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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 29. März 1989.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Umwandlung der schweizerischen Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften.

(Vom 24. März 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Umwandlung der schweizerischen Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften zu unterbreiten.

I.

In seinem Bericht über die Geschäftsführung des Politischen Departements im Jahre 1932 hat der Bundesrat der Bundesversammlung bekanntgegeben, dass er sich veranlasst gesehen habe, die Leitung unserer konsularischen Vertretung in Venezuela einem Berufsbeamten zu übertragen. Es hatte sich nämlich als unmöglich herausgestellt, in Caracas eine schweizerische Persönlichkeit zu finden, die geeignet gewesen wäre, das Amt eines Honorarkonsuls zu versehen ; andererseits rechtfertigte die Wichtigkeit unserer Interessen in einem Lande, das wegen seiner natürlichen Reichtümer bedeutende Entwicklungsmöglichkeiten bietet, schon damals die Entsendung eines Konsuls, der sich ausschliesslich seinem Amte widmen konnte. Diese Massnahme hat sich günstig ausgewirkt. Im Laufe der letzten Jahre ist unsere Ausfuhr nach Venezuela beträchtlich gestiegen, und die Handelsbilanz hat sich zu unsern Gunsten umgestaltet, wie aus nachfolgender Übersicht hervorgeht: 1931 1933 1935 1937 1938 Einfuhr . . 6,4 7,4 2,9 1,2 0,7 Ausfuhr . . 2,5 1,4 0,9 3,3 4,3 Dank den persönlichen Beziehungen, die sich unser Generalkonsul zu schaffen verstand, konnte er unserem Lande wertvolle Dienste leisten. Indessen ist es ihm trotz seinen Bemühungen nicht möglich, die Schweiz bei Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. 1.

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506 der venezolanischen Eegierung in vollem Umfang zu vertreten, und zwar infolge des konsularischen Charakters, mit dem seine Mission ausgestattet ist.

Die venezolanischen Behörden halten sich in der Tat ziemlich streng an den völkerrechtlichen Grundsatz, wonach die Konsuln nicht befähigt sind, den Absendestaat offiziell zu vertreten (siehe hierzu auch die Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 1925 an die Bundesversammlung, betreffend die Umwandlung der schweizerischen Generalkonsulate in Athen und Belgrad in Gesandtschaften). Die in Caracas residierenden ausländischen Generalkonsuln und Konsuln können in der Eegel nur mit dem Gouverneur des Bundesdistriktes amtlichen Verkehr unterhalten; sie sind bloss ausnahmsweise ermächtigt, bei den Ministerien Schritte zu unternehmen, und das Eecht, über Fragen allgemeiner Art,. Inbegriffen Handelsfragen, zu verhandeln, steht ihnen nicht zu.

Es ist offensichtlich, dass unter diesen Umständen der Wirksamkeit des schweizerischen Generalkonsulats in Caracas sehr viel engere Grenzen gesetzt sind, als dies bei einer Gesandtschaft der Fall wäre, deren innerer Aufbau nicht wesentlich verschieden zu sein brauchte.

Ausser den Grossmächten sind in Caracas die Niederlande und die Tschechoslowakei durch bevollmächtigte Minister vertreten. Belgien unterhält in Venezuela eine von einem ständigen Geschäftsträger geleitete Gesandtschaft. Würde die Schweiz eine ähnliche Lösung treffen, so entstünden ihr daraus keine merklich höheren Kosten als bei der gegenwärtigen konsularischen Vertretung ; dagegen könnte der Vertreter unseres Landes ohne Zweifel eine weit erspriesslichere Tätigkeit entfalten, als bei den jetzigen Verhältnissen von ihm erwartet werden darf.

Schon seit mehreren Jahren unterhält Venezuela in Bern eine Gesandtschaft unter der Leitung eines bevollmächtigten Ministers und bezeugt uns auf diese Weise Bücksichten, für die wir nur empfänglich sein können. Wohl verpflichtet uns dieser Umstand zweifellos nicht, Gegenrecht zu halten; indessen unterstreicht er die unterschiedliche Stellung, die unser Vertreter in Caracas einnimmt, und weist den Weg, den uns die venezolanische Eegierung beschreiten sehen möchte. Die schweizerischen Wirtschaftskreise haben übrigens ihrerseits deutlich den Wunsch ausgedrückt, unsere Vertretung in Venezuela sei so auszubauen, dass
sie den in sie gesetzten Erwartungen gerecht zu werden vermöge. Der Bundesrat gibt sich der Hoffnung hin, dass die eidgenössischen Eäte ihre Zustimmung zu einer Massnahme nicht verweigern werden, die die offizielle schweizerische Vertretung in Venezuela ohne zusätzliche Kosten leistungsfähiger machen würde.

II.

Die gleichen Umstände, die uns seinerzeit zur Entsendung eines Berufskonsuls nach Venezuela veranlasst haben, könnten sich in nächster Zeit auch in bezug auf andere lateinamerikanische Staaten aufdrängen, wo die Schweiz gegenwärtig durch Honorarkonsuln vertreten ist. Die Erfahrung lässt es aber als wünschenswert erscheinen, diesen Vertretern von Anfang an diplomatischen

507 Charakter zu verleihen und eine Zwischenlösung zu vermeiden, deren Nachteile wir soeben auseinandergesetzt haben.

Der Bundesrat möchte dem von der Bundesversammlung schon mehrmals ausgedrückten Wunsche, sie vor der Errichtung neuer Gesandtschaften zu begrüssen, nach Möglichkeit Eeohnung tragen und behält sich deshalb vor, den eidgenössischen Eäten zu gegebener Zeit die Gründe darzulegen, die die Errichtung unabhängiger diplomatischer Posten in Südamerika notwendig machen könnten. Er glaubt dagegen, die eidgenössischen Bäte schon jetzt um die Ermächtigung bitten zu dürfen, den schweizerischen Geschäftsträger in Caracas wenn nötig auch im einen oder andern Nachbärstaate zu beglaubigen und ihm für die Errichtung der Gesandtschaftskanzleien, die unserer diplomatischen Vertretung in Venezuela unterstellt würden, freie Hand zu lassen.

III.

Das schweizerische Generalkonsulat in Dublin befindet sich in ähnlicher Lage wie unser Generalkonsulat in Caracas. Es kostet uns ebensoviel wie eine Gesandtschaft unter der Leitung eines Geschäftsträgers, ohne indessen die gleichen Dienste leisten zu können. In dem Bestreben, mit den eingesetzten Mitteln die grösstmögliche Wirkung zu erzielen, möchten wir Sie um die Ermächtigung bitten, auch unsere konsularische Vertretung in Irland in eine diplomatische Vertretung umzuwandeln. Die Vorteile einer solchen Massnahme sind, wie aus dem Gesagten hervorgeht, so augenfällig, dass wir keine weiteren Erklärungen beizufügen brauchen.

Wir empfehlen Ihnen, den dieser Botschaft beigelegten Entwurf zu einem Bundesbeschluss anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. März 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: 6. Bovet.

508 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Umwandlung der schweizerischen Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. März 1939, heschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die schweizerischen Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften unter der Leitung je eines Geschäftsträgers umzuwandeln und den schweizerischen Geschäftsträger in Venezuela in weitern Hauptstädten zu beglaubigen.

Art. 2.

Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Bundesbeschluss auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Umwandlung der schweizerischen Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften. (Vom 24.

März 1939.)

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Jahr

1939

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13

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3883

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1939

Date Data Seite

505-508

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