verursacht durch die türkischerseits verlangten prohibitiven Exportpreise.

Weizen ist das hauptsächlichste Produkt, das wir in grösseren Mengen aus der Türkei beziehen können.

Anlässlich der bevorstehenden schweizerisch-türkischen Verhandlungen werden wir unser Möglichstes tun, um nebst der Eegelung der Frage der schweizerischen Finanzforderungen auch eine Verbesserung des schweizerisch-türkischen Zahlungsverkehrs im allgemeinen zu erreichen.

g. Bulgarien.

Der Kompensationsverkehr mit Bulgarien vermochte in der Berichtsperiode nicht völlig zu befriedigen. Wie wir schon im XV. Bericht hervorgehoben haben, ist die Einfuhr von Eiern, welche den hauptsächlichsten Köm-

335 pensationsartikel darstellen, stark saisonbedingt. Das Eiergeschäft wickelt sich zur Hauptsache im Frühling und zum Teil auch im Herbst ab. Die Einfuhr erfolgt in der Eegel auf Lagerhaus, von wo die Ware nach Bedarf abdisponiert wird. Infolge der schlechten Getreideernte des vergangenen Jahres fiel die Eierproduktion in Bulgarien im vergangenen Herbst gering aus. Es hatte dies leider einen erheblichen Eückgang der Ausfuhr nach der Schweiz zur Folge.

Die Totaleinzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank aus der Eiereinfuhr gingen von rund 4,2 Millionen Franken im Jahre 1937 auf rund 8,6 Millionen Franken zurück. Dieser Ausfall in Verbindung mit einem Eückgang in der Tabakeinfuhr und dem Fehlen grosser Getreideimporte bewirkte, dass das von der Handelsstatistik ausgewiesene Jahresergebnis sich unter dasjenige des Jahres 1937 stellt. Der Gesamtwert der 1938 getätigten Importe belief sich auf 5,1 Millionen Franken (1937: 7,7 Millionen); die Gesamtausfuhr stellte sich im Jahre 1938 auf rund 4 Millionen Franken (1937; 4,5 Millionen). Der Eückgang unserer Einfuhr verursachte eine zeitweise Knappheit an Kompensationsfranken in Bulgarien, was sich in einem starken Ansteigen der Kompensationsprämie äusserte. Dieser Zustand wirkt sich natürlich ungünstig auf den laufenden Export aus. Erst mit dem Einsetzen der Frühjahrs-Eierimporte ist eine Besserung zu erwarten.

Zur Abtragung der alten Clearingguthaben, welche sich leider nicht durch Getreidetransaktionen bewerkstelligen liess, wurde mit Bulgarien vereinbart, die Tabakimporte nach der Erledigung der noch offenen Forderungen aus dem Tabak-Maschinen-Abkommen (Konto «T») ausschliesslich für die Abtragung der alten Guthaben zu verwenden. Diese Eegelung erfolgte im Herbst 1938 im Hinblick auf den damals noch günstigen Stand des Kompensationsverkehrs.

Sie wurde in einem am 30. September 1938 in Sofia unterzeichneten Protokoll festgelegt. Auf Ende 1938 konnte das Konto «T» liquidiert werden. Die Abtragung der alten Clearingguthaben auf dem vorgesehenen Wege wird jedoch voraussichtlich noch mindestens 1% Jahre in Anspruch nehmen, wenn es nicht gelingt, die Tabakeinfuhr zu fördern. Anderseits dürfte eine Sanierung des Kompensationsverkehrs kaum möglich sein, solange nicht der Tabak für die Kompensation freigegeben wird. Hieraus dürfte sich voraussichtlich
auch eine Erhöhung der Tabakeinfuhr ergeben, da die Kompensationsprämie dem Export nach der Schweiz erhöhten Anreiz geben würde. Die Frage einer solchen Umstellung wird zurzeit geprüft, wobei selbstverständlich die Abtragung der alten Clearingguthaben mitberücksichtigt werden muss.

h. Jugoslawien.

Wie wir bereits im XVII. Bericht ausgeführt haben, hat Jugoslawien gemäss dem Protokoll vom 27. Juni 1938 über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen, welches auf der Grundlage eines sogenannten freien Devisenverkehrs aufgebaut ist, ohne Verzug und ohne jede Einschränkung die nachgesuchten Bewilligungen für die Einfuhr schweizerischer Waren zu erteilen, solange der Betrag der Zahlungen der

336

jugoslawischen Schuldner zugunsten der schweizerischen Gläubiger 78 % des Betrages der Zahlungen der schweizerischen Schuldner zugunsten der jugoslawischen Gläubiger nicht übersteigt. Erst wenn der Ausgleich, d. h. die vereinbarte Aktivität von 27 % der Devisenzahlungen zugunsten Jugoslawiens in einem Quartal nicht erreicht wird, steht Jugoslawien das Eecht zu, die gegenüber allen Nichtclearingländern vorgesehene Importkontrolle in Anwendung zu bringen.

Die im September 1938 in Belgrad gepflogenen Besprechungen der gemischten Begierungskommissionen, welche in Artikel 6 der schweizerisch/jugoslawischen Handelsübereinkunft vom 27. Juni 1988 vorgesehen sind, bezweckten vor allem eine Steigerung der Einfuhr jugoslawischer Waren in die Schweiz, insbesondere durch umfangreiche Käufe von Cerealien, um damit dem Export den nötigen Baum für eine ungehemmte Entwicklung zu sichern. Leider konnte Jugoslawien den schweizerischen Wünschen nicht in vollem Umfang entsprechen, da damals die erforderlichen Quantitäten der uns interessierenden Waren nicht zur Verfügung standen. In einem Zusatzprotokoll vom 21. September 1988 musste deshalb Jugoslawien das Becht zugestanden werden, in Abweichung von den Bestimmungen des Protokolls vom 27. Juni 1988 die jugoslawische Einfuhrkontrolle schon für das 4. Quartal 1988 anzuwenden.

Angesichts der Unmöglichkeit, durch genügende Importe die freie Entwicklung unseres Exportes sicherzustellen, behielten wir uns im erwähnten Zusatzprotokoll ausdrücklich vor, ab 1. Oktober 1988 eine Kontrolle der Ausfuhr derjenigen Waren einzuführen, welche nicht unter die jugoslawische Importkontrolle fallen. Im Interesse einer gleichmässigen Wahrung der Belange aller am Export nach Jugoslawien beteiligten Gruppen sahen wir uns veranlasst, die gesamte schweizerische Ausfuhr nach Jugoslawien mit Wirkung ab 1. Oktober 1988 neuerdings einer Kontingentierung zu unterstellen. Diese Ausfuhrbeschränkung stellt ab auf den Durchschnitt der in den Jahren 1985--1987 getätigten Exporte.

Im Zusatzprotokoll vom 21. September 1938 wurde ferner eine Vereinbarung getroffen, die eine Beschleunigung der Abtragung der alten Clearingguthaben zum Ziele hat. Danach wird der Gegenwert der Einfuhr von Eiern, frischen Pflaumen und Zwetschgen sowie von Tafelobst ausschliesslich für die Abtragung der bis zum 81. Juli 1988
auf das Clearingkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Jugoslawischen Nationalbank einbezahlten Beträge reserviert.

Das von der Handelsstatistik ausgewiesene Jahresergebnis beweist, dass die Neuregelung des Zahlungsverkehrs die daran geknüpften Hoffnungen nicht verwirklicht hat. Währenddem sich die Einfuhr im Jahre 1987 aus Jugoslawien noch auf 18,9 Millionen Pranken stellte, ging sie im Jahre 1938 auf 11,1 Millionen Franken zurück. Die Ausfuhr, welche sich im Jahre 1938 auf 10,8 Millionen Franken belief gegenüber 10,8 Millionen Franken im Vorjahre, weist eine geringfügige Verbesserung auf. Da Jugoslawien mit Wirkung ab 14. Februar 1989 den Eahmen- der gegenüber clearingfreien Ländern ausgeübten

33?

Einfuhrkontrolle noch erheblich erweitert hat, fnüss damit gerechnet werden, dass die Entwicklungsmöglichkeit für den Export in vermehrtem Masse gehemmt sein wird. Wir werden weiterhin bemüht sein, durch Förderung des Imports jugoslawischer Waren den Absatz unserer Produkte in Jugoslawien im Eahmen der bestehenden Eegelung sicherzustellen. Die Entwicklung des Waren- und Warenzahlungsverkehrs mit Jugoslawien in der nächsten Zukunft lässt sich jedoch zurzeit nicht übersehen.

i. Chile.

Trotzdem auch im abgelaufenen Jahr zeitweise die über Weltmarktparität liegenden Preise für chilenischen Hafer Schwierigkeiten verursachten, gelang es doch, den Export von 2,7 auf 2,9 Millionen Pranken zu heben, bei gleichzeitiger Senkung des Imports von 10 auf 6,5 Millionen Franken. Die Differenz entfällt auf die Einfuhr von Kupfer, das bekanntlich nicht der Clearingpflicht unterliegt.

Die bereits früher angekündigte Bereinigung der alten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Clearingabkommens herrührenden Forderungen konnte zu Ende geführt werden.

k. Spanien.

Wie es unter den obwaltenden Umständen nicht anders erwartet werden kann, ist es nur mit grösster Mühe möglich, den Handelsverkehr mit Spanien langsam wieder auf die Höhe zu bringen. · Immerhin gelang es, bei einem Importwert von 5,4 Millionen Franken (1937: 8,5) den Export von 8,4 auf 5,2 Millionen Franken zu steigern, ohne dass neue Forderungsrückstände entstanden wären.

I. Polen.

Nach den Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik ist die Einfuhr aus Polen von 24,3 Millionen Franken im Jahre 1937 auf 25,8 Millionen Franken im Jahre 1938 angestiegen. Der schweizerische Export hat von 15,6 Millionen Franken auf 22,5 Millionen Franken zugenommen. Nach Abzug der beträchtlichen Frachtanteile, die in den schweizerischen handelsstatistischen Ziffern inbegriffen sind, ergibt sich ein Aktivum der schweizerischen Handelsbilanz im Verkehr mit Polen. Nachdem aber der Zahlungsverkehr mit diesem Lande ausschliesslich auf dem Wege privater Kompensationsgeschäfte vor sich gehen kann, deutet diese Bilanzsituation auf die Hemmnisse hin, die sich der Bezahlung des vermehrten schweizerischen Warenexportes entgegenstellen.

Wir haben schon im XVII. Bericht auf diese zunehmenden Schwierigkeiten aufmerksam gemacht und bemerkt, dass eine Steigerung der Einfuhr, welche die
notwendige Voraussetzung für eine Ausweitung unseres Exportes nach Polen wäre, leider kaum in nennenswertem Umfange möglich scheint, solange die für die meisten polnischen Waren geforderten Überpreise durch die Kompensationsprämien nicht mehr überbrückt werden können. Die Lage hat sich in der Berichtsperiode eher etwas verschärft.

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. I.

27

â38

Die im Zahlungsabkommen mit Polen vorgesehenen Kegierungskommissionen haben sich anlässlich ihrer ordentlichen Semesterbesprechungen im Dezember 1938 in Warschau eingehend mit der geschilderten Sachlage befasst.

Wo dies noch angängig war, hat die Schweiz für den Bezug polnischer Waren vorübergehend zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten geschaffen, um auf diese Weise vermehrte Kompensationsgelegenheiten bereitzustellen. Leider hat Polen es abgelehnt, für seine Getreideausfuhr nach der Schweiz die Exportprämien auszurichten, die für Exporte nach Ländern, mit denen es keine Zahlungsund Clearingverträge abgeschlossen hat, gemäss den autonomen polnischen Bestimmungen bezahlt werden.

Im Anschluss an die Besprechungen der Begierungskommissionen fanden zwischen erweiterten Delegationen der beiden Länder Verhandlungen statt, die im Februar 1939 in Bern weitergeführt wurden, um die Möglichkeit der Durchführung einer Sondertransaktion mit polnischem Getreide, das in früheren Jahren einen wesentlichen Bestandteil der schweizerischen Einfuhr aus Polen bildete, zu prüfen. Leider waren, allen Anstrengungen zum Trotz, die polnischen Forderungen, die durch die aüsserordentlich hohen Überpreise für dieses Getreide bedingt waren, unüberbrückbar. Infolgedessen musste bedauerlicherweise der Gedanke an eine solche besondere Transaktion für diesmal fallen gelassen werden.

Der Zahlungsverkehr mit den im Oktober/November 1938 an Polen angegliederten Gebieten ist durch einen in Warschau am 23. Dezember 1938 vorgenommenen Notenwechsel, dessen Inkrafttreten bevorsteht, geregelt worden.

m. Iran.

Im letzten Bericht haben wir darauf hingewiesen, dass die praktische Durchführung des am 81. Januar 1938 unterzeichneten Clearingabkommens zwischen der Schweiz und Iran durch neue iranische Devisenvorschriften in Frage gestellt sei. Der schweizerische Geschäftsträger in Teheran hat sich in langwierigen Verhandlungen bemüht, eine Anpassung des genannten Abkommens an diese iranischen Vorschriften zu erreichen. Leider haben diese Unterhandlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Da unter diesen veränderten Umständen ein Clearing mit Iran praktisch nicht nur undurchführbar war, sondern sogar die Aufrechterhaltung unseres Warenverkehrs mit diesem Lande gefährdete, wurde im Einverständnis mit den an diesem Verkehr beteiligten schweizerischen Stellen das Clearingabkommen vom 81. Januar 1938 durch Notenwechsel vom 15. September 1938 mit sofortiger Wirkung ausser Kraft gesetzt.

Für den Import schweizerischer Waren in Iran sind daher wieder die autonomen iranischen Devisenbestimmungen massgebend. Anderseits haben wir die Einfuhr von iranischen Teppichen in die Schweiz besonderen Bedingungen unterworfen, um diese Einfuhr soweit wie möglich in den Dienst des schweizerischen Exportes nach Iran zu stellen.

339 Bis Ende Januar 1939 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . .

auf das Verrechnungsabkommen mit Italien auf die Clearing- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten

Fr. 2 154 678 161 » l 899 689 948 » 845 526 080 »

409507188

IV. Preislage und Preisbewegung.

Allgemeines.

Die Preisentwicklung an den Weltmärkten verlief im zweiten Halbjahr 1938 sehr uneinheitlich. Die steigende Tendenz zahlreicher Warenpreise in den Monaten Mai-Juni hat sich nicht allgemein durchgesetzt. Preiserhöhungen für Metalle, für feste und flüssige Brennstoffe, sowie für Häute und Kautschuk stehen Preisrückgänge bei den wichtigsten Nahrungsmitteln gegenüber. Unter dem Druck bedeutender Lager und der grossen neuen Ernten sind vor allem die Getreidepreise -- und hier hauptsächlich diejenigen für Weizen und Mais -- in der Berichtsperiode erheblich zurückgefallen. Die Preise für Textilfasern und eine Keine anderer Stapelgüter sind dagegen im wesentlichen gleich geblieben. Diese uneinheitliche Entwicklung ist weitgehend als Ausdruck einer zeitweise stark durch die politischen Verhältnisse gestörten Wirtschaftslage anzusprechen. Daneben ist erneut auf die zahlreichen Stützungsmassnahmen und andern Eingriffe der Eegierungen sowie auf die Eestriktionspolitik internationaler Eohstoffkartelle als Hemmnisse für eine einheitliche Preisgestaltung hinzuweisen. Indessen kann festgestellt werden, dass die weltwirtschaftliche Lage, im ganzen genommen, seit Mitte 1938 eher eine leichte Besserung aufweist; das Sinken der Welthandelsumsätze ist im Herbst zum Stillstand gekommen.

Die Unsicherheit, die in der Berichtsperiode die Weltwirtschaft beherrschte, drückte auch der schweizerischen Wirtschaft den Stempel auf. Der Beschäftigungsgrad in den einzelnen Wirtschaftszweigen war ausgesprochen uneinheitlich. Die Ausfuhr hat sich im zweiten Halbjahr 1938 gegenüber der entsprechenden Zeit im Vorjahre um 9 Millionen ^Franken (l %) vermindert ; einer bedeutenden Besserung der Ausfuhr von Maschinen steht eine um §o empfindlichere Verschlechterung des Auslandabsatzes für Textilwaren und für Uhren gegenüber. Da anderseits die Einfuhr eine Abnahme um 52 Millionen Franken (6 %) verzeichnet, ergibt sich eine bemerkenswerte .Verringerung des Passivsaldos der Aussenhandelsbilanz (von 170,8 auf 127,8 Millionen Franken). Auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs ist eine Abnahme der ausländischen und eine Zunahme der inländischen Gäste festzustellen. Die gesamtschweizerischen Frequenzzahlen der Sommersaison 1988 liegen etwas unter denjenigen des Vorjahres. Die Ankünfte verringerten sich um 1,4 %, die Zahl der Logiernächte um 0,3 %. Die Arbeitslosigkeit war im zweiten Halbjahr 1938 imallgemeinen

340

geringer als in der entsprechenden Vorjahresperiode. Entsprechend der durchschnittlichen Preisentwicklung auf den Weltmärkten haben sich die Grosshandelspreise und die Lebenshaltungskosten in der Schweiz seit der letzten Berichterstattung nur wenig geändert; der Grosshandelsindex sank von 110,6 im Juni 1988 auf 108,9 im August, stieg jedoch bis Ende des Jahres wiederum bis auf 109,5 (September 1936 = 100); der Lebenskostenindex stand im Dezember auf 105,3 -- gleich hoch wie Mitte 1938.

Preisentwicklung der wichtigsten Artikel.

Getreide: Die durchschnittliche Notierung für Manitoba II cif Antwerpen/Eotterdam ermässigte sich in der Berichtszeit weiter von Fr. 18.45 (Mitte Juli 1938) auf Fr. 12.85 per 100 kg (Mitte Januar 1939). Ungefähr das gleiche Ausmass erreichte der Kursrückgang für die billigere südamerikanische Provenienz Bahia Bianca. Der für die Teigwarenfabrikation wichtige Hartweizen Amber Durum I ging von Juli 1938 bis Mitte Januar 1939 im Preise von Fr. 14.80 auf Fr. 12.-- zurück. Die tiefsten Weizennotierungen wurden im allgemeinen im Monat November, für Bahia Bianca im Monat Dezember, registriert; seither ist eine leichte Erholung eingetreten. Bei der Beurteilung dieser Angaben ist zu beachten, dass die freien Weltmarktnotierungen für die Gestaltung der Einstandspreise der schweizerischen Mühlen nur in beschränktem Umfange massgebend sind. Die Müller waren im vergangenen Jahr wiederum gehalten, zum überwiegenden Teil aus Kompensationsgeschäften und aus dem Inland stammendes Getreide zu vermählen.

Die am 13. August 1938 beschlossene Erhöhung des Einfuhrzolles für Mahlweizen und -roggen von 60 Eappen auf Fr. 3 je 100 kg hat zu keiner Mehlund Brotpreissteigerung geführt, da sie in die erwähnte Periode rückläufiger Weizenpreise fiel. Vielmehr wurde es trotz der erhöhten Zollbelastung später möglich, den Preis für Halbweissbrot um 2 bis 3 Eappen per kg zu reduzieren.

Der Vollbrotpreis ist unverändert; er liegt gegenwärtig nur noch um 6 bis 7 Eappen per kg unter dem Preis für Halbweissbrot. In Anlehnung an die Entwicklung auf dem Getreidemarkt senkten sich auch die Grosshandels- und Detailpreise für Teigwaren. Die Zollerhöhung auf Weizen hat das weitere Abgleiten der Teigwarenpreise lediglich vorübergehend aufgehalten.

Zur Unterbindung der durch die stark gesunkenen Preise für importierte Futtermittel begünstigten Ausdehnung der milchwirtschaftlichen Produktion und gleichzeitig zum Zwecke vermehrter Mittelbeschaffung zur Stützung der Vieh- und Milchpreise wurden die meisten Preiszuschläge auf Futtermitteln erneut heraufgesetzt. Diese Massnahme hat jedoch die Verbraucherpreise für Futtergetreide sowie für die übrigen Kraftfuttermittel im grossen und ganzen nicht über den Vorjahresstand erhöht.

Landwirtschaftliche Produkte: Wie im ersten Halbjahr 1938, so waren Früchte und Gemüse sowohl inländischer wie ausländischer Provenienz, hauptsächlich zufolge geringerer Ernten, auch in der Berichtsperiode

341

im allgemeinen etwas teurer als in der gleichen Vorjahreszeit. Um den Absatz der einheimischen Produkte zu erleichtern, wurden wie in den früheren Jahren mit den zuständigen Organisationen Vereinbarungen über die Produzentenpreise und, wenn nötig, über die Händler- und Detailverkaufspreise getroffen.

Für einzelne Produkte und Produktionsgebiete mussten wiederum spezielle Verwertungsaktionen durchgeführt werden.

Die für Import ei er bereits im ersten Halbjahr 1988 gegenüber den Vorjahren festgestellte Preissteigerung hat sich in der Berichtszeit zunächst fortgesetzt ; gegen Jahresende wurde sie jedoch durch eine rückläufige Entwicklung abgelöst. Die leicht erhöhte Preislage für Importeier erleichterte die Verwertung der Landeier und ermöglichte einen wirksameren Produzentenschutz.

Die durch die Importeure übernommene Totalmenge von Zuteilungseiern hat erwartungsgemäss eine kleine Reduktion erfahren. Demgegenüber erwiesen sich besondere Massnahmen als nötig zur Erleichterung des Absatzes der Zuteilungseier durch den Kleinhandel. Die Grosshandels- und Detailverkaufspreise für Geflügel ausländischer und einheimischer Provenienz sind unverändert geblieben.

Der steigende Viehbestand, die ungünstige Entwicklung des Viehexportes sowie der lokal und regional zum Teil erhebliche Anfall von Schlachtvieh zufolge der Maul- und Klauenseuche bewirkten einen nicht geringen Druck auf die Vi e h preise. Verbände und Behörden bemühten sich zwar mit Erfolg, durch Förderung der Herstellung von Konserven und Dauerwurstwaren diesem Preisdruck zu begegnen; der Eückgang der Preise für Kühe um ca. 6 bis 10, für Ochsen, Rinder und Kälber um etwa 5 % konnte damit jedoch nicht verhindert werden. Die Fleischpreise haben sich den veränderten Viehpreisen im grossen und ganzen angepasst ; immerhin ist festzustellen, dass die Preise für Schweinefleisch der Erhöhung des Schweinepreises nicht ganz folgten.

Kolonialwaren: Auf dem Weltmarkt stehen den Preisrückgängen bei der Mehrzahl der hauptsächlichsten Kolonialwaren Preiserhöhungen vor allem auf Zucker und Kaffee gegenüber.

Die Bohzuckernotierung in London erhöhte sich Ende Juli 1988 bis Mitte Januar 1939 von Fr. 11.25 auf Fr. 12.50 per 100 kg. Ähnliche Preissteigerungen haben die Kristallzuckerpreise verschiedener Provenienzen erfahren. Die feste Tendenz der Weltmarktpreise
und die am 28. Oktober verfügte Erhöhung des schweizerischen Einfuhrzolles auf Zucker Hessen den landesdurchschnittlichen Detailpreis für Kristall- und Würfelzucker seit Mitte 1988 um 2 Rappen per kg ansteigen.

Die Börsennotierungen für K a f f e e (Santos gôod average) in Le Havre sind in der Berichtsperiode um 9 % gestiegen. Die Kleinhandelspreise im Inland haben praktisch jedoch keine Veränderung erfahren. Der Preis für Kakaobohnen, cif europäischer Hafen, ist nach einer Erhöhung im Monat September wieder auf das Niveau der Monate Juni/Juli zurückgegangen. Auf die Detailpreise für Kakao, Schokoladepulver und Schokolade blieb diese Verschiebung

342 ohne nennenswerten Einfluss. Für italienischen und amerikanischen R ei s sind stabile bis leicht steigende Preise festzustellen. Eeis anderer Provenienzen ist dagegen im allgemeinen billiger geworden. Die Preisgestaltung im Detailhandel war nicht einheitlich; die Preiserhöhungen dürften indes leicht überwiegen. Von den Hülsenfrüchten sind zufolge geringerer Ernten Bohnen und Erbsen im Grosshandel teilweise erheblich teurer geworden. Im Kleinhandel sind jedoch die Preiserhöhungen, im ganzen genommen, gering. Die Weltmarktpreise für Koprah und Kokosöl haben sich nicht erheblich verändert, diejenigen für Erdnüsse und Arachidöl sind weiterhin gesunken. Der Preis für Olivenöl ist nach einem vorübergehenden Anziehen wieder auf den Stand von Mitte 1938 zurückgefallen. Trotz vereinzelten Erhöhungen der Detailpreise um ca. 8 Rappen per kg bzw. Liter, die mit der Heraufsetzung der 01und Fettzuschläge durch Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1938 zusammenhängen, lagen diese Ende 1938 im allgemeinen unter dem Stand zu Beginn des Jahres. Die Auswirkung der neuesten Erhöhung der öl- und Fettzuschläge vom SO. Dezember 1938 auf die Kleinhandelspreise kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht überblickt werden.

Holz : Der europäische Holzmarkt ist durch die politische Septemberkrise stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Bis Jahresende trat nur eine teilweise und uneinheitliche Erholung ein. Die schweizerische Holzmarktlage im besonderen erwies sich trotz dem scharfen Rückgang des Rund- und Schnittwarenimportes aus dem früheren Österreich -- abgesehen vom Brennholzmarkt -- bis Jahresende als unsicher. Seither hat eine gewisse Festigung Platz gegriffen. Das Weichschnittholz verzeichnet auf den Massensortimenten, wie Kistenbrettern etc., einen leichten Preisrückgang. Dagegen konnten sich die Rundholzpreise im allgemeinen, bei vereinzelten Einschränkungen des Holzschlages, auf der letztjährigen Basis behaupten. In bezug auf Papierholz wurde zwischen den interessierten Parteien eine Einigung auf Basis der letztjährigen Preise erzielt. Infolge des Importausfalls von Österreich besteht eine Verknappung an Hartbrennholz in der Ostschweiz, namentlich in den Kantonen St. Gallen und Thurgau, der zum Teil durch vom Bunde subventionierte Lieferungen aus der Westschweiz und dem Tessin begegnet wird; die Preise sind im allgemeinen
stabil, in der Ostschweiz (Mangelgebiet) leicht steigend.

Der Absatz von Nadelbrennholz ist befriedigend bei stabilen Preisen.

Textilien und Metalle : Umfangreiche Rüstungsmassnahmen insbesondere der europäischen Länder und der U. S. A. sowie die Tätigkeit der internationalen Rohstoffkartelle bewirkten, dass sich die Preise der meisten industriellen Rohstoffe, speziell der Metalle, während der Berichtsperiode auf dem Weltmarkt besser hielten als diejenigen der Nahrungsmittel. Doch übten die Autarkiebestrebungen gewisser Staaten auf andere Produkte dieser Warengruppe einen preisdrückenden Einfluss aus. So scheint z. B. der Wollmarkt unter dem vermehrten Gebrauch von Zellwolle stark zu leiden. Nachdem sich die Notierungen für Wolle von März bis August zu stabilisieren schienen, setzten

343

sie alsdann ihren Rückgang fort und befinden sich anfangs 1939 bedeutend unter dem Vorjahresniveau. Diese Entwicklung übte auf die schweizerische Wollindustrie einen ungünstigen Einfluss aus, indem -- in Erwartung weiterer Preisabschläge --· mit der Erteilung von Aufträgen zurückgehalten wird. Auf dem Baumwollmarkt hat sich in letzter Zeit ein langsames Anziehen der Preise fühlbar gemacht. Die grossen Lager aus der Baumwollernte des Jahres 1937, sowie die Erweiterung der Anbauflächen in Ägypten, Indien, Südamerika und im Sudan verhindern jedoch eine nachhaltige Erholung. Die Lage in der schweizerischen Baumwollindustrie ist dementsprechend, im gesamten betrachtet, noch immer unbefriedigend. Besonders in der Feinspinnerei und Feinweberei sind die Preise nach wie vor gedrückt. Nachdem die Notierungen für Eohseide Ende des ersten Semesters den Tiefpunkt des letzten Jahres erreicht hatten, erholten sie sich rasch und stiegen innert Monatsfrist bis Mitte Juli von Fr. 13.80 auf Fr. 17.30 per kg. Nach wechselnder weiterer Entwicklung befanden sie sich am Jahresende wieder auf demselben Niveau. In Schweizerwährung umgerechnet sind die Notierungen für japanische Eohseide ca. 20 % höher als vor Jahresfrist. Die unbefriedigende Preisgestaltung auf dem schweizerischen Seidenmarkt hat sich für die Produkte der Seidenweberei und Seidenbandindustrie nur unwesentlich verbessert.

Auf dem Metallmarkt wiesen seit Beginn des III. Quartals 1938 K u p f e r und Zinn eine teilweise allerdings nur vorübergehende Besserung des Preisstandes auf. Hämatitroheisen ist seit Juli im Preise unverändert; der Preis für L u x e m b u r g III wurde letztmals im Oktober um 4 % (seit Juli insgesamt um 18 %) erhöht. Aus der politischen Lage hat die schweizerische Maschinenindustrie, wie bisher keine andere Branche, erheblichen Nutzen gezogen. Soweit sie direkt oder indirekt für die militärischen Rüstungen arbeitet, ist die volle Beschäftigung im allgemeinen auf Monate hinaus gesichert. Die starke Inanspruchnahme der ausländischen Konkurrenz für eigene Armeelieferungen hat zudem die Exportaussichten unserer Maschinenindustrie leicht gebessert. Der gehobenen Beschäftigung entsprechend liegen die Preise im Inlandgeschäft zum Teil erheblich über dem ausserordentlich gedrückten Stand in der letzten Vorabwertungszeit. Unbefriedigend scheinen
nach wie vor die Erlöse für Textilmaschinen zu sein.

Flüssige und feste B r e n n s t o f f e : Die Grenzpreise für Gasöl, Benzin und Petroleum, die auf Grund des anfangs 1938 eingetretenen Rückganges der Warenpreise und Frachtsätze reduziert worden waren, konnten bisher beibehalten werden, obschon in letzter Zeit, wenn auch nur in bescheidenem Umfange, sowohl Waren- wie Frachtnotierungen wiederum angezogen haben.

In der monatlich durch die eidgenössische Preiskontrollstelle erfolgenden Berechnung des Zisternenpreises für Benzin ist eine Umstellung vorgenommen worden, indem der Einheitszisternenpreis nicht mehr franko Grenze, sondern unter Einbezug einer mittleren Inlandsfracht franko alle schweizerischen Bahnstationen festgesetzt wird. Der Säulenpreis für Benzin beträgt seit 18. Juni

344

1938 unverändert 42 Eappen per Liter und liegt damit noch immer um l Eappen unter dem letzten Vorabwertungspreis.

Mit Ausnahme von französischem Koks, dessen Preis zu Beginn der Winterperiöde eine gewisse Beduktion erfuhr, blieben im grossen und ganzen die Weltmarktpreise für feste Brennstoffe (Koks und Kohle) gegenüber dem im letzten Bericht erwähnten Stand ohne wesentliche Veränderungen. Braunkohlenbriketts haben in einzelnen Gebieten im Zusammenhang mit den eingetretenen Transportschwierigkeiten auf dem Ehein, verursacht durch den ungenügenden Wasserstand, gegen Jahresende leichte Preiserhöhungen erfahren. Eine Anpassung der Inlandsverkaufspreise an die durch die ausschliessliche Beschaffung über die Nordseehäfen bedingten höhern Grenzpreise mu'sste auch für Anthrazit russischer Provenienz zugestanden werden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Preisentwicklung in unserem Lande mit der Preisgestaltung auf den Weltmärkten im zweiten Halbjahr 1988 Schritt gehalten hat. Die in Gold berechneten Grosshandelsund Lebenskostenindizes der Schweiz stehen Ende 1938 zu den entsprechenden Indizes der wichtigeren europäischen Länder (mit Ausnahme der sogenannten Sterlingblockstaaten, in denen sich die allgemeine Preislage -- in Gold berechnet -- im Zusammenhang mit dem weiteren Abgleiten des Pfundkurses um etwa 5 % gesenkt hat) ungefähr im gleichen Verhältnis wie zu Beginn der Berichtsperiode. Die bedeutsame Verminderung der Disparität zwischen dem Preisstand in den mit unserer Exportindustrie konkurrierenden Ländern und dem Preisniveau der Schweiz, die durch die Abwertung im September 1936 erzielt worden war, konnte bisher erfolgreich verteidigt werden.

V. Schlussbemerkungen und Antrag.

Die Schweiz hat gegen ihren Willen die Kontingentierung als Mittel der Handelspolitik anwenden müssen. Den aussergewöhnlichen Verhältnissen des Auslandes, wie sie in den von zahlreichen Ländern erlassenen Einfuhrbeschränkungen, insbesondere aber in der Devisenzwangswirtschaft zum Ausdruck kommen, kann auch schweizerischerseits nur durch ausserordentliche Massnahmen entgegengetreten werden. Im Interesse unserer Handels- und Zahlungsbilanz müssen wir anormale Importe einschränken können, andererseits aber den für unser Land so bedeutungsvollen Export mit allen Mitteln fördern.

Um diesen Zweck zu erreichen, brauchen wir ein entsprechendes handelspolitisches Eüstzeug, wie es die von uns gehandhabte Einfuhrkontingentierung darstellt. Unsere Clearing- und Kompensationspolitik, auf die wir -voraussichtlich noch lange nicht werden verzichten können, ist ohne das Mittel der Einfuhrkontingentierung nicht durchführbar. Wir glauben, durch unsere bisherige Berichterstattung den Nachweis erbracht zu haben, dass wir die uns erteilten Vollmachten diesem doppelten Zweck dienstbar gemacht haben und

345

dass auch heute noch die Verhältnisse derart anormale sind, dass der Bundesrafc ohne diese Vollmachten die an ihn herantretenden schwierigen wirtschaftspolitischen Aufgaben nicht lösen könnte.

Wir kommen daher nach eingehender Prüfung des ganzen Fragenkomplexes dazu, Ihnen die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland für so lange zu beantragen, als die unsichern internationalen wirtschaftlichen Verhältnisse andauern, längstens aber bis zum Erlass eines neuen Zolltarifgesetzes. Unter Würdigung der Ausführungen unseres Berichtes vom 10. Mai 1938 betreffend die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel sowie des Volksentscheides vom 22. Januar 1939 beantragen wir, die Dringlichkeitsklausel fallen zu lassen.

Dagegen schlagen wir Ihnen vor, Art. l wie folgt zu ergänzen: ' «Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum Schütze der nationalen Produktion, soweit diese in ihren Lebensbedingungen bedroht ist, sowie zur Vermehrung der Vorratshaltung im Interesse der Sicherstellung der Landesversorgung mit, lebenswichtigen Gütern und zur Förderung des Exportes, als auch im Interesse der schweizerischen Zahlungsbilanz, wird der Bundesrat ermächtigt, die nötigen, insbesondere die nachfolgenden Massnahmen zu treffen.» Es soll dadurch vollkommene Klarheit geschaffen werden, dass, soweit es das Landesinteresse verlangt, der Bundesrat auch ermächtigt ist, erhöhte Lagerhaltung an die Erteilung von Einfuhrbewilligungen zu knüpfen.

Gestützt auf unsere Berichterstattung beantragen wir Ihnen: 1. Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen ; 2. die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland sei gemäss beiliegendem Entwurf zu einem Bundesbeschluss solange zu verlängern, als die unsichern internationalen wirtschaftlichen Verhältnisse andauern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. März 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: 0. Bovet.

346 Beilagen : Entwurf des Bundesbes.chlusses über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundcsbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande.

Bundesratsbeschluss über die Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen vom 13. September 1938.

Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und den sudetendeutschen Gebieten vom 29. Oktober 1938.

Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Reiseverkehr Ungarn-Schweiz vom 6. Februar 1939.

Zusatzabkommen zum Clearingabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 24. März 1937 und zur Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937, vom 3. November 1938, in Kraft getreten am 15. November 1938.

Zusatzprotokoll zum Protokoll der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Regelung der bezüglichen Zahlungen vom 27. Juni 1938, vom 21. September 1938.

Dreizehnte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 1. Dezember 1938.

Austausch von Erklärungen zwischen der schweizerischen und der deutschen Regierung betreffend die Regelung des Stickereiveredelungsverkehrs zwischen der Schweiz und Vorarlberg vom 1. Dezember 1938.

Austausch von Erklärungen zwischen der Schweiz und der deutschen Regierung über die Ausdehnung des Textilveredelungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich auf das Land Österreich und die sudetendeutschen Gebiete vom 1. Dezember 1938.

Erklärung der deutschen Regierung über den Veredelungsverkehr mit Baumwollzwirn und Kunstäeidenzwirn zum Sticken im Lande Österreich vom 1. Dezember 1938.

Erklärung der deutschen Regierung über den Veredelungsverkehr mit Seidengeweben im Lande Österreich vom 1. Dezember 1938.

347 (Entwurf.)

Beilage 1.

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom U.Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1939, beschliesst: Art. 1.

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande wird für solange verlängert, als die unsichern internationalen wirtschaftlichen Verhältnisse andauern.

Art. 2.

Art. l des vorgenannten Bundesbeschlusses wird wie folgt neu formuliert: Art. 1. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum Schütze der nationalen Produktion, soweit diese in ihren Lebensbedingungen bedroht ist, sowie zur Vermehrung der Vorratshaltung im Interesse der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und zur Förderung des Exportes, als auch im Interesse der schweizerischen Zahlungsbilanz, wird der Bundesrat ermächtigt, die nötigen, insbesondere die nachfolgenden Massnahmen ^u treffen.

Art. 3.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

1201

~DQ~

348 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss über

die Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen.

(Vom 18. September 1938.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Art. l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983/23. Dezember 1937 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, beschliesst:

Art. 1.

Die Ausfuhr von Äpfeln und Birnen in frischem oder gedörrtem Zustande (Pos. 23a1, 23a2, Ma1, 26, 27b, ex 28 des Schweiz. Zolltarifs), von Apfel- und Birnensäften in natürlichem oder eingedicktem Zustand und von getrockneten Obsttrestern (Pos. 116, ex 122, ex 123, ex 124, ex 218 des Schweiz. Zoll1 tarifs) ist nur statthaft, wenn den Sendungen eine vom Schweiz. Obstverband ausgestellte Bescheinigung über erfolgte Qualitätskontrolle der Ware beiliegt.

Von dieser Kontrolle ist der Post-, Eeisenden-, Markt- und Grenzverkehr befreit, die beiden letzteren jedoch nur für Sendungen bis zu 500 kg,

Art. 2.

Die Abfertigung zur Ausfuhr der Warengattungen, welche der in Art. l vorgesehenen Qualitätskontrolle unterliegen, wird auf die schweizerischen Eisenbahn- und Schiffshauptzollämter, sowie die nachfolgenden Strassenzollämter beschränkt: Basel-Lisbüchel, Basel-Kleinhüningen, Basel-Freiburger strasse, Eiehen, Basel-Grenzacherstrasse, Koblenz, Thayngen-Dorf, Kreuzlingen-Emmishofen, Schaanwald bis und mit Eheineck, Chiasso-Strada, Dirinella.

Art. 3.

Die Qualitätskontrolle wird durch den Schweiz. Obstverband gemäss den Weisungen und unter Aufsicht der Alkoholverwaltung durchgeführt.

349 Die Geschäftsstelle des Schweiz. Obstverbandes ist ermächtigt, für die Durchführung ein Eegulativ aufzustellen, das der Alkoholverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Art. 4.

Der Schweiz. Obstverband ist berechtigt, zur Deckung der ihm aus der Durchführung der Qualitätskontrolle erwachsenden Kosten eine Kontrollgebühr zu erheben. Diese darf für Nichtmitglieder nicht höher sein als für Mitglieder. Die Kontrollgebührenansätze unterliegen der Genehmigung durch die Alkoholverwaltung.

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt am 14. September 1988 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Bundesratsbeschluss vom 15. September 1936 betreffend Förderung der Ausfuhr von frischem Kernobst nach Deutschland *) aufgehoben.

. Art. 6.

Das Finanz- und Zolldepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

990

*) A. S. 52, 720.

-se«-

350 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und den sudetendeutschen Gebieten.

(Vom 29. Oktober 1938.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

Dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1984 über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26. Juli 1984 mit Anlagen, abgeändert und ergänzt durch die Bundesratsbeschlüsse vom 11. September 1984, 19. Februar 1985, 22. Juli 1936, 2. Juli 1937 und 1. Juli 1988 wird folgende Bestimmung als Artikel 12*er angefügt: Art. 121er. Den Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland im Sinne von Art. l und 2 sind gleichgestellt Zahlungen von in der Schweiz domizilierten Personen an Personen, welche in den ehemals tschechoslowakischen Gebieten ansässig sind, die dem Deutschen Eeich angeschlossen wurden.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 81. Oktober 1938 in Kraft.

1041

351 Beilage 4.

Verfügung des eidgenössischen Volkswirtscliaftsdepartements betreffend

Reiseverkehr Ungarn-Schweiz.

(Vom 6. Februar 1939.)

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1987 über die Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn, verfügt:

Art. 1.

Die Einlösung der gemäss Zusatz zum Protokoll über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 24. November 1938, unterzeichnet am 25. Januar 1939, für den Eeiseverkehr von Ungarn nach der Schweiz ausgegebenen und als solche gekennzeichneten Eeisekreditbriefe, Eeisechecks, Eeisepostchecks und Akkreditive darf durch die schweizerischen Einlösestellen nur in Baten erfolgen, und zwar wie folgt: Erste Auszahlung frühestens am Tage der Einreise Fr. 50.-- Weitere Auszahlungen frühestens am 7. Tage nach der vorhergehenden Auszahlung, höchstens je » 150.-- Jede Auszahlung ist unter Angabe des Datums im Eeisepass zu vermerken.

Art. 2.

Widerhandlungen gegen diese Verfügung fallen unter die Strafbestimmungen des Art. 7 des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Ungarn vom 20. April 1937.

Art. 8.

Diese Verfügung tritt am 15. Februar 1989 in Kraft.

1193

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352 Beilage S.

Übersetzung.

Zusatzabkommen zum

Clearingabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 24. März 1937 und ?ur Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937.

Abgeschlossen in Bukarest am 3. November 1938.

Datum des Inkrafttretens: 15. November 1938.

Die Vertreter der Begierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Eumänien haben nachstehende Abänderungen des Clearingabkommens vom 24. März 1987 und der Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 1987 vereinbart:

Art. I.

Artikel II der Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 1937 zum Clearingabkommen vom 24. März 1937 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Das durch die Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 1987 abgeänderte Clearingabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Eumänien vom 24. März 1987 bleibt in Kraft bis zum 80. Juni 1939.

Erfolgt l Monat vor Ablauf dieser Frist keine Kündigung, so wird es stillschweigend verlängert und kann durch jede der vertragschliessenden Parteien unter wenigstens einmonatiger Voranzeige auf Ende des auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.

Art. II.

Dieses Zusatzabkommen tritt am dritten Tage nach seiner Eatifikation durch die beiden Begierungen in Kraft und ist solange gültig wie das Clearingabkommen vom 24. März 1987.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 3. November 1938.

353 Zeichnungsprotokoll.

Anlässlich der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zum Clearingabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Eumänien vom 24. März 1937 und der Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 haben die Vertreter der beiden Eegierungen folgende Bestimmungen vereinbart : Art. I.

Die schweizerische Regierung wird die geeigneten Massnahmen ergreifen, damit im Zeitpunkt der Eatifikation des am heutigen Tage unterzeichneten Zusatzabkommens wenigstens 40 000 Tonnen Weizen in Eumänien gekauft werden.

Sofern sich Käufer und Verkäufer über den Preis, die Qualität und die andern Lieferungsbedingungen verständigen, wird die schweizerische Regierung das Nötige veranlassen, damit ausser der erwähnten Menge von mindestens 40 000 Tonnen Weizen ein weiterer Kauf von ungefähr 60 000 Tonnen rumänischen Weizens bis Ende des laufenden Jahres erfolgen wird.

Art. II.

Von der Inkraftsetzung des am heutigen Tage abgeschlossenen Zusatzabkommens an und unter Vorbehalt der in jedem der beiden Länder geltenden Ein- und Ausfuhrregelung werden Kompensationsgeschäfte in denjenigen Waren, die in den rumänischen Kompensationsvorschriften (Listen A und B) vorgesehen sind, unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. Die kompensationsweise Einfuhr von Waren rumänischen Ursprungs in die Schweiz nach den Bestimmungen dieses Artikels unterliegt der vorgängigen Genehmigung durch die zuständige schweizerische Behörde.

2. Der Gegenwert der gemäss den Bestimmungen dieses Artikels in die Schweiz eingeführten Waren rumänischen Ursprungs ist bei Verfall an die Schweizerische Nationalbank in Schweizerfranken einzuzahlen. Mit der Einzahlung ist der Schweizerischen Nationalbank die Bescheinigung der Rumänischen Nationalbank zu übermitteln, womit der in Eumänien wohnhafte Exporteur ermächtigt wird, den Gegenwert seiner Ausfuhr ganz oder teilweise für den Ankauf von Waren schweizerischen Ursprungs, die in Eumänien eingeführt werden sollen, zu verwenden.

3. Die Schweizerische Nationalbank wird die so einbezahlten Beträge wie folgt verwenden: a. Der gemäss den rumänischen Kompensationsvorschriften für die Rumänische Nationalbank bestimmte Prozentsatz in freien Devisen wird sofort zur freien Verfügung der genannten Bank gestellt; b. der Restbetrag wird unverzinslichen Sperrkonten, die als «Kompensationskonten» bezeichnet werden, gutgeschrieben, die bei der SchweizeBundesblatt.

91. Jahrg.

Bd. I.

·

28

354 rischen Nationalbank auf den Namen von autorisierten Banken in Eumänien eröffnet werden. Diese Banken werden von der Eröffnung der erwähnten Konten durch die Schweizerische Nationalbank gebührend in Kenntnis gesetzt.

Die zuständige schweizerische Stelle kann, wenn es ihr zweckmässig erscheint, beschliessen, dass die «Kompensationskonten» bei andern schweizerischen Banken als der Schweizerischen Nationalbank eröffnet werden.

Die Bestimmungen des ersten Artikels der Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 zum Clearingvertrag vom 24. März 1937 beziehen sich nicht auf die in diesem Artikel vorgesehenen Einzahlungen.

4. Die Inhaber der «Kompensationskonten» können die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge verwenden zur Zahlung an in der Schweiz niedergelassene Firmen für Waren schweizerischen Ursprungs, soweit sie in der Liste B der rumänischen Kompensationsvorschriften enthalten sind. Die auf diesen Konten bestehenden Guthaben können ausserdem auf andere Kompensationskonten, die in Ausführung dieses Artikels eröffnet worden sind, übertragen werden.

Die Inhaber der «Kompensationskonten» haben der Schweizerischen Nationalbank die'nötigen Anweisungen betreffend die Durchführung der unter dieser Ziffer vorgesehenen Operationen zu erteilen.

5. Die auf den «Kompensationskonten» gutgeschriebenen Beträge können auf Verlangen der Inhaber dieser Konten auch auf das «Globalkonto» der Bumänischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank übertragen werden; jeder auf diese Weise dem genannten Globalkonto gutgeschriebene Betrag wird ausschliesslich für Zahlungen verwendet, die in Artikel I, Ziffer l, der Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 zum Clearingabkommen vom 24. März 1937 vorgesehen sind.

Das vorliegende Zeichnungsprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des am heutigen Tage unterzeichneten Zusatzabkommens.

Ausgefertigt in Bukarest, in zwei Exemplaren, am 3. November 1938.

1060

-^s&--

355

Beilage 6.

Übersetzung.

Zusatzprotokoll zum

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Regelung der bezüglichen Zahlungen vom 27. Juni 1938.

Unterzeichnet am 21. September 1938.

Datum des provisorischen Inkrafttretens : 26. September 1938.

Die gemäss Artikel 6 der Handelsübereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien vom 27. Juni 1938 eingesetzte gemischte Kommission, welcher die Förderung des Güteraustausches zwischen den beiden Ländern sowie die Überwachung der Durchführung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen vom 27. Juni 1938 obliegt, hat im Verlaufe ihrer ersten Sitzung, abgehalten vom 7. bis 21. September 1938 in Belgrad, unter Vorbehalt der Genehmigung der beiden Eegierungen folgende Vereinbarungen getroffen: o Artikel 1.

Ziffer l des Artikels 5 der Handelsübereinkunft zwischen der Schweizerischen'Eidgenossenschaf t und dem Königreich Jugoslawien vom 27. Juni 1938 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 81. Dezember 1938 werden für Waren schweizerischen Ursprungs der in den Verordnungen des Finanzministers vom 11. Juni und 5. Juli 1937 aufgezählten Kategorien Einfuhr^ bewilligungen für einen festen Betrag von Fr. l 200 000 erteilt.

Artikel 2.

Die zuständigen Organe der beiden Länder können im gemeinsamen Einverständnis Einfuhrbewilligungen zulassen, welche die in Artikel l hiervor festgesetzte Summe von Fr. l 200 000 übersteigen.

356 Artikel 3.

Während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 81. Dezember 1938 und vom 1. Januar 1939 an, insofern während dieser letztern Periode die Einfuhr schweizerischer Waren in Jugoslawien Beschränkungen im Sinne von Artikel IV des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen vom 27. Juni 1938 unterworfen werden sollte, werden die Einfuhrbewilligungen für schweizerische Waren der in den Verordnungen des Finanzministers vom 11. Juni und 5. Juli 1937 aufgeführten Kategorien erteilt cgemäss dem Verteilungsplan, der in Artikel 5, Ziffer 2, der Handelsübereinkunft vom 27. Juni 1938 vorgesehen ist. Dieser Verteilungsplan wird den zuständigen schweizerischen Organen zur Kenntnis gebracht;'die zuständigen jugoslawischen Organe werden die von den zuständigen schweizerischen Organen gemachten allfälligen Gegenvorschläge mit allem Wohlwollen prüfen.

Anderseits behält sich die schweizerische Eegierung vor, ab 1. Oktober 1938 eine Kontrolle einzuführen für die Ausfuhr derjenigen Kategorien schweizerischer Waren nach Jugoslawien, die nicht Gegenstand der oben angeführten Verordnungen des Finanzministers bilden.

Auf Grund dieser Kontrolle werden die Ausfuhrbewilligungen erteilt gemäss einem Verteilungsplan, der dem Durchschnitt der Ausfuhr während den vorangegangenen Jahren Eechnung trägt.

Artikel 4.

Um die Abtragung der bis zum 31. Juli 1938 auf das Clearingkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Jugoslawischen Nationalbank einbezahlten Beträge zu erleichtern, haben die beiden Eegierungen vereinbart, zu diesem Zweck den Gegenwert der Einfuhr folgender Waren zu reservieren: Nr

1«fZ-

86 ex 23 a/b ex 24 o l

--·"*

Eier.

Frische Pflaumen, verpackt, Tafeläpfel, verpackt.

Der volle Gegenwert der vorstehenden Waren, die während der Zeit vom 25. September bis zum 31. Dezember 1938 in die Schweiz eingeführt und verzollt werden, wird dem Liquidationskonto bei der Schweizerischen Nationalbank gutgeschrieben, das in Abschnitt II, Ziffer 2, des vertraulichen Protokolls über die Eegelung der Zahlungen aus dem Warenverkehr vom 27. Juni 1938 vorgesehen ist, gleichgültig, ob die genannten Waren auf Eechnung des ordentlichen oder zusätzlichen Kontingents eingeführt werden.

Die Einzahlungen der schweizerischen Importeure und die Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger, die im Zusammenhang mit den vorstehenden

357

Transaktionen erfolgen und die zugunsten und zu Lasten des Liquidationskontos bei der Schweizerischen Nationalbank vorgenommen werden, fallen ausser Betracht bei Berechnung der Aktivität gemäss Artikel V des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen vom 27. Juni 1988.

Artikel 5.

Dieses Protokoll tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Eegierungen provisorisch am 26. September 1988 in Kraft.

Hinsichtlich der Kündigung sind die Bestimmungen des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen vom 27. Juni 1938 und seiner Beilagen anwendbar.

Ausgefertigt in Belgrad, in zwei Exemplaren, am 21. September 1988.

gez. Pilja.

1037

gez. Ebrard.

358 Beilage 7.

Dreizehnte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr.

Das Deutsche Eeich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben folgendes vereinbart: Artikel 1.

Die dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932 beigefügten Anlagen A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet) und B (Zölle bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet) werden in der aus den Anlagen I und II ersichtlichen Weise geändert und ergänzt.

Artikel 2.

Von dem Tage ab, an dem das österreichische Zollgebiet und die sudetendeutschen Zollgebiete mit dem Zollgebiet des übrigen Deutschen Eeichs vereinigt werden, gilt das deutsch-schweizerische Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932 einschliesslich der vereinbarten Änderungen und Ergänzungen auch für das Land Österreich und die sudetendeutschen Gebiete.

Am gleichen Tage tritt der Handelsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz vom 6. Januar 1926 nebst den dazugehörigen Vereinbarungen ausser Kraft, soweit nicht in den folgenden Artikeln 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 3.

Die Vereinbarung über den Stickereiveredelungsverkehr zwischen der Schweiz und Vorarlberg (Anlage D zu Artikel 6 des österreichisch-schweizerischen Handelsvertrages vom 6. Januar 1926) tritt bereits am 1. Januar 1939 ausser Kraft.

Artikel 4.

Die Zusatzbestimmungen über den Grenzverkehr (aus Anlage G, Zusatzbestimmungen zu Artikel 12 des österreichisch-schweizerischen Handelsvertrags vom 6. Januar 1926) bleiben auch nach dem Fortfall der übrigen Bestimmungen des österreichisch-schweizerischen Handelsvertrags noch so lange an der Grenze zwischen dem Land Österreich und der Schweiz einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein in Kraft, bis das neue deutsch-schweizerische Abkommen über den kleinen Grenzverkehr, das den kleinen Grenzverkehr an der gesamten deutsch-schweizerischen Grenze regeln soll, in Kraft getreten ist.

359 Artikel 5.

Diese Zusatzvereinbarung soll ratifiziert werden. Sie tritt fünfzehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft.

Die beiden Eegierungen werden die Vereinbarung jedoch schon vorher vorläufig anwenden, und zwar a. die vorläufige Eegelung der Zollbehandlung von Turicol (Schlussprotokoll Abschnitt A, Ziffer 1) sofort, b. die Bestimmung in Artikel 3 vom 1. Januar 1939 ab, c. die übrigen Bestimmungen von dem Tage ab, an dem das österreichische Zollgebiet und die sudetendeutschen Zollgebiete mit dem Zollgebiet des übrigen Deutschen Eeichs vereinigt werden.

Anlage I.

Änderungen und Ergänzungen der Anlage A.

Nr. des deutschen Zolltarifs

aus 292

aus 372

405

Benennung der Ware

Zollsatz fUr 1 dz RM

1. Hinter der Nr. aus 204 ist einzufügen: Wasserstoffsuperoxyd, flüssig 3.-- 2. In der Anmerkung l zu Nr. aus 354 sind die Worte «bei einer Zollstelle, die im Einvernehmen beider Eegierungen bestimmt ist» zu ersetzen durch «bei höchstens ' drei Zollstellen, die im Einvernehmen beider Eegierungen bestimmt werden».

3. Hinter der Nr. aus 358 ist einzufügen : Turicol, ein vorwiegend Eiweißstoffe enthaltendes, chemisch zubereitetes Nährmittel von der Beschaffenheit der hinterlegten Muster frei A n m e r k u n g : Die Abfertigung zum Vertragszollsatz ist nur zulässig bei höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Eegierungen bestimmt werden.

4. Die Nr. 407 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen : Beuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide, auch konfek. tioniert 650.-- Anmerkung : Der Vertragszollsatz gilt nur für eine Gesamtmenge in einem Kalenderjahr, die sich berechnet aus 100 % des Durchschnitts der nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik in den Jahren 1932 und 1933 aus der Schweiz in das deutsche Zollgebiet eingeführten

360 Nr. des deutschen Zolltarifs

aus 416

Benennung der Ware

Menge, zuzüglich 34 % der nach der amtlichen österreichischen Einfuhrstatistik im Jahre 1937 aus der Schweiz in das österreichische Zollgebiet eingeführten Menge.

Die Abfertigung des Beuteltuches zum Vertragszollsatz ist nur zulässig bei höchstens drei Zollstellen, die im Einvernehmen beider Eegierungen bestimmt werden. Sie ist ferner nur zulässig bei Vorlegung besonderer Bescheinigungen einer schweizerischen Stelle, sofern die beiden Eegierungen hierüber eine Vereinbarung getroffen haben.

5. Bunter der Nr. aus 412 ist einzufügen: Wolle, gekämmt (Kammzug) 6. Die Anmerkung zu Nr. aus 440/2 und 444 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Anmerkungen zu Nr. aus 440/2 und 444.

1. Die Zollbegünstigungen gelten auch für Baumwollengarn, das Zellwolle enthält.

2. Die Abfertigung der Garne zu den Vertragszollsätzen ist nur zulässig entweder bei höchstens drei im Einvernehmen beider Eegierungen zu bestimmenden Zollstellen oder ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen bei Vorlegung von Kontingentsbescheinigungen, die von einer deutschen Zollstelle ausgestellt oder bestätigt sind.

7. In der Anmerkung zu Nr. aus 450 ist folgende neue Bestimmung anzufügen: 8. Die Zollbegünstigungen gelten auch für Gewebe, die Zellwolle enthalten.

8. In der Anmerkung zu Nrn. 453 bis 457 ist als weiterer Absatz anzufügen: Die Zollbegünstigungen für Plattstichgewebe gelten auch für Gewebe, die Zellwolle enthalten.

9. In der Nr. aus 454 ist hinter den Worten « Gewebe ganz aus Baumwolle» einzufügen «oder aus Baumwolle und Zellwolle».

10. In der Nr. aus 464 ist anzufügen : A n m e r k u n g : Die Zollbegünstigungen gelten auch für Spitzenstoffe und Spitzen, die Zellwolle enthalten.

Zollsatz filr 1 dz RM

3.50

361 Nr. des deutschen Zolltarifs

Benennung der Ware

Zollsatz fllr 1 dz RM

11. In der Anmerkung zu Nr. 465 ist als zweiter, Absatz anzufügen : Die Zollbegünstigungen gelten auch, wenn die bestickten Grundstoffe Zellwolle enthalten.

12. Hinter der Nr. 465 sind folgende neue Bestimmungen einzufügen: aus 483 Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute oder Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von andern Spinnstoffen, zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), in mehr als 400 g schweren Cops, Kreuzspulen oder Knäueln, bis zu-einer Höchstmenge von 16 dz in einem Kalenderjahr 72.-- A n m e r k u n g : Die Abfertigung von Leinengarn zu dem Vertragszollsatz von 72 EM ist nur zulässig bei höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen beider Eegierungen bestimmt werden.

aus 505 Q Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliesslich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Band, aus Zellwollgespinsten : Ätz- und Spachtelspitzen 1200.-- 13. Am Schluss der Nr. aus 519 ist anzufügen: A n m e r k u n g zu Nr. aus 519 : Die Zollsätze von 1050, 900, 600 und 500 EM gelten auch für Waren, die Zellwolle enthalten.

14. Die Bestimmung «Aus: Anmerkung zu Nrn. 518 bis 520» erhält folgende Fassung: Aus: Anmerkungen zu Nrn. 518 bis 520B.

Von jedem Zollzuschlag sind befreit: a. die den Zollsätzen von 1050, 900, 600 und 500 RM unterliegenden Waren aus der Nr. 519; o. von den Waren der Nr. 520 B : Kragen, Manchetten, Einsätze, auch Hemdeneinsätze, Vorhemden, Wäschebesatzgarnituren, Hemdenpassen, Krawatten, Schärpen und ähnliche Putzwaren, Taschentücher sowie Meterwaren einschliesslich Applikationsstickereien, alle diese ganz oder zum Teil aus Stickereien oder aus Tüllspitzen, auch Tüll, Spitzen oder Spitzenstoffe enthaltend.

362 Nr. des deutschen Zolltarifs

.

aus 580

·

Benennung der Ware

Zollsatz filr 1 dz RM

15. In den Bestimmungen «Aus: Allgemeine Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs» sind folgende weitere Absätze anzufügen: Bei Oberkleidern und Unterkleidern aus gewirkten, gestrickten oder gehäkelten Spitzenstoffen, einschliesslich der abgepassten Waren dieser Art, sind die Spitzenstoffe als Wirkstoffe zu bewerten, soweit dies zu einer günstigeren Zollbehandlung führt.

Gespinstwaren ganz aus Zellwolle sowie Gespinstwaren aus Zellwolle, gemischt mit Wolle, anderen Tierhaaren oder pflanzlichen Spinnstoffen, gelten nicht als Gespinstwaren aus Seide. Gespinstwaren aus Zellwolle und Seide gelten nur als Gespinstwaren teilweise aus Seide. Kleider, Putzwaren und genähte Gegenstände aus solchen Gespinstwaren werden entsprechend behandelt.

16. Hinter der Nr. aus 560 ist einzufügen: Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden und Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, Seide nicht enthaltend, in einer Höchstmenge von 20 dz in einem Kalenderjahr 190.-- Anmerkung : Die Abfertigung zu dem Vertragszollsatz ist nur zulässig entweder bei höchstens zwei im Binvernehmen beider Begierungen zu bestimmenden Zollstellen oder ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen bei Vorlegung von Kontingentsbescheinigungen, die von einer deutschen Zollstelle ausgestellt oder bestätigt sind.

17. In der Nr. aus 671 sind die Bestimmungen über Hutgeflechte wie folgt zu ändern: a. in der Anmerkung l zu Abs. l ist «85 %» zu ersetzen durch «89%»; b. die Anmerkung 2 zu Abs. l erhält folgende Fassung: 2. Die Abfertigung der Hutgeflechte zu dem Vertragszollsatz ist nur zulässig entweder bei höchstens drei im Einvernehmen beider Regierungen zu bestimmenden Zollstellen oder ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen bei Vorlegung von Kontingentsbescheinigungen, die von einer deutschen Zollstelle ausgestellt oder bestätigt sind.

363

Zollsatz

Nr. des .

deutschen Zolltarifs

fUr 1 dz RM

Benennung der Ware

18. In der Nr. aus 819 Abs. l ist zu ändern: in Abs. 3 (Weberblätterzähne usw.) der Zollsatz «65» in «60», in Abs. 4 (Lamellen) und in der Anmerkung hierzu der : Zollsatz «40» in «35».

19. In der Nr. 929 ist in Abs. 3 (Taschenuhren, auch Armbanduhren, in Gehäusen aus unedlen Metallen usw.)

der Zollsatz «1.40» zu ändern in «1.25».

20. In der Nr. 931 (Uhrwerke zu Taschenuhren) ist der Zollsatz «1.15» zu ändern in «l».

Anlage II.

Änderungen und Ergänzungen der Anlage B.

Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. per q

1.50 Malz 15 ex 23 a 1 , Äpfel, Birnen, Quitten, offen, frisch, vom 1. September ex 23 a 2 , bis 30. November 2.ex 23 b 1 NB. a d 2 3 a / 6 . Äpfel, Birnen, Quitten werden auch dann als offen nach dieser Nummer zugelassen, wenn sie lose in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen vorgesehen sind. Die Wagenabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt sein.

Gurken, in Essig oder anderswie eingemacht, in Gelassen 43 c aller Art von mehr als 5 kg Gewicht 20.

3.

53 Hopfen Bier, in Fässern von 2 hl Inhalt und d a r u n t e r . . . .

9.

114 a Leder : -- Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf- und Bauchleder : Kernstücke 50.-- 177 a PÏO , tJ\J -- anderes 177 & ex 188 Täschnerwaren aus Leder, ausgenommen Eeiseartikel, auch in Verbindung mit Seide u. dgl. : -- im Stückgewicht von l kg und darüber 200 -- im Stückgewicht vpn weniger als l kg 300

I

364

.

Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

ex 260 ex 262 ex 264 a

268 b

271

290 291 292

294 299

306 e 1 306 e 2

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. per q

Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel, sowie der unter Nr. 264 b hiernach genannten Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz), massiv oder furniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holze : -- glatt: andere als rohe . . . " 45.-- -- gekehlt, mit Stäben verziert: andere (als rohe) 60.-- -- geschnitzt oder eingelegt: andere (als rohe) 100. -- Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; sogenannte Kleinmöbel (Nipp- und Eauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen etc.): -- andere (als in Verbindung mit Textilstoffen, Posamentier- oder Polsterarbeit) 100.-- Fertige Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: -- andere (als rohe) 40.-- Faserstoffe zur Papierfabrikation: -- auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-, Alfastoff u. dgl.), nass oder trocken: ungebleicht 4.-- gebleicht 5.-- Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen, ohne nachträgliche Bearbeitung: Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen, etc., im Gewicht von mehr als 400 g per m2, in Bogen von 0,5 m2 Flächeninhalt oder mehr, auf mindestens einer Seite den Naturrand auf weisend 9.-- Packpapiere : -- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, auch geölt 15.-- Seidenpapiere von 25 g und darunter per m 2 25.-- Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen, mit nachträglicher Bearbeitung : Papiere und Kartons mit gepressten und geprägten Dessins (chagriniert, moiriert, gaufriert, etc.): -- einfarbiges gekrepptes Klosettseidenpapier nach Art des vorgelegten Musters, bei der Einfuhr über das Zollamt Buchs 20.-- -- andere 25.--

365 Schweiz.

Zolltarifs

807 c ex 312

312 a 314 a 316 a

ex 331 333 ex 340 b

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr perq '

Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert . . . .

Falzkapseln aus Papier, einfarbig typographisch bedruckt Modezeitschriften, auch mit lose eingelegten Modebildern und Schnittmustern, lose oder broschiert: -- typographisch oder lithographisch bedruckt: einfarbig mehrfarbig -- nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdrucke, photographischer Druck, Stahl- oder Kupferdruck, etc.)

NB. ad 312a, 314a, 316a. Unter diese Nummern fallen auch die Modezeitschriften, die lediglich Abbildungen mit kurzer beigefügter Beschreibung oder mit Verweis auf eine an anderer Stelle des Heftes -befindliche Beschreibung enthalten.

Falzkapseln und Tekturen, unbedruckt Enveloppen : -- in Schachteln, Kassetten, etc., mit oder ohne Briefbogen (Papeterien u.dgl.), unbedruckt Lederalbums zum Einstecken von Bildern und Karten NB. ad 840a/&. Sofern bei Etuis aus Holz, unedlem Metall, Pappe usw., ganz mit Papier oder Gewebe überzogen, auch mit Futter aus Geweben, der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.

NB. ad 381. Sofern der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.)

nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.

NB. ad 393, S94a/Z>. Wachstuch wird auch dann nach diesen Positionen verzollt, wenn das zu seiner Herstellung verwendete Gewebe ganz oder zum Teil aus Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.) besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Faserstruktur des Gewebes an der Oberfläche erkennbar ist oder nicht. Ferner bleibt es bei Verwendung von Mischgeweben ohne Einfluss, ob die mitverwendete Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.)

im Garn gemischt versponnen oder als reiner Schuss- oder Kettfaden (auch mit Stapelfaser, Zellwolle usw. umsponnen) vorkommt.

25.^90.--

30.-- 30.-- 30.--

80.-- 100.-- 130.--

366 seh'welz.

Zolltarifs

897 a ex 403

411 a

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr - Per 1

Hanfgarne, rohe, nicht für .den Detailverkauf hergerichtet : einfach, bis und mit Nr. 5 englisch 12.-- Hanfgarne, nicht für den Detailverkauf hergerichtet: gezwirnt 40.-- Gewebe aus den unter Nr. 396 genannten Spinnstoffen (Flachs, Hanf, Eamie, Manilahanf, Jute und andere ähnliche Spinnstoffe): -- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht . . 40 % Zuschlag zum Zoll der rohen Gewebe

NB. ad 405/413. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schussfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Gewebemuster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 mm und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuss gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschiessende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung ausser Betracht.

NB. ad 418. Decken (aus Flachs, Hanf, Jute, Eamie, etc.), an welchen die Näharbeit bloss aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schütze der Bänder dienenden sogenannten Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

NB. ad 417/418. Leinene Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer Bearbeitung unter die Nummern 417 und 418. Diese Artikel mit bloss genähtem Saum oder lediglich zum Schütze der Bänder dienendem sogenannten Umwurf sind nach Nummer 417 zu verzollen.

NB. ad 447a/448. Sofern der Gesamtgehalt an mitversponnener Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.)

nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.

NB. ad 454. Decken, an welchen die Näharbeit bloss aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutz der Eänder dienenden sogenannten Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

367

seh'weiz.

Zolltarifs

475 a

479 480

482

ex 492 ex 493 ex 501

ex 579

Bezeichnung der Ware

Zollansatz -" e r q

Fr

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe) : -- im Gewichte von 300 g und darunter per m2.

Zanella und Serge für Futterzwecke in der Breite von 138 bis und mit 142 cm 60.-- Wollene Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepasst: -- ohne Näharbeit oder Posarnentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen . 210.--· -- mit Posamentier- oder Näharbeit 203.-- NB. ad 480. Decken, an welchen die Näharbeit bloss aus einem genähten'Saum oder aus einem lediglich zum Schutz der Bänder dienenden sogenannten Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln.

Wollene Bodenteppiche: -- andere (als nicht sammetartig gewebte, ohne Fransen oder Näharbeit, auch gesäumt oder bloss mit Umwurf versehen) 150.-- Filzplatten aus Wolle, vermischt mit andern Fasern, auch zugeschnitten, ohne Näharbeit: -- roh 70.-- -- gebleicht, gefärbt, bedruckt 90.-- Filzplatten aus den unter Nr. 500 fallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen, nicht mit Wollfasern vermischt 30.-- NB. ad 535/536b. Sofern der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.

NB. ad 537/545. Sofern der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide (Stapelfaser, Zellwolle usw.) nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.

NB. ad S57&/559. Sofern bei Handtaschen aus Geweben aller Art der Gesamtgehalt der im Garn mitversponnenen Kunstseide '(Stapelfaser. Zellwolle usw.)

nicht mehr als 10 Gewichtsprozente ausmacht, fällt er für die Verzollung ausser Betracht.

Griffe für Schirme, und Spazierstöcke, ausgenommen solche aus Edelmetall und vergoldete oder versilberte 10.--

368 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

ex ex

ex ex

Bezeichnung der Ware

7

^onansatz Ft. per q

Schirmstöcke und Spazierstöcke: -- mit Griff aus dem Material des Stockes: 580 a Schirmstöcke ohne Zwinge 580 b Spazierstöcke --· mit Griff aus andern Materialien (als aus dem Material des Stockes und aus edeln Metallen oder mit vergoldetem oder versilbertem Griff): 581 c Spazierstöcke Pflastersteine : 587 -- zugerichtet NB. ad 591 a. Hierher gehört auch Untersberger Marmor, Magnesit, gebrannt: 609 in Stücken; Sintermagnesit 613 a Magnesit, gebrannt, gemahlen, nicht chemisch rein (kaustischer Magnesit) 620 Wärmeschutzmasse aus Kieselgur, -auch mit Asbest, Haaren, Sägespänen u. dgl. vermischt 623 a Bausteine (auch Platten und Schalen) aus Kieselgur, auch vermischt mit anderen Stoffen, Kork ausgenommen 623 b Magnesitplatten und Heraklithplatten, nach Art der vorgelegten Muster, bei- der Einfuhr über die Zollämter St. Margrethen, Buchs und Martinsbruck 624 Korksteine und Korksteinplatten für Bauzwecke, auch mit Zusatz von andern Materialien Platten und Fliesen, einfarbig, glatt oder gerippt: 656 -- roh oder engobiert; Pflastersteine (Klinker). . . .

658 -- glasiert 660 a, l Magnesitsteine, -düsen, -röhren und -röhrenformstücke ; 660 b l feuerfest Kanalisationsbestandteile aus feinem Steinzeug (Steingut) oder Porzellan, einschliesslich der Schüttsteine und Badewannen : 674 a -- Schüttsteine und Klosettschüsseln aus Feuerton, Steingut oder Porzellan, glasiert, ganz oder teilweise gelb 6746 -- andere 676 Steinzeugwaren, feine 678 Töpferwaren mit weissem oder gelblichem Bruch ; Parian, Biskuit 6806 Porzellan aller Art, anderes (als · Abdampf schalen, Reibschalen, Mensuren und Standgefässe)

J

10.-- 50.--

100.-- --.30 --.08 --.50 2.-- 4.-- 4.-- 15. -- 3.-- 9.-- 2.50

18.-- 30.-- 40.-- 35.-- 40.--

369 Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr> per q

Eohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas : 683 -- naturfarbig, glatt oder gemustert 8.-- NB. ad 683. Geripptes Glas ist als gemustert zu betrachten.

684 -- gefärbt, matt, poliert, etc 10.-- 685 -- Kathedralglas jeder Färbung 5.-- NB. ad 686. Naturfarbiges, gezogenes Fensterglas, ohne mechanische Bearbeitung, wird nach dieser Nummer zugelassen, ohne Bücksicht auf die Grosse und Dicke der Tafeln.

NB. ad 689. Salinglas in Tafeln, farblos, wird gegen Nachweis der Verwendung zur Fabrikation von Uhrengläsern nach Nr. 689 zugelassen.

Optisches Rohglas wird gegen Nachweis der Verwendung zu Zwecken der Optik zum Ansatz von Fr. 2.-- per q nach Nr. 689 verzollt.

Hohlglas und Glaswaren: -- aus schwarzem, braunem, grünem Glas: 691 a Flaschen 8.-- NB. ad 691 a. Als Flaschen im Sinne der Pos. 691 a werden die Hohlglaswaren betrachtet, welche die übliche Form der gewöhnlichen Wein-bzw. Bierflaschen aufweisen.

691 b andere 4.-- -- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert : 692 aus halbweissem Glas 12.-- NB. ad 692. Eichzeichen samt Massangaben, die zur Inhaltsbezeichnung nötig sind, bleiben bei der Verzollung ausser Betracht.

-- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder -auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert : 693 · aus farblosem (sogenanntem weissem) Glas, nicht unter die Nr. 693 a fallend 18.--693 a --: -- Konservengläser aus farblosem (sogenanntem weissem) Glas, auch geschliffen, nicht in Verbindung mit andern Materialien 15.-- Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. I.

29

370 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

694 V694 c

696 698

ex 751 ex 757 ex 758 ex 759 779 785 b ex 802 b

ex ex ex ex ex

809 835 836 837 860

ex 873 a ex 8930

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. per q

Hohlglas und Glaswaren aller Art, geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen: --· Taschenuhrengläser: mit einem Durchmesser von 52 mm und darüber 75.-- --· andere (als Trockenplatten und Taschenuhrengläser) 40.-- Hohlglas der unter Nrn. 691 bis 693 erwähnten Gattung : -- in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht . . . .

12.-- --· mit Verschlussvorrichtung (Deckel, Patentverschlüsse, etc.) aus unedlen Metallen, Steingut, Porzellan, etc. 45.-- NB. ad 712/7146. Unter diese Nummern fällt auch sogenannter gereelter Bundstahl nach Art der vorgelegten Muster, der warm gewalzt noch im warmen Zustand gerichtet und egalisiert wurde^ NB. ad 742. Unter diese Nummer fällt auch roher Hohlbohrstahl (rund, sechs- oder achtkantig), Sensen und Sicheln 15.-- Drahtzieheisen, das Stück im Gewicht von: -- 5 kg und darüber 20.-- -- 2 kg bis auf 5 kg 30.-- -- 0,5 bis auf 2 kg 35.-- Eiserne Pfannen und Pfannenschalen, roh, geschliffen oder verzinnt 25.-- Eisendrahtgeflechte, auch verzinkt 25. -- Bohrstahl, Hohlbohrstahl (rund, sechs- oder achtkantig), roh, mit Einsteckenden ; Schlangenbohrstahl (voll oder hohl), roh, mit Einsteckenden 10.-- NB. ad 802&. Unter diese Nummer fallen auch Gewehrlaufstäbe, roh, geschmiedet, ungelocht.

Hufeisengriffe u-nd -Stollen 40.-- Firmenschilder aus Messing, poliert, mattiert 80.-- Firmenschilder, vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnisst.

90.-- Firmenschilder und Hohlwaren aus Messing, versilbert 120.-- Packfongblech und -draht 20.-- NB. ad 860. Unter diese Nummer fallen auch Rondellen aus Packfongblech.

Firmenschilder aus andern unedlen Metallen als Kupfer und Messing, versilbert; Hohlwaren aus Packfong oder Alpaka, versilbert 120.-- Dengelmaschinen 20.--

371 Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr ;P erc '

Werkzeugmaschinen für die Holzbearbeitung, das Stück im Gewichte von: ex 8956, M 6 -- 2500 bis auf 10 000 kg 20.-- ex 8966, M 6 -- 500 bis auf 2500 kg · 20.-- Konditoreimaschinen mit Kraftbetrieb, vorwiegend aus Eisen (Massenschlag- und Eührmaschinen, Mandel- und Schokoladereibmaschinen, Mandelschälmaschinen, Gefrorenesmaschinen, Fondanttabliermaschinen), das Stück im Gewichte von : ex 8976, M 7 -- 100 bis auf 500 kg ex 8986, M 7 -- 50 bis auf 100 kg Gerbstoffmühlen, Gerberei- und Lederzurichtmaschinen, das Stück im Gewichte von: ex 8956, M 9 -- 2500 bis auf 5000 kg ex 8966, M 9 -- 500 bis auf 2500 kg ex 8976, M 9 --'100 bis auf 500 kg 956 a Magnete aller Art, nicht unter die Nrn. 894 c/898 c fallend NB. ad 9746. Kompressen zu Heilzwecken, aus Baumwollgewebe, mit Heilschlamm (schwefelhaltigem Schlamm aus Thermalquellen) gefüllt, auch in Kartonschachteln mit Gebrauchsanweisung verpackt, werden nach Nr. 9746 zu Fr. 20.-- per q zugelassen.

978 Natürliches und künstliches Mineralwasser .

NB. ad 979. Heilschlamm, nicht geformt, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, wird nach dieser Nummer zum Ansätze von Fr. 5.-- per q zugelassen.

980 Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung: für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert NB. ad 980. Komprimierte Schlammwürfel (schwefelhaltiger Schlamm aus Thermalquellen) zu Heilzwecken, auch mit Gebrauchsanweisung, werden nach Nr. 980 zugelassen.

1046 Wasserstoffsuperoxyd, technisch rein, für gewerblichen Gebrauch 1057 a

Brauerharz, gegen Nachweis der Verwendung zum Auspichen von Bierfässern

30.-- 85.--

20.-- 20.-- 30.-- 40.--

4.--

10.--

5.--· 5.--

372 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

1145 1146

1146 a

1152 1153

Bezeichnung der Ware

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: -- andere (als solche der Nrn. 1144a/b) aller Art; Merceriewaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, mit Ausnahme von Kammacherwaren aller Art Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen, mit Ausnahme der unter die Nr. 1146 a fallenden Falsche Bijouterie aus Glas, auch gefasst in unedle Metalle: nicht vergoldet, nicht versilbert Eeiseartikel (Koffer, Taschen, Eiemenzeug, etc.) aller Art: -- aus Leder -- andere

- ..

.

«iiansau Fr er -P "

100.--

370.-- 200.--·

200.-- 120.--

Schlussprotokoll zur Dreizehnten Zusatzvereinbarnng zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr.

A. Zur Anlage I (Änderungen und Ergänzungen der Anlage A).

1. Zu Nr. aus 372 (Turicol).

Die Deutsche Regierung wird für Turicol, das in der Zeit bis zur Vereinigung des deutschen und des österreichischen Zollgebietes von einer Zollstelle in Singen zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets abgefertigt wird oder seit dem 1. Januar 1937 abgefertigt worden ist, die vereinbarte Zollfreiheit gewähren, ohne dass diese Zollbegünstigung durch die Hinterlegung von Mustern bedingt ist.

2. Zu Nr. aus 440/2 und 444 (Baumwollengarn) und zu Nr. aus 671 (Hutgeflechte).

Nach den neu vereinbarten Bestimmungen über die Zollkontingente für Baumwollengarn und Hutgeflechte sind zur Kontingentsüberwachung folgende Arten des Verfahrens vorgesehen, unter denen die Schweizerische Eegierung die Wahl hat: 1. Die Abfertigung zu den Vertragszollsätzen wird auf höchstens drei im Einvernehmen beider Eegierungen bestimmte Zollstellen beschränkt.

2. Eine solche Abfertigungsbeschränkung findet nicht statt. Dann wird die Einhaltung der Kontingente mit Hilfe von Kontingentsbescheinigungen überwacht, die bei der Zollabfertigung vorzulegen sind. Diese Beseheinigungen können ausgestellt werden

373

a. entweder von einer schweizerischen Stelle -- dann ist ausserdem die Bestätigung der Bescheinigungen durch eine deutsche Zollstelle erforderlich -- b. oder von einer deutschen Zollstelle; in diesem Fall bedarf es keiner weiteren zollamtlichen Bestätigung.

Unberührt bleiben die früheren Vereinbarungen, nach denen auch im Fall l (Beschränkung der Abfertigung auf bestimmte Zollstellen) die Abfertigung zu den Vertragszollsätzen und die Anrechnung auf die Kontingente nur bei Vorlegung von Kontingentsbescheinigungen einer schweizerischen Stelle zulässig ist, wenn die beiden Begierungen sich darüber geeinigt haben (Schlussprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung über den gegenseitigen Warenverkehr, A -- Abs. l der Bestimmungen zu Nrn. aus 440/2 und 444; Anmerkung 2 -- in der früheren Fassung -- zu Nr. aus 671) ; eine solche Abrede haben die beiden Eegierungen getroffen.

Die Schweizerische Begierung .wird der Deutschen Begierung mitteilen, welche der genannten Begelungen sie für die Baumwollengarn- und Hutgeflechtkontingente wählt.

Die beiden Begierungen werden sich, soweit dies nicht schon geschehen ist, über die deutschen Zollstellen sowie über die Stellen, die Kontingentsbescheinigungen erteilen, und über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens verständigen.

3. Zu Nr. aus 580 (Gespinstwaren mit Kautschukfäden usw.).

Für die Begelung der Überwachung dieses neu eingeräumten Zollkontingents gelten die Bestimmungen in der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.

B. Zur Anlage II (Änderungen und Ergänzungen der Anlage B).

1. Zu T a r i f - N r n . 15 (Malz), 53 ( H o p f e n ) und 114o (Bier).

Die vertraglichen Bindungen bei diesen Zolltarifnummern lassen die Erhebung von Zollzuschlägen zum Zwecke einer internen Besteuerung unberührt.

2. Zu T a r i f - N r . 6230 (Magnesit- und H e r a k l i t h p l a t t e n ) .

Vorbehaltlich eines früheren Ablaufes des Abkommens über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932 ist die Schweizerische Begierung nach dem 31. Dezember 1939 berechtigt, eine Erhöhung des gebundenen Zollansatzes der schweizerischen Tarifnummer 623 b vorzunehmen. Vor der Anwendung einer derartigen Massnahme wird die Schweizerische Begierung jedoch mit der Deutschen Begierung rechtzeitig ins Benehmen treten mit dem Ziele, eine Verständigung über die beabsichtigte Neuordnung herbeizuführen.
Sollte es nicht möglich sein, innerhalb Monatsfrist, vom Tage der Bekanntgabe dieser Absicht an gerechnet, zu einer Verständigung zu gelangen, so würde die betreffende Bindung endgültig dahinfallen.

374

C. Zu Artikel 4 (Grenzverkehr zwischen dem Land Österreich und der Schweiz).

Es besteht Einverständnis darüber, dass die .Verhandlungen über das neue deutsch-schweizerische Abkommen, das den kleinen Grenzverkehr an der gesamten deutsch-schweizerischen Grenze regeln soll, in dem Monat, in dem die Vereinigung des deutschen und des österreichischen Zollgebiets stattfindet, aufgenommen werden mit dem Ziel, sie möglichst bald zum Abschluss zu bringen.

Austausch von Erklärungen zwischen der schweizerischen und der deutschen Regierung betreffend die Regelung des Stickereiveredlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Vorarlberg.

: Schweizerische Erklärung.

I. Im Hinblick auf die bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse wird die Schweizerische Regierung folgende Arten des Veredelungsverkehrs zwischen der Schweiz und Vorarlberg vorbehaltlich von Abschnitt III frei von Einund Ausgangsabgaben zulassen: 1. den passiven Veredelungsverkehr nach Vorarlberg: a. mit Geweben sowie ungesäumten und gesäumten Tüchli (Geweben aller Art, ungesäumt oder gesäumt) zum Besticken oder zum Besticken und Fertigstellen, wobei unter Fertigstellen Ausschneiden und Ausrüsten oder nur eine dieser beiden Arbeiten verstanden wird, b. mit Kettenstichstickereien zum Bleichen; 2. den aktiven Veredelungsverkehr in der Schweiz: a. mit Geweben sowie ungesäumten und gesäumten Tüchli (Geweben aller Art, ungesäumt oder gesäumt) zum Besticken, b. mit Plattstichstickereien zum Bleichen.

Diese Erklärung gilt auch: in den Fällen l a und 2 a für angestickte Gewebe und für Gewebe mit aufgehefteten Gespinstwaren zur Herstellung, von Applikationsstickereien sowie für das zum Sticken erforderliche Stickmaterial, in den Fällen l b und 2 b für Applikationsstickereien und gestickte Spitzen, die nach Art der Kettenstichstickereien oder der Plattstichstickereien hergestellt sind.

Als Besticken von Geweben im Sinne der Ziffern l a und 2 a ist auch die Herstellung von Applikationsstickereien anzusehen.

II. Stickereien, die wegen fehlerhafter Ausführung nachgestickt werden müssen, werden zum Stickereiveredelungsverkehr ebenfalls zugelassen. Sie werden auf die im nachstehenden Abschnitt III erwähnten Kontingente nicht angerechnet.

Stickmaterial, das zu einem der unter I l a und I 2 a genannten Veredelungsverkehre abgefertigt, aber zum Sticken nicht verwendet worden ist,

375 bleibt im passiven Veredelungsverkehr bei der Wiedereinfuhr, im aktiven Veredelungsverkehr bei der Wiederausfuhr abgabenfrei.

Die Ein- und Wiederausfuhr von Stickmusterblättern für die Stickereiveredelungsverkehre ist abgabenfrei.

III. 1. In einem Kalenderjahr wird für eine Menge von 437 q von Geweben sowie ungesäumten und gesäumten Tüchli, die nach dem 31. Dezember 1938 von der Schweiz nach Vorarlberg zur Herstellung von Plattstichstickereien ausgeführt wird, die Befreiung von allen Eingangsabgaben bei der Wiedereinfuhr in besticktem Zustande gewährt.

2. In Anrechnung auf dieses Kontingent wird auf Antrag den schweizerischen Firmen, die in den Jahren 1936, 1937 und 1938 Aufträge für Plattstichstickereien nach Vorarlberg vergeben haben, gestattet werden, auch weiterhin solche Aufträge im Umfange von 60 % der Jahresdurchschnitte 1936/38 im Vorarlberg durchführen zu lassen. Sollte nachgewiesen werden, dass eine Firma das auf sie entfallende Kontingent nicht ausnützt, so wird die Kontingentsverwaltungsstelle, vorbehaltlich der Versagung bei Missbräuchen, mit Zustimmung der kontingentsberechtigten Firma den betreffenden Kontingentsrest zur Ausnützung für andere Firmen, die ihren Kontingentsanteil aufgebraucht haben oder die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen keine Zuteilung erhalten konnten, sofort laufend freigeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann die Kontingentsverwaltungsstelle die Übertragung nicht ausgenutzter Kontingente nach Massgabe der nachstehenden Ziffer 4 auf andere Firmen auch ohne Zustimmung der kontingentsberechtigten Firma vornehmen.

3. Für die Verteilung der restlichen 40 % der unter Ziffer l für den zollfreien Stickereiveredelungsverkehr zur Verfügung stehenden Menge von 437 q gilt das Folgende: Die Kontingentsverwaltungsstelle untersucht bei jedem Gesuchsteller das Verhältnis der nach Vorarlberg erteilten zu den in der Schweiz vergebenen Aufträgen zum Besticken von Geweben, ungesäumten und gesäumten Tüchli.

Beträgt dieses Verhältnis auf Grundlage der Stichzahl mindestens 20: 80, d. h. fallen auf 20 Stiche, die nach Vorarlberg vergeben werden sollen, 80 Stiche, die in der Schweiz vergeben wurden, so sollen Bewilligungen nach Massgabe des verfügbaren Kontingentes und der eingereichten Anträge ohne Auflage erteilt werden. Die Schweiz behält sich vor, die Bewilligung
von Anträgen auf Zuteilung von Zusatzkontingenten an Firmen, welche den Veredelungsverkehr mit Vorarlberg für mehr als' 20 % ihrer gesamten Auftragsvergebung in Anspruch nehmen, von der Bedingung einer angemessenen Auftragserteilung an die schweizerische Stickereiindustrie abhängig zu machen, jedoch ohne das der einzelnen Firma gemäss Ziffer 2 zustehende Kontingent bei der Bemessung der Auflage in Eechnung zu stellen.

4. Die Schweizerische Eegierung wird die Übertragung nicht ausgenutzter Kontingente gemäss Ziffern 2 und 3 auf das erste Vierteljahr des folgenden Kalenderjahres zulassen. Eine weitere Übertragung findet nicht statt.

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5. Mit der Durchführung der vorstehend festgelegten Beschränkungen des Veredelungsverkehrs zur Herstellung von Plattstichstickereien wird unter Aufsicht der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteroents die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft St. Gallen betraut werden.

IV. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt III macht es hinsichtlich der Zulassung zu den Veredelungsverkehren und hinsichtlich der Zollförmlichkeiten im Veredelungsverkehr keinen Unterschied, ob der Antragsteller deutscher oder schweizerischer Staatsangehöriger ist und ob er im eigenen Namen handelt oder im Namen eines Auftraggebers in Vorarlberg oder in der Schweiz.

V. Diese Begelung wird am 1. Januar 1939 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Sie kann mit einmonatiger Frist zum 80. Juni 1939 widerrufen werden. Erfolgt dieser Widerruf nicht, so wird sie für unbestimmte Zeit verlängert und kann mit einmonatiger Frist je auf das Ende eines Kalenderhalbjahres widerrufen werden." Erfolgt ein Widerruf, so sollen auf Antrag einer der beiden Eegierungen spätestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Widerrufs Besprechungen stattfinden, um die Möglichkeit zu prüfen, den Stickereiveredelungsverkehr aufrechterhalten zu können.

Waren, die in einem der Veredelungsverkehre aus- oder eingeführt und veredelt worden sind, werden auch nach Ausserkrafttreten der Eegelung innerhalb der für die Veredelung vorgesehenen normalen Fristen zur Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr abgabenfrei abgefertigt werden.

Deutsche Erklärung.

I. Im Hinblick auf die bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse wird die Deutsche Eegierung folgende Arten des Veredelungsverkehrs zwischen der Schweiz und Vorarlberg frei von Ein- und Ausgangsabgaben zulassen: 1. den aktiven Veredelungsverkehr in Vorarlberg: a. mit Geweben aller Art, ungesäumt oder gesäumt (Geweben sowie ungesäumten und gesäumten Tüchli) zum Besticken oder zum Besticken und Fertigstellen, wobei unter Fertigstellen Ausschneiden und Ausrüsten oder nur eine dieser beiden Arbeiten verstanden wird, b. mit Kettenstichstickereien zum Bleichen; 2. den passiven Veredelungsverkehr nach der Schweiz: a. mit Geweben aller Art, ungesäumt oder gesäumt (Geweben sowie ungesäumten und gesäumten Tüchli) zum Besticken, b. mit Plattstichstickereien zum Bleichen.

Diese Erklärung gilt auch: .

in den Fällen l a und 2
a für angestickte Gewebe und für Gewebe mit aufgehefteten Gespinstwaren zur Herstellung von Applikationsstickereien sowie für das zum Sticken erforderliche Stickmaterial, in den Fällen l b und 2 b für Applikationsstickereien und gestickte Spitzen, die nach Art der Kettenstichstickereien oder der Plattstichstickereien hergestellt sind.

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Als Besticken von Geweben im Sinne der Ziffern l a und 2 a ist auch die Herstellung von Applikationsstickereien anzusehen.

II. Stickereien, die wegen fehlerhafter Ausführung nachgestickt werden müssen, werden zum Stickereiveredelungsverkehr ebenfalls zugelassen. Sie werden auf die im nachstehenden Abschnitt III erwähnten Kontingente nicht angerechnet.

Stickmaterial, das zu einem der unter I l a und I 2 a genannten Veredelungsverkehre abgefertigt, aber zum Sticken nicht verwendet worden ist, bleibt im aktiven Veredelungsverkehr bei der Wiederausfuhr, im passiven Veredelungsverkehr bei der Wiedereinfuhr abgabenfrei.

Die Ein- und Wiederausfuhr von Stickmusterblättern für die Stickereiveredelungsverkehre ist abgabenfrei.

III. lin Hinblick auf die von der Schweizerischen Eegierung vorgesehene Einschränkung des im Abschnitt I, Ziffer l a, erwähnten Veredelungsverkehrs behält sich die Deutsche Regierung vor, eine entsprechende Einschränkung des im Abschnitt I, Ziffer 2 a, erwähnten Veredelungsverkehrs vorzunehmen.

IV. Unbeschadet des Vorbehalts im Abschnitt III macht es hinsichtlich der Zulassung zu den Veredelungsverkehren und hinsichtlich der Zollförmlichkeiten im Veredelungsverkehr keinen Unterschied, ob der Antragsteller deutscher oder schweizerischer Staatsangehöriger ist und ob er im eigenen Namen handelt oder im Namen eines Auftraggebers in Vorarlberg oder in der Schweiz.

V. Diese Eegelung wird am 1. Januar 1939 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Sie kann mit einmonatiger Frist zum 80. Juni 1939 widerrufen werden. Erfolgt dieser Widerruf nicht, so wird sie für unbestimmte Zeit verlängert und kann mit einmonatiger Frist je auf das Ende eines Kalenderhalbjahres widerrufen werden. Erfolgt ein Widerruf, so sollen auf Antrag einer der beiden Eegierungen spätestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Widerrufs Besprechungen stattfinden, um die Möglichkeit zu prüfen, den Stickereiveredelungsverkehr aufrechtzuerhalten.

Waren, die in einem der Veredelungsverkehre ein- oder ausgeführt und veredelt worden sind, werden auch nach Ausserkrafttreten der Eegelung innerhalb der für die Veredelung vorgesehenen normalen Fristen zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr abgabenfrei abgefertigt werden.

Austausch von Erklärungen zwischen der schweizerischen und der deutschen Regierung über die Ausdehnung des Textilveredelungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich auf das Land Österreich und die sudetendeutschen Gebiete.

Schweizerische Erklärung.

Im Hinblick auf die bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse wird die Schweizerische Eegierung die autonomen aktiven und passiven zollfreien Veredelungsverkehre mit dem Deutschen Eeich, die den Gegenstand des

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Notenwechsels vom 14. Juli 1926 bilden, auf Antrag auch mit dein Lande Österreich und den sudetendeutschen Gebieten bewilligen lassen, und zwar können diese Vergünstigungen von dem Zeitpunkt an zugestanden werden, von dem ab in den genannten Gebieten das deutsche Zollrecht gilt.

Deutsche Erklärung.

Im Hinblick auf die bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse wird die Deutsche Kegierung die autonomen aktiven und passiven zollfreien Veredelungsverkehre mit der Schweiz, die den Gegenstand des Notenwechsels vom 14. Juli 1926 bilden, auf Antrag auch Firmen des Landes Österreich und der sudetendeutschen Gebiete bewilligen lassen, und zwar können diese Vergünstigungen von dem Zeitpunkt an zugestanden werden, von dem ab in den genannten Gebieten das deutsche Zollrecht gilt.

Erklärung der Deutschen Regierung über den Veredelungsverkehr mit Baumwollenzwirn und Kunstseidenzwirn zum Sticken im Lande Österreich.

Im Hinblick auf die bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse wird die Deutsche Eegierung denjenigen Firmen des Landes Österreich, die den aktiven zollfreien Veredelungsverkehr mit gezwirntem Baumwollengarn und mit gezwirnter Kunstseide zum Sticken bisher ausgeübt haben, diesen Verkehr mit den Mengen weiter bewilligen lassen, die sie im Jahr 1987 oder, falls dies günstiger ist, im Jahr 1938 eingeführt haben. Die Einfuhr im Bahmen dieses Veredelungsverkehrs findet ohne Anrechnung auf die vereinbarten Mengenkontingente bzw. Wertgrenzen statt.

Diese Begelung wird am 1. Januar 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Sie kann mit einmonatiger Frist zum 80. Juni 1939 widerrufen werden. Erfolgt dieser Widerruf nicht, so wird sie für unbestimmte Zeit verlängert und kann mit einmonatiger Frist je auf das Ende eines Kalenderhalbjahres widerrufen werden. Erfolgt ein Widerruf, so sollen auf Antrag einer der beiden Eegierungen spätestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Widerrufs Besprechungen stattfinden, um die Möglichkeit zu prüfen, den Veredelungsverkehr aufrechtzuerhalten.

Erklärung der Deutschen Regierung über den Veredelungsverkehr mit Seidengeweben im Lande Österreich.

Im Hinblick auf die bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse wird die Deutsche Eegierung im Lande Österreich den aktiven Eigenveredelungsyerkehr mit schweizerischen Seidengeweben der Tarifnr. 407 B zur Herstellung von Bekleidungsstücken oder
anderen genähten Gegenständen frei von Einund Ausgangsabgaben zulassen. Diese Erklärung gilt für eine Höchstmenge von 200 dz in einem Kalenderjahr. Für die Bewilligung der Veredelungsverkehre ist der Oberfinanzpräsident Wien zuständig. Die Verteilung der Höchstmenge von 200 dz auf die einzelnen einen entsprechenden Antrag

379 stellenden Firmen erfolgt durch den Oberfinanzpräsidenten Wien auf Grund eines Vorschlags der zuständigen deutschen Stelle, wobei vorzugsweise diejenigen Firmen zu berücksichtigen sind, die bisher von dem Veredelungsverkehr Gebrauch gemacht haben.

Diese Eegelung wird von dem Tage ab angewendet werden, an dem das deutsche Zollrecht im Lande Österreich eingeführt wird. Sie wird vor dem 31. Dezember 1940 nicht widerrufen oder eingeschränkt werden. Auch nach diesem Zeitpunkt wird eine solche Massnahme nicht getroffen werden, ohne dass vorher Besprechungen darüber stattgefunden haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt und erfolgt sodann der Widerruf oder die Einschränkung, so wird diese Massnahme nicht vor Ablauf von drei Monaten in Wirksamkeit gesetzt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XVIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie Botschaft über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses.(Vo...

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Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

3870

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1939

Date Data Seite

321-379

Page Pagina Ref. No

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