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Bundesbeschluss betreffend

Ergänzung der Bundesverfassung für die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

(Vom 6. April 1989.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaften des Bundesrats vom 7. Juni und vom 9. September 1938, beschliesst : I.

Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz : Art. 1.

Zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird dem Bundesrat ein Kredit von 327,7 Millionen Franken eröffnet.

Art. 2.

Der Bundesrat verwendet diesen Kredit nach Massgabe des von der Bundesversammlung genehmigten Programms.

Art. 3.

1 Der Bund ist befugt, zur teilweisen Tilgung der Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung eine jährlich zu berechnende Ausgleichsteuer zu erheben von Unternehmungen des Detailhandels, deren Umsatz im Detailverkauf in dem der Veranlagung vorausgehenden Jahre den Betrag von Fr. 200 000 überstiegen hat. Unter diese Bestimmung fallen auch Selbstbedienungs- und Automatenrestaurants, sowie industrielle und gewerbliche Betriebe, die eigene oder fremde Erzeugnisse im Detail abgeben. Die Ausgleichsteuer wird so lange erhoben, bis ihr Ertrag ohne Zins die Summe von 140 Millionen Franken erreicht haben wird.

2 Die Steuer ist progressiv und bemisst sich nach dem Detailumsatz unter Berücksichtigung der Geschäftsart. Der Umsatz mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, ist zusammenzurechnen.

8 Die Ausführungsbestimmungen werden für Warengattungen, für die besondere Verhältnisse vorliegen, Erleichterungen .oder Steuerfreiheit vor-

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sehen. Sie werden für eine staffelweise Einführung der Ausgleichsteuer in den ersten zwei Steuerjahren sorgen.

* Die Belastung des steuerbaren Umsatzes beträgt mindestens zwei vom Tausend und höchstens: a. vier vom Hundert für Einheitspreisgeschäfte; l. zweieinhalb vom Hundert für Waren- und Kaufhäuser, Unternehmungen mit fahrenden Läden und für Versandgeschäfte, die mehrere Warengattungen führen ; c. anderthalb vom Hundert für Filialunternehmungen sowie für Versandgeschäfte, die nur eine Warengattung führen; d. siebeneinhalb vom Tausend für Selbsthilfegenossenschaften und für Detailunternehmungen anderer Art.

Die Höchstbelastung beginnt in allen Fällen bei einem Jahresumsatz von zehn Millionen Franken.

5 Bezahlte Ausgleichsteuern sind bei der Einschätzung für eidgenössische und kantonale direkte Steuern als geschäftsmässig begründete Unkosten anzuerkennen und dürfen nicht als Bestandteil des reinen Einkommens, Erwerbs oder Ertrags belastet werden.

6 Über die zur Durchführung dieser Verfassungsbestimmung erforderlichen Vorschriften beschliesst die Bundesversammlung endgültig.

Art. 4.

Wird der Währungsausgleichsfonds der Schweizerischen Nationalbank als Beingewinn verfügbar, so sind ihm 75 Millionen Franken zur teilweisen Tilgung der Aufwendungen des Bundes für die Arbeitsbeschaffung zu entnehmen.

Ein gleicher Betrag ist dann, vorbehaltlich der endgültigen Eegelung der Verteilung des Fonds, den Kantonen im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zuzuwenden. Inzwischen wird die Nationalbank dem Bunde und, im Verhältnis zur Wohnbevölkerung, den Kantonen gegen Schatzscheine zu einem unter dem offiziellen Diskontsatz liegenden Zinsfuss Kredite bis zum Höchstbetrage von je 75 Millionen Franken zur Verfügung stellen. Diese von Bund und Kantonen eingereichten Schatzscheine verfallen im Zeitpunkt der Auflösung des Währungsausgleichsfonds und werden alsdann gegebenenfalls mit den Anteilen von Bund und Kantonen verrechnet.

II.

Dieser Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

8 Dieser Bundesbeschluss tritt in Kraft, wenn das Volksbegehren betreffend ein nationales Arbeitsbeschaffungsprogramm zurückgezogen oder in der Volksabstimmung abgelehnt sein wird.

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Nach Tilgung der in Art. 8 genannten Summe von 140 Millionen Franken durch den Eeinertrag der Ausgleichsteuer tritt dieser Bundesbeschluss ausser Kraft.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 6. April 1939.

Der Präsident: Vallotton.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 6. April

1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

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Bundesbeschluss betreffend Ergänzung der Bundesverfassung für die Eröffnung und die teilweise Deckung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. (Vom 6. April 1939.)

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Jahr

1939

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668

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19.04.1939

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668-670

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