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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises (Vollbrotaktion).

(Vom

10. Januar 1939.)

Herr Regierungspräsident!

Herren Eegierungsräte !

Der Bundesrat hat am 27. Dezember 1938 einen neuen Beschluss gefasst betreffend die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises, der auf 1. Januar 1939 an Stelle des gleichnamigen Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1936 in Kraft getreten ist. Wir beehren uns, Ihnen beigeschlossen einige Exemplare des neuen Beschlusses zuzustellen. Gleichzeitig bitten wir Sie, den seinerzeit mit dem Vollzug des Erlasses vom 14. Dezember 1936 betrauten kantonalen Organen sowie dem Bäckergewerbe und den Brotverkaufsstellen Ihres Kantons die Bestimmungen des neuen Beschlusses in Ihnen geeignet erscheinender Weise bekanntzugeben. Die Handelsmüller werden durch die eidgenössische Getreideverwaltung direkt unterrichtet.

Ferner gestatten wir uns folgende Bemerkungen: I.

Das mit Beschluss vom 14. Dezember 1936 auf 1. Januar 1937 eingeführte Vollbrot fand bei der Bevölkerung anfänglich eine wider Erwarten gute Aufnahme, wozu der Heiz der Neuheit, der billige Preis und auch die gute Qualität und Schmackhaftigkeit des Vollbrotes beitrugen. Als jedoch unter dem Zwang der Verhältnisse der Preis des Vollbrotes um 5 Eappen heraufgesetzt werden musste und der Eeiz der Neuheit verschwunden war, ging der Vollbrotverbrauch zurück. Der Eückgang des Vollbrotverbrauches ist aber zur Hauptsache die Folge davon, dass ein Grossteil unserer Bevölkerung an das dunkle Brot nicht mehr gewöhnt ist und das weisse Brot vorzieht, auch wenn dieses qualitativ nicht an das Vollbrot heranreicht. Dazu kam ferner, dass das Vollbrot in sehr ungleicher Qualität, zum Teil auch zu wenig ausgebacken, angeboten wurde.

Die Vollmehlqualität Hess ebenfalls da und dort zu wünschen übrig, weil gewisse Müller zur Herstellung des Vollmehles fast ausschliesslich billige, geringe Weizen verwendeten und die bessern Weizen zu Halbweiss- und Weissmehl verarbeiteten.

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IL Der Eückgang des Vollmehl- und Vollbrotverbrauches führte mit der Zeit zu einer eigenartigen Rechtslage. In gewissen Gegenden wurde trotz der im Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1986 enthaltenen Herstellungspflicht kein Vollmehl mehr erzeugt, weil der Absatz fehlte. Den Bäckern und Brotverkaufsstellen konnte die Herstellung und das Halten von Vollbrot kaum mehr zugemutet werden, weil die Möglichkeit, es abzusetzen, nicht bestand.

Von verschiedenen Seiten wurde daher seit einiger Zeit die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Dezember 1936 verlangt.

. Die vollständige Aufhebung der Vollbrotaktion kommt indessen nach der Auffassung des Bundesrates unter den gegenwärtigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in Frage. Eine Umfrage der Getreideverwaltung in Bäckereien und bei Verbrauchern hat ergeben, dass gewisse, nicht bloss gutgestellte Kreise das Vollbrot beibehalten möchten. Grosse Bäckereien weisen noch heute einen Vollbrotverkauf von 20 % auf, während sie früher nie so viel dunkle Spezialbrote verkaufen konnten. Hygieniker, Zahnärzte und Frauenvereine ersuchten uns ebenfalls, am Vollbrote festzuhalten.

III.

Der Bundesrat hat nun mit seinem Beschluss vom 27. Dezember 1938 eine Lösung gefunden, welche die Verpflichtung der Müller, Vollmehl herzustellen, und die Verpflichtung der Bäcker und Brotverkaufsstellen, Vollbrot zu führen, fallen lässt, aber gleichwohl dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, das Vollbrot in guter Qualität und zum bisherigen Preis zu beziehen. Die Neuregelung beruht auf folgenden Grundsätzen: 1. Dem Bäcker, der Vollbrot herstellen und verkaufen will, soll diese Möglichkeit offen bleiben.

2. Der Müller, der Vollmehl erzeugen und liefern will, soll dies auch in Zukunft tun können. Er hat sich bei der Getreideverwaltung anzumelden und sich den Mahlvorschriften und der Kontrolle zu unterziehen.

3. Damit der Verbraucher die Gewissheit hat, ein gutes Vollbrot zu erhalten, bleiben die bisherigen Vorschriften über die Zusammensetzung der Mahlquote, die Mehlausbeute und das Typmuster bestehen. Die Bäcker d ü r f e n als Vollbrot nur ein Brot v e r k a u f e n , das ausschliesslich und unvermischt aus dem vorgeschriebenen Vollmehl hergestellt wurde.

4. Um zu verhindern, dass der Bezug von Vollmehl und Vollbrot verunmöglicht wird, ist die eidgenössische Getreideverwaltung ermächtigt, in Gegenden, wo Müller und Bäcker die Nachfrage nach Vollmehl und Vollbrot nicht freiwillig decken wollen, nach Fühlungnahme mit den regionalen Müllerund Bäckerorganisationen die Betriebe zu bezeichnen, welche Vollmehl bzw.

Vollbrot zu erzeugen und zu liefern haben.

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5. Da der durch Zuschüsse verbilligte Preis des Vollmehles gegenwärtig dem Preis des fremden Futtermehles nahekommt, muss die Verfütterung sowie die Vermittlung und Veräusserung von Vollmehl zu Futterzwecken weiterhin verboten bleiben.

6. Wo auf Grund der in Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1936 den kantonalen Begierungen erteilten Ermächtigung Zuschläge zu dem vom Bundesrat für das Vollbrot festgesetzten Höchstpreis zugestanden worden sind, müssen die Höchstpreise für das Vollbrot nach Fühlungnahme mit der eidgenössischen Getreideverwaltung gemäss Art. 6, Abs. 4, des Beschlusses vom 27. Dezember 1938 neu festgesetzt werden.

7. Die Neuregelung sieht endlich im Interesse vermehrter Einheitlichkeit und Gleichmässigkeit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des neuen Beschlusses durch die eidgenössische Getreideverwaltung vor, soweit nicht Gefängnisstrafe in Frage kommt. Immerhin haben die Betroffenen das Eecht, gegen die Verfügung der Verwaltung Einspruch zu erheben und die gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

IV.

Während der Geltungsdauer der bisherigen Vorschriften begangene Widerhandlungen sind, auch wenn sie erst nach dem 1. Januar 1939 festgestellt und/ oder eingeklagt werden, noch gemäss Art. 8 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1936 zu beurteilen. Wir ersuchen auch darum, den in Betracht fallenden Amtsstellen Ihres Kantons in gutscheinender Weise in Erinnerung zu rufen, dass auf Grund des Beschlusses vom 14. Dezember 1936 ergehende Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse ohne Verzug nach ihrem Erlass der eidgenössischen Getreideverwaltung in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen sind.

Zum Schluss sprechen wir Ihnen für die im Interesse einer reibungslosen Durchführung des aufgehobenen Beschlusses getroffenen Massnahmen unsern verbindlichen Dank aus. Wir geben der Hoffnung Ausdruck, dass die eidgenössische Getreideverwaltung bei der Durchführung des neuen Beschlusses auf die Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen zählen kann.

Genehmigen Sie, Herr Regierungspräsident, Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 10. Januar 1939.

Eidgenössisches 1159

Volksmrtschaftsdepartement:

In Vertretung: Baumann.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Departenientes des Innern und des eidgenössischen Volksvvirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1938 über das Mindestalter der Arbeitnehmer.

(Vom 17. Januar 1989.)

Herr ^Regierungspräsident!

Hochgeachtete Herren Eegierungsräte!

I.

Am 24. Juni 1938 haben die eidgenössischen Eäte das Bundesgesetz über das Mindestalter der Arbeitnehmer (Mindestaltergesetz) in der Schlussabstimmung angenommen. Das Gesetz, welches für den Eintritt ins Erwerbsleben als Arbeitnehmer allgemein das vollendete fünfzehnte Altersjahr verlangt, ist in der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bd. 55, S. 161) veröffentlicht.

Wir legen es hier bei und empfehlen seine Bestimmungen Ihrer Beachtung.

Am 27. September 1938 ist die Eeferendumsfrist unbenutzt abgelaufen.

Nach Art. 14 des Gesetzes hat der Bundesrat den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu bestimmen. Er hat durch den ebenfalls beiliegenden Beschluss vom 13. Januar 1939 als diesen Zeitpunkt den 1. März 1940 angesetzt, hat aber gleichzeitig in Art. 2 des Beschlusses die Möglichkeit vorgesehen, für das Gebiet von Kantonen, wo die Schulpflicht sich noch nicht bis zum vollendeten fünfzehnten Altersjahr erstreckt, das Inkrafttreten des Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen je für ein Jahr, spätestens aber bis zum 1. März 1942, hinauszuschieben. Ein solcher A u f s c h u b kann auch für einen Kantonsteil allein bewilligt werden. Kantone, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben ihre begründeten Gesuche für den Aufschub bis I.März 1941 spätestens am 1. November 1939 und für den allfälligen zweiten Aufschub bis 1. März 1942 spätestens am 1. November 1940 einzureichen. Es empfiehlt sich, im Gesuch von vorneherein anzugeben,

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a. wie viele Kinder auf den Schluss des Schuljahres vor dem vollendeten fünfzehnten Altersjahr die Schule verlassen, 6. wie viele dieser Kinder nicht bis zum vollendeten fünfzehnten Altersjahr im elterlichen Haushalt oder elterlichen Geschäft beschäftigt und beaufsichtigt werden können, c. wie viele Kinder auch keine der vom Mindestaltergesetó freigelassenen Beschäftigungen ergreifen können und aus welchem Grunde nicht.

Wir bitten Sie dringend, nicht von vorneherein damit zu rechnen, dass der Bund den Aufschub des Inkrafttretens des Gesetzes bewilligen werde, sondern sich wenn irgend möglich an den 1. März 1940 als ordentlichen Termin für die Inkraftsetzung zu halten. Der Bundesrat wird nur in denjenigen Fällen Aufschub bewilligen, wo es sich ergibt, dass alle Anstrengungen gemacht wurden, um diesen Termin einzuhalten, dass aber aus zwingenden Gründen die erforderlichen Gesetzgebungs- und Organisationsarbeiten nicht zu Ende geführt werden konnten.

Der Entwurf für eine eidgenössische Vollziehungsverordnung auf Grund von Art. 9, Abs. 2, des Gesetzes ist in Vorbereitung. Er wird den Kantonsregierungen und Wirtschaftsverbänden in Bälde zur Vernehmlassung zugehen.

II.

1. Die Einführung des neuen Gesetzes wird von Seiten der Kantone verschiedener Massnahmen bedürfen, über die im Abschnitt TV Darlegungen folgen.

Von Bedeutung ist vor allem, dass dort, wo die Schulpflicht bis jetzt noch nicht bis zum vollendeten fünfzehnten Altersjahr ging, rechtzeitig Vorkehrungen zur A u s f ü l l u n g der Lücke zwischen dem bisherigen Schulaustrittsalter und dem Eintrittsalter ins Erwerbslebengetroffenwerden.

Gewiss ermöglicht das Mindestaltergesetz nach wie vor eine gewisse berufliche Betätigung der Jugendlichen vor ihrem vollendeten fünfzehnten Altersjahr.

Hier ist die Arbeit in Haus-, Land- und Forstwirtschaft zu erwähnen, die vom Gesetze überhaupt nicht erfasst wird. Sodann fällt auch die Betätigung der Jugendlichen im Betrieb ihrer Eltern oder eines sonstigen Familienmitgliedes (Lehrverhältnisse ausgenommen) nicht unter die Mindestaltersbestimmungen.

Ferner gestattet Art. 5 des Gesetzes unter gewissen Voraussetzungen auch in den ihm unterstellten Betrieben die Ausübung bestimmter Verrichtungen durch noch nicht Fünfzehnjährige. All dies vermag indessen die in verschiedenen Kantonen bestehende Zeitspanne
zwischen Schulaustrittsalter und dem fünfzehnten Altersjahr der Schulentlassenen nicht in restlos befriedigender Weise zu überbrücken.

2. Die im Interesse des Kindes liegende zweckmässigste Massnahme ist sicherlich die allgemeine Vorschiebung der Schulpflicht bis 15 Jahre und im Zusammenhang damit der entsprechende A u s b a u der Primarschule. Unter Hinweis auf die Dar-

91 legungen des Bundesrats in seiner Botschaft vom 11. Mai 1937 und gestützt auf einen uns durch den Bundesrat erteilten besondern Auftrag möchten wir hiemit anregen, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mindestaltergesetzes seitens der in Frage kommenden Kantone nach Möglichkeit der obligatorische Schulbesuch der Jugendlichen bis zu deren vollendetem fünfzehnten Altersjahr verlängert werde. Das Schweizerkind hat nach Ansicht des Bundesrates ein Anrecht auf die pädagogische Obhut der Schule bis zu diesem Alter und gleichzeitig auch ein Anrecht auf die begrenzten Kenntnisse und Fertigkeiten, die ihm in einer bis zu diesem Alter dauernden Primarschulzeit vermittelt werden können. Angesichts der hohen Anforderungen, die das Leben auf allen seinen Gebieten in der heutigen Zeit an Bürger und Bürgerinnen unseres Landes stellt, dürfen diese nicht übertrieben genannt werden. Das gilt ganz besonders für diejenigen Jugendlichen, für welche die Primarschulbildung die einzige allgemeine Bildungsgelegenheit darstellt, und die gerade durch das vorliegende Gesetz vor dem allzufrühen Eintritt in das Erwerbsleben geschützt werden sollen.

Wir sind uns bewusst, dass die Vorkehrungen zur Ausdehnung der Primarschule wegen ihrer finanziellen Tragweite und den gesetzgeberischen Schwierigkeiten sich vielerorts nicht leicht werden bewerkstelligen lassen. Die zu erwartenden Hindernisse dürften indessen nicht unüberbrückbar sein, da die öffentliche Meinung heu te weitgehend erkannt hat, dass diese Bestrebungen aus sozialen, erzieherischen und gesundheitlichen Gründen gefördert werden müssen.

In bezug auf den Übergang der jugendlichen Schulentlassenen zur beruflichen Tätigkeit möchten wir noch hervorheben, dass es uns eine zeitgemässe Aufgabe der Volksschule zu sein scheint, das Unterrichtsziel der obersten Klassen an der Primarschule (Abschlussklassen) überall in systematischer Weise auf den Übertritt ins Leben einzustellen. Die Vorbereitung auf den künftigen Beruf jedoch ist unseres Erachtens den an das fünfzehnte Altersjahr anschliessenden Massnahmen für die Berufsbildung zu überlassen. Wir weisen in diesem Zusammenhange darauf hin, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung künftig grundsätzlich nur Anwendung finden können auf die Minderjährigen nach dem vollendeten fünfzehnten
Altersjahr (Art. 2, Abs. l, dieses Gesetzes).

Den Kantonen bleibt es selbstverständlich unbenommen, auf ihrem Gebiete die Primarschulpflicht durch die kantonale Schulgesetzgebung über das vollendete f ü n f z e h n t e Altersjahr hinaus auszudehnen und die Beschäftigung der Jugendlichen während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht zu untersagen. Derartige Eegelungen, die zurzeit schon bestehen, werden durch das Mindestaltergesetz nicht berührt.

3. Was sodann die Vermittlung der Schulentlassenen in die Land-, Forst- und H a u s w i r t s c h a f t betrifft, so fallen hier den Arbeitsämtern und den Berufsberatungsstellen wichtige Aufgaben zu. Diese stehen in Verbindung mit den gemeinnützigen Stellenvermittlungen für Schulentlassene, so der

92 Landeskirchlichen Stellenvermittlung, derjenigen der Vereine der Freundinnen junger Mädchen, der Katholischen Mädchenschutzvereine und anderer. Die Sektion für Arbeitsnachweis des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist im übrigen gerne bereit, bei der Organisation der Stellenvermittlung für die noch nicht fünfzehnjährigen Schulentlassenen tatkräftig mitzuwirken.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die vermehrte und sorgfältige U n t e r bringung der schulentlassenen Mädchen im Hausdienst. Arbeitsverhältnisse und Behandlung im ersten Jahr des Erwerbslebens sind oft entscheidend für das Verbleiben der Hausangestellten in diesem Beruf. Wenn es gelingt, die jungen Anwärterinnen möglichst zahlreich in gute Haushaltlehrstellen oder Anfängerinnenstellen zu vermitteln und ihre meist vorhandene Freude an den Hausarbeiten wachzuhalten, wird nicht nur der Überfremdung im Hausdienst gesteuert, sondern auch ein späterer Berufswechsel in grösserm Ausmass vermieden werden können. Dadurch kann der Arbeitsmarkt auf andern Gebieten eine wirksame Entlastung erfahren, nicht zuletzt auch zugunsten männlicher Berufsanwärter und Arbeitsloser.

III.

In bezug auf das Mindestaltergesetz selbst möchten wir auf folgende Punkte aufmerksam machen: 1. Der Geltungsbereich ist weitgehend demjenigen des Bundesgesetzes vom 26. September 1931 über die wöchentliche Euhezeit angepasst. Immerhin ist zu beachten, dass es unmittelbar auch auf die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe Anwendung findet, während das Kuhezeitgesetz die Fabrikbetriebe von seiner Geltung ausnimmt.

Wie beim Buhezeitgesetz sind durch Art. l, Abs. 2, des Mindestaltergesetzes Anstalten öffentlichen oder gemeinnützigen Charakters, die der Kunst, der Wissenschaft, der Erziehung oder dem Unterricht, der sozialen Fürsorge oder der Krankenpflege dienen, den Vorschriften nicht unterstellt. Im Hinblick auf die Verwendung von Kindern zu Schaustellungen irgendwelcher Art (Theater, Orchester und dergleichen) wird es geraten sein, der Frage, ob die in Betracht fallenden Unternehmungen wirklich öffentlichen oder gemeinnützigen Charakter haben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Das Mindestaltergesetz erstreckt sich auch auf im Ausland wohnende Arbeitnehmer, die in einem in der Schweiz befindlichen Betriebe tätig sind, ebenso auch auf Personal, das nicht in Werkstätten, Bureaux oder sonstigen Lokalitäten, sondern ausserhalb dieser Arbeitsstätten tätig ist.

2. Hinsichtlich der Kinder, welche in den dem Fabrikgesetz u n t e r stellten Betrieben arbeiten, ist eine Änderung zu verzeichnen. Während bisher diejenigen unter ihnen, welche zwar das allgemein,..vorgeschriebene Mindestalter von 14 Jahren zurückgelegt hatten, darüber hinaus aber noch zum täglichen Schulbesuch gesetzlich verpflichtet waren, unter keinen Um-

93 ständen bis zum Abschlags dieser obligatorischen Schulzeit in Fabriken verwendet werden durften, ist von jetzt an nur die allgemeine Mindestaltersgrenze von 15 Jahren massgeblich. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Schulgesetzgebung der Kantone weitergehende Bestimmungen aufstellt (vgl. Abschnitt II, Ziff. 2, letzter Absatz).

3. Gemäss Art. 13, Abs. 2, des Gesetzes ist Art. 2, Abs. l, des Berufsbildungsgesetzes dahin abgeändert, dass für Lehrlinge allgemein das vollendete fünfzehnte Altersjahr als Mindestalter gilt. Die im Mindestaltergesetz Art. 2, Abs. 2, und Art. 5 vorgesehenen Ausnahmen kommen für im Lehrverhältnis stehende Schulentlassene nicht in Frage.

IV.

Hinsichtlich der von den Kantonen zu t r e f f e n d e n Massnahmen für den Vollzug des Gesetzes erlauben wir uns, auf nachstehende Punkte aufmerksam zu machen: 1. Gemäss Art. 8 liegt die D u r c h f ü h r u n g des Mindestaltergesetzes den Kantonen ob. Sie haben die Vollzugsorgane zu bezeichnen. Dabei dürfte es zu empfehlen sein, nach Möglichkeit an die bestehenden Vollzugsorgane für die übrigen Arbeiterschutzgesetze des Bundes und der Kantone anzuknüpfen.

Auf diese Weise wird die Handhabung des neuen Gesetzes keine ins Gewicht fallende Mehrbelastung bringen, enthielten doch Fabrikgesetz, Bundesgesetz über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben und kantonale Arbeiterschutzgesetze bereits Mindestalterbestimmungen.

Die zum Vollzug dieser Gesetze berufenen Amtsstellen sind somit schon gewöhnt, auf das Alter der jugendlichen Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

Daneben drängt sich die Heranziehung von Schul- und Fürsorgebehörden -- und zwar namentlich für die Handhabung von Art. 5 und 6 -- auf. Den Kantonen bleibt es aber selbstverständlich freigestellt, die für ihre Verhältnisse passenden Anordnungen zu treffen. Immerhin ist es erfahrungsgemäss wichtig, die Obliegenheiten der einzelnen kantonalen, regionalen und kommunalen Organe ausführlich zu umschreiben und diesen eindringlich zum Bewusstsein zu bringen.

2. Bezüglich des Unterstellungsverfahrens (Art. 3 des Gesetzes) ist zu bemerken, dass dieses nicht nur auf ganze Betriebe, sondern sinngemäss auf einzelne Betriebsteile oder einzelne Arbeitnehmer (Art. 2, Abs. 2) zur Anwendung zu bringen ist.

Wenn die Kantone für die Entscheidung von Streitfällen
mehrere Instanzen vorsehen, haben sie das Verfahren für die Weiterziehung zu ordnen.

Die Bundesbehörde wird sich nur mit Beschwerden gegen solche Entscheide befassen, die von der zuständigen letzten Instanz gefällt wurden.

3. Eine besondere organisatorische Aufgabe der Kantone ergibt sich unter Umständen aus Art. 5, Abs. 3, Schlusssatz des Mindestaltergesetzes, Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. I.

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94

wonach, die Kantone befugt sind, die gemäss Abs. l und 2 zulässige Beschäftigung noch nicht f ü n f z e h n j ä h r i g e r Kinder von einer besondern Erlaubnis abhängig zu machen oder zu untersagen. Es muss den einzelnen Kantonen überlassen bleiben, darüber zu befinden, ob sie vorsehen wollen, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Zweckmässigerweise dürfte ihr Entscheid erst dann fallen, wenn sie die vom Bundesrat gemäss Satz 2 von Abs. 3 zum Schütze dieser Kinder aufzustellenden Bestimmungen kennen. Diese Bestimmungen sollen der vom Bundesrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung einverleibt werden.

4. Die Kantone besitzen ferner gemäss Art. 6, Abs. l und 2, des Gesetzes die Befugnis, höhere Mindestalter für die Zulassung von Arbeitnehmern zu den in Abs. l umschriebenen Verrichtungen anzusetzen und ferner den Aufenthalt von Kindern in den Bäumen der Betriebe sowie das Mitnehmen von Kindern bei der Ausübung eines Wandergewerbes oder Wanderhandels zu verbieten. Hier handelt es sich um Vorschriften, die von der kantonalen Gesetzp gebung vielerorts schon erlassen wurden. Zurzeit dürfte es sich empfehlen, dass solche Vorschriften in allen Kantonen eingeführt werden. Wo solche schon bestehen, ist es vielleicht ratsam, sie im Lichte der heutigen Berufserfordernisse und der heutigen Anschauungen über die moralischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Beschäftigungsarten für Jugendliche neuerdings zu überprüfen.

5. Die Kantone haben sodann die bestehenden kantonalen Bestimmungen zu bezeichnen, die aus gesundheitlichen und Sicherheitsgründen weitergehende Schutzvorschriften aufstellen und in Kraft bleiben sollen (Art. 6, Abs. 8 und 4). Wir bitten Sie, dem Bundesrat die in Abs. 4 vorgesehene Anzeige bis zum 1. November 1989 zukommen zu lassen. Es ist uns sehr erwünscht, wenn Sie der Bundesbehörde dann gleichzeitig auch den Stand der kantonalen Schulgesetzgebung, die gemäss Art. 12, Abs. 3, des Mindestalter gesetzes ja ebenfalls vorbehalten bleibt, bekanntgeben.

6. Wichtig wird es endlich sein, dass die Kantone etwaige bisherige kantonale Vorschriften über das Mindestalter der Arbeitnehmer in den vom Mindestaltergesetz erfassten Betrieben, die mit dessen Inkrafttreten gemäss Art. 12, Abs. l, wegfallen, bezeichnen und den Vollzugsorganen deren Aufhebung mitteilen. Um eine erste Übersicht zu erhalten,
hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 11. Mai 1937 die bestehendenkantonalenBestimmungen, welche für die unter das Mindestaltergesetz fallenden Betriebe aufgehoben werden, zusammengestellt, soweit sie ihm bekannt waren. Sie finden diese Zusammenstellung im Bundesbl. 1937, I, S. 884/885. Für nicht vom Mindestaltergesetz erfasste Betriebe können die kantonalen Mindestalterbestimmungen selbstverständlich aufrechterhalten bleiben, falls sie bis anhin auf solche Betriebe zur Anwendung gelangten. ~

95 Zum Schiusa empfehlen wir Ihnen nochmals das Gesetz und seinen Vollzug wärmstens. In -letzter Zeit sind Bedenken laut geworden über die neuen Aufgaben, die den Kantonen durch die allgemeine Heraufsetzung des Mindestalters auf fünfzehn Jahre Überbunden werden. Jugenderziehung und Jugendfürsorge gehören aber zu den schönsten und dankbarsten Aufgaben kantonaler Verwaltung. Wir begrüssen es, dass das neue Bundesgesetz einen Anlass dazu bietet, an vielen Orten die Schulverhältnisse neu zu prüfen und die Aufmerksamkeit der Behörden auf die Kinder hinzulenken, die nach Abschluss der Primarschule keine weitere Schule besuchen und für welche der Übergang von der Schule in den Beruf ein besonders wichtiger Schritt ist.

Wir bitten auch, den Gesichtspunkt der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der eines der Motive für den Erlass dieses Gesetzes bildete, nicht ausser acht zu lassen. Sofern dieser Gesichtspunkt in den Vordergrund gerückt wird, muss selbstverständlich den erzieherischen Einrichtungen (Verlängerung der Primarschulpflicht, Einrichtung von Kursen usf.) vor der Verwendung der Kinder in den vom Gesetz nicht erfassten Betrieben und Arbeitsstellen der Vorzug gegeben werden. Die Verhältnisse auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt mahnen dauernd zum Aufsehen. Die Unterstützung der Kantone in unserem Kampf gegen die Arbeitslosigkeit ist uns daher auch in diesem Zusammenhang sehr erwünscht.

Genehmigen Sie, Herr Regierungspräsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 17. Januar 1939.

Eidgenössisches Departement des Innern: Etter.

usi

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Obrecht.

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Verzeichnis der

Auswanderungsagenturen und der von der Bundesbehörde zum Betrieb einer Aüswanderungsagentur oder zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten patentierten Personen sowie der Unteragenten derselben.

(Jährliche gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 veröffentlichte Zusammenstellung.)

A. Auswanderungsagenturen.

I. Zwilchenbart A. G. in Basel.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Rudolf Wullschleger und Paul Hindenlang.)

Unteragenten: Name.

Baraga, Guido Schulthess, A. A.

von Bergen, Adolf Ryser, Hans Otto Camenzind, Josef Wyss, Walter Grob, Oskar Steurer, Hans Peter, jun.

Monsch, Johannes Schmid, Andreas Gloor, Adolf Dotta, Abele Oggier, Frédéric Gicot, Paul Meyer, Paul Olivier Ritechard, Hermann Wilhelm

Wohnort.

Zürich Bern Meiringen Biel Brunnen Solothurn Ölten St. Gallen Davos Ilanz Aarau Airolo Sitten Neuenburg La Chaux-de-Fonds Genf

Kanton.

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Tessin.

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II. Lloyd-Reisebüro R. Kündig A. G., vormals A. G. Meiss & Co. in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Richard Kündig.)

Unteragenten : Name.

Elmiger, Johann Georg Brand er, Paul Stigeler, Emil Robert Schmid, Konrad Ryser, Otto Schumacher, Arnold Hirni, Johann Jeannet, John Rubin, Johann Rippstein, Emil Gisler-Gisler, Karl Melcher, Natal Bettin, Jean Rubli, Harry Güttinger, Hugo Adolf Gubser, Eduard Schumacher, Jos. Leonz Wirth, Wilhelm Meuli, Christian Kleiner, Walter R.

Hoffmann, Walter Friedrich Schweighauser, Paul

Wohnort.

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Zürich.

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Thurgau.

III. Société Anonyme de Transports, âme. A. Naturai, Le Coultre & Cie., in Genf.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Emile Etienne Le Coultre.)

Unteragenten : Name.

Reinmann, Gustav Nagel, Adolf Imhof, Louis Pasche, François Louis Obermann, Alfred Paul Erwin

Wohnort.

Thun Solothurn Sitten Neuenburg Genf

Kanton.

Bern.

Solothurn.

Wallis.

Neuenburg.

Genf.

IY. Haus Im Obersteg & Gie. Aktiengesellschaft in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer : Hans Im Ohersteg.)

T. Conrad Schneefoeli (Union Ticket Office) in Basel.

98

VI. Reisebureau Gerrit van Spyk A. 6. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Albert Heinzelmann.)

Unteragenten : Kanton.

Wohnort.

Name.

Luzern.

Rootaan, Frl. Margrit Luzern Unterw. o. d. W.

Sarnen Nftgeli, Fritz Unterw. n. d. "W.

Amstad, Josef Ennetmoos Basel-Stadt.

Basel Müller-Schwab, Oskar St. Gallen.

Hubacher, Friedrich St. Gallen Steurer, Hans, sen.

n Graubünden.

Loringett, Stephan Chur Pitschen, Caspar St. Moritz Waadt.

Rohn, Albert Lausanne Rolli, Frau Louise Vevey

VII. Aktiengesellschaft H. Attenberger in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: H. P. Attenberger.)

Unteragenten : Wohnort.

Kanton.

Name. .

Zürich Zürich.

Attenberger, Josef Filter, Ernst Kiesel,. Charles Müller, Wilhelm Winterthur ·n Bern.

Bauer, Alphons Bern Glausen, Hermann Thun Reber, Max Interlaken Duvanel, Charles Ami Biel .

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Biser, Karl Schwyz Birchler, Basilius Einsiedeln ·n Senn, Paul Glarus.

Glarus Solothurn.

Künzli, Frl. Ellen Ölten Basel-Stadt.

Bronner, G. Wilhelm Basel" Van der Wölk, Theodorus n T) Schaffhausen.

Laible, Wilhelm Schaffhausen Oser, Hans St. Gallen.

Agustoni, Marco Romeo St. Gallen Agustoni, Bruno 11 n Graubünden.

Kleiner, Frau Maria Davos Aargau.

Eggli, Rudolf Henri Aarau Tessin.

Olgiati, Carlo Lugano Waadt.

Vacheron, Jean Samuel Montreux Vacheron, Alfred Henri Vevey 11 Neuenburg.

La Chaux-de-Fonds Wirz, Marcel

99

Till. Joseph Baumeier in Lnzern.

IX. A. Kuoni À. G. in Zürich.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Alfred Kuoni und Paul Heinrich Hugentobler.)

Unteragenten : Name.

Huber, Albert Otto Nanz, Paul Meili, Walter Küttel, Hugo Harzenmoser, Johann Speck, Gottlieb .

AH. i -«r Albek, Werner Altorfer, Adolf Plüss, Fritz Wiget, Franz Pavoni, Albert von Sury, Viktor Kneubühler, Josef Hohl, August Pitschen, Claudio Böschenstein, Bertram Ruhoff, Bruno Enrico Widmer, Paul Meyer, Willy Chiesa, Alfeo

Wohnort.

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Thurgau.

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X. Berner Handelsbank A. G. in Bern.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Fritz Born.)

Unteragenten : Name.

Christen, Frl. Hanna Ruth Trachsel, Hermann

Wohnort.

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Kanton.

Bern.

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XL Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (A. G.)

in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Augusto Rusca.)

Unteragenten : Name.

Harri, Robert Baumann, Ernst

Wohnort.

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100 Name.

Brenni, Brenne Quirici, Karl Jaeger, Walter Leu, Hans Durst, Paul Eälin, Josef Brüesch, Andreas Mühlemann, J. P.

Givel, Etienne Oscar Schneider, Karl Zanetti, Vincenzo Flury-Bloch, Othmar Suter, Max Heinrich Ponzio, Gaetano Fraschina, Domenico Sorgesa, Waldeck Zaccheo, Mario Fiotti, Arnoldo Campana, Emilio Jetzer, Georg Viganò Omini, Renato Luigi Godet, Jacques Buache, André

Wohnort.

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XII. Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Gottlieh Schmid.)

Name.

Sutermeister, Max F.

Cherbuliez, Walter Frank, Karl Jakob Eigenheer, Gottfried Luginbübl, Walter Leuenberger, Frl. Emilie Maître, Georges Marti, Frl. Emilie Kälin, Max Kumpel, Max Sutter, Fritz Götz, Willy Stamm, Heinrich Eugster, Oswald

Unteragenten : Wohnort.

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Appenzell A.-Rh.

101 Name.

Füllemann, Otto Heinrich Anderau, Kurt Künzler, Johann Jakob Furrer, Jakob Kost, Josef Ris, Arnoldo Baier, Walter Braun, Jacques Gonzenbach, Paul Heinrich Spagnoli, Jean Perrin, Théodore Perrin, Frl. Madeleine Schenk, Hans Fankhauser, Albert

Wohnort.

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Kanton.

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XIII. Hans Meiss A. G. in Zürich.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Dr. Hans von Meiss.)

Unteragenten: Name.

Wohnort.

Kanton.

Zobrist, Fritz Zürich Zürich.

Schlapbach, René François ,, ,, Lùechi, Mario ,, ,,

XIV. C. Blenk & Fert in Geiaf.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Francia Fert.)

XV. Gaston Léon Henneberg in Genf.

Unteragenten : Name.

Wohnort.

Kanton.

Deschenaux, Arthur Freiburg Freiburg.

Meyer, Paul Genf Genf!

XVI. Kehrli & Oeler in Bern.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Paul Kehrli und Albert Oeler.)

Unteragent : Name.

Wohnort.

Kanton.

Kneubühler, Gottlieb .

Bern Bern.

XVII. Jan Ouboter in Zürich.

Name.

Ouboter, Cornelius

Unteragent : Wohnort.

Zürich

Kanton.

Zürich.

102

XYIIL Hans O ehi in Basel.

XIX. Dr. Martin Litscher in Buchs (St. Gallen).

XX. Jnles Egli in Zürich.

Unteragenten: Name.

Staub, Arnold Gottfried Bruder, Jakob Korner, Emil Sommer, Paul Weber, Fritz Heller, Karl Wolfensberger, Konrad Alfred Braun, Erwin Johann

Wohnort.

Zürich Interlaken Luzern Sehönenwerd Basel ,, Lugano Genf

Kanton.

Zürich.

Bern.

Luzern.

Solothurn.

Basel-Stadt.

,, Tessin.

Genf.

XXI. Wm. Müller & Co. in Basel.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Wilhelm Müller und Hans Vogt.)

Unteragenten : Name.

Rast, Otto ' Suter, Josef

Wohnort.

Luzern Basel

Kanton.

Luzern.

Basel-Stadt.

XXII. Layanchy & Cie., successeurs de Perrin & Cie., in Lausanne.

(Bevollmächtigte Geschäftsführerin : Frl. Louise Menthonnex.)

Unteragent: .

Name.

Wohnort.

Kanton.

Lavanchy, Max, Sohn , Lausanne Waadt.

XXIII. Ernest L. Charles in Genf.

Unteragenten : Name.

Firth, Adolf Robert Küffer, Walter Pochon, Arthur Berthold Sandmeier, Karl Zollinger, Heinrich Crivelli, Alfonso Locher-Rosa, Karl Johann Dufour, Paul Kocher, Jean Wegener, Herbert

Wohnort.

Zürich Bern Interlaken Luzern Basel St. Moritz Lugano Lausanne Montreux Genf

'

Kanton.

Zürich.

Bern.

,, Luzern.

Basel-Stadt.

Graubünden.

Tessin.

Waadt.

,, Genf.

103 XXIT. ,,Ritztours" Reisebureaux und Wechselstuben A.G. in Bern.

(Bevollmächtigte Geschäftsführer: Max Albert Ryser und Adolf Ritzmann.)

Unteragent: Name.

Wohnort.

Galley, Otto Marcel Erwin

Biel

Kanton.

Bern.

XXV. Goth & Co. in Basel.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Julius Goth.)

Unteragenten: Name.

Douze, Alfred

Wohnort.

Zürich

Kanton.

Zürich.

Kirchhofer, Karl Aider, Jakob Maurel, Charles Zmutt, Christian

Basel 8t. Gallen La Chaux-de-Fonds Genf.

Basel-Stadt.

St. Gallen.

Neuenburg.

Genf.

XXVI. Walter Meile in St. Gallen.

B. Passagebilletteverkäufer.

L J. Véron, Grauer & Cie. A.G. in Genf.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Emil Adolf Grauer.)

II. Albert Leibacher in Zürich.

III. Dr. Wilczek & Co., Swisstours Reisebureau, in Luzern.

(Bevollmächtigter Geschäftsführer: Dr. Adolf Wilczek.)

IV. Passage-Agentur A. Ryffel in Zürich.

B e r n , den 1. Januar 1939.

158

Eidg. Auswanderungsamt.

104

Berset-Müller-Stiftung.

Im Lehrerasyl Melchenbühl-Muri (Bern) sind zwei Plätze frei. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren, sowie die Witwen solcher Lehrer und Erzieher.

Das Eeglement, welches über die Aufnahmebedingungen näheren Aufschluss gibt, kann bei der Vorsteherin des Asyls unentgeltlich bezogen werden.

Aufnahmegesuche sind bis zum 15. Februar nächsthin mit den laut Eeglement erforderlichen Unterlagen an den 'Präsidenten der Verwaltungskommission, Herrn Gemeinderat Eaaflaub in Bern, zu richten.

Bern, den 8. Januar 1939.

1145

.

(2..)

Eidgenössisches Departement des Innern.

Amtliches Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif.

Nachtrag-, Ein 10. Nachtrag des amtlichen Warenverzeichnisses zum 'schweizerischen Zolltarif, in deutscher und französischer Sprache, ist soeben erschienen.

Die beiden Drucksachen können bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich und St, Gallen zum Preise von 30 Rappen per Exemplar, plus 5 Rp. Porto, bezogen werden.

(2.).

B e r n , den S.Januar 1939.

lue

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1938

1937

Januar bis Ende November . . . . 1786 Dezember 189 Januar bis Ende Dezember . . . . 1975

2683 130 2813

Zu-oder Abnahme

-- 897 + 59 -- 838

Bern, den 13. Januar 1939.

1146

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

105 1146

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Dezember

1938

1937

1. Januar bis 31. Dezember 1938 1937

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab« n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

929 879. 98 700 222. 42 9 441 664. 53 10 504 460. 50 1 . Obligationen . . . .

423 672. 15 675 030. 30 2 980 705. 60 3 428 595. 96 2. Aktien 4 896. -- 3. GmbH.-Anteile . . .

7173.60 74 984. -- 35 761. 75 4. Genossenschafts5 135. 45 6 182. 60 90 516. 34 70 868. 35 Anteile 119. 60 5. Ausland. Wertpapiere .

1 031 881. 30 1 595 042. 15 6. Umsatz inländ. Wert69 944. 45 938 272. 20 1 117448.27 90 358. 05 7. Umsatz ausländ. Wert227071.10 308 625. 85 2 407 534. 33 3 826 885. 23 papiere .

.

128702.60 119 562. 20 1 301 195. 20 1 278 985. 75 8. Wechsel 572 607. 33 519 379. 50 5 933 564. 93 5 891 630. 87 9. Prämienquittungen . .

192 186. 55 192 862. 52 2 S24 023. 29 2 413 126. 90 10. Frachturkunden . . .

2 574 628. 81 2 598 983. 44 26 504 693. 73 30 182 453. 72 Total 1--10 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen. 821597.19 759 064. 66 11135013.84 11258824.15 12. Coupons von Aktien 779 480. 54 584 729. 27 10156912.17 8607022.11 13. Ertrag von GmbH.Aoteilen 502. 56 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen . . .

10 210. 45 8 760. 31 345 959. 89 368 636. 86 15. Coupons von ausländischen Wertpapieren .

4 602. 75 242 657. 40 674 821. 70 1 373 012. 40 Total 11--15 1 615 890. 93 1595211.64 22813210.16 21 607 495. 52 Total 1--15 4190519.74 4194195.08 48 817 903. 89 51 789 949. 24 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbes chlusses vom 29. November 1933 und des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 19S 6.

16. Erhöhung der Couponabgabe 1 611 288. 16 1 352 554. 22 21 638 388. 20 20100119.25 17. Kommandit7 422. -- beteiligungen . . . .

11519.70 93 022. 60 167 283. 30 1971.75 4 648. 20 18. Verschiedenes *) . .

51 607. 72 105041.57 Total 16--18 1620681.91 1 368 722. 12 21 783 018. 52 20 372 444. 12 Total 1--18 5811201.65 5562917.20 70 (>00 922. 41 72 162 393. 36 19. Bussen 18 489. 65 1 552. 90 28 203. 02 14 546. 15 Total 1--19 5792712.-- 5 564 470. 10 70 629 125. 43 72176939.51 >) Abgabe auf über S - bis Bmonatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden über Mit elprentumsrechte.

Dazu kommen Fr. 2 2 14016. 20 (NachholnncBstempel) auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Okto jer 1917 über die Stempelabgaben ausgegebenen Aktien und Stammkapitalanteilen (im V orjahr Fr. 88l 312. 40).

106

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die AG. Drahtseilbahn Davos-Parsenn in Davos stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Drahtseilbahn von Davos-Dorf nach dem Weissfluhjoch im Parsenngebiet von 4106 Meter Baulänge samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmungen im I. Eange zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines neuen Darlehens von Fr. 600 000 zur Ablösung bestehender Anleihen.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 3. Februar 1939 schriftlich einzureichen.

Bern, den 16. Januar 1939.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Eechtswesen und Sekretariat.

1146

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1937 und 1938.

Monat

1937

1938

1938 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Januar . . . . 18 573 686. 47 15 765 804. 91 2 807 881. 56 Februar . . . 20 689 326. 78 18 935 427. 52 1 753 899. 26 März . . . . 23 521 429. 73 22 461 995. 28 1 059 434. 45 April . . . . 23 343 567. 22 24 880 888. 55 1 537 321. 33 Mai . . 20 583 225. 04 22 454 156. 51 1870931.47 Juni 23 555 533. 09 22 567 240. 44 988 292. 65 Juli . . .

724061.80 20 843 242. 99 21 567 304. 79 August . .

19 409 049. 39 21 273 997. 53 1 864 948. 14 September .

21 279 993. 97 25 389 098. 09 4 109 104. 12 Oktober . .

20 277 487. 49 23 154 079. 13 2876591.64 November .

19 263 825. 87 21 159 606. 21 1 895 780. 34 Dezember .

24 325 203. 64 27 609 416. 17 3 284 212. 53 Total 255 665 571. 68 267219015.13 11 553 443. 45 ohn e Tabakzölle un i Getränkesteu er Belastung 4 510 881. 63 1146 des Tabaks 44 794 432. 19 | 40 283 550. 56 |

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.01.1939

Date Data Seite

86-106

Page Pagina Ref. No

10 033 856

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