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Bundesblatt

9l. Jahrgang.

Bern, den 27. September 1989.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli <ü Oie, in Bern,

Ablauf der Referendums frist: 27. Dezember 1939.

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Bundesgesetz über

das eidgenössische Schuldbuch.

(Vom 21. September 1989.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 89 und Art. 64, Abs. 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1938, beschliesst:

Art. 1.

Der Bund errichtet unter der Bezeichnung «Eidgenössisches Schuldbuch» ein Staatsschuldbuch, in das zum Zwecke dauernder Anlage Forderungen aus der Geldaufnahme oder aus einer Schuldübernahme für Rechnung der Bundesverwaltung und der Bundesbahnverwaltung eingetragen werden können.

Art. 2.

1 Mit der Eintragung im Schuldbuch wird die Forderung als Schuldbuchforderung den nachfolgenden Bestimmungen unterstellt.

2 Schuldbuchforderungen können nur in Beträgen von 1000 Franken oder einem Mehrfachen davon eingetragen werden.

3 Über die Eintragung einer Schuldbuchforderung wird von der Schuldbuchverwaltung eine Bescheinigung ausgestellt, der nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapieres zukommt; sie ist weder übertragbar noch verpfändbar.

Art. 8.

Die Schuldbuchforderungen sind hinsichtlich Schuldverhältnis und Sicherheit den Schuldverschreibungen der Eidgenossenschaft gleichgestellt.

Bundesblatt 91. Jahrg. Bd. II.

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Errichtung des Schuldbuches.

Eintragung im Schuldbuch.

Natur der Schuldbuchforderung.

378 Aus-

schluss der Umwandlung.

Fristen zur Antragstellung.

Verfügungen.

Anträge.

Rückzahlung.

Art. 4.

Schuldbuchforderungen können nicht in Schuldverschreibungen umgewandelt werden.

Art. 5.

Die Eintragung ins Schuldbuch kann beantragt werden a. für Forderungen aus der Zeichnung bei Anleihensemissionen, innert der im Anleihensprospekt festgesetzten Frist; b. für Forderungen aus anderen Geldaufnahmen im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ; c. für Forderungen aus Schuldverschreibungen innert der vom Bundesrat festgesetzten Fristen.

Art. 6.

Über Schuldbuchforderungen kann innert den Schranken des Zivilrechtes frei verfügt werden. Die Übertragung von Schuldbuchforderungen hat in Beträgen von 1000 Franken oder einem Mehrfachen davon zu erfolgen.

2 Für jede Verfügung über die Schuldbuchforderung ist der Schuldbuchverwaltung die Eintragung zu beantragen. Der Schuldner kann mit befreiender Wirkung an den eingetragenen Berechtigten zahlen, solangeein Antrag auf Eintragung einer Verfügung bei der Schuldbuchverwaltung nicht eingegangen oder wenn er von ihr abgelehnt worden ist.

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Art. 7.

Anträge an die Schuldbuchverwaltung auf Eintragung einer Schuldbuchfordemng oder einer Verfügung darüber bedürfen der schriftlichen Form. Die Vollziehungsverordnung kann weitere Formvorschriften aufstellen.

2 Die Schuldbuchverwaltung ist befugt, den Vollzug von Anträgen abzulehnen.

Art. 8.

1 Bei Schuldbuchforderungen, die durch Einlieferung von Schuldverschreibungen aus Anleihen begründet werden, gelten als Eückzahlungstermine a. für nicht amortisierbare Anleihen der ordentliche Verfall; 6. für amortisierbare Anleihen der bei der Eintragung festgesetzte mittlere Verfall.

2 Die Kündigung eines Anleihens erstreckt sich' ohne weiteres auf alle aus dem Anleihen herrührenden, im Schuldbuch eingetragener* Forderungen.

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379 Art. 9.

Schuldbuchforderungen sind nach den Vorschriften des Obliga- Bilanzierungsvorschriften.

tionenrechtes in die Bilanz einzustellen.

2 Sie dürfen erstmals höchstens zum Kostenpreis bilanziert werden.

3 Ist der Kostenpreis höher als der Eückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Ist er niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden.

Art. 10.

Die Schweizerische Nationalbank ist mit der Führung des Schuld- Schuldbuchverwaltung.

buches (Schuldbuchverwaltung) betraut. Sie übt diese Obliegenheiten im Namen und Auftrage des Bundes aus.

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Art. 11.

Über die Schweigepflicht der mit der Schuldbuchverwaltung betrauten Personen und der ihnen übergeordneten Aufsichts- und Kontrollorgane gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank betreffend die Verschwiegenheit der Mitglieder der Bankbehörden und der Beamten und Angestellten.

Art. 12.

Die Ausfertigungen der Schuldbuchverwaltung sind den Bundesakten gleichgestellt und von den kantonalen Stempelabgaben befreit.

Art. 18.

Auf die Schuldbuchforderungen aus der Wehranleihe 1936 und der 8 % Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen 1988 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemässe Anwendung.

Schweigepflicht und Auskunfterteilung.

Stempelfreiheit.

Bestehende Schuldbuchforderungen.

Art. 14.

Das Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 7. April Abänderung des 1921/20. Dezember 1929 wird wie folgt abgeändert: Nationalhank gesetzes.

A. Art. 14, Ziffer 4, erhält folgende Fassung: «4. Gewährung von verzinslichen Darlehen gegen Verpfändung von Schuldverschreibungen und von eidgenössischen Schuldbuchforderungen a. auf festen Termin für längstens drei Monate; b. in laufender Rechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist.

Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen.» B. Art. 19, Absatz l, erhält folgende Fassung: «Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll vorhanden sein:

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in schweizerischen Goldmünzen; in Goldbarren, berechnet zum gesetzlichen Münzfuss unter Abzug der Prägegebühr; in fremden Goldmünzen; in Wechseln, Checks und Schuldverschreibungen auf die Schweiz; in Wechseln, Checks, Schatzscheinen und Sichtguthaben auf das Ausland ; in Forderungen in laufender Eechnung aus Belehnung a. von Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen gemäss den Vorschriften des Art. 14, Ziffer 4, lit. b, b. von Edelmetallen (Art. 14, Ziffer 8).»

Inkrafttreten.

Art. 14.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses.

Gesetzes und erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 21. September 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber , Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 21. September 1939.

Der Präsident: Vallotton Der Protokollführer : G. Bovet Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21. September 1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

so?

G. Bovet Datum der Veröffentlichung: 27. September 1989.

Ablauf der Referendumsfrist : 27. Dezember 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das eidgenössische Schuldbuch. (Vom 21. September 1939.)

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Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1939

Date Data Seite

377-380

Page Pagina Ref. No

10 034 080

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