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3856 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ausserordentliche Truppenaufgebote im Jahr 1939.

(Vom 30. Januar 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend Ermächtigung zu einem ausserordentlichen Aufgebot von Truppen im Jahre 1939 zur Genehmigung zu unterbreiten.

Um eine den Umständen in allen Fällen entsprechende Grenzsicherung durchführen zu können ohne von Art. 198 der Militär organisation Gebrauch machen zu müssen, kann es auch aus Ausbildungsgründen zweckmässig werden, Grenztruppen zu länger dauernden Kursen einzuberufen oder über die vorgesehenen 6 Tage hinaus im Dienst zu behalten und ferner eventuell auch Truppen der Feldarmee über die im Schultableau 1939 hinaus vorgesehenen Kurse mit vollen Beständen zum Dienst einzuberufen. Dabei wird es wichtig sein, dass den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend rasch gehandelt werden kann. Aus diesem Grunde stellen wir Ihnen den Antrag, uns generell zum Erlass der allenfalls notwendig werdenden Truppenaufgebote zu ermächtigen.

In der Regel werden Aufgebote für ungefähr 3 Wochen genügen, und wir beantragen Ihnen deshalb, diesen Grundsatz in den Bundesbeschluss aufzunehmen. Der ausserordentlicherweise geleistete Dienst ist Instruktionsdienst und soll den Wiederholungskurspflichtigen als Wiederholungskurs angerechnet werden.

Über die Kosten kann im voraus nichts Verbindliches gesagt werden.

Sie werden sich nach den Truppenbeständen richten, die über die gesetzliche Dauer eines Wiederholungs- oder Grenztruppenkurses hinaus im Dienst behalten werden müssen. Beispielsweise kann gesagt werden, dass eine Verlängerung der Grenztruppenkurse auf 14 Tage Mehrkosten im Betrage von rund Fr. l 600 000 zur Folge hätte, eine Verlängerung der gleichen Kurse auf 3 Wochen rund Fr. 2 800 000.

153 Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 30. Januar 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundestteschluss betreffend

ausserordentliche Truppenaufgebote im Jahre 1939.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 85, Ziff. 6, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 1939, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, im Laufe des Jahres 1939 Truppen mit, vollen Beständen einzuberufen und sie solange in Dienst zu behalten, als Zweck und Umstände es erfordern, in der Eegel 3 Wochen. Derart geleisteter Dienst wird den Wiederholungskurspflichtigen als Wiederholungskurs angerechnet.

Art. 2.

Dem Bundesrat wird der für die in Art. l vorgesehenen Massnahmen nötige Kredit zur Verfügung gestellt; es ist in der Staatsrechnung 1939 darüber Eechnung abzulegen.

Art. 3.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ausserordentliche Truppenaufgebote im Jahr 1939. (Vom 30. Januar 1939.)

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Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

3856

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.02.1939

Date Data Seite

152-153

Page Pagina Ref. No

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