82 Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

26. September 1939.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrats (Verbot der mehrfachen Kandidatur).

(Vom 22. Juni 1939.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichts der Kommission des Nationalrats vom 18. Juni 1939 für das Verbot der mehrfachen Kandidatur, beschliesst :

Art. 1.

Die Art. 3, 6 und 24 des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrats werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 3. Die Wahlvorschläge sind bei der Kantonsregierung spätestens 20 Tage (am drittletzten Montag) vor dem Wahltage einzureichen.

Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrat von den Wahlvorschlägen unverzüglich Kenntnis.

Art. 6. Steht der Name eines. Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag desselben Wahlkreises, so fordert die Kantonsregierung den Vorgeschlagenen sofort auf, bis zum 16. Tage (drittletzten Freitag) vor dem Wahltage zu erklären, auf welchem von diesen Vorschlägen sein Name stehen soll. Der Bundesrat erlässt eine gleiche Aufforderung an diejenigen Vorgeschlagenen, deren Name auf Listen mehr als eines Wahlkreises stehen.

Ist eine Erklärung innert dieser Frist nicht erhältlich, so entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag der Name des Vorgeschlagenen stehen bleiben soll. Auf den andern Wahlvorschlägen ist der Name des Kandidaten zu streichen.

83

. Art. 24. Die Wiederbesetzung von Stellen im Nationalrat im Falle der Erledigung während der Amtsdauer erfolgt in der Weise, dass die Kantonsregierung von der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, denjenigen der nicht gewählten Kandidaten als gewählt erklärt, welcher am meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Eeihenfolge der Kandidaten auf der Liste. ^ Bei Tod oder Wahlunfähigkeit eines Ersatzmannes rückt der Nachfolgende an seine Stelle.

Art. 2.

Art. 23 des vorgenannten Bundesgesetzes wird aufgehoben.

Art. 3.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident: Yallottou.

Der Protokollführer : Gr. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 22. Juni 1939.

Der Präsident: E. LÖpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Juni 1939.

1344

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, .

Der Bundeskanzler: G. BoYet.

Datum der Veröffentlichung : 28. Juni 1939.

Ablauf der Keferendumsfrist: 26. September 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Wahl des Nationalrats (Verbot der mehrfachen Kandidatur). (Vom 22. Juni 1939.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1939

Date Data Seite

82-83

Page Pagina Ref. No

10 034 002

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.