584 Ablauf der Referendumsfrist

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11. Juli 1939.

Bundesbeschluss über

die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates.

(Vom 6. April 1989.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 85, Ziff. 8, der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. 1.

Mitglieder des Bundesrates, die nach wenigstens fünfjähriger Bekleidung des Amtes aus der Behörde ausscheiden, haben Anspruch auf ein jährliches Buhegehalt von 40 % der Jahresbesoldung, wenn die Summe der Lebensjahre und der doppelt gezählten Amtsjahre wenigstens 60 ausmacht.

2 Es erhöht sich um 2 % für je drei in der Summe über 60 hinaus enthaltene Jahre ; sein Maximum beträgt 60 % der Jahresbesoldung.

3 Bruchteile von mehr als sechs Monaten in der Lebens- und Amtsdauer zählen als ganze Jahre.

Art. 2.

Trifft beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Bundesrate die Voraussetzung von Art. l, Abs. l, nicht zu, so kann ihm der Bundesrat ein Buhegehalt, das einen Drittel der Jahresbesoldung nicht übersteigen darf, zuerkennen.

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Art. 3.

Solange ein ehemaliges Mitglied des Bundesrates eine dauernde Aufgabe übernimmt oder eine dauernde Tätigkeit ausübt, deren Ertrag zusammen mit dem Buhegehalt die Jahresbesoldung eines Mitgliedes des Bundesrates übersteigt, wird das Buhegehalt um diesen Mehrbetrag gekürzt.

Art. 4.

Trifft beim Ausscheiden Deines verheirateten Mitgliedes die Voraussetzung von Art. l, Abs. l, zu, so hat nach seinem Tode die Witwe für die 1

585 Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte und jede Waise bis zum vollendeten 18. Altersjahre auf 10 % des Buhegehaltes des Verstorbenen.

Für Doppelwaisen erhöht sich der Anspruch auf 20 % des Buhegehaltes.

2 Diese Leistungen an Hinterbliebene dürfen zusammen zwei Drittel des Buhegehaltes nicht übersteigen.

Art. 5.

Trifft beim Tode eines verheirateten Mitgliedes die Voraussetzung von Art. l, Abs. l, 'nicht zu, so kann der Bundesrat jährlich wiederkehrende Leistungen an die Witwe und an Waisen bewilligen. Für diese Zuwendungen sind die einschlägigen Vorschriften der Art. 2 und 4 massgebend.

2 Der Bundesrat kann statt wiederkehrender Leistungen eine einmalige Leistung zuerkennen, die deren Barwert nicht übersteigen darf.

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Art. 6.

Buhegehälter und Leistungen an Hinterbliebene sind auf Grund dieses Beschlusses festzusetzen, wenn das- die Leistung begründende Ereignis am 31. Dezember 1938 oder später eingetreten ist.

2 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss.

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Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 5. April 1939.

Der Präsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 6. April 1939.

Der Präsident: Tallotton.

Der Protokollführer : Cr. Bovet.

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Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 6. April 1939.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Boret.

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Datum der Veröffentlichung: 12. April 1939.

Ablauf der Referendumsfrist : 11. Juli 1939.

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Bundesbeschluss über die Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates. (Vom 6. April 1939.)

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1939

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12.04.1939

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